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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 81 
 am: 21. April 2024, 20:15:34 
Begonnen von SkydiverSeedorf - Letzter Beitrag von Tasmanian Devil
Natürlich bist du als Soldat selbst schuld.

Hast du den San A mal gemacht? Dann hast du eine Ausfertigung deines Zertifikates bekommen. Hast du das dem Kompanietrupp vorgelegt? Wenn ja behalte das Papier trotzdem. Da steht auch drauf wie lange es gültig ist.

Aus eigener Erfahrung kenn ich den Kompanietrupp und Perser als Datenloch😁

Immerhin muss man ja 40 IGF Märsche im Jahr machen weil der Kp Trp alles versemmelt und man rot abgestempelt wird

 82 
 am: 21. April 2024, 20:13:12 
Begonnen von Gnther - Letzter Beitrag von LwPersFw

Darf er KpChef einfach so FvD's auszahlen lassen?
Gibt es in der SaZV dazu genaueres? 


Nein, darf er nicht, da der Ausgleich in Freizeit - gesetzlichen - Vorrang hat.
Dies ist der Sinn der SAZV, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dient.


"(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten.

Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden."


D.h. der DV muss stichhaltig begründen können, welche zwingenden dienstlichen Gründe einen Ausgleich in Freizeit innerhalb von 12 Monaten ausnahmsweise ausschließen.

Kann er das ... kann er so verfahren.
Aber ich behaupte 99 % der DV können es nicht im Sinn der Verordnung.

Z.B. könnte er zumindest splitten.
Größt möglicher Anteil FvD, nur der Rest wird finanziell vergütet.


https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/__15.html




§ 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Soldatengesetz

"Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist."




Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.

Rechtsprechung des BVerwG

 83 
 am: 21. April 2024, 20:11:04 
Begonnen von Leo4 - Letzter Beitrag von Tasmanian Devil
Plattenträger darfst du nicht tragen. Selbst gekaufte schon gar nicht. Wenn du eine brauchst bekommst du sie vom Dienstherren.

Im Jahre 2030 soll ja jeder mit dem angeblichen Mobast Westensystem ausgerüstet werden

 84 
 am: 21. April 2024, 19:39:06 
Begonnen von PzPiKp360 - Letzter Beitrag von Ralf
Ist auch eine Einstellung für mich als ROA im Wehrdienst mit dem DG OFR möglich, da ich als OFR ausgeschieden bin (Widerruf aus familiären Gründen) und überlege mich wiedereinstellen zu lassen?
Ich denke nicht, dass du OFähnr bist, falls du als OFähnr aufgrund deines Studienabschlusses eingestellt wurdest und innerhalb der ersten 6 Monaten das Handtuch geworfen hast: § 5 (4) SLV.

 85 
 am: 21. April 2024, 18:58:23 
Begonnen von PzPiKp360 - Letzter Beitrag von F_K
SaZ 2/3 Jahre wird wegen der Vordienstzeit nicht gehen.

 86 
 am: 21. April 2024, 18:57:02 
Begonnen von Gnther - Letzter Beitrag von Gnther
Der KpChef möchte bei allen Soldaten die Fvd's, die sich an den TrpÜbPl angesammelt haben, auszahlen lassen. Es scheinen bereits Dokumente gedruckt worden sein, damit die Soldaten unterschreiben können.

Darf er KpChef einfach so FvD's auszahlen lassen? Gibt es in der SaZV dazu genaueres? Bin im Urlaub und habe momentan kein Zugriff zum Intranet. Ich wage zu behaupten, dass dies nur geschehen darf wenn der Grundbetrieb gefährdet sei oder er durch den Dienstplan nachweisen kann, dass man unerlässlich gewesen sei und es keine Möglichkeit hab FVD's zu nehmen.

 87 
 am: 21. April 2024, 15:32:19 
Begonnen von PzPiKp360 - Letzter Beitrag von GrünhinterdenOhren
Ist auch eine Einstellung für mich als ROA im Wehrdienst mit dem DG OFR möglich, da ich als OFR ausgeschieden bin (Widerruf aus familiären Gründen) und überlege mich wiedereinstellen zu lassen?

 88 
 am: 21. April 2024, 14:19:24 
Begonnen von Helmut Kirchhöfer - Letzter Beitrag von Flexscan
 ;D
ich schließe mal bevor es wieder ausartet

 89 
 am: 21. April 2024, 11:29:03 
Begonnen von Helmut Kirchhöfer - Letzter Beitrag von justice005
Am meisten und vor allem am lautesten und aggressivsten regen sich diejenigen über den Staat auf, die die wenigste Ahnung haben. Insofern herzlichen Dank für dieses Musterbeispiel dafür, was das eigentliche Problem in unserer Gesellschaft ist.

 90 
 am: 21. April 2024, 09:08:18 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ausgangslage ist ja, dass das ArbPlSchG für FWDL generell und für SaZ mit der folgenden Maßgabe gilt:

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b."

Damit gilt für FWDL und SaZ der § 2 uneingeschränkt.

Folgend ein Urteil zur Auslegung des § 2:



"Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom 17. Januar 2014 - Az: 3 Sa 232/13

Unzulässige Probezeitkündigung wegen bevorstehendem Wehrdienst

Auszug:

(1.)
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis vor Beginn und nach Beendigung des Wehrdienstes (Grundwehrdienst und Wehrübungen) nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG). Jede Kündigung erfolgt dann aus Anlass des Wehrdienstes, wenn der bestehende oder bereits abgeleistete Wehrdienst dafür den Grund abgibt. Dafür genügt es, wenn der Wehrdienst mitbestimmendes Motiv des Arbeitgebers ist.
Eine Kündigung, die gegen § 2 Abs. 2 ArbPlSchG verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB).

(2.)
Wenn der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung verstoße gegen die Kündigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG und der Arbeitgeber bestreitet dies, wird die Beweislast für die Kündigungsgründe nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG umgekehrt und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Einberufung zum Wehrdienst seinen Entschluss zur Kündigung des Wehrpflichtigen nicht bestimmt hat. Dabei kann sich der Arbeitgeber nicht auf ein Bestreiten beschränken, sondern muss das Gericht durch substantiierten Sachvortrag davon überzeugen, dass andere Gesichtspunkte seinen Entschluss zur Kündigung bestimmt haben. Bezüglich der Anforderungen an die Beweisführung muss mindestens verlangt werden, dass der Arbeitgeber Gründe dartut, die unabhängig von der Einberufung bei einem verständig denkenden Arbeitgeber ein Motiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen können.

Hier:
Dem Arbeitnehmer, der sich in Probezeit befindet, wird zum Antrittstag seines Wehrdienstes vom Arbeitgeber gekündigt, wobei der Arbeitgeber Kenntnis vom Einzug hat.

Diese Probezeitkündigung ist nichtig, da sie gegen § 2 Abs. 2 S. 1 ArbPlSchG verstößt.

Im Verfahren hat der Arbeitgeber lediglich subjektive Wertungen über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgegeben, ohne diese durch hinreichende Tatsachen zu stützen."

https://www.arbeitsrecht-hessen.de/rechtsprechung/lag-hessen/detailansicht/artikel/unzulaessige-probezeitkuendigung-wegen-bevorstehendem-wehrdienst.html

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