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FAQ-Board => FAQ => Thema gestartet von: ulli76 am 13. November 2013, 17:27:59

Titel: Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 13. November 2013, 17:27:59
Da das Thema immer wieder aufkommt, hier die wichtigsten Fakten und Tips zum Versetzungsantrag.

Bisher hat noch nie eine Versetzung aufgrund eines Tauschpartnerfundes hier im Forum geklappt. Aber wenn ihr schon einen Tauschpartner-Suche-Thread eröffnet, sollsten zumindest die Basisinformationen drin sein: Laufbahn, Verwendung/Verwendungsreihe, ggf. erforderliche besondere Ausbildungen.

Wenn ihr euch versetzen lassen wollt, solltet ihr einen Versetzungsantrag stellen- ohne den geht eh nix.
Die Vorgesetzten versuchen die zwar gerne mal mit dem Hinweis auf einen erforderlichen Tauschpartner abzublocken- aber lasst euch davon nicht beeindrucken- der Antrag muss so oder so bearbeitet werden und die Entscheidung trifft euer Personalführer (der Kamerad der bei SaZ in Köln im Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr sitzt, nicht zu verwechseln mit dem Personalbearbeiter).

Wie funktioniert das nun mit dem Versetzungsantrag genau:
Am einfachsten ist es, wenn ihr ein Dienstschreiben aufsetzt (wie das auszusehen hat, habt ihr alle in der AGA gelernt) und rein schreibt, wohin ihr versetzt werden wollt und warum.
Je nach eigenem Status geht ihr damit zum Chef oder Spieß. Ok, der Chef wird euch dann eh zum Spieß schicken, weil der das erforderliche Formblatt hat.
Dann füllt ihr mit dem Spieß zusammen das Formblatt aus.
Der Chef macht sein Kreuzchen, ob er euch gleich gehen lassen will, oder zu einem bestimmten Zeitpunkt und ob mit oder ohne Ersatzgestellung. Zusätzlich gibt er eine ausführlichere Stellungnahme ab.
Aber keine Panik, wenn da "Nur gegen Ersatzgestellung" angekreuzt ist- das ist eine Einschätzung des Chefs, die vor allem durch die Personalsituation in der Einheit geprägt ist. Das ist aber keine Entscheidung.

Das Ganze geht dann noch ggf. über den nächsthöheren DV zum Personalführer.
Der prüft, ob evtl. ein Härtefall vorliegt (dazu schreib ich aber noch ausführlicher was), ob eine passende Stelle frei ist, ob evtl. ein passender Tauschpartner einen eigenen Antrag gestellt hat etc.
Irgendwann kommt dann eine Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird, zu wann etc.

Ob ein Versetzungsantrag durchgeht, hängt von vielen Faktoren ab:
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag wegen dem kranken Hamster der Freundin durchgeht, die eigene Einheit aber Personalmangel hat, ist deutlich geringer als bei plötzlicher Erkankung eines nahen Familienangehörigen (Vater, Mutter, ggf. Geschwister, Ehepartner...).
Es ist also wichtig, dass im Antrag genau steht, WARUM ihr versetzt werden wollt.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 13. November 2013, 17:40:50
Härtefälle:
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen die eigene Einheit Personalmangel hat, kein Tauschpartner in Sicht ist und womöglich sogar gar keine freie Stellen am Wunschstandort vorhanden sind, die Versetzung aber trotzdem funktioniert.

Es gibt ein VMBlatt in dem Härtefälle genau beschrieben sind (Ralf hat es gefunden:VMBl VMBl 2009 S. 86 Nr 2: Der Text findet sich weiter unten im Beitrag von Ralf ). Das sind Fälle, in denen ein Verbleib am alten Dienstort eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Beispiele: Eigene schwere Erkrankung, Erkrankung/Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger (das sind zumindest die häufigsten). Hausbau, Schwangerschaft der Lebensgefährtin, eigene Schwangerschaft, Eheschließung gelten nicht als Härtefälle.
Aber: Sollte eine Pflegebedürftigkeit schon vor Eintritt in die Bundeswehr bestehen, sollte man sich das mit dem Soldatsein nochmal genau überlegen.

Bei eigener Krankheit wird der Fall auf zwei Strängen betrachtet: Einmal die truppendienstliche- ihr müsst natürlich nicht im Antrag eure Krankheit ausbreiten, wenn ihr das nicht wollt. Und zum anderen die medizinische- entsprechende Gutachten und Stellungnahmen werden über den SanBereich an den beratenden Arzt geschickt. Der beratende Arzt und der Personalführer beraten sich dann- natürlich unter Wahrung der Schweigepflicht.
Ggf. wird in so einem Fall auch ein BA 90/5 erstellt.

Bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen müssen diese eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben, damit die entsprechenden Daten überhaupt verarbeitet werden können. Zusätzlich werden aussagekräftige Befunde, Gutachten und Stellungnahmen (je nach Fall) der behandelnden Ärzte benötigt- die gehen dann wiederum über den medizinischen Strang. Ebenso wie Bescheinigungen über Pflegestufe, Pflegebedürftigkeit etc.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 13. November 2013, 17:43:28
Die Stellensuche:
Manche meinen ja auch, man müsse direkt einen Dienstposten beim Versetzungsantrag mit angeben.
Dem ist nicht so.

Wollt ihr auf einen speziellen Dienstposten (kann ja sein, dass ihr euren Traumdienstposten gefunden habt und dies der Grund für den Antrag ist), dann solltet ihr das auch angeben.
Wollt ihr nur räumlich weg, dann schreibt hin, in welchen Raum ihr wollt oder welche Standorte für euch in Frage kommen.
Wollt ihr einfach nur weg vom alten Standort und euch ist egal wohin- dann schreibt das genau so.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 13. November 2013, 17:47:33
Wenn man einen Versetzungsantrag mit einem Härtefall begründen muss ist es wichtig, von vornherein den Sozialdienst der Bw in's Boot zu holen. Der kann dann schon bestimmte Fragen im Vorfeld abklären und seine Stellungnahme dem Antrag beifügen. Spätestens die personalbearbeitende Stelle (also die Stelle, die über die Versetzung entscheidet) schaltet den SozDst sowieso ein, das könnte die Sache allerdings unnötig verzögern.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 13. November 2013, 17:49:50
Die Tauschpartnersuche:

So- ihr habt bisher alles richtig gemacht: Versetzungsantrag gestellt, der wurde bearbeitet ,aber der kranke Hamster der Freundin war doch nicht ausreichend und in der eigenen Einheit herrscht Personalmangel.
Ohne Ersatzgestellung geht also zur Zeit nichts.

DANN macht es Sinn, einen Tauschpartner zu suchen (ok, kann man bei "schwacher" Begründung auch parallel zum Antrag machen).
Wie ich ja schon schrieb, ist die Wahrscheinlichkeit, hier jemanden zu finden, sehr gering. Von Tauschpartnerbörsen wird gewarnt, seit ich bei der Bundeswehr bin- ihr wisst nicht, was mit euren Daten passiert. Immerhin geht es ja nicht ohne die ein oder andere Info. Auf Facebook und Co. haben die Daten auch nix verloren.

Wege die zielführend sein könnten:
Verbindung mit der/den Wunscheinheit/en aufnehmen und fragen, ob Tauschwünsche bekannt sind und ggf. kann die Info, dass ein Tauschpartner gesucht wird, dort bekannt gegeben werden.
Ansonsten bleibt nur hoffen und dem Personalführer bekannt geben, dass der Versetzungswunsch weiterhin besteht.
Bei Verschlechterung eines Gesundheitszustandes, sollte diese Info auch aktualisiert werden.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 13. November 2013, 17:50:08
VMBl VMBl 2009 S. 86 Nr 2:
Zitat
„Ein Soldat kann versetzt werden, wenn schwerwiegende
persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Aus den gleichen Gründen
kann von einer Versetzung abgesehen werden.
Schwerwiegende persönliche Gründe können sein:
a) Eine Versetzung oder ein Verbleib am bisherigen Standort
wird aufgrund eines (militär-) ärztlichen Gutachtens1)
wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten oder
eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Angehörigen oder eines in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Kindes notwendig. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Angehörige oder das Kind nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftig ist und vom Soldaten
tatsächlich betreut und gepflegt wird.
b) Ein mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes
Kind kann eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule
hinausführende allgemeinbildende Schule vom
bisherigen/künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten erreichen.
c) Eigene Eltern sowie Eltern der Angehörigen im Sinne
dieser Richtlinien können dann Berücksichtigung finden,
wenn diese nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig
sind und keine Geschwister des Soldaten bzw. Geschwister
der Angehörigen vorhanden sind bzw. diese
selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen2).
Als Kind nach Buchstabe a und b gelten
– ein leibliches Kind,
– ein Adoptivkind,
– ein Kind in Adoptiv- oder Vollzeitpflege sowie
– ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners.
Als Angehörige nach Buchstabe a und c im Sinne dieser
Richtlinien gelten
– Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie
– Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.“
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 13. November 2013, 17:52:21
Danke für den Hinweis @Klaus:
Bei Problemfällen frühzeitig Sozialdienst, Truppenarzt ggf. Seelsorge kontaktieren.

Aber nicht dass jetzt wieder alle glauben, dass man nur zu denen gehen muss und schon klappt das mit dem Antrag.

Ich lasse den Thread mal offen für weitere Tips.
Tauschpartnersuchen oder OT-Beiträge werden aber konsequent gelöscht.

Danke @Ralf- das hatte ich gemeint.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Gladiator60 am 13. November 2013, 18:02:25
Ja, werter Kamerad !
Über dieses Thema könnte man Bücher schreiben. Gerade jetzt, im Sadium der Neuausrichtung der Bundeswehr für die künftige Struktur.
Leider ist diese Neuausrichtung in vielen Köpfen noch nicht so richtig angekommen, bzw. realisiert worden.
Die Zeiten von. "Ich wünsch mir was" sind endgültig vorbei.

Heißer Tipp für Kameraden, die sich über ein Karrierecenter für die Bundeswehr beworben haben:
1. Will ich diesen Beruf, mit seinem gesamten Aufgabenspektrum (nicht nur sicheres Gehalt) wirklich ausüben ?
2. Für welche TSK und Verwendung entscheide ich mich/kommt für mich (Schulbildung, erlernter Beruf) in Frage ?
3. Welcher Standort kommt dementsprechend für mich in Frage ?
4. Versucht zuerst über den zuständigen PersOffz des Wunschverbandes ein Truppenpraktikum zu erwirken.
5. Sollte alles passen, dann kann der Weg zum Karrierecenter angetreten werden

Für aktive Soldaten:
1. Prüfe zu welcher TSK gehöre ich und in welcher Verwendung bin ich.
2. Ist diese Verwendung evtl. eine Spezialverwendung
3. Gibt es an meinem Wunschstandort überhaupt eine Verwendung für mich
4. Ist ein Tauschpartner (falls gefordert) in meiner Verwendung, mit gleichem Ausbildungsstand vorhanden
5. Blick auf die Deutschlandkarte: Wo sind noch Standorte mit Truppenteilen u. Dienststellen vorhanden,
   die aufgrund meiner Verwendung in Frage kämen. Bitte hierzu den Gang in die Pesonalabteilung nicht scheuen.
6. Erst dann ein Versetzungsgesuch stellen.

Fakt ist, die Kaserne vor der Haustüre gibt es nicht mehr.
In der neuen Bundeswehr, im neuen Aufgabenspektrum ist von allen SaZ und BS in jeglicher Hinsicht Flexibilität gefordert.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ..... am 14. Januar 2015, 22:57:16
Guten Abend Herr StFw a.D

Könnten wir evtl. mal Verbindung aufnehmen zwecks einem Antrag und ob Sie mir ein Tipp geben können?

Mit freundlichen Grüßen

Sabrina
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 14. Januar 2015, 23:13:36
Dazu müssten Sie sich anmelden, weil Gäste keine PM schicken können.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 15. Januar 2015, 04:23:29
Was ist denn nach Durchlesen dieses Threads noch unklar?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: sabklesen am 20. Januar 2015, 19:27:54
Werte Kameraden, vielen Dank für den sehr Informativen Artikel.

Ich habe eine rechtliche Frage zu einer Neuerung in unserer Einheit. Hier werden SAZ Mannschaften nur noch unter der Voraussetzung verlängert (4 auf 8, 8 auf 12, 12 auf 15, 15 auf 20....) wenn Sie schriftlich erklären, dass sie die zusätzliche Dienstzeit am Standort ableisten und auf eine künftige Versetzung verzichten.

