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Zusammenfassung

Autor: MikeNovemberBW
« am: 07. April 2024, 21:23:48 »

Danke euch.
Autor: LwPersFw
« am: 05. April 2024, 10:29:49 »

Hallo, ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.

Ich bin auf einer Stelle mit Mangelverwendung geplant.
SaZ15

Es wurde aufgeführt das es kein "Wahlrecht" gibt, ob 1mal ausgezahlt, gestaffelt oder monatlich die Prämie ausgezahlt wird.

Hat sich da was geändert?

Wird grundsätzlich die Zahlung ab der "Probezeit" (6Monate) aufgenommen.
Gibt es Gründe womit man die Auszahlung aufschieben kann?

Danke für Eure Hilfe

Um @Ralf zu ergänzen ... die o.g. Regelungen helfen detailliert weiter... ( VS-NfD ).

Autor: Ralf
« am: 05. April 2024, 10:27:23 »

Da hat sich nichts geändert.
Ausgezahlt wird, wenn "der Mangel behoben" ist, also wenn man ausgebildet auf DP kommt.
Autor: MikeNovemberBW
« am: 05. April 2024, 09:35:25 »

Hallo, ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.

Ich bin auf einer Stelle mit Mangelverwendung geplant.
SaZ15

Es wurde aufgeführt das es kein "Wahlrecht" gibt, ob 1mal ausgezahlt, gestaffelt oder monatlich die Prämie ausgezahlt wird.

Hat sich da was geändert?

Wird grundsätzlich die Zahlung ab der "Probezeit" (6Monate) aufgenommen.
Gibt es Gründe womit man die Auszahlung aufschieben kann?

Danke für Eure Hilfe
Autor: LwPersFw
« am: 15. März 2022, 12:26:52 »

Habe derzeit leider Urlaub und kann somit nichts einsehen.
Kann der Auszug hier gepostet werden?

Nein, da VS-NfD
Autor: M400
« am: 14. März 2022, 18:56:16 »

Habe derzeit leider Urlaub und kann somit nichts einsehen.
Kann der Auszug hier gepostet werden?
Autor: LwPersFw
« am: 14. März 2022, 16:39:37 »

@M400 ... lesen Sie einmal die A1-1454/22-5000 , Nr 217 i.V.m. A-1454/22 , Nr. 701 , 2. Absatz und Nr. 702 

Autor: Thomi35
« am: 14. März 2022, 05:16:51 »

Ich denke, daß.§ 44 Abs. 5 BBesG da eindeutig ist:

Zitat
(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

Es geht SaZ, die ihre Verpflichtung erfüllen. Dieses geht als BS nicht mehr. Bei der Nichterfüllung ist die gesamte Prämie zurückzuzahlen. Auf die Rückforderung kann verzichtet werden, wenn der Soldat den Grund nicht zu vertreten hat. Um BS zu werden, muß aber ein entsprechender Antrag gestellt werden, somit ist ein Vertreten-müssen gegebenen.
Autor: M400
« am: 13. März 2022, 19:05:27 »

Absolut.
Ich persönlich hatte erwartet, das ich nur das Geld nach der Ernennung BS zurückzahlen muss.
Autor: Andi8111
« am: 13. März 2022, 19:02:55 »

das ist doch affig, sorry. Die, die das Geld nach dem Stichtag bekommen,
 und es ein Jahr erhalten, zahlen es nicht zurück.
Autor: M400
« am: 13. März 2022, 18:46:25 »

Mit welcher Begründung?

Die Dame die mir den Bescheid geschickt hat, hat es mir ja so wie oben geschrieben erklärt.

Die Zahlen halt direkt, weil sich sonst zu viele beschweren, wenn man für seine Verlängerung nicht direkt "bekohnt" wird.

Rechtlich würde das anders aussehen.

Wenn es natürlich eine Möglichkeit gäbe, würde ich diese ergreifen.
Autor: Andi8111
« am: 13. März 2022, 17:44:34 »

Widerspruch einlegen.
Autor: M400
« am: 13. März 2022, 17:16:41 »

Als Info für ebenfalls betroffene:

DZE regulär 01/22
Weiterverpflichtet für Zeitraum 02/22 -02/26
Antrag Weiterverpflichtung 09/20
Prämie erhalten als monatlichen Betrag ab 11/20 (513€)
Ernennung BS 11/21

Rückzahlung der gesamten Weiterverpflichtungsprämie nach Paragraph 44

In meinem Fall: Rückzahlung 16 Monate x 513€=8208€

Grund die Prämie wurde ausgezahlt bevor der Zeitraum in Kraft trat.

Autor: M400
« am: 24. Oktober 2021, 10:23:53 »

Ok danke, dann schaue ich da mal morgen drauf.
Autor: Ralf
« am: 23. Oktober 2021, 18:43:08 »

Grundsätzlich: 2018 gab es eine andere Prämie als nach 2020 und damit auch andere Modalitäten.
Da die BS-Übernahme eine dienstl. Begründung hat, ist nichts zurückzuzahlen. Demzufolge sollte dieses auch keinen Einfluss auf die monatl. Zahlung haben.
Der Feststellungsbescheid, den du bekommen hast, ist dazu aber ausschlaggebend.
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