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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: 11qq11 am 31. März 2020, 17:58:23

Titel: Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 31. März 2020, 17:58:23
Hallo,

an dieser Stelle vorweg, habe mich für diese Frage bewußt extra nochmals angemeldet, sprich bin hier schon vertreten und verschiedentlich in Erscheinung getreten. Aus bestimmten Gründen, um hier etwaig mich kennenden Dritten zu entgehen, wählte ich den Weg einer Neuanmeldung.

Selbstredend habe ich zuvor auch das Forum durchforstet, zu meiner Frage jedoch ohne vergleichbaren Verweis, und sehe mich auf Basis von Verwendung in nicht hinter"letzter" Funktion auch nicht gänzlich unerfahren, zum Vorgang jedoch dennoch demnach nicht erfahren und wissend genug. Zwar habe ich Meinung bzw. Bewertung und Vermutung zum Vorgang, bin jedoch weder Jurist, noch in Vergangenheit je mit vergleichbaren Vorgang direkt oder indirekt konfrontiert gewesen. Aber womöglich könnten ja mit §§ erfahrene Mitleser Ihre Bewertung geben, und etwaig auch noch Rechtsgrundlage/n nennen.

Kurzfaßung:

Ist es der Bw möglich, im Zuge von Vorermittlungen beschlagnahmtes Privateigentum eines Soldaten auch nach dessen Entlassung/DZE weiter unter Beschlag zu halten, obgleich gegen den Soldaten sich zum Zeitpunkt Entlassung/DZE kein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig/eingeleitet sieht (es gab nur einmalige Vernehmung, gab und gibt bislang jedoch weder Einleitungsverfügung, noch hatte der Soldat in irgendeiner Form je Stellung zu nehmen auf etwaige Absicht das ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn beabsichtigt wäre) und auch seitens etwaig ziviler Staatsanwaltschaft kein etwaig denkbar mögliches Amtshilfeersuchen, betreffend Durchsuchung/Beschlagnahme, gegenüber der Bw vorliegt?

Und ist es statthaft, dass abweichend vom § 20 (3) WDO nicht der Disziplinarvorgesetzte, sondern Dritte, in dem Fall IT´ler der Bw, in Abwesenheit des Disziplinarvorgesetzte private Datenträger und Rechner nicht nur durchsuchen und auswerten, sondern zuvor auch sichten (Stichwort: "Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.")?


Langfaßung für jene die Detailangaben wünschen (und ich schreibe lieber ein zwei Zeilen mehr, schon um etwaig denkbare Nachfragen möglichst zu minimieren; was nicht hieße das ich mögliche Nachfragen nicht beantworten tät wollen):

Zum 30.xx.2019 hatte ich DZE, stehe also nicht mehr im Soldatenverhältnis. Gut 2 Monate vor dem DZE fand während meiner Abwesenheit (Urlaub) in meinem Bereich (Büro dienstlich) eine Durchsuchung statt. Dies im Zuge von schon zuvor begonnenen Vorermittlungen seitens WDA, ausgelöst durch Strafanzeigen gegen meine Person, wobei u.a. auch ein etwaiger dienstlicher Bezug unterstellt wurde. Ich wurde dazu telefonisch informiert und Vertrauenszeuge war anwesend. Soweit alles gut. Durchsucht wurde im Auftrag WDA und mit der Absicht Rechner und Datenträger (dienstlich -und- privat) in Verwahrung zu nehmen und nach Daten/Verweisen auf XXXXX zu durchsuchen. Der Durchsuchungsbeschluss war zugleich ein Beschlagnahmebeschluss, dies jedoch nur als Randinformation.

Da ich mich im Urlaub unweit vom Dienstort befand, verlegte ich am Folgetag zum Dienstort, ließ mir zum Vorgang anhängige Papiere (mithin also u.a. Beschluss) geben und die seitens FJ sichergestellten und versiegelten Objekte zeigen, und widersprach schriftlich der erfolgten und einer weiteren Durchsuchung und Beschlagnahme. Anschließend fuhr ich gen Heimat und in schon geplanten Urlaub.

2 Wochen vor meinem DZE befand ich mich wieder im Dienst. Auf die Frage wo sich meine beschlagnahmten Geräte befänden und meinem Hinweis davon auszugehen diese spätestens an meinem Entlassungstag an mich ausgehändigt zu sehen, wurde mir mitgeteilt die Geräte auf Weisung WDA zwischenzeitlich an Dienststelle XXXXX (Cyber) übergeben zu haben und bzgl. einer Rückgabe auf WDA angewiesen sei, darauf jedoch hinwirken würde.

Mit DZE erfolgte keine Rückgabe! Auf meine Frage zum Grund und einer Rechtsgrundlage, erhielt ich einzig den Verweis auf WDA. Im Zuge dessen sah ich mich gehalten gegenüber meinem (damaligen) Chef schriftlich mitzuteilen, dass ich, sollte eine Rückgabe nicht innerhalb nächster 14 Tage erfolgen -oder- mir Rechtsgrundlage etwaigen Versagens einer Rückgabe bekannt gegeben werden, Strafanzeige wegen Unterschlagung zu stellen gedenke.

Da 14 Tage später weder Rückgabe noch Resonanz erfolgte, stellte ich mithin Strafanzeige wegen Unterschlagung gegen unbekannt.
Daraufhin erhielt ich als nächste Reaktion seitens Staatsanwaltschaft (welche damals noch gegen mich im Zuge gestellter Strafanzeigen ermittelte) einen Beschluss auf Beschlagnahmebestätigung seitens Amtsgericht XY, dies auf Basis, dass entsprechende Geräte etwaig noch als Einziehungsgegenstände in Frage kämen. Gegen diesen Beschluss legte ich Beschwerde ein.

Daraufhin hörte ich seitens Bundeswehr und Staatsanwaltschaft/Polizei über Monate nichts. Erhielt jedoch Akteneinsicht in Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der u.a. hervorging, dass im Zuge meiner zum DZE von mir gegenüber meinem (damaligen) Chef abgegebenen Erklärung bei Nichtrückgabe Anzeige wegen Unterschlagung zu stellen, seitens WDA wiederholt mit StA Verbindung gesucht wurde, dabei im Sinne: ob man im Zuge des gegen mich (damals noch) geführten Ermittlungsverfahren nicht etwaig auch Interesse an meinen Geräten hätte, und ob man nicht 1) eine eigene Beschlagnahme aussprechen könne, und 2) ob man nicht einen Antrag auf Amtshilfe zu stellen bereit wäre. (Alles im Zuge von "nur" Anrufen, also im Zuge Telko, die StA hatte hierzu jedoch Aktennotizen in der Ermittlungsakte hinterlassen.)