Meine Frage ist folgende: Kann ein solcher Passus im Falle einer Beschwerde standhalten und ein Antrag auf Versetzung dementsprechend kurz und bündig abgelehnt werden? Pacta sunt servanda möchte man meinen, doch ich möchte hier auf eure Erfahrungen zurückgreifen, da dies für uns hier im Btl absolutes Neuland ist und so bislang nicht vorkam.

In anderen Bereichen (bestes Beispiel: Mietverträge) finden sich auch teils abenteuerliche Passagen, die zwar von den Vertragsparteien akzeptiert wurden, jedoch später von Gerichten als sittenwidrig o. Ä. kassiert wurden.

Gibt es hier bereits Präzedenzfälle?



Beste Grüße und vielen Dank im Voraus,

S.K.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 20. Januar 2015, 19:48:49
Das ist das Papier nicht wert, auf dem steht.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 20. Januar 2015, 19:50:14
Ich frage mich, wer sich so einen Sch*** ausdenkt.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Freddy 12345 am 21. Oktober 2015, 17:16:26
Moin moin

Ich hoffe ihr könnt mir helfen ich habe die Zusage vom Truppen Arzt das ein Härtefall vor liegt warte aber trotzdem seit 2 Monaten auf die Versetzung.
Wie kann ich das ganze beschleunigen?
Und kann ich rechtlich dagegen vorgehen das ich nicht versetzt werde?

Danke für Antworten
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 21. Oktober 2015, 17:18:56
Über einen Härtefall entscheidet nicht der Truppenarzt, sondern der beratende Arzt im BAPers.
Wann genau hast du den Antrag gestellt? Waren da alle Unterlagen komplett? Hast du einen Zwischenbescheid? Hat dein Chef/Spieß/Perser mal im BAPers nachgefragt?
Worauf beruht der Härtefall?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 19:29:26
Hallo Kameraden,

Ich hätte eine Frage bezüglich Versetzung...

Ich habe einen Versetzungsantrag gestellt. Heimatnah wegen meiner Familie. Ich bin noch relativ frisch, deshalb noch nicht ausgebildet und auf meiner Verwendung nicht festgesetzt. Mein Staffelchef sagt aber er lässt mich nur gegen Ersatz geh'n. Da dieser nicht vorhanden ist/ war wurde der Antrag innerhalb 3 Wochen abgelehnt.

Welche Möglichkeiten bestehen denn um die Chancen zu erhöhen das einem Antrag zugesagt wird auch ohne Tauschpartner?

Angeblich gibt es ein Schreiben im Intranet (noch nicht gefunden) von unserer Verteidigungsministerin bezüglich der anstrebenden Familienfreundlichkeit und Vereinbarung von Familie und Bund, dass man dem Antra anhängen kann um die Chancen zu erhöhen. Kennt jemand dieses Schreiben oder den link?

Gruß Benno
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 06. November 2015, 19:32:18
Zitat
Da dieser nicht vorhanden ist/ war wurde der Antrag innerhalb 3 Wochen abgelehnt.

Von wem wurde der Antrag abgelehnt?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 19:37:26
Ich hab das Schreiben jetzt nicht da aber glaube BAPersBw
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 06. November 2015, 19:43:25
Danke. Dann heisst es wohl erst einmal "Augen zu und durch". Wie lange sind Sie schon Soldat?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 19:47:37
Warum "erst mal"?
Knapp 1 Jahr
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 06. November 2015, 19:52:00
Wenn nicht mal beim BAPers der Antrag eines anderen Soldaten vorliegt, der für Sie als Tauschpartner infrage kommt, wird das wohl nichts werden. In welchger Laufbahn sind Sie?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: wolverine am 06. November 2015, 19:57:47
Hat sich denn bei Ihnen oder an Ihrer Situation irgendetwas grundlegend verändert? Wenn nicht, warum haben Sie die angebotene Stelle überhaupt angenommen? Sie sind auf dieser Stelle eingeplant und das für die Zeit Ihrer Verpflichtung. Hätte es andere Stellen gegeben, hätte man diese Ihnen angeboten. Wenn sich also nichts ändert - bei Ihnen oder bei jemand anders - wird auch keine andere Stelle frei werden oder sich der Bedarf Ihrer Einheit nicht geringer werden.
Und nein, die von der Ministerin propagierte Vereinbarkeit von Beruf und Familie ändert daran nicht wirklich etwas. Vorrangig ist der dienstliche Bedarf.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 20:04:29
SAZ 12 Feldwebellaufbahn.

Ja es hat sich was geändert, die kürzliche Geburt meines Kindes.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 06. November 2015, 20:11:31
Früher ist die Familie in solchen Fällen an den Standort oder in dessen Nähe gezogen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: miguhamburg1 am 06. November 2015, 20:15:21
Oder der Soldat pendelte, wenn es zwingende Gründe gegen einen Umzug der Familie gab, schlicht klaglos an den Wochenenden ...

Jede Entscheidung für etwas ist automatisch eine Entscheidung gegen allen anderen Alternativen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 06. November 2015, 20:17:53
Mit Dienstantritt spätestens musst du dir doch im klaren gewesen sein, was deine Entscheidung für dich und deine Familie bedeutet. Über so etwas macht man sich vorher Gedanken.
Die Geburt eines Kindes ist etwas, was ich mir vorher schon überlegen muss, wenn ich eine rechtliche Bindung für 12 Jahre eingehe. Alles andere ist blauäugig.
Ein Kind ist kein versetzungsauslösender Grund. So wie auch eine Heirat oder andere den normalen Familienalltag betreffende reguläre Vorkommnisse.
Es heißt ja nicht automatisch, dass man dann trotzdem getrennt sein muss. Dann zieht die Familie zusammen. Darüber spricht man doch vorher, was wäre wenn, wie gehts 12 Jahre weiter.
Ich bin wirklich erstaunt, dass man so weitreichende Entscheidungen wie Soldat zu werden, eine Stelle weiter weg von seinem Zuhause anzunehmen, in der Art zu treffen, dass ich mir ansch. ziemlich wenig Gedanken mache über meine Familie, Zukunft und wie es weitergeht. Und das als Feldwebel  :(
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 20:21:43
Früher ist die Familie in solchen Fällen an den Standort oder in dessen Nähe gezogen.

Ja das wäre auch die letzt Option. Da meine Laufbahn von vielen Lehrgängen geprägt sein wird quer durch Deutschland ist es für meine Familie ja unsinnig ihr gewohntes Umfeld zu verlassen und die Unterstützung die sie zuhause hat (Eltern Geschwister Freunde etc) aufzugeben und an meinem Standort alleine zu sein während ich die Lehrgänge Besuch...
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 20:29:31
Mit Dienstantritt spätestens musst du dir doch im klaren gewesen sein, was deine Entscheidung für dich und deine Familie bedeutet. Über so etwas macht man sich vorher Gedanken.
Die Geburt eines Kindes ist etwas, was ich mir vorher schon überlegen muss, wenn ich eine rechtliche Bindung für 12 Jahre eingehe. Alles andere ist blauäugig.
Ein Kind ist kein versetzungsauslösender Grund. So wie auch eine Heirat oder andere den normalen Familienalltag betreffende reguläre Vorkommnisse.
Es heißt ja nicht automatisch, dass man dann trotzdem getrennt sein muss. Dann zieht die Familie zusammen. Darüber spricht man doch vorher, was wäre wenn, wie gehts 12 Jahre weiter.
Ich bin wirklich erstaunt, dass man so weitreichende Entscheidungen wie Soldat zu werden, eine Stelle weiter weg von seinem Zuhause anzunehmen, in der Art zu treffen, dass ich mir ansch. ziemlich wenig Gedanken mache über meine Familie, Zukunft und wie es weitergeht. Und das als Feldwebel  :(

Blauäugig war ich, als ich dem Einplaner im KC geglaubt habe das es einfach wäre mich versetzen zu lassen. Ich wollte einen Verwendung die heimatnah ist. Er meinte da ist derzeit keine Stelle frei aber es wäre kein Problem sich dann versetzen zu lassen wenn etwas frei wird.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: miguhamburg1 am 06. November 2015, 21:00:26
Lieber Fragensteller,

ich mag ja wirklich viel glauben, aber dass ein Einplaner im KC explizit so etwas sagt, scheint mir nun wirklich sehr unwahrscheinlich. Mag es da eventuell sein, dass Sie etwas verstanden, was Sie verstehen wollten?

Aber auch so, wie Sie es beschreiben, macht es ja keinen Sin. Ob Sie nun von Ihren diversen Lehrgangsorten nach Hause oder den zkünftigen Dienstort nach den Lehrgängen ziehen, ist nun doch relativ egal, oder?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Benno1234 am 06. November 2015, 21:43:25
Lieber Fragensteller,

ich mag ja wirklich viel glauben, aber dass ein Einplaner im KC explizit so etwas sagt, scheint mir nun wirklich sehr unwahrscheinlich. Mag es da eventuell sein, dass Sie etwas verstanden, was Sie verstehen wollten?

Aber auch so, wie Sie es beschreiben, macht es ja keinen Sin. Ob Sie nun von Ihren diversen Lehrgangsorten nach Hause oder den zkünftigen Dienstort nach den Lehrgängen ziehen, ist nun doch relativ egal, oder?

Ja glauben oder nicht glauben liegt an ihnen. Aber es ist sichtlich bekannt das einplaner die Realität nicht direkt auf den Tisch legen. Man will ja Nachwuchs haben. Das soll aber nicht das Thema sein.

Mir ist es egal ob ich an den Wochenenden nach Hause oder zu meinem Dienstort fahre das ist nicht das Problem aber für meine Familie ist es (hatte ich oben auch geschrieben) doch Schwachsinn an meinem Dienstort zu wohnen wenn ich z.b. auf kombilehrgang (Ca. 7 Monate) bin dann wären sie unter der Woche komplett alleine, am jetzigen Wohnort ist wenigsten Familie Freunde etc da die sie wenn sie Hilfe braucht unterstützt.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: wolverine am 06. November 2015, 21:58:40
Selbst wenn der Einplaner das genauso gesagt haben mag, ist es schon sehr naiv darauf zu setzen, dass schon etwas frei werden wird. Aber lassen wir das.

Solange Sie noch in der Lafbahnausbildung sind, macht doch eine Versetzung gar keinen Sinn. Die Lehrgangsorte wird man wegen Ihnen nicht ändern. Und wenn Sie fertig ausgebildet in der Stammeinheit sind, bleibt nur pendeln, umziehen oder darauf hoffen, dass sich der Bedarf der Bundeswehr Ihren Wünschen anpasst.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Denise141209 am 10. Januar 2016, 20:46:20
Hallo,
Ich hab mal neue Frage..
& zwar mein Verboten ist seit Oktober bei der Bundeswehr & hat die AGA jetzt beendet. Er ist SAZ8 . Sollte jetzt nach Munster zu den Knpzh 2000, wurde aber nach Lüneburg zu den wettersoldatn kommandiert.
Er hat die Versetzung nach Hangenow zu den Pzgren beantragt.
Nun haben wir von meinem Onkel erfahren, dass ein Tausch günstiger als eine Versetzung ist.

Ich wollte dazu erstmal grundlegende Informationen haben bzw mir einige Meinungen anhören .

Danke, sonline mal im voraus.

Lieben Gruß
Denise  ;D
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Getulio am 10. Januar 2016, 21:52:53
Liebe Denise,
das sollten Sie evtl. noch einmal so überarbeiten, dass sich der Sinn erschließt.

LG
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: wolverine am 10. Januar 2016, 22:03:49
Und diesen Thread einfach von Beginn an lesen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: RicoL1901 am 12. Januar 2016, 16:09:33
Moin,
Wie lange kann eine Versetzung  dauern, wenn man schon einen Tauschpartner  hat?

LG
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 12. Januar 2016, 16:22:46
Von recht bald bis länger. Das kommt ja darauf an, wie lange die Personalführung dafür braucht. Sie sitzt ja nicht nur rum und wartet, dass ein Antrag kommt.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: RicoL1901 am 12. Januar 2016, 16:25:21
Wie lange muss ich denn so ungefähr warten, bis es durch bzw bis geplant wird?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: wolverine am 12. Januar 2016, 16:26:29
ist das nicht eigentlich die gleiche Frage nur anders formuliert? ???
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 12. Januar 2016, 17:01:24
Es kann auch passieren, dass der Antrag abgelehnt wird- trotz Tauschpartner.
Und es dauert so lange wie es dauert.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: batman1987 am 18. April 2016, 17:13:18
Guten Tag,
kurze Frage:ich befinde mich gerade auf einem Lehrgang dauert noch ca 3 Monate und ich möchte gerne einen Versetzungsantrag stellen, nun wollte ich grob wissen wie der Ablauf ist, schicke ich diesen in meine Einheit, oder gebe ich ihn hier auf dem Lehrgang meinen Disziplinarvorgesetzten ab und er leitet ihn weiter oder wie läuft das?

Danke schon mal für eure Hilfe

Mkg
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 19. April 2016, 07:41:20
Bei deinem derzeit zuständigen DV. Der muss sich dann um alles kümmern.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Tobias J. am 09. November 2016, 11:07:56
Bitte um Bestätigung;

die Voraussetzungen sind für Mannschaften gleich? Es wird bei mir am Standort gerne behauptet für Mannschaften gelte keine Entscheidung des BAPers.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 09. November 2016, 11:10:45
Dann stellen Sie doch einen schriftlichen Versetzungsantrag und Sie und Ihre Vorgesetzten haben es "mit Stempel und Unterschrift".
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 09. November 2016, 11:49:36
Das BAPersBw hat die Personalführung der Msch übernommen. Früher war das in Teilen in anders.
Titel: Neue Frage. Versetzungsantrag saz 25
Beitrag von: Mario1994t am 08. Februar 2017, 20:37:05
Guten Abend liebe Kameraden u kameradinin ,
Diene seid 7 Jahren an einer Stelle und werde jetzt ins vorzi abgeschoben. Mein dienstposten liegt stimmt auch nicht mit dem vorzimmer über ein.

Ich wollte daher ein Antrag auf Versetzung schreiben bevor ich da noch 20 Jahre drin sitzen bleibe.

Wo bekomm ich d3n Antrag her?
Was soll ich da hinein schreiben.?
 
Danke im voraus

Mkg mario
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 08. Februar 2017, 20:45:31
Wen Ihr zukünftiger Vorgesetzter diesen Text liest, kommen Sie bestimmt nicht in sein Vorzimmer!  ::)

Für einen Versetzungsantrag gibt es kennen Vordruck, der ist formlos zu stellen. Was Sie da reinschreiben sollen? Wohin Sie warum versetzt werden wollen, was sonst?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Toto am 01. April 2017, 18:49:01
Lieber Klaus,

leider muss ich Dir da wiedersprechen. Seit 2006 ist einiges in der Peronalführung passiert.
Es gibt sehrwohl einen offizielles Formular führ einen Antrag auf Versetzung. Es ist auf der Intranetseite des BAPersBw unter Fachanwendungen zu finden.

Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Andi8111 am 01. April 2017, 18:52:26
Stimmt. Den gibt es, seitdem Soldaten keinen einfachen Satz mehr formulieren können....Oder seid und Seit unterscheiden können...
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 01. April 2017, 20:21:40
Zu finden in der GAIP 32-01-00-
Und es ist trotzdem formlos genauso möglich und gültig.
Titel: Grundsätze Versetzung Versetzungsantrag Familie und Beruf
Beitrag von: LwPersFw am 22. Juni 2017, 14:16:10
Um Ralf zu ergänzen ...

Hier einmal die aktuellen Grundsätze, unter welchen Rahmenbedingungen Versetzungen
grundsätzlich möglich sind, oder eben abgelehnt werden können.

Auch wenn wir heute in einer Zeit leben, in der sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
in der Bundeswehr deutlich verbessert hat... und sicherlich auch noch Luft nach oben ist...

..ist es ein fundamentaler Trugschluss, dass der Dienstherr alles umsetzen kann und müsste,
was sich Soldaten und Soldatinnen so vorstellen !


Grundsätze:

Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften stellt insbesondere aufgrund
der Besonderheiten des militärischen Dienstes hohe Anforderungen an alle Beteiligten.

Regelmäßig sind berechtigte Anliegen des Dienstherrn und der Soldatin bzw. des Soldaten gegeneinander abzuwägen.

Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Vielmehr entscheiden die zuständigen Vorgesetzten beziehungsweise die Personal
bearbeitende Dienststelle über deren Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen (1).

(1)
stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N..

Wird eine Versetzung beantragt, sind bei der Entscheidung hierüber aus Fürsorgegründen
sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie auch die persönlichen, wie z. B.
auch gesundheitliche und familiäre Interessen der Soldatin bzw. des Soldaten, dabei
insbesondere der Umstand, dass eine Soldatin bzw. ein Soldat alleinerziehendes Elternteil
ist, angemessen zu berücksichtigen.

Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben
(2).

(2)
Zentrale Dienstvorschrift A-2640/22 „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, Nr. 106


Bei Soldatinnen und Soldaten gehören die

+ jederzeitige Versetzbarkeit und damit
+ die Möglichkeit, sie bedarfsgerecht einzusetzen,

+ zu den von ihnen freiwillig übernommenen Pflichten und
+ zum prägenden Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses.



Sie müssen es deshalb hinnehmen, wenn ihre persönlichen Belange beeinträchtigt
werden und für sie daraus Härten entstehen.

Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile
für die Soldatinnen bzw. die Soldaten so einschneidend sind,
dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können,
muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin bzw. den Soldaten
dort zu verwenden wo sie oder er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen
ausnahmsweise hinten angestellt werden.




Wer sich also als Soldat auf Zeit auf viele Jahre an die Bundeswehr binden möchte und
z.B. auch in dieser Zeit die Familiengründung im Auge hat, muss sich vor der Bewerbung
und Einstellung über das o.g. im Klaren sein.... und dabei auch berücksichtigen:

+ nach Ablauf der Probezeit (bei widerruflicher VerpflErkl) / Eignungsübung gibt es kein Kündigungsrecht
+ wird einem Antrag auf Entlassung nur bei schwerwiegenden Gründen stattgegen
+ wird einer Dienstzeitverkürzung nur bei dienstlichem Interesse stattgegeben


Wie im zivilen Arbeitsleben können also auch bei der Bw Probleme im Familienleben auftreten.
Und wie im zivilen Arbeitsleben kann es dabei sein, dass es nicht die Aufgabe des Arbeitgebers
ist, diese Probleme zu lösen.

Wer diesen Anspruch an den Arbeitgeber Bundeswehr hat, hat einfach falsche, um nicht zu sagen
naive Vorstellungen !


Ergänzung zum Thema:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62549.0.html
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 22. Juni 2017, 14:38:59
Danke! Das sollten sich einige User, die hier in der letzten Zeit mit Pipi in den Augen ihre Probleme ausgebreitet haben, ausdrucken und sich an ihren Spiegel klemmen! Wenn ich das Anspruchsdenken Einiger hier so mitverfolge kann ich oft nur mit dem Kopf schütteln. Und nein, ich meine ausdrücklich nicht, dass früher alles besser war und wir die Härtesten überhaupt gewesen sind. Manche(r) hier möge mal ihr (sein) berufliches Selbstverständnis hinterfragen!
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Gabel am 06. September 2017, 08:45:34
@KlausP

Berufliches Selbstverständnis schön und gut. Aber stand der Technik und Berufsbild unterscheiden sich in den Standorten erheblich und damit auch die Anforderungen an die Soldaten. In Fachverwendungen könnte statt Versetztung auch Telearbeit eine möglichkeit für viele Kameraden sein, so war auch mein Ansatz. Wurde aber mit nachweisbar falschen Begründungen erstmal abgeschmettert. Das hat natürlich dann den Versetzungswunsch zur Folge. Und mein Anspruch besteht nur darin meine Familie versorgt zu Wissen, für den Dienst den ich leiste, aber dafür reicht ein OFw Gehalt heute nicht mehr aus. Besonders wenn die Hälfte im Tank landet.

Aber zu meiner Frage. Der Personalführer kann also völlig entgegen der Stellungnahme der Vorgesetzten entscheiden?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: LwPersFw am 06. September 2017, 10:01:59
Zitat
Aber zu meiner Frage. Der Personalführer kann also völlig entgegen der Stellungnahme der Vorgesetzten entscheiden?

Ja ... könnte der PersFhr, da diese Entscheidungsbefugnis heutzutage nicht mehr bei den Disziplinarvorgesetzten liegt. Diese erstellen "nur" Stellungnahmen zum Antrag.

Zitat
Wurde aber mit nachweisbar falschen Begründungen erstmal abgeschmettert

Dann kennen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten, wenn Sie dies sachgerecht belegen können.

Zitat
Und mein Anspruch besteht nur darin meine Familie versorgt zu Wissen, für den Dienst den ich leiste, aber dafür reicht ein OFw Gehalt heute nicht mehr aus. Besonders wenn die Hälfte im Tank landet.

Das ehrt Sie als Familienvater.

Nur, Ihr DV, Ihr PersFhr kann Ihnen vorhalten...
+ Sie wussten was Sie verdienen werden
+ Sie haben sich bei Einstellung für einen DP weit weg von der Familie entschieden
+ wussten also um die möglichen Folgen

Und... das Sie in einer "Pendlerarmee" Einer unter Tausenden mit diesem Problem sind.

Will sagen, versuchen Sie Ihr Glück mit einem Versetzungsgesuch.

Aber haben Sie nicht den Anspruch , dass er zum Erfolg führt....und sagen Sie dies auch ganz offen Ihrer Familie.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Stefan müller am 05. November 2017, 09:52:14
Guten morgen
Ich habe eine frage in sachen verlängerung der dienstzeit trotz kontakt mit dem sozialdienst,vllt können sie mir ja eine antwort auf dieses Thema geben,ich wäre ihnen sehr dankbar.
Habe vor kurzen ein truppenpraktikum in meiner wunscheinheit gehabt und habe auch eine für mich geblockte stellennummer erhalten.
Jetzt zum thema...ich habe angst das wenn ich zum versetzungsantrag eine stellungnahme vom sozialdienst hinzufüge das dann meine Verlängerung(die ich anstrebe in der neuen einheit) durch Köln dann abgelehnt wird.
Mfg
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 05. November 2017, 09:58:24
Kommt drauf an, warum Sie Kontakt mit dem Sozialdienst hatten. Weiss die aufnehmande Einheit davon?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Stefan müller am 05. November 2017, 10:07:55
Aus Familiäre gründen,betreung von meinen kind,nichts weltbewegendes eigl,nur hat der sozialdienst gemeint ich soll vorsichtig sein wegen dem Thema verlängerung dann.
Weil köln dann siwht das ich mal kontakt mit dem Sozialdienst hatte und dann mein antrag deswegen abgelehnt werden könnte.
Mfg
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Andi8111 am 05. November 2017, 11:25:24
Wegen Kontakt mit dem Sozialdienst nicht. Aber der Dienstherr ist, bei all der geforderten Balance zwischen Dienst und Privatleben, am ehesten daran interessiert, Soldaten zu beschäftigen, die nicht bei jedem Kinkerlitzchen gleich mit der Sozialdienstkeule oder der Psychokeule versuchen, unliebsamen Lehrgängen oder Versetzungen aus dem Weg zu gehen.
Das sollte man im Hinterkopf behalten. Wenn es ach so schwierig ist, das Kind zu hosten, ist dann ein Job wie der des Soldaten wirklich erfüllend? Das ist immer ein Geben und Nehmen. Der Dienstherr will eine Gegenleistung haben, für den Sold und die anderen damit verbundenen Annehmlichkeiten.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 05. November 2017, 11:37:41
Wenn es doch "nichts weltbewegendes" ist, warum dann der Sozialdienst? Der ist doch gerade dafür da bei Härtefällen zu helfen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Andi8111 am 05. November 2017, 11:48:41
Dieses argumentative Vorgehen nennt sich "Verharmlosung". Außerdem rennen mittlerweile 40% der Soldaten bei Kleinigkeiten zum Sozialdienst ;) Diese Stellungnahmen von denen findet man ja schon in fast allen Anträgen, die mit Personalmaßnahmen zu tun haben.

Ein Beispiel aus dem Leben: SAZ4 SG, möchte SAZ 8 machen. Wird nicht befürwortet vom Chef. Dann zum TrArzt. Ich habe gesagt, dass es nicht meine Aufgabe ist, dafür zu sorgen, dass er verlängert ist. Es gäbe doch medizinische Gründe. Aha? Letztendlich war er beim Sozialdienst. Der meinte, man kann den armen nicht entlassen. Der hat so viele Schulden, keine Aussicht auf Arbeit draußen und nichtmal nen Hauptschulabschluss.

Ja, da fragt man sich schon, wofür das Ganze noch gut ist^^
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Stefan müller am 05. November 2017, 12:59:15
Verharmlosung?unglaublich,hier geht es um die betreuung von meinen kind und ich drück bestimmt nicht auf die tränen drüse und schwing die "psychokeule" wie sie es grad sagten!


Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 05. November 2017, 13:02:41
Anstatt "aus der Hose zu springen", hättest du zumindest die Frage beantworten können.

Wenn du jetzt einen DP hast und es keinen Regeneranten gibt, stehen die Chancen gut für eine Verlängerung. Wird eine Versetzung aufgrund Härtefall erzwungen, ist die Gesamtsituation anzuwägen, da kann man keine Wahrscheinlichkeit nennen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: F_K am 05. November 2017, 13:05:09
@ Stefan:

Andi macht nur deutlich, dass viele Soldaten Familie / Kinder haben und dies üblicherweise kein Grund ist, den Sozialdienst einzuschalten.

Wenn man es aber macht, sollte schon ein "nicht harmloser" Grund vorliegen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Stefan müller am 05. November 2017, 13:10:40
Danke für ihre antwort.
Titel: Antw:Versetzungsantrag
Beitrag von: LwPersFw am 15. März 2018, 15:06:50
Aus der Praxis für die Praxis...

Wer durch einen Versetzungsantrag seine Versetzung beim BAPersBw beantragt, sollte folgende Hinweise des BVerwG
bzgl. der eindeutigen und konkreten Formulierung beachten.
Nur so ist es dem Gericht möglich, einen ggf. ablehnenden Bescheid rechtlich zu prüfen und darüber zu entscheiden:

Sachverhalt:


Ein Soldat begehrte mit einem Versetzungsantrag die Versetzung von A nach C.
Dieser Antrag wurde durch den Dienstherrn abgelehnt.
Hiergegen legte der Soldat Rechtsmittel ein.

Das Gericht traf folgende Entscheidung:


"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt - im Haupt- und im Hilfsantrag - unzulässig."

Warum erfolgte diese Entscheidung ?

Das Gericht führt aus:

"Der Antragsteller hat das von ihm verfolgte Begehren auf "heimatnahe Versetzung in den Raum C" nicht hinreichend konkretisiert.
Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.


Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen.

Die gerichtliche Kontrolle, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten konkret bezeichnet wird.

Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen und ggf. Konkurrenzverhältnisse am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beurteilen.

Aufgabe der Wehrdienstgerichte ist es - auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des der Personalführung regelmäßig zustehenden Beurteilungsspielraums -, die Rechtmäßigkeit getroffener Personalmaßnahmen zu überprüfen, nicht jedoch selbst originäre (Personal-)Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, auf die er versetzt werden möchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 WB 65.04 -, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 18 und vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 61.14 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

Die vom Antragsteller mit seinem Versetzungsantrag und der Beschwerde begehrte "heimatnahe Versetzung in den Raum C" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Antragstellers, dass für ihn beispielsweise Verwendungen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr, im Bundesministerium der Verteidigung oder im Planungsamt der Bundeswehr vorstellbar seien. Angesichts der Größe dieser Dienststellen lässt sich auch im Auslegungswege nicht ermitteln, welcher konkrete Dienstposten Gegenstand des Versetzungsbegehrens sein soll.

Soweit der Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung drei Dienstposten - einer im Planungsamt der Bundeswehr und zwei beim Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - bezeichnet hat, auf die er sich nunmehr beworben habe, ist diese Konkretisierung für das vorliegende gerichtliche Verfahren verspätet.

Dem Antragsteller ist es unbenommen, in dem Falle, dass seine diesbezüglichen Versetzungsanträge abgelehnt werden, hiergegen jeweils Beschwerde zu erheben und ggf. die gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Insofern kommt es dadurch, dass diese Bewerbungen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, auch zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Die Möglichkeit, die Bezeichnung konkreter Dienstposten im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, aus einer (ggf. entsprechenden) Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, was bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.

§ 45 VwVfG zielt nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung im Zusammenhang der §§ 44 bis 47 VwVfG allein darauf, von der Behörde verursachte Verfahrens- oder Formfehler zu heilen und auf diese Weise die Wirksamkeit des erlassenen Verwaltungsakts zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 6).

Im vorliegenden Fall fehlt es im Hinblick auf das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 12. Oktober 2015 schon nicht an einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Es geht dem Antragsteller aber auch nicht um die Heilung eines behördlichen, vom Bundesamt für das Personalmanagement verursachten Verfahrens- oder Formfehlers, sondern um die nachträgliche Erfüllung eigener Mitwirkungsobliegenheiten, die er selbst im vorgerichtlichen Verfahren vernachlässigt hat.

Schließlich möchte der Antragsteller auch nicht den Bestand der ablehnenden Entscheidung über seinen Versetzungsantrag bewahren; vielmehr möchte er eine andere, für ihn günstige Entscheidung erwirken. All dies ist nicht Regelungsgegenstand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG."



Zusammenfassung:

+ In Versetzungsanträgen - wenn möglich - immer die Versetzung auf bestimmte Dienstposten beantragen (Angabe der Objekt-ID)

Beispiel :

Nicht : "Hiermit bitte ich um Versetzung nach Berlin."

Sondern : "Hiermit bitte ich um Versetzung zu 3./WachBtl BMVg auf Obj-ID 39912456 oder 39912499, Berlin."

+ Wenn dies nicht im Versetzungsantrag erfolgte ... spätestens in der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid

Die Objekt-ID zu Dienstposten kann jeder Soldat im "Dienstposteninformationsportal" im IntranetBw selbst herausfinden.
Ansonsten den Pers um Hilfe bitten.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 15. März 2018, 15:32:14
Ich halte diese Auslegung für einen Erstantrag auf Versetzung für nicht praktikabel. Da gibt es bspw. an einem Standort 6 Staffeln mit insgesamt 300 DP. Ich suche mir nun 3-4 DP raus und stelle einen Antrag. Diese DP sind aber besetzt. Da könnte nun ein ähnlich spitzfindiger PersFhr denken: das Gesuch muss ich ablehnen, weil genau diese 4 DP besetzt sind.
Ein Erstantrag, der nur auf einen StO oder StO-Bereich abzielt halte ich in meiner Bewertung völlig ausreichend.

Wenn man es dann im Beschwerdeweg macht und sich konkretisiert, dann meinethalben.  Und selbst wenn man das nicht macht. Dann stelle ich halt am nächsten Tag einen neuen V-Antrag und schreibe dann DP-ID rein. Ich bin ja nicht beschränkt in der Anzahl meiner Anträge und im zeitlichen Abstand.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: wolverine am 15. März 2018, 16:41:22
Da gibt es bspw. an einem Standort 6 Staffeln mit insgesamt 300 DP. Ich suche mir nun 3-4 DP raus und stelle einen Antrag. Diese DP sind aber besetzt. Da könnte nun ein ähnlich spitzfindiger PersFhr denken: das Gesuch muss ich ablehnen, weil genau diese 4 DP besetzt sind.
Wenn ich jetzt den Verwaltungsjuristen herauskehre, würden der Fürsorgegedanke und das pflichtgemäße Ermessen dafür sorgen, dass ich dann die Versetzung auf einen anderen Dp des Standorts als sachgerechte oder zumindest mildere Entscheidung statt der Ablehnung wählen müsste. In der Uni haben wir so geprüft; zugegeben hatte ich danach fast nie mehr die Muße dazu.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 15. März 2018, 17:16:11
In der Praxis wird das ja auch so gehandhabt. Aber wo hört da die Prüfung auf? Bei dem einen Zug, in dem die 3-4 DP sind, die der Antragsteller angegeben hat, oder bei der Stff?

Ich sehe das Urteil als nicht wirklich kritisch oder wichtig an. Denn auch dem Unterlegenen steht es ja frei, nun im zweiten Anlauf einen Antrag auf bestimmte DP zu stellen, damit er eine über dem Beschwerdeweg hinausgehende juristische Handhabe hat, dagegen vorgehen zu können.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: ulli76 am 15. März 2018, 19:36:18
Ich denke eure Lösung macht Sinn: Wenn man räumlich wo hin will (also nicht explizit der Dienstposten xy DER Traumdienstposten ist auf den man will oder keinen) erstmal in den Antrag schreiben warum man wohin will. 

Und wenn man ne Ablehnung bekommt (und man als letzte Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung in Betracht zieht) konkretisieren.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: LwPersFw am 15. März 2018, 19:38:52

Ich halte diese Auslegung für einen Erstantrag auf Versetzung für nicht praktikabel. Da gibt es bspw. an einem Standort 6 Staffeln mit insgesamt 300 DP...


Deshalb schrieb ich ja auch ..."wenn möglich"..., Ralf.

Es kommt ja immer auf den Einzelfall an...

Die "normale" Versetzung erfolgt ja i.d.R. in der jeweiligen Fachtätigkeit...

Würde ich z.B. in ein LogBtl in X wollen... gibt es dort ca. 7 bis 8 DP  PersFw...
Da würde ich mir schon die Obj-ID's raussuchen...dauert keine 5 Minuten...

Das Tool dafür ist das sog. "Dienstposteninformationsportal" im IntranetBw.

Dies kann und soll von allen Soldaten genutzt werden.




Will ich ins BAPersBw versetzt werden... mit dutzenden Dienstposten PersFw... würde ich es auch nicht im Erstantrag tun...

Jeder muss halt für sich entscheiden...  :)
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: fwfach am 22. März 2018, 13:19:26
Guten Tag Kameraden,

ich weiß fast alles wurde hier schon besprochen ich habe auch zum eigentlichen Ablauf keine Frage, ich würde nur gerne eure Einschätzung hören.
Ich bin dabei einen Versetzungsantrag zu schreiben habe auch schon 3 Standorte/Einheiten im Auge die ein Traum für mich wären und die ich kenne.

Ich habe das Formular aus dem GAIP, nur mir fällt es schwer eine "Begründung" zu schreiben, es ist alles (auch meine jetzige Einheit) Heimatnah. Ich weiß damit geht es mir schon besser als vielen anderen.
Das Problem was ich habe ist das meine TE komplett, meiner Meinung nach, überbesetzt ist (Fachbereich, IT-Feldwebel) und sich das auch nicht ändern wird in den nächsten 10 Jahren. Es gibt oft wirklich WOCHEN in denen es wirklich keinen einzigen Auftrag gibt, heißt ich habe eine teure Ausbildung vom Bund bekommen die komplett verrottet. Das einzige mit dem ich mir die Zeit vertreibe ist Sport, geht aber ja auch nicht 9 Stunden am Tag.

Finde aber leider es kommt etwas 'frech' wenn ich als Begründung schreibe: komplette unterforderung in der Einheit. Oder geht auch einfach "Persönliche gründe", ist ja auch etwas schwach.
Oder wie seht ihr das?
Zum Thema Spieß oder so fragen, in unserer Einheit ist was sowas angeht i.d.R. leider jeder seines eigenen Glücks Schmied und das vertrauen ist auch nicht so groß.

Danke im Voraus für eure Meinungen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: dunstig am 22. März 2018, 13:39:37
Tja, je besser und ausführlicher der Antrag begründet wird, desto größer sind die Chancen, dass es auch wirklich klappt.

Also wahrheitsgemäß alle Beweggründe niederschreiben, die es begründen, dass eine Versetzung Sinn machen würde.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 22. März 2018, 15:22:52
Da du keine echten harten Gründe hast, wird das wohl eher nichts werden. Denn du hast einen DP und es gibt keinen Nachfolger dafür. Warum sollte das BAPersBw dann einen DP ohne Grund Freiräumen?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: fwfach am 22. März 2018, 15:39:31
Da du keine echten harten Gründe hast, wird das wohl eher nichts werden. Denn du hast einen DP und es gibt keinen Nachfolger dafür. Warum sollte das BAPersBw dann einen DP ohne Grund Freiräumen?

Ja sowas habe ich mir leider auch schon gedacht. Hoffnungen hat mir da nur mal eine Gruppe von BAPERS Personalführern auf einem Lehrgang gemacht die gesagt haben wenn ein DP mit meiner Verwendung Frei wäre und ich nicht zwingend in meiner Einheit benötigt werde wäre es kein Problem.