Im Zuge dieser Anfragen, bzw. auf Basis des scheinbar geradezu Anbietens wie sauer Bier, so zumindest liest sich Aktennotiz, erfolgte dann seitens StA Antrag auf besagte Beschlagnahmebestätigung, welchem anschliessend seitens Amtsgericht mit Beschluss entsprochen wurde, und gegen welchen ich infolge Beschwerde einlegte. Ein Antrag auf Amtshilfe seitens der StA gegenüber der Bw unterblieb gleichwohl.

Vor etwa 2,5 Monaten und nach vielen Monaten, erhielt ich Bescheid seitens Gericht XY, dass meine Beschwerde Erfolg hat, mir meine Geräte herauszugeben wären, Kosten die Staatskasse zu tragen hätte usw.. Auch war dem Beschluss zu entnehmen, dass zwischenzeitlich auch alle Geräte schon ausgelesen waren (jedoch nicht durch meinen ehemaligen Chef/Disziplinarvorgesetzten), und strafrechtliche Funde, wovon ich jedoch von Beginn an ausging, nicht gemacht wurden.

Darauf erfolgte durch mich noch am gleichen Tag Herausgabebegehren gegenüber der StA. Diese teilte mir zeitnah und vor ca. 1,5 Monaten mit: 1) das man das Ermittlungsverfahren gegen mich einstellt (§170(2)) -und- 2) eine Rückgabe der Geräte durch die StA selbst nicht erfolgen könne, da diese sich noch immer im Bereich der Bw befänden, man die Bw aber zum Beschluss in Kenntnis gesetzt hätte.
Daraufhin erfolgte am Folgetag gleichfalls auch durch mich Aufforderung zur Herausgabe gegenüber derzeitigen Chef meiner letzten Einheit schriftlich per Einschreiben und Email, und unter Verweis auf gerichtlichen Beschluss.

Seitdem passiert nichts! Keinerlei Rückmeldung oder Resonanz. Da seit 2 Wochen im Zuge Covid-19 auch kein Dienstbetrieb an alter Wirkungsstätte mehr stattfindet, gehen auch Anrufe ins Leere. Unabhängig dessen, hätte ich jedoch so oder so Grund zur Annahme, dass man sich bei einem Telefonat versucht zeigen würde sich in jeglicher Hinsicht möglichst bedeckt und vorsichtig zu halten. Dies da ich mich gezwungen sah, abseits besagter Anzeige bzgl. Unterschlagung gegen "unbekannt", leider noch zwei weitere Strafanzeigen, dabei zumindest eine schlussendlich wohl meinen ehemaligen Chef (be)treffend, zu stellen. Sachverhaltsdarstellung dazu wäre jedoch ein anderes Thema und deren Hintergründe zum hier in Frage stehenden Vorgang nicht von Relevanz.

Somit meine Frage:  Sähen die hier mitlesenden und auf §§ versierten Dritten auch nur irgendeine denkbare rechtliche Grundlage, auf Basis welcher seitens der Bw Herausgabe privater Geräte unterlaufen werden könnte, und weiterer Verbleib innerhalb der Bw sich legitimieren ließe?

Meiner Ansicht nach, und ich möge falsch liegen, bestand schon zum/mit DZE keine Rechtsgrundlage zur Nichtherausgabe. Lasse mich jedoch gern eines Besseren belehren.

Anzumerken wäre dazu etwaig noch, dass auch ein gegen meine Person gerichtetes gerichtliches Disziplinarverfahren sich nicht anhängig zeigt, auch zu etwaig möglicher Absicht dazu mir nichts vorläge. Gleichwohl und wie erwähnt, auch das mit Vorwürfen im Zusammenhang gestandene zivile Straf-/Ermittlungsverfahren eingestellt ist.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: Ralf am 31. März 2020, 18:47:07
Hast du denn einen Anwalt deswegen hinzugezogen?
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: justice005 am 31. März 2020, 21:20:56
Zitat
Durchsucht wurde im Auftrag WDA

Ich gehe mal davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss von einem Truppendienstgericht erlassen wurde. Falls ja, gilt die Beschlagnahme solange, bis das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, sei es durch Urteil oder durch eine Verfahrenseinstellung durch die WDA oder die Einleitungsbehörde oder aber, bis das Truppendienstgericht oder das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss aufhebt. Dass die WDA das Gerät zur forensischen Auswertung schickt, ist dabei der Normalfall. Und ein Disziplinarverfahren kann auch nach DZE weitergehen. Denn schließlich bekommen Sie vermutlich noch Übergangsgebühren und einen Dienstgrad haben Sie auch noch.

Die Staatsanwaltschaft hat NICHTS damit zu tun und ein Amtsgericht auch nicht. Ein Amtsgericht ist nicht befugt, einen Beschluss des Truppendienstgerichts aufzuheben.

Mir scheint, Sie werfen - wie viele andere auch - Disziplinarrecht und Strafrecht völlig durcheinander, obwohl das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.

Ich vermute, es hat wegen der Vorwürfe sowohl ein Disziplinarverfahren als auch ein Strafverfahren gegeben. Trotzdem muss man strikt trennen.

Kann es vielleicht sein, dass unabhängig von Truppendienstgericht (!) auch die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Beschlagnahmebeschluss im Strafverfahren eingeholt hat und das dieser (!) sodann durch das Amtsgericht aufgehoben wurde? Falls ja, ist der Beschluss des Truppendienstgerichts immer noch in Kraft.

WENN also die ursprüngliche Durchsuchung aufgrund eines Beschlusses des Truppendienstgerichts erfolgte, dann müssen Sie sich gegen DIESEN Beschluss wehren. Die Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht haben nichts damit zu tun.