Ist aus Personalsicht doch schließlich letztendlich egal(bis auf den Verwaltungsaufwand) ob er den freien DP in Kaserne A oder B hat (für die Einheit selber natürlich nicht).
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 22. März 2018, 16:12:17
Zitat
Ist aus Personalsicht doch schließlich letztendlich egal(bis auf den Verwaltungsaufwand) ob er den freien DP in Kaserne A oder B hat (für die Einheit selber natürlich nicht).
Naja doch. Das ist mit Kosten verbunden und es gibt keine dienstl. Notwendigkeit. Mit welcher Begründung sollte denn nunmehr der DP in Einheit A freigelassen werden?
Zitat
(für die Einheit selber natürlich nicht).
Das genau ist der Punkt.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: benba am 29. März 2018, 03:00:44
Warum nicht einfach das Personalgespräch mit dem Personalführer suchen, das ihnen - soweit ich das im Kopf habe, jedes Jahr zusteht?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Mechwarrior am 23. Mai 2018, 11:50:00
Mein Antrag auf ein Persgespräch wurde im März abgelehnt. Das Persamt sieht keinen Gesprächsbedarf.

Inzwischen habe ich einen V-Antrag gestellt.
Die Einheit lässt mich ohne Ersatzgestellung gehen.
Zuzüglich hat der Pfarrer auch eine Stellungnahme geschrieben.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Personalführer am 23. Mai 2018, 21:30:59
@ mechwarrior    Sorry für die frage...aber welcher Dienstgradgruppe gehörst Du an und hattest Du schon einmal ein Pesonalentwicklungsgespräch, wenn ja wann? Entgegen der Meinung Deines Vorredners gibt es keinen Anspruch auf ein jährliches Gespräch. Der Personalführer soll einen jährlichen Kontakt haben...das kann aber auch ein Telefonat mit Chef, KpFw, PersFw etc. über Dich sein. Insgesamt ist das vom Umfang her durch die Personalführer im BAPersBw allerdings gar nicht leistbar.

Versetzungen orientieren sich grundsätzlich am dienstlichen Bedarf der durch den Bedarfsträger definiert wird. So ist bei Versetzungsanträgen entscheidend, ob Deine Vorgesetzten einer Versetzung mit oder ohne Ersatz zustimmen, ob der ggf erforderliche Ersatz gestellt werden kann und ob ein besetzbarer DP zur Verfügung steht. So einfach ist das im Grunde.

Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.
Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.  Nicht falsch verstehen...ich möchte Deine Situation damit nicht abwerten. 

Falls Du noch Fragen hast...sehr gerne
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: LwPersFw am 23. Mai 2018, 21:55:21

Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.

Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.


@ Personalführer

So einfach macht es sich so Mancher im Hause BAPersBw...
So einfach ist es aber nicht, denn:


Es kommt öfter vor, dass Soldaten eine Versetzung beantragen und sich dabei auf das Vorliegen von sog. "schwerwiegenden persönlichen Gründen" berufen. z.B. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils.

Was Viele nicht wissen... der BerArzt des BAPersBw prüft dabei ausschließlich die medizinischen Aspekte, nicht aber die Rahmenbedingungen...

Gibt der BerArzt dann ein negatives Votum ab, kommt es nahezu regelmäßig zu einer Ablehnung der Versetzung... mit der alleinigen Berufung auf dieses negative Votum.

Im aktuellen Bericht bemängelt der Wehrbeauftragte - zu Recht- diese Verfahrenspraxis, da die bestehenden Vorschriften zu Versetzungen dem PersFhr die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen unabhängig vom BerArzt zu bewerten.

Kommt der PersFhr dabei zum Ergebnis, dass die Rahmenbedingungen so gravierend sind, dass eine Versetzung geboten ist, darf er diese verfügen, auch wenn der BerArzt ein negatives Votum abgegeben hat!



Hier die Ausführungen aus dem Wehrbericht 2017:

"Die Bewilligung  eines  Antrags  auf  heimatnahe Versetzung  setzt in  der Regel  voraus, dass schwerwiegende persönliche  Gründe  vorliegen.

Pflegende Soldatinnen und Soldaten wissen jedoch oft nicht,  welche  Voraussetzungen  genau erfüllt  sein müssen, damit das Vorliegen entsprechender Gründe anerkannt werden  kann. Beratung und  leicht  zugängliche Informationen gibt es  oft nicht. 

Vielen Soldatinnen und  Soldaten ist nicht  bekannt,  dass der  Beratende Arzt  in seiner ärztlichen Bewertung  Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten,  soziale  Rahmenbedingungen,  Kinderbetreuung und  anderes  mehr ausdrücklich  ausblenden muss und nicht bewerten  darf.

Diese Aspekte  haben  aber  die Personalführer zu  prüfen und einzuschätzen. 

Insoweit  sind sie an  die Empfehlung des  Beratenden  Arztes keineswegs gebunden.

Im  Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist  es ihnen möglich, entgegen dem  Votum  des  Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen. 

Dennoch begründen viele Personalführer  ablehnende  Anträge  mit dem  negativen ärztlichen Votum. 

Hier  gilt  es, die Personalführer umfassender zu informieren  und zu  schulen  und  sie zu veranlassen, sich gegebenenfalls in  ablehnenden Bescheiden  auch  argumentativ  mit  den vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen."



Und was der Wehrbeauftragte meint, findet sich auch in der Versetzungsvorschrift B-1300/46 in den Folgenummern nach den Nr'ern zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (Nr 203 bis 206).

Nennt sich Versetzung auf Grund "anderer Gründe" (Nr 207).

Hier kann der PersFhr alle Aspekte einfließen lassen, die der BerArzt nicht bewerten darf.

Und ... mit Verlaub ... dazu zählen auch StN von z.B. Sozialdienst, Pfarrer, etc.

"207. Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden."
Titel: Versetzung - nur schriftliche Erklärungen binden
Beitrag von: LwPersFw am 12. Juni 2018, 19:55:35
Wieder mal ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG

Das der Kamerad ein "Luxusproblem" hat... bitte mal nicht endlos kommentieren...darum geht es nicht... wichtig ist Folgendes:

Getreu dem Sprichwort "Nur Schwarz auf Weis zählt!"

Im Streit zwischen Soldat und BMVg war u.a. die Frage zu klären, ob mündliche Zusagen des BAPersBw rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Dies hat das BVerwG klar verneint.

Auszug

"Abgesehen davon,  dass  der  Antragsteller  inhaltlich keine Zusicherung mit dem  von ihm  behaupteten Inhalt  erhalten hat,  wäre eine mündliche Zusicherung (eine schriftliche Zusicherung hat  er  weder  dargelegt  noch  glaubhaft  gemacht) über  seine  dauerhafte Verwendung in den USA  unwirksam,  weil  sie nicht  dem Schriftformerfordernis  des  § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG  entsprochen  hätte.

Nach dieser  Vorschrift  bedarf  eine  Zusicherung zu ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen Form.  § 38 Abs.  1 Satz  1  VwVfG  ist  auf  truppendienstliche  Verwendungs- und  Personalmaßnahmen der  Bundeswehr  unmittelbar  anzuwenden. 

Der  Anwendungsbereich des  Verwaltungsverfahrensgesetzes  erstreckt  sich auf  die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit  der  Behörden des  Bundes  (§ 1 Abs.  1 Nr.  1 VwVfG). 

Zu den  Behörden  des  Bundes  im  Sinne des  § 1 Abs.  1 Nr.  1, Abs.  4 VwVfG  gehören die Behörden der  unmittelbaren Bundesverwaltung wie z.B.  die Ministerien,  außerdem  die den einzelnen Bundesministerien zugeordneten Bundesoberbehörden (Kopp/Ramsauer,  VwVfG,  18.  Aufl.  2017,  § 1 Rn.  23). 

Die Bearbeitung und der  Erlass  truppendienstlicher  Verwendungs-  und Personalmaßnahmen stellen  öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten  dar.

Damit  unterliegen das  Bundesministerium  der  Verteidigung und das  ihm  als Bundesoberbehörde  nachgeordnete Bundesamt  für  das  Personalmanagement bei  diesen Tätigkeiten  dem  Anwendungsbereich des  § 38 Abs.  1 Satz  1 VwVfG.

Soweit  der  Senat  in früheren Entscheidungen  (grundlegend:  BVerwG,  Beschlüsse vom  27.  November  1986  -  1 WB  102.84  -  BVerwGE  83,  255 <260> und vom  22.  März  1995  -  1  WB  81.94  -  BVerwGE  103,  219 <220>)  für  die  Wirksamkeit  von Zusagen,  die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form  als  hinreichend angesehen hat,  hält  er  daran  nicht  mehr fest."


Hinweis somit für die Praxis:

1. Zusicherungen müssen schriftlich fixiert werden.

2. Dabei müssen alle Details aufgenommen werden, die wichtig sind.

3. Klare, unmissverständliche, festlegende Formulierungen wählen.

4. Die idealen Formblätter hierzu sind die Vermerke über durchgeführte Personalgespräche.
    Diese enthalten auch den Verweis auf § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG.


Und noch als Hinweis:

LoNo bzw. ein mit PKI-Signatur versehenes Schriftstück erfüllen nicht das Kriterium "in Schriftform", wie es die Gerichte für verbindliche Zusicherungen in Personalangelegenheiten fordern.

Grund:
Die von der Bw genutzte PKI-Signatur ist keine sog. "qualifizierte Signatur"

Solange dies so ist... zählt nur Papier mit Originalunterschrift des zuständigen Bearbeiters beim BAPersBw !
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Waldmenschlein am 04. April 2019, 22:30:42
Hallo,

angenommen man erbt ein Haus und will dieses erhalten, weil es einen gewissen emotionalen Wert besitzt (Elternhaus), könnte dies als persönlicher Härtefall gewertet werden? Haus und Grundstück sind recht groß und schwer zu pflegen, wenn man nur das Wochenende hat.

Danke
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Ralf am 05. April 2019, 04:28:42
Nein.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Deepflight am 05. April 2019, 19:18:56
Ist schon interessant zu sehen, was die Kameraden heute alles unter "persönlicher Härtefall" verstanden wollen wissen.
Pflege von Angehörigen etc. Find ich super und nachvollziehbar, aber man muss die Kirche auch im Dorf lassen.
Agenda Attraktivität schön und gut, aber man wird wohl in einer Armee kaum für jeden Soldaten eine Verwendung mit täglicher Heimkehr finden können.
Bundeswehr heißt eben auch bundesweit

Just my hunble oppinion
Titel: Versetzung - Partner/in auch bei der Bundeswehr
Beitrag von: LwPersFw am 18. Mai 2019, 08:47:53
Wer in einer der folgenden Konstellationen lebt:

- Konstellation "beide Ehepartner sind Bundeswehrangehörige"
- Konstellation "Eingetragene Lebensgemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger"
- Konstallation "eheähnlicher/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger"

...sollte dafür sorgen, dass "sein/ihr" Personalführer im BAPersBw dies weiß... denn nur was dort auch bekannt ist, kann in Überlegungen mit einbezogen werden...

Wie ? Siehe die folgenden Ausführungen.





In der FormulardatenbankBw findet sich das Formular

Bw-2317/V-09.15 "Einwilligungserklärung für die Personalführung - Familienstatus gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Familienstatus"

"Ich willige ein, dass folgende personenbezogenen Daten auf der Grundlage des BDSG zur Berücksichtigung bei
Verwendungsentscheidungen (sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen) bei den unten konkret genannten
personalbearbeitenden Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; bei Änderung einer der personalbearbeitenden
Stellen gilt die Einwilligung auch für die neue personalbearbeitende Stelle fort:
- Konstellation "beide Ehepartner sind Bundeswehrangehörige"
- Konstellation "Eingetragene Lebensgemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger"
- Konstallation "eheähnlicher/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zweier Bundeswehrangehöriger" "



Was sollte man damit tun:

+ jeder füllt es für sich selbst aus
+ vergisst nicht, den eigenen PersFhr beim BAPersBw einzutragen ( genaue Bezeichnung der PST: z.B. BAPersBw 732514BC oder BAPersBw III 2.5.1. Sgb 4 BC )
+ vergisst nicht, die geforderten adäquaten Daten des/der Partners/in einzutragen
+ unterschreibt selbst
+ lässt den/die Partner/in unterschreiben
+ fertigt ein Schreiben an den eigenen PersFhr, indem erläutert wird, was sich das Paar für die Zukunft vorstellen könnte, bzw. wünscht. Mit der bitte um Berücksichtigung.
+ die Einwilligung als Anlage beifügen
+ vom Vorgang eine Kopie fertigen
+ jeder gibt seinen Vorgang bei seinem Pers ab
+ Empfang durch den Pers auf der Kopie bestätigen lassen

Und als Ergänzung:

Bei jeder Beurteilung wird, im Teil in dem man seine eigenen Vorstellungen äußern kann, soweit noch Bedarf besteht, der aktuelle Sachstand erläutert.
Wieder mit Vorschlägen/Bitten zur Umsetzung.
Titel: Änderung der Verwendung - mit/ohne Versetzung
Beitrag von: LwPersFw am 21. Mai 2019, 07:44:13
Wieder etwas aus der aktuellen Rechtsprechung

Ableitbare Aussagen:

1. Die Maßnahme der Zuordnung zu AVR/WKLw/DBer unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit (siehe Leitsatz)
2. Die Grenzen dabei werden aber vom BVerwG eng gesetzt



BVerwG 1 WB 7.18 Beschluss vom 28.02.2019

Leitsatz:

Die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.


Auszüge:

"
I
1 Der Antragsteller begehrt einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR).


2 Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, gehörte zunächst der AVR 25040 (Truppenfernmelder) an. Nach deren Auflösung wurde er 2014 in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und die AVR 25030 (Fernmelder) überführt. Auf seinen Antrag wurde er zum 1. Oktober 2016 auf seinen derzeitigen Dienstposten als IT-Feldwebel bei der 1./... in ... versetzt.


3 Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 und 20. April 2017 beantragte er den Wechsel in die AVR 20118 (Panzergrenadiere). Zur Begründung führte er aus, dass sich das Aufgabenfeld eines Truppenfernmeldefeldwebels grundlegend von dem eines IT-Feldwebels unterscheide. Die Verwendung als IT-Feldwebel führe bei ihm zu einer dauerhaften beruflichen Unzufriedenheit und Frustration. Auch sei er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend als IT-Feldwebel ausgebildet, sodass die AVR 25030 kein ausgebildetes Fachpersonal verliere. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Antragstellers auf Wechsel der AVR ab. Der Wechsel liege nicht im dienstlichen Interesse, weil in der AVR 25030 derzeit bundesweit ein gravierender Fehlbestand an IT-Feldwebeln herrsche.

6 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe vom 20. April 2017 stattzugeben sowie den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Mai 2017 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.


7 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.


8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach den maßgeblichen Organisationsgrundlagen nicht an vier, sondern nur noch an zwei Lehrgängen notwendig teilnehmen müsse, um den steuernden Tätigkeitsbegriff "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" zu erfüllen. Dies seien die Lehrgänge "IT-Administratorfeldwebel Streitkräfte" und "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr"; an dem ersteren nehme er vom 15. Januar bis 31. März 2019, an letzterem von 24. April bis 5. Juni 2019 teil. Die beiden weiteren Lehrgänge zum "IT-Systemadministratorfeldwebel Führungsinformationssystem Heer" seien lediglich zur Erfüllung nachrangiger Anforderungen erforderlich und würden grundsätzlich erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe der Fachtätigkeit absolviert; die Teilnahme an dem ersten dieser beiden Lehrgänge ("Führungsinformationssystem Heer Basis") sei für 21. August bis 2. Oktober 2019 geplant. Unabhängig davon sei die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten und die Zuerkennung des Tätigkeitsbegriffs "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" ohne die beiden Systemadministratorfeldwebel-Lehrgänge möglich. Es bestehe ferner unverändert ein dienstliches Interesse daran, den Antragsteller in seiner AVR 25030 zu belassen. Zum Stand Februar 2019 ergebe der Soll/Ist-Vergleich für IT-Feldwebel in der Bundeswehr insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091), im ...bataillon ... von 84 % (16 von 19). Der Umstand, dass auch in anderen Verwendungsbereichen (z.B. Panzergrenadierfeldwebel) ein personeller Bedarf bestehe, sei insoweit unerheblich.

II

9 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.


10 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt der vom Antragsteller begehrte Wechsel einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand dar. Zwar bilden bloße Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 m.w.N.). Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).


11 Diese Qualifikation gilt unverändert fort. Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff. <für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe>, vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff. <für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz> und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff. <für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten>).


12 Auch mit der Zuordnung eines Soldaten zu einer AVR wird nach wie vor eine weitreichende Steuerung seiner zukünftigen Verwendung vorgenommen. Die Zuordnung zu einer AVR wirkt sich unmittelbar auf die Entsendung zu Lehrgängen und anderen Ausbildungsmaßnahmen und auf die daraus folgende Eignung des Soldaten für die Besetzung von Dienstposten aus. Insbesondere bestimmt der AVR-spezifische Verwendungsaufbau die spätere Zuerkennung eines sog. Tätigkeitsbegriffs als förmliche Bestätigung, dass die Befähigung für die Ausübung der entsprechenden Fachtätigkeit bzw. für eine bestimmte Aufgabenwahrnehmung gegeben ist. Aus dieser maßgeblich vorprägenden Bedeutung für künftige Verwendungsentscheidungen folgt, dass auch die Zuordnung eines Soldaten zu einer AVR als dienstliche Maßnahme zu qualifizieren ist.


13 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Wechsel von der AVR 25030 (Fernmelder) in die AVR 20118 (Panzergrenadiere) und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 20. April 2017.


14
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 6 für den AVR-Wechsel).

Die Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

Die gerichtliche Überprüfung richtet sich unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>).


15 Nach diesen Maßgaben wurde der Antrag auf AVR-Wechsel ohne Ermessensfehler abgelehnt.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf sachlichen Erwägungen. Sie stützen die Ablehnung darauf, dass in der AVR 25030 eine erhebliche Vakanz bestehe, die durch einen AVR-Wechsel des Antragstellers nicht vergrößert werden solle. Für den - für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag maßgeblichen - aktuellen Zeitpunkt (Februar 2019) hat das Bundesministerium der Verteidigung erklärt, dass ein Soll/Ist-Vergleich für IT-Feldwebel in der Bundeswehr insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091) ergebe.

Die Absicht, eine deutlich unterbesetzte AVR nicht durch den Wechsel von Soldaten in eine andere AVR weiter zu schwächen, stellt eine legitime Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im militärisch-organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 -).

Die Tatsache, dass im Verband des Antragstellers (...bataillon ...) der Deckungsgrad bei IT-Feldwebeln bei 84 % (16 von 19) und damit höher als im Bundeswehrdurchschnitt liegt, ist unerheblich, weil sich die mit der Zuordnung zu einer AVR bezweckte Personalentwicklung auf den Gesamtbedarf in der Bundeswehr (und nicht auf einen einzelnen Verband) und auf eine korrespondierende Versetzbarkeit der Soldaten innerhalb der gesamten Bundeswehr bezieht.


16 Dem Antragsteller fehlt auch nicht die Eignung für die AVR 25030.
Dass für ihn noch Ausbildungsbedarf besteht, ist dem Umstand geschuldet, dass seine ursprüngliche AVR 25040 aufgelöst und er in eine für ihn neue AVR umgesetzt wurde.
Dabei trifft es nicht zu, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für ihn keine adäquate Ausbildungsplanung besteht.
Der Antragsteller wurde - nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum S6-Feldwebel - zum 1. Oktober 2016 auf seinen eigenen Antrag hin auf seinen derzeitigen Dienstposten als IT-Feldwebel versetzt. Die für diese Verwendung erforderlichen Grundlagenlehrgänge ("Grundlagen IT-Feldwebel AK: Grundlagen Datenverarbeitung" und "Grundlagen IT-Feldwebel AK: Fachinformatiker") hat er bereits erfolgreich absolviert. Die nötigen zwei weiteren Lehrgänge hat der Antragsteller zwar nicht schon im Jahre 2018 besuchen können, weil nach der Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung damals vorrangig Feldwebelanwärter eingeplant wurden, um diesen eine frühestmögliche Beförderung zum Feldwebel zu ermöglichen. Der Antragsteller besucht jedoch aktuell (vom 15. Januar bis 21. März 2019) den Lehrgang "IT-Administratorfeldwebel Streitkräfte"; die Teilnahme am Lehrgang "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" ist für 24. April bis 5. Juni 2019 vorgesehen. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser beiden Lehrgänge wird er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des steuernden Tätigkeitsbegriffs "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" erfüllen, die für die Verwendung auf seinem Dienstposten ausreichend ist. Im Übrigen ist er für den Besuch der weiteren Lehrgänge, die grundsätzlich erst im Laufe der Fachtätigkeit absolviert werden, vorgesehen bzw. bereits eingeplant.


17 Soweit der Antragsteller die Befürchtung äußert, dass er in künftigen Lehrgängen nicht erfolgreich abschneiden werde, ist dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich.
Ausbildungsplanung und Verwendungsaufbau liegen in der Verantwortung der Personalführung, deren Einschätzung allenfalls bei evidenten und gravierenden Fehlern, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt, einer gerichtlichen Beurteilung unterliegt. Bisher hat sich der Antragsteller im Laufe seiner Ausbildung wie auch sonst in seiner dienstlichen Tätigkeit bewährt.


18 Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Stellungnahmen vom 13. März und 27. April 2017, in denen der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Antrag auf AVR-Wechsel befürwortete, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Soweit der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in der planmäßigen Beurteilung vom 18. September 2018 darauf hinweisen, dass der Antragsteller nicht in allen IT-Bereichen und nicht mit der vollen Befähigung einsetzbar sei, dienen die oben genannten weiteren Lehrgänge gerade dazu, dieses Manko zu beheben.

19 Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus den vom Antragsteller als verletzt gerügten Bestimmungen der Nr. 654 und 658 ZDv A-2600/1 ("Innere Führung. Selbstverständnis und Führungskultur") und Nr. 102, 402, 403, 612 und 705 ZDv A-1340/23 ("Personalführung für die Soldatinnen und Soldaten").

Diese Bestimmungen bezeichnen in allgemeinster Form Grundsätze und Leitlinien der Personalführung, aus denen sich jedoch keine über das vorstehend Erörterte hinausgehenden justiziablen Gesichtspunkte ergeben. "
[/i]
Titel: Konkurrentenklage Beförderung Dienstpostenbesetzung
Beitrag von: LwPersFw am 25. April 2020, 11:13:56
Hier einmal ein Bsp. für eine erfolgreiche Konkurrentenklage aus dem Bereich der Soldaten.

Relevant darin sind die grundsätzlichen Feststellungen zu Auswahlentscheidungen für herausgehobene Dienstposten.

BVerwG 1  WDS-VR 5.18

Auszüge:

"Der Antragsteller begehrt vorläufigen  Rechtsschutz  in  einem  Konkurrentenstreit  um  die Besetzung  eines  Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens  beim  A.

Der  auf  eine vorläufige Wegversetzung  des  Beigeladenen  gerichtete Antrag  auf einstweiligen  Rechtsschutz  nach  §  123  Abs.  1  Satz 2 VwGO i.V.m.  §  23a Abs.  2 Satz 1  WBO  hat Erfolg.

Somit  hatte  der Antragsteller nach  summarischer Prüfung  der Sach-  und Rechtslage  im  Oktober  2014  einen  Anspruch  darauf,  dass  über  die  Vergabe  des höherwertigen  Dienstpostens  eines  Sanitätsfeldwebels  Notfallsanitäter beim  A (DP-ID  …) auf der zweiten  Stufe  des  Auswahlverfahrens  durch  einen  Leistungsvergleich  anhand  aktueller  dienstlicher  Beurteilungen  entschieden  wurde.  Ein solcher  Leistungsvergleich  fand nicht  statt.  Die  dafür erforderliche  Sonderbeurteilung des  Beigeladenen  wurde  nicht  eingeholt,  sodass  aufgrund  der vorliegenden Unterlagen  auch  nicht  davon  ausgegangen  werden  kann,  dass  dieser  Leistungsvergleich  zum  Nachteil  des  Antragstellers  ausgegangen  wäre.  Da die  Auswahlentscheidung  bereits  wegen  des  mangelnden  Leistungsvergleichs  rechtswidrig  ist,  bedarf  es  keiner  Entscheidung, ob die  zum  Zeitpunkt der Auswahlentscheidung  unterbliebene  Beteiligung  der Schwerbehindertenvertretung  wirksam nachgeholt  worden  ist. "



Und wie immer bei Übertragung von Urteilen auf die eigene Person ... es muss genau geprüft werden, ob die genannten grundsätzlichen Erwägungen auch im eigenen Fall anwendbar sind.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Chromsaxe am 26. Juni 2020, 16:40:37
Hallo.. ein paar kurze Fragen.. ich möchte gern vom Heer zur Marine und dort auf einem Schiff eingesetzt werden.  Im Moment bin ich Zransportsoldat im VersBtl. Ich bon in Roding (Bayern) stationiert und möchte gern nach Wilhelmshaven. Ich bin seid Dezember wieder dabei und bin Hauptgefreiter, SaZ 12. Sucht die Marine Mannschaften? Habe ich Chancen einem Schiff eingesetzt zu werden?