 

Disziplinarvorgesetzte, WDA und Truppendienstgericht interessieren sich einzig und alleine für etwaig begangene Dienstvergehen, also Verstöße gegen Ihre soldatsichen 



 
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 01. April 2020, 18:35:36
Moin Moin,

ein Danke der Resonanz und zunächst zum einfachen. Bevor es dann interessanter oder komplizierter wird, je nach Blickwinkel und Betroffenheit halt.

@Ralf

Ja, hatte Anwalt und habe Anwalt. Zunächst vor Ort am Dienstort, nunmehr am Heimatort. Die erfolgreiche Beschwerde betreffend der Beschlagnahmebestätigung der StA lief auch über Anwalt.

Dessen Absicht derzeit ist auch das Ermittlungsverfahren bzgl. Unterschlagung zu forcieren. Denn dieses ist ja noch nicht eingestellt, allerdings führt die StA es gegen Richter XY vom Amtsgericht, welcher den Antrag der StA auf Beschlagnahmebestätigung nachkam und den Beschluss verfügte/unterschrieb. "Wieso" die StA es ausgerechnet gegen den führt, dazu ließe sich nur "spekulieren", denn es sollte gemäß Inhalt der Anzeige sehr deutlich sein, gegen welche etwaigen Unbekannten sich Anzeige gerichtet sah/sieht. Allerdings schließe ich nicht aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen besagten Richter bewußt gegen besagten Richter gerichtet wurde, einfach um es erst gar nicht gegen andere zu richten. Zumal seitens der StA auch noch keine weiteren Ermittlungshandlungen gegen besagten Richter XY unternommen wurden, und es wohl jetzt schon klar ist/wäre, dass solch Ermittlungsverfahren gegen den Richter eingestellt wird. Diese Umstände werden der StA nun aber "nochmals" explizit mitgeteilt und angefragt, und dann halt mal sehen ob man weiter wissentlich nur gegen Richter XY "ermitteln" mag, oder ob man Verhalten anderer in den Fokus stellt.

Zu etwaigen weiteren Sachverhalten zeigt sich derzeitiger Anwalt aber etwas "überfordert", denn es verhält sich alles etwas komplizierter. Dazu aber gleich.


@justice005

Danke der Antwort und Versuch zur Erhellung! Schätze Ihre Beiträge.

Auch erstmal vom einfachen zum komplizierten/interessanten:

Sie schrieben: "Dass die WDA das Gerät zur forensischen Auswertung schickt, ist dabei der Normalfall."

Alles schön und gut, eine forensiche Auswertung wird sicherlich auch nicht Part der WDA bzw. des Disziplinarvorgesetzten sein, aber, insbesondere wenn Rechner, Datenträger oder Telefone nicht verschlüsselt sind und Passwortfrei, oder der zu Durchsuchende Passwörter mitteilt, mithin der Disziplinarvorgesetzte problemlos Durchsicht nehmen kann, dann kann das ja nicht zugleich und irgendeinen wie auch immer gelagerten Automatismus folgend bedeuten, dass § 20 (3) WDO Bedeutung verliert. Oder?

Da private Daten bekanntlich privaten Papieren gleichgestellt sind, gemäß WDO auch nur dem Disziplinarvorgesetzten solch Durchsicht zusteht, halte ich eine einfach Weitergabe an Forensik bedenklich und nicht WDO entsprechend.

Zumal und wo, insbesondere in meinem Fall, dass was bei mir (angeblich) gesucht wurde und worauf die Durchsuchung (angeblich) fußte und abstellte, wäre denn an dem gewesen wie unterstellt, sehr deutlich sehr privater Natur gewesen wäre!

Grundsätzlich suchte man nach etwaig möglichen Chats bzw. Emails, SMS und Bildmaterial, alles aus/in eingrenzbaren Zeitfenster (von 3 Monaten), gemäß Auswertebericht durchsucht hat man jedoch den kompletten Datenbestand, dabei mithin fast 2stellige Terabyteanzahl aus über 10 Jahren und einschließlich privatester und keinesfalls vom Durchsuchungsbeschluss erfasster Daten, wie z.B. auch Gesundheitsdaten!

Ist klar der der StA zwischenzeitlich vorgelegten Auswertung zu entnehmen. Gleichfalls wie sich entnehmen läßt, dass der Disziplinarvorgesetzte zu keinen Zeitpunkt, und das ganze nahm mehrere Tage in Anspruch, je anwesend war. Zumal er zu besagter Zeit eh nicht vor Ort gewesen sein könnte, da an anderer Stelle örtlich gebunden.

Mithin auch die "Vorabsichtung" den IT´lern in Gänze überlassen wurde!

Ob solch Vorgehen, im Sinne von: "Dass die WDA das Gerät zur forensischen Auswertung schickt, ist dabei der Normalfall.", dem § 20 (3) WDO entsprechen kann, da hätte ich, jedenfalls als Nichtjurist, zumindest Zweifel.

Aber vielleicht können Sie als juristisch Versierter (oder andere die mit solch Vorgängen mehr als einmal im Jahr zu tun haben) dazu Ihren Stand bzw. Ihre Ansicht dazu kundtun!?

Dies erstmal zunächst. Abseits der IT, zur Verdeutlichung, diesbezüglich war ich wohl zu undeutlich verblieben in meinem Eingangspost, und in Annahme das sich die Lagebewertung dadurch etwas anders und zugleich komplizierter gestalten könne, zugleich etwaig auch das wie beschrieben Herantragen der IT an die StA "wie sauer Bier" seitens der WDA begründen(?) könnte, schreibe ich anschliessend noch weiter, muß jedoch zunächst erstmal off.

Und ja, mir ist, auch wenn es hin und wieder in manch Dingen nicht immer auf ersten Blick einleuchtet, durchaus nicht fremd, dass Straftaten nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen soldatische Pflichten sein müssen, ebenso wie Verstöße gegen soldatische Pflichten natürlich nicht zwangsläufig strafrechtlich relevant sein müssen.

Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 01. April 2020, 19:22:26
Bevor Sie weiter Ihre rechtlichen Wege gehen...

...empfehle ich das Studium dieser ZDv A-960/1 (finden Sie auch im Internet).

Auszug:

"Das  CSOCBw  stellt  IT-forensische  Fähigkeiten  zur  Verfügung65,  um  während und in  der Aufarbeitung  /  Bewertung  von InfoSichhVork  (siehe  Abschnitt  8 )  schnell  und effizient  auf  forensischen Ergebnissen  aufbauende  reaktive  und  präventive  Gegenmaßnahmen  ergreifen  zu  können  (z.  B. Anpassen zentraler  Filter,  der  dynamische Einsatz  von Sensoren  und  das  zeitliche Einschränken  /  Deaktivieren  von  zentralen  Diensten  und  /  oder  Sicherheitskomponenten).  Bei  erwarteten Einschränkungen  des  Betriebes  oder  Einsatzes  von  IT  der  Bw  sind  die  Prozesse  der  A-960/15  „ITKrisenmanagement  in  der  Bundeswehr“  (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  47))  durchzuführen. Weiterhin stehen  diese  IT-forensischen  Fähigkeiten auf  Anforderung  für  die  Unterstützung  von disziplinaren  und  strafrechtlichen  Ermittlungen  zur  Verfügung.  Näheres  dazu  regelt  die  A-960/5 (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  59))"

Als Suchbegriff geben Sie   Diszi   ein.


Und Ihr Anwalt kann versuchen, ob er Einsicht in die genannte
ZDv A-960/5 "Behandlung von Informationssicherheitsvorkommnissen und Unterstützung von disziplinaren und strafrechtlichen Ermittlungen"
bekommt.

Ob dies möglich ist, kann vielleicht justice005 sagen.

Denn diese ZDv ist VS-NfD eingestuft.




Und zum Punkt "alles wurde durchsucht" ...

Ich bin absolut IT-Unwissender ... aber selbst ich weiß...
Wenn ich eine Datei nur normal lösche, ist sie trotzdem nicht weg.
Erst wenn der Bereich im Speicher, wo sie gespeichert war, mit neuen Daten überschrieben wird, sicherheitshalber mehrfach, ist sie wirklich weg und nicht mehr herstellbar.

Ergo ... wird jeder Forensiker immer den gesamten Speicher durchsuchen ... um diese vermeintlich gelöschten Dateien ggf. zu finden und wieder herzustellen, wenn sie für die Ermittlungen relevant sind.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 02. April 2020, 03:44:02
@LwPersFw

Danke der Hinweise!

Bzgl. beschriebener technischer Umstände bei gelöschten Daten, hatte ich auch schon mal was zu gelesen. Solch Umstände sollten aber schlussendlich auch nicht Freifahrtschein für etwaige Komplettausforschung sein können.

Komme zwar an die 960/5 derzeit nicht mehr ran, zumindest nicht persönlich, aber wenn in 960/1 - und wie Ihrerseits erwähnt - steht:

"Weiterhin stehen  diese  IT-forensischen  Fähigkeiten auf  Anforderung  für  die  Unterstützung  von disziplinaren  und  strafrechtlichen  Ermittlungen  zur  Verfügung.  Näheres  dazu  regelt  die  A-960/5 (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  59))"

kann besagte Unterstützung  aber sicherlich nicht "Regieführung" bedeuten. Oder liege ich dazu falsch und fehlt es mir an Befähigung dazu ausreichend genug abstrakt zu denken oder zu verstehen?

Und wenn ich meinte das, zu meinem Unverständnis, "alles wurde durchsucht" wurde, dann einfach nochmal zum erwähnten Punkt der Gesundheitsdaten.

Person XY (IT´ler) sucht im Zuge besagter "Unterstützung" -oder- halt der Disziplinarvorgesetzte sucht selbst direkt und jeweils auf Basis Durchsuchungsbeschluss nach etwaigen Bildaufnahmen von Person x, etwaigen Chats/Emails und etwaigen SMS betreffend Person x. Wie Bilder von Personen, Chats/Emails und SMS aussehen können, dürfte jeden klar sein, mit Sicherheit jedoch nicht wie z.B. digitalisierte Arztschreiben und Krankschreibungen. Wieso sowas dann gelesen wird muß und kann ich nicht nachvollziehen.

Abseits vom Auswertebericht in der Ermittlungsakte der WDA dann jedoch lesen zu dürfen, dass der Soldat nach Auswertung seiner IT "darüberhinaus" in Verdacht steht falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht zu haben, lässt mich wohl nicht ganz unberechtigt schon grundsätzlich an einer sachgerecht stattgefundenen Durchsuchung der IT zweifeln.

Denn ob mir gerade ein eingescanter Arztbericht oder digitalisierte Krankschreibung als Durchsuchender am Bildschirm vor Augen kommt -oder- ob ich auf ein etwaig in Frage kommendes Bild einer Person oder in Frage kommende Email/Chatnachricht oder SMS gestossen bin und mir dann näher anschaue, sollte sich wohl auch ohne genaues einlesen in Scans von Arztbericht/Krankschreibung feststellen lassen. Mach ich mir aber die Mühe mich dennoch in solch entsprechende Dokumente einzulesen, dann habe ich wohl meinen Durchsuchungsauftrag bzw. meine Durchsuchungsgrenzen "sehr sehr weit" bzw. zu weit ausgelegt/wahrgenommen.

Auch fällt mir spontan noch ein, dass digitale Daten ja "TimeStamps" haben, sich Daten also technisch recht einfach selektieren/eingrenzen lassen auf vorgegebenen in Durchsuchungsbeschluss erwähnten Zeitraum. Dann festzustellen das auch dies augenscheinlich keine Umsetzung gefunden haben kann, fühlt sich schon etwas nach Stasi-liker oder interessenloser, ggf. auch überforderter, Handhabe an.

Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 02. April 2020, 03:45:19
So, zum erwähnten was die Angelegenheit wohl für alle Beteiligten etwas komplizierter macht. Oder eben, wie schon gesagt, etwas interessanter macht für Juristen. Je nach Blickwinkel oder Betroffenheit.

@justice005

Beginne ich mit dem einfacheren Dingen. Ja, Durchsuchung/Beschlagnahme war durch einen Richter von einem TDG per Beschluss verfügt.

Die diesbezügliche und nach Beschwerde erfolgte gerichtliche (oder richterliche?) Entscheidung, wenn ich es richtig in Erinnerung habe sogar unter Vorsitz des Richters der zuvor den Beschluss absegnete, verwarf die Beschwerde jedoch. Verhältnismäßigkeit wäre gewahrt, Notwendigkeit gegeben usw.. Entscheidung dazu fiel übrigens in einer Geschwindigkeit, wie ich es von TDG noch nie erlebt habe. Da ja bekanntlich ausgelastet bis Oberkannte Unterlippe.