Danke schonmal für die Antworten :-)
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 26. Juni 2020, 16:59:31
Stellen Sie einen Versetzungsantrag und schreiben Sie genau rein, was Sie wollen - nämlich auf eine seegehende Einheit. Dann wird das BAPersBw über diesen Antrag entscheiden.

Wir hier können nur die Glaskugel befragen und die ist immer noch weg oder kaputt oder so ...
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: wolverine am 26. Juni 2020, 17:43:13
Es stellt sich aber die Frage, warum man vor 7 Monaten eine Stelle in Roding annimmt, wenn man eigentlich nach Wilhelmshaven möchte? ???
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 26. Juni 2020, 17:50:32
Mich wundert sowas schon nicht mehr. Du kennst das doch: Hauptsache, erstmal drin.  ::)
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: BulleMölders am 27. Juni 2020, 10:35:20
Nur hat die Marine wenige (oder sogar keine?) Transportsoldaten auf Schiffen.
Also müsste wohl auch ein Verwendungswechsel durchgeführt werden.
Dann die Frage nach der Borddiensttauglichkeit.

Sie sehen schon viel zu viel Variablen um hier eine vernünftige Antwort gebenzu können,  außer dieser hier:
Stellen Sie einen Versetzungsantrag und schreiben Sie genau rein, was Sie wollen - nämlich auf eine seegehende Einheit.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: TorbenS am 10. Oktober 2020, 16:58:36
Hallo, meine Situation ist folgende: Ich habe einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn UmP gemacht, im Zuge dessen mir ein einziger Dienstposten angeboten wurde, IT-Feldwebel, praktisch am anderen Ende des Landes. Nun gibt es aber viele IT-Bataillione, auch welche, die näher an meiner Heimat sind, wo genau dasselbe gemacht wird. Zudem bin ich auch noch nicht am System ausgebildet, kann also auch noch was anderes lernen. Wie stehen denn die Chancen mich heimatnah versetzen zu lassen?
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 10. Oktober 2020, 17:06:10
Wenn es dort keine freie Stellen gibt - NULL
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Hardy2 am 10. Oktober 2020, 17:08:09
So ist es....
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 10. Oktober 2020, 17:10:10
Zitat
... Wie stehen denn die Chancen mich heimatnah versetzen zu lassen? ...

Wenn Sie keinen schriftlichen Versetzungsantrag stellen werden Sie es aber auch niemals erfahren.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: TorbenS am 10. Oktober 2020, 17:28:11
Wenn es dort keine freie Stellen gibt - NULL
Nehmen wir an, dort gibt es freie Stellen. Zählt dann mein Wunsch, heimatnah eingesetzt zu sein? Für die Bw ist es ja prinzipiell egal, ob dieser oder jener DP frei/besetzt ist.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 10. Oktober 2020, 17:33:55
Sie lesen aber auch schon noch mit und verstehen was so geschrieben wird?

1. Wenn es keine Stellen dort gibt werden Sie nicht versetzt.
2. Wenn Sie keinen schriftlichen Versetztungsantrag stellen werden Sie niemals erfahren, ob es dort freie Stellen gegeben hätte, weil das dann niemand prüft.

Es kann sogar sein, dass dort jemend einen Versetzungsantrag gestellt hat, der an Ihren vorgesehenen Standort will. Das weiß aber nur der Bearbeiter beim BAPersBw und der wird erst tätig - siehe 2.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: TorbenS am 10. Oktober 2020, 17:41:22
Sie lesen aber auch schon noch mit und verstehen was so geschrieben wird?

1. Wenn es keine Stellen dort gibt werden Sie nicht versetzt.
2. Wenn Sie keinen schriftlichen Versetztungsantrag stellen werden Sie niemals erfahren, ob es dort freie Stellen gegeben hätte, weil das dann niemand prüft.

Es kann sogar sein, dass dort jemend einen Versetzungsantrag gestellt hat, der an Ihren vorgesehenen Standort will. Das weiß aber nur der Bearbeiter beim BAPersBw und der wird erst tätig - siehe 2.

Hätten Sie meinen Beitrag gelesen und verstanden, wäre Ihnen aufgefallen, dass es um die grundsätzliche Vorgehensweise bzgl. Versetzungsanträge geht. Dass man einen stellen muss und es freie DP geben muss, ist jedem Idioten klar. Mir ist ehrlich gesagt schleierhaft, warum man ernstgemeinte Fragen hier mit solchen BS-Beiträgen beantwortet, einfach nichts schreiben ist immer eine Alternative.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: KlausP am 10. Oktober 2020, 17:43:26
Wieder ein Kandidat ...
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: SolSim am 10. Oktober 2020, 18:03:20
Wenn es dort keine freie Stellen gibt - NULL
Nehmen wir an, dort gibt es freie Stellen. Zählt dann mein Wunsch, heimatnah eingesetzt zu sein? Für die Bw ist es ja prinzipiell egal, ob dieser oder jener DP frei/besetzt ist.

Nein, es zählt nur das dienstliche Interesse. Lücke ( freier DP ) ist leider nicht gleich Lücke. Dies kann mit ihrem eigenen Interesse passen, muss aber nicht.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: Andi8111 am 10. Oktober 2020, 18:27:36
Die Einplaner haben sich am gemeldeten Bedarf auszurichten. Sie bieten grundsätzlich, bzw. die haben die Priorität grundsätzlich die DP anzubieten, die von den meldenden Verbänden oder vom BAPersBw mit einem dringenden Bedarf markiert werden im PersWiSys. Es geht hier eben nach dem Bedarf der Truppe, das ist derzeit (noch) der höchste Priorisierungsfaktor. Und noch kann sich der Bundeswehr als Arbeitgeber leisten, den Aspiranten dann eine Absage zu erteilen, wenn Sie diese DP nicht nehmen wollen und auf einen anderen Kandidaten warten.
Die Stellenbörse ist demnach natürlich auch tgl. Schwankungen unterlegen. Wenn Sie sich erneut bewerben, weil Sie den DP nicht annehmen wollen, kann es im nächsten Jahr auch wieder in der Nähe von Mutters Rockzipfel am warmen Herd einen freien DP geben, das kann Ihnen aber niemand versprechen. Leider ist die Bundeswehr ja ein Arbeitgeber, der über Landkreisgrenzen hinaus seine Stellen füllen muss.
Und Nein: Aus den angeführten Gründen ist es alles andere als egal, welcher DP wo besetzt ist.
Und auch bei Versetzungsanträgen gilt: Sind Sie im Zweifel ohne Laufbahnwechsel an ihrem alten StO auf einem HochwertDP eingesetzt und würden sozusagen nur heimatnah in den Laufbahnwechsel gehen wollen, wird dem Versetzungsantrag i.V.m. dem Laufbahnwechsel eben nicht stattgegeben. Ein Versetungsantrag NACH dem Laufbahnwechsel unterliegt dann oft dem Erfordernis, dass manche DP nur mit fertig ausgebildeten Soldaten besetzt werden können; fehlen Ihnen die nötigen Lehrgänge schränkt auch das die Auswahl an DP gehörig ein, die besetzbar sind.
Also: Versuch macht klug.
Aber: Man sollte nicht seine gesamten Hoffnungen da hinein setzen.
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: TorbenS am 11. Oktober 2020, 00:31:28
Nein, es zählt nur das dienstliche Interesse. Lücke ( freier DP ) ist leider nicht gleich Lücke. Dies kann mit ihrem eigenen Interesse passen, muss aber nicht.
Die Einplaner haben sich am gemeldeten Bedarf auszurichten. Sie bieten grundsätzlich, bzw. die haben die Priorität grundsätzlich die DP anzubieten, die von den meldenden Verbänden oder vom BAPersBw mit einem dringenden Bedarf markiert werden im PersWiSys. Es geht hier eben nach dem Bedarf der Truppe, das ist derzeit (noch) der höchste Priorisierungsfaktor. Und noch kann sich der Bundeswehr als Arbeitgeber leisten, den Aspiranten dann eine Absage zu erteilen, wenn Sie diese DP nicht nehmen wollen und auf einen anderen Kandidaten warten.
Die Stellenbörse ist demnach natürlich auch tgl. Schwankungen unterlegen. Wenn Sie sich erneut bewerben, weil Sie den DP nicht annehmen wollen, kann es im nächsten Jahr auch wieder in der Nähe von Mutters Rockzipfel am warmen Herd einen freien DP geben, das kann Ihnen aber niemand versprechen. Leider ist die Bundeswehr ja ein Arbeitgeber, der über Landkreisgrenzen hinaus seine Stellen füllen muss.
Und Nein: Aus den angeführten Gründen ist es alles andere als egal, welcher DP wo besetzt ist.
Und auch bei Versetzungsanträgen gilt: Sind Sie im Zweifel ohne Laufbahnwechsel an ihrem alten StO auf einem HochwertDP eingesetzt und würden sozusagen nur heimatnah in den Laufbahnwechsel gehen wollen, wird dem Versetzungsantrag i.V.m. dem Laufbahnwechsel eben nicht stattgegeben. Ein Versetungsantrag NACH dem Laufbahnwechsel unterliegt dann oft dem Erfordernis, dass manche DP nur mit fertig ausgebildeten Soldaten besetzt werden können; fehlen Ihnen die nötigen Lehrgänge schränkt auch das die Auswahl an DP gehörig ein, die besetzbar sind.
Also: Versuch macht klug.
Aber: Man sollte nicht seine gesamten Hoffnungen da hinein setzen.
Vielen Dank!
Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: LwPersFw am 24. Oktober 2020, 11:17:42
Beschluss BVerwG 1 WB 57.19 vom 02.09.2020

Leitsatz:

"Die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO."





Auszug:

"Der Antrag ist unzulässig, weil die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift über "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) darstellt.

141. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 und vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21).

15Nach der Rechtsprechung des Senats stellen im Bereich der hier gegenständlichen Personal- und Verwendungsplanung der Soldaten insbesondere die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen dar, weil sie im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und noch nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2008 - 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71 Rn. 18 und vom 30. September 2009 - 1 WB 29.09 - Rn. 13 m.w.N.). Ebenfalls bloß vorbereitende Zwischenentscheidungen sind etwa das Ergebnis einer Potenzialfeststellung bei der Laufbahnzulassung (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 38 ff.), das Ergebnis einer Ausbildungseignungsuntersuchung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 WB 35.18 - juris Rn. 16) oder die Feststellung auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit anrechenbarer Vordienstzeiten (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 WB 36.18 - Buchholz 449.2 § 41 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 18 f.). Keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen bilden schließlich organisatorische Akte wie die Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 und 40.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 23).

16Auf der anderen Seite erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme. Der Senat hat dies etwa bejaht für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff.), für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff.) und für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff). Zuletzt hat der Senat insbesondere seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) wegen ihrer vorprägenden Wirkung eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10 ff.).

172. Nach diesen Maßstäben stellt die Zuweisung eines Kompetenzbereichs keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar."


Titel: Antw:Versetzung - nur schriftliche Erklärungen binden
Beitrag von: LwPersFw am 15. Januar 2022, 10:48:31
Wieder mal ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG

Das der Kamerad ein "Luxusproblem" hat... bitte mal nicht endlos kommentieren...darum geht es nicht... wichtig ist Folgendes:

Getreu dem Sprichwort "Nur Schwarz auf Weis zählt!"

Im Streit zwischen Soldat und BMVg war u.a. die Frage zu klären, ob mündliche Zusagen des BAPersBw rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Dies hat das BVerwG klar verneint.

Auszug

"Abgesehen davon,  dass  der  Antragsteller  inhaltlich keine Zusicherung mit dem  von ihm  behaupteten Inhalt  erhalten hat,  wäre eine mündliche Zusicherung (eine schriftliche Zusicherung hat  er  weder  dargelegt  noch  glaubhaft  gemacht) über  seine  dauerhafte Verwendung in den USA  unwirksam,  weil  sie nicht  dem Schriftformerfordernis  des  § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG  entsprochen  hätte.

Nach dieser  Vorschrift  bedarf  eine  Zusicherung zu ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen Form.  § 38 Abs.  1 Satz  1  VwVfG  ist  auf  truppendienstliche  Verwendungs- und  Personalmaßnahmen der  Bundeswehr  unmittelbar  anzuwenden. 

Der  Anwendungsbereich des  Verwaltungsverfahrensgesetzes  erstreckt  sich auf  die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit  der  Behörden des  Bundes  (§ 1 Abs.  1 Nr.  1 VwVfG). 