Dagegen hätte gemäß Rechtsbehelf innerhalb von Frist (ich meine 30 Tage, habe die Ordner gerade nicht hier) neuerlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden können. Dies erfolgte jedoch nicht, einerseits etwaiger Kosten wegen, anderseits da ich ja wußte das an den Vorwürfen nichts dran war, also weder etwas zu befürchten hatte, noch davon ausging das es lange Zeit in Anspruch nähme bis ich die Asservate zurück bekäme. Und immerhin wußte ich auch, dass in dem im Durchsuchungsbeschluss abgestellten Zeitraum durch mich kaum bis gar nicht Daten anfielen, zum Teil einzelne Geräte gar nicht in Nutzung waren. Das man schlussendlich zig Terabyte Daten von Anfang bis Ende einer Durchsuchung unterzieht, wobei gewiss nicht zu 100% nur rein manuell, war für mich nicht erwartbar, zumindest damals noch nicht.

Ob man etwaig jetzt noch oder nochmal Beschwerde einlegen könnte, in dem Fall den langen Zeitverzug der Beschlagnahme geschuldet, sähe ich mich überfragt!? Die bisherige also besagte abgewiesene Beschwerde war seitens vom Anwalt (nur?) gegen die Durchsuchung vom Büro und gegen die angedachte fortführende Durchsuchung, also die der IT, gerichtet. Gemäß seiner Aussage hätte eine Beschlagnahme dazu erst nach einer Durchsuchung denkbar sein können, es handele sich somit damals, also vor der Durchsuchung der IT, "nur" um eine Sicherstellung. Ob an dem ist oder ob der Anwalt geschludert hat, kann bzw. konnte ich als Laie schlecht wissen!?

Vernehmung bzw. Disziplinarverfahren

Also Vernehmung gab es genau eine, diese führte mein damaliger Chef im Auftrag der WDA. Er selbst gab den "Fall" an die StA ab, setzte ein eigenes Disziplinarverfahren also soweit aus. Fand ich auch sehr vernünftig und angemessen. Eine Absehensverfügung gab bzw. gibt es vom damaligen Chef daher(?) auch keine. Was mir nicht unrecht ist, immerhin bedeutet nicht bestehende Absehensverfügung, zumindest meiner Kenntnis nach, auch das ein etwaig später noch zu entscheidendes Gericht, selbst und frei eigenständig zu ermitteln bzw. nachzuermitteln hat.

Gleichwohl sah sich besagter Chef in Folge mehrfach seitens WDA beauftragt bei den sogenannten Vorermittlungen persönlich zu unterstützen. Hatte also verschiedentlich Vernehmungen von Dritten betreffend meiner Person geführt. Und halt auf Weisung der WDA die Durchsuchung vom Büro und meiner IT beim zuständigen TDG beantragt.


Nun zum wohl alles verkomplizierenden Umstand

So, jetzt wird es "interessant", Trommmmmmmmelwirbel, hatte mein "DZE" im Zuge Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG! Von daher war oder ist "DZE" im Eingangspost wohl etwas zweideutig. Entlassung also gemäß:  "nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde". Bei mir wurde auf den Punkt militärische Ordnung abgestellt.

War viele Jahre und bis vor wenigen Jahren SAZ xx, anschliessend bis eben zur Entlassung am 30.xx mehrere Jahre als "sogenannter" Langzeitreservist wiederkehrend in Resevedienstleistung. BS war (damals) nicht drin, Wiedereinstellung "technisch" nicht bzw. nicht mehr möglich, und wäre von mir auch nicht wirklich gewollt gewesen. Aufgrund meines Alters und meinen persönlich privaten Gegebenheiten war das mit den wiederkehrenden Langzeitdienstleistungen i.O. für mich. Und am Rande, betreffend BFD, nein, Anspruch besteht keiner mehr, weder zeitlich noch finanziell, war schon Meister bzw. hab den gemacht, dann Fernstudium und noch zwei drei Lehrgänge/Qualifizierungsmodule, passt diesbezüglich soweit schon.

Mithin, auch wenn dies in meiner Entlassungsverfügung nirgends erwähnt wurde, stünde ich zumindest gemäß Bewertung jetzigen Anwalts in keinen wie auch immer gelagerten Soldatenverhältnis mehr, und hätte, obgleich ich seitens der Bw (u.a. vom KC und vom PersUffz meiner letzten Dienststelle) auch noch wiederholt Post betreffend dienstlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit letzter Dienstleistung bekam, in welcher man mich mit meinem DG anschrieb und ansprach, wohl auch keinen DG mehr.

Damit wäre seiner Ansicht nach auch nicht länger ein TDG für mich zuständig, ich also nicht von etwaiger Entscheidung eines TDG betreffend der IT bzw. Asservate abhängig, sondern zivile Gerichtsbarkeit wäre zuständig. Diese "Gefahr" sah die WDA etwaig ebenso oder schloss es wenigstens nicht aus, so zumindest hat sich die Aktennotiz der StA bzgl. Telko mit WDA betreffend "Anregung" zur Beschlagnahmebestätigung lesen lassen.

Wie bekannt, 2 Anwälte gleich 3 Meinungen. Und ich bin selbst kein Anwalt.


Anmerkung:

Bzgl. Entlassung wurde zuerst zum Schreiben mit Entlassungsabsicht durch mich bzw. Anwalt Kritik geübt, "widersprochen" und u.a. Beweisanträge gestellt (denen man im Übrigen nicht oder nur mit unterdurchschnittlichen Elan nachkam, zum Teil wären verschiedene Dinge aus unterschiedlichen Gründen angeblich auch nicht möglich zu überprüfen möglich gewesen), also bezogen auf dessen Inhalte. Dann, also nach Entlassung, Beschwerde beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Nachdem diese Beschwerde auf Basis fast ausschliesslicher und fast wortwörtlicher Übernahme vom Text des ursprünglichen Entlassungsschreiben verworfen wurde, wurde beim zuständigen VG Klage eingereicht. In Ermangelung der Überstellung Verfahrensakte zum VG, auf diese warte ich bzw. das Gericht, obgleich wohl zumindest 2mal schon gerichtlich angemahnt, schon um die 6 Monate drauf, steht Klagebegründung jedoch noch aus.