Zu den  Behörden  des  Bundes  im  Sinne des  § 1 Abs.  1 Nr.  1, Abs.  4 VwVfG  gehören die Behörden der  unmittelbaren Bundesverwaltung wie z.B.  die Ministerien,  außerdem  die den einzelnen Bundesministerien zugeordneten Bundesoberbehörden (Kopp/Ramsauer,  VwVfG,  18.  Aufl.  2017,  § 1 Rn.  23). 

Die Bearbeitung und der  Erlass  truppendienstlicher  Verwendungs-  und Personalmaßnahmen stellen  öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten  dar.

Damit  unterliegen das  Bundesministerium  der  Verteidigung und das  ihm  als Bundesoberbehörde  nachgeordnete Bundesamt  für  das  Personalmanagement bei  diesen Tätigkeiten  dem  Anwendungsbereich des  § 38 Abs.  1 Satz  1 VwVfG.

Soweit  der  Senat  in früheren Entscheidungen  (grundlegend:  BVerwG,  Beschlüsse vom  27.  November  1986  -  1 WB  102.84  -  BVerwGE  83,  255 <260> und vom  22.  März  1995  -  1  WB  81.94  -  BVerwGE  103,  219 <220>)  für  die  Wirksamkeit  von Zusagen,  die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form  als  hinreichend angesehen hat,  hält  er  daran  nicht  mehr fest."


Hinweis somit für die Praxis:

1. Zusicherungen müssen schriftlich fixiert werden.

2. Dabei müssen alle Details aufgenommen werden, die wichtig sind.

3. Klare, unmissverständliche, festlegende Formulierungen wählen.

4. Die idealen Formblätter hierzu sind die Vermerke über durchgeführte Personalgespräche.
    Diese enthalten auch den Verweis auf § 38 Abs.  1  Satz  1 VwVfG.


Und noch als Hinweis:

LoNo bzw. ein mit PKI-Signatur versehenes Schriftstück erfüllen nicht das Kriterium "in Schriftform", wie es die Gerichte für verbindliche Zusicherungen in Personalangelegenheiten fordern.

Grund:
Die von der Bw genutzte PKI-Signatur ist keine sog. "qualifizierte Signatur"

Solange dies so ist... zählt nur Papier mit Originalunterschrift des zuständigen Bearbeiters beim BAPersBw !


Hier ein aktuelles Urteil des BVerwG.

Es geht um dieses Punkt im zitieren Beitrag:

Zitat
Und noch als Hinweis:

LoNo bzw. ein mit PKI-Signatur versehenes Schriftstück erfüllen nicht das Kriterium "in Schriftform", wie es die Gerichte für verbindliche Zusicherungen in Personalangelegenheiten fordern.

Grund:
Die von der Bw genutzte PKI-Signatur ist keine sog. "qualifizierte Signatur"

Solange dies so ist... zählt nur Papier mit Originalunterschrift des zuständigen Bearbeiters beim BAPersBw !


BVerwG 1 WB 27.21 v. 25.11.2021

https://www.bverwg.de/de/251121B1WB27.21.0

"Leitsatz:

Eine mittels PKI-Karte der Bundeswehr signierte Lotus-Notes-Nachricht genügt nicht den Anforderungen an eine sichere elektronische Form im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG."


§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG
"Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."


Auszug:

"Das handschriftlich unterzeichnete und damit dem Schriftformerfordernis genügende Beschwerdeschreiben ging erst am 22. Juli 2020 und damit nach Fristende beim Bundesministerium der Verteidigung als zuständiger Beschwerdestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO ein.

 Die mittels PKI-Karte signierte E-Mail gleichen Inhaltes ging zwar innerhalb der Frist beim Bundesministerium der Verteidigung ein, genügte aber nicht dem Formerfordernis aus § 6 Abs. 2 WBO, § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG."

"Jedenfalls genügt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine E-Mail der elektronischen Form nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."

"Hiernach genügt die Nutzung der dem Antragsteller für die Signatur elektronischer Schreiben zur Verfügung gestellte PKI-Karte der Bundeswehr nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 eIDAS-VO "

"Soweit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 4 VwVfG darüber hinaus weitere sichere Verfahren als zulässige elektronische Formen zulässt, wird das normale Lotus-Notes-System der Bundeswehr hiervon ebenfalls nicht erfasst."

"Da das Gesetz die zulässigen elektronischen Formen aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend regelt, ist es nicht möglich, andere nach Ansicht eines Beteiligten vergleichbar sichere Verfahren ohne gesetzliche Zulassung ebenfalls anzuerkennen."



Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: LwPersFw am 15. März 2022, 21:19:05

Es mag zwar blöd klingen, aber die Stellungnahme eines Pfarrers bringt eher wenig. Entscheidend wäre, ob schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und das bewertet ausschließlich die Beratende Ärztin im BAPersBw.

Nichts gegen Pfarrer, Sozialdienst oder Truppenarzt...aber die bewerten ausschließlich Deine Situation ohne den Gesamtzusammenhang. Wenn ich danach entscheiden Versetzungen entscheiden würde dann wäre nichts mehr planbar.


@ Personalführer

So einfach macht es sich so Mancher im Hause BAPersBw...
So einfach ist es aber nicht, denn:


Es kommt öfter vor, dass Soldaten eine Versetzung beantragen und sich dabei auf das Vorliegen von sog. "schwerwiegenden persönlichen Gründen" berufen. z.B. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils.

Was Viele nicht wissen... der BerArzt des BAPersBw prüft dabei ausschließlich die medizinischen Aspekte, nicht aber die Rahmenbedingungen...

Gibt der BerArzt dann ein negatives Votum ab, kommt es nahezu regelmäßig zu einer Ablehnung der Versetzung... mit der alleinigen Berufung auf dieses negative Votum.

Im aktuellen Bericht bemängelt der Wehrbeauftragte - zu Recht- diese Verfahrenspraxis, da die bestehenden Vorschriften zu Versetzungen dem PersFhr die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen unabhängig vom BerArzt zu bewerten.

Kommt der PersFhr dabei zum Ergebnis, dass die Rahmenbedingungen so gravierend sind, dass eine Versetzung geboten ist, darf er diese verfügen, auch wenn der BerArzt ein negatives Votum abgegeben hat!



Hier die Ausführungen aus dem Wehrbericht 2017:

"Die Bewilligung  eines  Antrags  auf  heimatnahe Versetzung  setzt in  der Regel  voraus, dass schwerwiegende persönliche  Gründe  vorliegen.

Pflegende Soldatinnen und Soldaten wissen jedoch oft nicht,  welche  Voraussetzungen  genau erfüllt  sein müssen, damit das Vorliegen entsprechender Gründe anerkannt werden  kann. Beratung und  leicht  zugängliche Informationen gibt es  oft nicht. 

Vielen Soldatinnen und  Soldaten ist nicht  bekannt,  dass der  Beratende Arzt  in seiner ärztlichen Bewertung  Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten,  soziale  Rahmenbedingungen,  Kinderbetreuung und  anderes  mehr ausdrücklich  ausblenden muss und nicht bewerten  darf.

Diese Aspekte  haben  aber  die Personalführer zu  prüfen und einzuschätzen. 

Insoweit  sind sie an  die Empfehlung des  Beratenden  Arztes keineswegs gebunden.

Im  Rahmen ihrer eigenen, umfassenden Entscheidungskompetenz ist  es ihnen möglich, entgegen dem  Votum  des  Arztes schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen. 

Dennoch begründen viele Personalführer  ablehnende  Anträge  mit dem  negativen ärztlichen Votum. 

Hier  gilt  es, die Personalführer umfassender zu informieren  und zu  schulen  und  sie zu veranlassen, sich gegebenenfalls in  ablehnenden Bescheiden  auch  argumentativ  mit  den vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen."



Und was der Wehrbeauftragte meint, findet sich auch in der Versetzungsvorschrift B-1300/46 in den Folgenummern nach den Nr'ern zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (Nr 203 bis 206).

Nennt sich Versetzung auf Grund "anderer Gründe" (Nr 207).

Hier kann der PersFhr alle Aspekte einfließen lassen, die der BerArzt nicht bewerten darf.

Und ... mit Verlaub ... dazu zählen auch StN von z.B. Sozialdienst, Pfarrer, etc.

"207. Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden."



Aus dem aktuellen Bericht der Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2021 (63. Bericht) / Drucksache 20/900

Zum Thema "schwerwiegende persönliche Gründe" (spG)


"Unsicherheiten gab es in der Vergangenheit, schwerwiegende persönliche Gründe bei Anträgen auf heimatnahe Versetzung anzuerkennen.

Einige Personalführer hatten ihren Ermessensspielraum nicht erkannt und sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Empfehlung der beratenden Truppenärzte gestützt.

Daher war vonseiten der Wehrbeauftragten angeregt worden, die Personalführerinnen und -führer diesbezüglich nochmals zu sensibilisieren und eine Handlungshilfe zu entwickeln. 

Das Bundesministerium der Verteidigung hat diese Anregung aufgegriffen und gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr schriftlich deutlich gemacht, dass sich Beratende Ärzte in der militärärztlichen Bewertung auf medizinische Aspekte zu beschränken haben.

Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, familiäre Aspekte und anderes mehr seien von der Personalführung zu prüfen und einzuschätzen.

Insoweit sei die Empfehlung der Beratenden Ärzte keine abschließende Bewertung.

Die Empfehlung sei ein wesentlicher Aspekt, dennoch obliege es jeder Personalführerin und jedem Personalführer im Rahmen der eigenen umfassenden Entscheidungskompetenz, schwerwiegende persönliche Gründe anzuerkennen.


Dabei sei zu prüfen, ob die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für die Soldatin oder den Soldaten so einschneidend seien, dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden könnten.

Lägen diese Voraussetzungen vor, könne das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin beziehungsweise den Soldaten dort zu verwenden, wo sie oder er gebraucht werde, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hinten an stehen.

Eine entsprechende Handlungshilfe befindet sich in der Entstehung. "




D.h. Bescheide des BAPersBw, die sich bei Ablehnung ausschließlich auf die Empfehlung des BerArzt beziehen, können mit Bezug auf die Vorgaben des BMVg im Rahmen einer Beschwerde angegriffen werden.

Der/Die PersFhr/in muss sich mit allen Aspekten des Sachverhaltes auseinandersetzen und ER/SIE trifft die Entscheidung... nicht der BerArzt.

Kommt es dann zu einem negativen Bescheid... muss in der Begründung, neben der Empfehlung des BerArzt, auch auf alle anderen im Antrag benannte Sachverhalte (z.B. Fürsorgeaspekte, finanzielle Lasten, soziale Rahmenbedingungen, familiäre Aspekte und anderes mehr) eingegangen werden ... warum auch diese nicht zu einem positiven Entschluss geführt haben.



Hinweis:

Die o.g. Versetzungsvorschrift B-1300/46 wurde überführt in die A-1420/37

Dort Kapitel 2 Versetzung ... insbesondere die Nummern 206 und 207 i.V.m. 208


Auszug - Fußnote 19 zu Nr. 207:

"Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die durch Soldatinnen und Soldaten vorgebrachten persönlichen Gründe sind in einer Einzelfallprüfung durch die Personalführung hinsichtlich ihres Gewichts im Rahmen einer
interessengerechten Ermessensabwägung zu bewerten. Bei der Bewertung sind ggf. weitere Stellen (z. B. Sozialdienst der Bundeswehr) um einen Beitrag bzw. ein Gutachten zu bitten."



Dies erfordert natürlich vom Antragsteller einen sachgerechten, schlüssigen und aussagekräftigen Antrag.
Belege für die genannten spG aus dem privaten Bereich, z.B. Arztbriefe zu Familienangehörigen, sind unaufgefordert vom Soldaten beizubringen und mit dem Antrag vorzulegen!

Denn nur was dem BerArzt bzw. dem PersFhr vorliegt, kann auch geprüft werden!
Hier hat der Antragsteller eine Bring-Schuld! Siehe dazu im WikiBw > BAPersBw GAIP KennNr 12-01-00  Punkt 2.

Titel: Antw:Versetzungsantrag und Tauschpartner
Beitrag von: LwPersFw am 03. Juni 2023, 10:09:19
Wieder einmal ein interessantes Urteil aus dem Bereich Versetzung

"Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung

Leitsatz:

Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (unter Nutzung einer Planstelle "zur besonderen Verwendung") setzt voraus, dass der Soldat für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, die bei der betreffenden Einheit oder Dienststelle anfallen, grundsätzlich geeignet ist."


BVerwG 1 W-VR 29.22
Beschluss vom 17.04.2023

https://www.bverwg.de/de/170423B1WVR29.22.0