Keine Ahnung wieso das mit der Übersendung der Verfahrensakte so lange dauern "muß"!? Womöglich will man ja vielleicht, nachdem man zwischenzeitlich ja auch Kenntnis darum hatte, dass das zivile Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, noch versuchen krampfhaft irgendwelche anderen bzw. über Inhalte vom Entlassungsschreiben hinausgehenden mir vermeintlich anlastbaren Umstände einfliessen lassen. Falls das ginge und zulässig wäre, würde es mich jedenfalls nicht wundern. Denn mein Glauben an gewisse Dinge hat spürbar gelitten!
Gemäß meinem Anwalt wäre ein Nachschieben von Entlassungsgründen im Verwaltungsverfahren jedoch unzulässig, maßgeblich für Entscheidungen in VGVerfahren könnten angeblich nur die im Entlassungsschreiben und zum Entlassungszeitpunkt eingeführten Anschuldigungspunkte sein. Aber wie gesagt, 2 Anwälte gleich 3 Meinungen.  ???


In im Entlassungsschreiben und im Beschwerdebescheid enthaltener Begründung wurde einerseits darauf abgestellt, dass ich nach dem Stand der Ermittlungen und der Ansicht der WDA dringend tatverdächtig sei Straftat x y z begangen zu haben. Wie erwähnt seitens StA mittlerweile alles verworfen, und natürlich ein Hoch auf die Unschuldsvermutung. Und dieses Hoch umso höher, wenn man im Tenor des Entlassungsschreiben, und das entstammt nachweislich und 1 zu 1 der Feder der WDA, u.a. lesen darf, dass man scheinbar nicht gewillt sei sich Prinzipien des Rechtsstaat unterzuordnen usw.. Denn scheint die WDA selbst "auch" nicht immer so genau zu nehmen und sich daran ausrichten zu wollen. Denn Unschuldsvermutung sollte bekanntlich elementar mit dazu zählen, also zu Prinzipien vom Rechtsstaat. Spreche hier aber natürlich nicht verallgemeinernd auf alle bei WDA Beschäftigten bezogen.

Diese unterstellten etwaigen Straftaten waren Ausgangspunkt und angeblicher Hauptgrund meiner Entlassung, und, und das merkte und entnehme ich den mir bekannten Bestand Ermittlungsakte markant deutlich, als sich zwischenzeitlich ein bestimmtes Vorzimmer und auch Berlin aufschaltete, wurde dann in der Vergangenheit auffällig "suchend" gegraben. Mithin anderseits noch in geradezu blumiger Sprache ergänzt, dass ich vermeintlich dienstlich nicht veranlasst Internet genutzt hätte, wurde ein angeblich zu harten "Anpacken" und Ansprache mit vermeintlich zu harter Tonlage einer Soldatin im Zuge Gepäckmarsch mir vorgeworfen, hätte man angeblich mangelndes Geschichtsbewußtsein (da Anrufannahme mit hin und wieder: Guten Tag, fremde Heere Ost / Heeresgruppe Mitte. ;selbstverständlich nur bei Anrufern die mir persönlich bekannt waren) an den Tag gelegt und sah sich gleich auch noch der Vorwurf von Frauenfeindlichkeit auf Basis zweier zitierter sarkastischer Bemerkungen mit eingeführt. Und RuckZuck hat bzw. hätte man damit wiederholt und vorsätzlich gegen eine schöne Handvoll Pflichten verstossen, deren Häufung nicht hinnehmbar wäre und kann man demnach und wenn es denn gewollt ist, augenscheinlich zur ernsthaften Gefährdung militärischer Ordnung erklärt werden und als förmlich geradezu Gewohnheitsverbrecher im Tenor beschrieben werden. Auch total egal ob das Disziplinarbuch sich völlig makellos darstellt und einer obendrein angeblich zu unterstellenden Wiederholungsgefahr sich nicht auch etwaig mit einem Diszi begegnen ließe.

Halt schön erstmal in Quantität gehen, damit man auch genug Inhalt hat um soviel Blätter wie möglich voll zu bekommen, mit "Textbausteinen" wie man sie öfter in Urteilen von TDG lesen kann, dann noch krampfhaft Nazikeule irgendwie durchblitzen lassen und Frauenfeindlichkeit unterstellen (Trefferwahrscheinlichkeit das genau dies "gut" und noch umso "begünstigender" bei Gericht aufgenommen wird, liegt bekanntlich bei 50%), und Verdacht und Fokus auf böse klingende und gesellschaftlich geächtete angebliche Straftaten lenken, und schon hat man zusammen was es braucht um schnell zu Potte kommen zu können, Vollzug melden zu können und behaupten zu können man hätte gar nicht anders gekonnt. Besser geht bekanntlich nur noch bei irgendwas mit Drogen. Das Thema ging bei mir nur "leider" schon ganz von Haus aus nicht.

Das zum Problem erklärte "Problem" wurde einfach nach guter Väter Sitte gelöst wie Probleme eben hin und wieder gelöst werden, nämlich indem das Problem weggemacht werden sollte bzw. weggemacht wurde. Und nun bricht man sich halt im Zuge vom Verwaltungsverfahren einen ab, versucht sich selbst nicht in Schusslinie zu bringen, und versucht das Kartenhaus und das ausgeprägt gegen mich erfolgte Vorgehen zu retten und irgendwie gegenüber dann halt Dritten begründen zu können, auch und insbesondere nachdem auf die Hauptanschuldigung (also "dringlicher Verdacht Straftaten x y z begangen zu haben") sich nicht länger verweisen ließe.

Habe meine Jahre beim Bund zwar auch nicht Jahr ein Jahr aus nur an der HKL verbracht, äh natürlich VRV, nicht das einem wieder Geschichtsvergessenheit unterstellt werden könnte, aber auch nie im Elfenbeinturm, sondern eher getreu dem Motto: geh zum Bund, da erlebste was. Sprich weiß wie manch Dinge manchmal laufen müßten und wie sie manchmal dann tatsächlich laufen können. Aber wie schnell der bewährte und geschätzte Soldat zum Unsoldaten und zur Unperson und zur ensthaften Bedrohung erklärt werden kann, hätte ich nicht erwartet. Womöglich liegt es aber auch mit an der eigenen Betroffenheit.

Das insbesondere Unangenehme nunmehr, ist halt nur das Warten und Wissen das man bekanntlich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand sei. Sprich auch Richter im VGVerfahren müßen nicht zwangsläufig höchste Lebensnähe oder Neutralität ausstrahlen. Schlußendlich wehre ich mich aber schon allein aus Prinzip und weil ich keine ernsthafte Gefährdung erkennen kann, und bin doch noch "jung" und noch "zertifizierter" Sauwald EKler, da kann man doch nicht widerstandslos aufgeben.  ???
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2020, 08:07:29
Zitat
Komme zwar an die 960/5 derzeit nicht mehr ran, zumindest nicht persönlich, aber wenn in 960/1 - und wie Ihrerseits erwähnt - steht:

"Weiterhin stehen  diese  IT-forensischen  Fähigkeiten auf  Anforderung  für  die  Unterstützung  von disziplinaren  und  strafrechtlichen  Ermittlungen  zur  Verfügung.  Näheres  dazu  regelt  die  A-960/5 (siehe Bezug  Anlage  11.15  (lfdNr.  59))"

kann besagte Unterstützung  aber sicherlich nicht "Regieführung" bedeuten. Oder liege ich dazu falsch und fehlt es mir an Befähigung dazu ausreichend genug abstrakt zu denken oder zu verstehen?

Lesen Sie bitte doch erst mal ALLES, inkl. der Fußnoten, was in der A-960/1 zur Thematik steht...

Denn schon in dieser ZDv steht deutlich mehr, als nur der von mir zitierte Satz !

PDF aufrufen > nach    Diszi     suchen...


Zitat
Person XY (IT´ler) sucht im Zuge besagter "Unterstützung" -oder- halt der Disziplinarvorgesetzte sucht selbst direkt und jeweils auf Basis Durchsuchungsbeschluss nach etwaigen Bildaufnahmen von Person x, etwaigen Chats/Emails und etwaigen SMS betreffend Person x. Wie Bilder von Personen, Chats/Emails und SMS aussehen können, dürfte jeden klar sein, mit Sicherheit jedoch nicht wie z.B. digitalisierte Arztschreiben und Krankschreibungen.

Wieso sowas dann gelesen wird muß und kann ich nicht nachvollziehen.

1. Das "wieso" liegt nicht im Ermessen des Beschuldigten, sondern der Behörden.
2. Ob der Beschuldigte die genutzten technischen Verfahren versteht, ist ebenso nicht relevant
3. Sind die Durchführenden datenschutzrechtlich verpflichtet, weil es eben nicht auszuschließen ist,
    dass sie im Rahmen der Untersuchung Daten einsehen, die sich nach Prüfung als nicht relevant ergeben.
   
Wenn Sie wissen wollen, wie eine forensische Untersuchung abläuft...

... googln Sie nach BSI Leitfaden IT-Forensik


Und zu letzt... erst die Einsicht in die A-960/5 wird verdeutlichen was erlaubt ist.
Bis dahin spekulieren und vermuten Sie nur.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: justice005 am 02. April 2020, 10:17:45
Das ist wirklich etwas zu komplex, um hier mit einigen wenigen Sätzen etwas sinnvolles sagen zu können. Das wichtigste ist, dass man nichts durcheinander wirft.

Hinsichtlich des Dienstrechts:

Es läuft gegen Sie ein Disziplinarverfahren und zwar in Form von Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft. In diesem Verfahren gab es eine Durchsuchung und Beschlagnahme mit Beschluss des Truppendienstgerichts. Man hat Datenträger sichergestellt und diese zur forensischen Auswertung geschickt. Das ist völlig normal und in Ordnung, denn nur das CSOCBw kann eine forensische Beweissicherung gerichtsverwertbar (!!!) durchführen. Daher haben der Disziplinarvorgesetzte oder der WDA die Finger davon zu lassen, sonst ist das Beweismittel nämlich ganz schnell futsch.

Gegen den Beschlagnahmebeschluss wurde Beschwerde eingelegt, die Beschwerde zurückgewiesen. Diese Entscheidung wäre insbesondere dann richtig, wenn sie vor der strafrechtlichen Entscheidung, vor der Auswertung der Datenträger und vor der statusrechtlichen Entscheidung ergangen wäre. Denn zumindest bis dahin war die Beschlagnahme völlig in Ordnung.

Wenn Sie nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG entlassen wurden, dann haben Sie tatsächlich Ihren militärischen Dienstgrad verloren. Das steht in § 76 Abs. 1 Satz 2 SG. Wenn diese Entlassung rechtskräftig ist (also spätestens nach einem Monat), dann ist das Disziplinarverfahren zu beenden, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. Das heißt, ab Rechtskraft der Entlassung muss eigentlich zügig eine Absehensverfügung ergehen und damit endet auch automatisch die Beschlagnahme durch das Truppendienstgericht.


Strafrecht:

Das Strafrecht ist etwas völlig anderes und läuft völlig unabhängig vom davon. Alle Entscheidungen, die dort getroffen werden, berühren nicht das Disziplinarverfahren und umgekehrt auch nicht. Allerdings ist es nur ausgesprochen selten, dass man zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.

Wenn also die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren einstellt, dann wundert es sich sehr, dass eine Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG erfolgreich sein kann. Das ist ein Widerspruch in sich.

Zwar ist es möglich, auch ohne die Verwirklichung eines Straftatbestands ein Dienstvergehen begangen zu haben, aber eigentlich kann das dann nicht mehr so schwerwiegend sein, dass eine Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG gerechtfertigt wäre.

Daher wundert mich hier einiges und genau deshalb sollten Sie sich nicht auf Aussagen im Forum verlassen, sondern im Zweifel Ihrem Anwalt vertrauen. Allerdings haben auch die meisten Anwälte leider oft nur wenig Ahnung von Dienstrecht und Disziplinarrecht und den jeweiligen Zusammenhängen.

Wenn ich zum Beispiel lese, dass der Anwalt angeblich eine Anzeige we
gen Unterschlagung gegen einen Amtsrichter (!) unterstützt, obwohl die Beschlagnahme vom Truppendienstgericht (!) angeordnet wurde, dann kann ich nur den Kopf schütteln.

Wenn Sie wirklich rechtskräftig (!) nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG entlassen wurden, dann kann ich nur empfehlen, dass die WDA angeschrieben wird und gebeten wird, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Verlust der Rechtsstellung und des Dienstgrades) unverzüglich einzustellen und Ihnen die Beweismittel auszuhändigen.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: Andi8111 am 02. April 2020, 10:29:43
Interessanterweise liest sich das alles hier wie "wer sich verteidigt, klagt sich an"......
Wenn also die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO das Verfahren einstellt, dann wundert es sich sehr, dass eine Entlassung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 SG erfolgreich sein kann. Das ist ein Widerspruch in sich.

Hatte selber als DV solche Fälle, in denen eine Klageerhebung wegen Geringfügigkeit nicht erging, der Soldat aber rechtskräftig, auch nach Ausreizung aller Rechtsmittel bis zum OVwG, entlassen wurde.
Ansichten der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde und der Personalführung als die Entlassung anordnende Dienststelle müssen also nicht immer Konkordat sein.

Ein ähnlicher Fall war z.B. ein SWF d.R. welcher auf seinem Dienstrechner Kinderpornographie angesehen haben soll, welche aber nach der Ansicht der zivilen Ermittlungsbehörde "noch" straffrei angesehen werden konnte. Die Entlassende Dienststelle war aber der Ansicht, dass die Voraussetzungen nach §75 Abs. 1 Nr. 5 SG erfüllt seien, verfügte die Entlassung, gegen die der ehemalige Soldat sich bis zum OVwG wendete. Das OVwG entschied, den genauen Wortlauf habe ich nicht mehr parat, dass ein Soldat auch nach o.g. §en entlassen werden kann, wenn eine zivilrechtliche Klageerhebung nicht erfolgt.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2020, 10:39:53
Und es gilt auch zu beachten ... welche Sachverhalte vorgeworfen werden und wie viele...

Wer z.B. dies tut... ( und hier gibt es ja noch mehr Vorwürfe und wir kennen nur die Ausführungen des TE )

Zitat
...hätte man angeblich mangelndes Geschichtsbewußtsein
 (da Anrufannahme mit hin und wieder: Guten Tag, fremde Heere Ost / Heeresgruppe Mitte...

...braucht sich unter diesen Bedingungen

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

nicht wundern, wenn die Bewertung durch den Dienstherrn ganz andres ausfällt, als man persönlich denkt...
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: F_K am 02. April 2020, 10:53:59
Anmerkungen:

- Einstellung nach 170 StPO: Viele StA klagen "geringere" Delikte trotz eindeutiger Beweislage oft nicht an - einfach weil eine Überlastung vorliegt. Ein "Freispruch" oder eine Sachaussage ist dies nicht.

- Mir erscheint, durch Einsprüche ist eben die Entlassung noch nicht rechtskräftig, insoweit das Verfahren noch offen.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: wolverine am 02. April 2020, 11:28:18
Naja, Einstellung nach 170 II heißt eigentlich schon entweder nicht strafbar oder zumindest nicht beweisbar. Ansonsten geht nur 153 oder 153a.

Bzgl. der Unterschlagung würde mich die Zugeignungsabsicht interessieren. Möchte der D-Vorgesetzte die Sachen gerne behalten oder gibt es dafür Anhaltspunkte? Hilfsweise: hat er dafür gesorgt, dass ein anderer sie bekommt, der sie gerne behalten möchte? Zweimal Nein, dann war es das mit der Unterschlagung.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: justice005 am 02. April 2020, 11:28:56
Zitat
Einstellung nach 170 StPO: Viele StA klagen "geringere" Delikte trotz eindeutiger Beweislage oft nicht an - einfach weil eine Überlastung vorliegt. Ein "Freispruch" oder eine Sachaussage ist dies nicht.

Wenn die Staatsanwaltschaft kein Bock hat, dann stellt sie nach § 153 StPO ein, nicht aber nach 170 II. Denn der § 170 II enthält durchaus eine Sachaussage, nämlich die, das entweder keine Straftat vorliegt oder aber eine Straftat nicht beweisbar ist. Eine § 170 II-Entscheidung ist zwar im Disziplinarverfahren nicht bindend. In der Praxis kommt man aber trotzdem kaum dran vorbei.

Zitat
Mir erscheint, durch Einsprüche ist eben die Entlassung noch nicht rechtskräftig, insoweit das Verfahren noch offen.

Den Eindruck habe ich auch!! Wäre nicht das erste Mal, dass jemand über Jahre und 3 Instanzen die Rechtskraft verhindert und sich dann beschwert, dass es so lange dauert. Wenn er seine Geräte zurückhaben will, sollte er einfach die Entlassung so schnell wie möglich rechtskräftig werden lassen. Vor der Rechtskraft wird die WDA das Verfahren nicht einstellen und logischerweise die Beweismittel auch nicht aushändigen.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2020, 11:30:42
Aus einem Urteil zur Verdeutlichung:


"§  75  Abs.  1  Satz  2  Nr.  5  SG  erfordert  anders  als  §  55  Abs.  5  SG  zwar keine  schuldhafte  Dienstpflichtverletzung,  sondern  lässt  als  Anknüpfungspunkt  jedes (Fehl-)Verhalten  genügen,  das  der  Soldat  während  des  bestehenden  Wehrdienstverhältnisses  begeht  und  stellt  insoweit  niedrigere  Anforderungen  (vgl.   Eichen,  in: Walz/Eichen/Sohm,  Soldatengesetz,  3.  Aufl.  2016,  §  75  Rn.  19  f.)"


"Die  Kernpflicht  des  Soldaten  aus  §  8  SG  gebietet,  sich  mit  der  Idee  der  freiheitlichen demokratischen,  rechts-  und  sozialstaatlichen  Ordnung  der  Bundesrepublik  Deutschland,  der  er  dienen  soll,  zu  identifizieren  (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  07.11.2000  -  2  WD 18.00  -,  Rn.  4,  juris).  Identifizieren  bedeutet  dabei  nicht  nur,  die  Grundordnung  dieses Staates  anzuerkennen,  sondern  verlangt  ein  Mehr  an  staatsbürgerlicher  Verpflichtung,  das  dem  Soldaten  wie  auch  dem  Richter  und  Beamten  auferlegt  ist. 

Die  Bundesrepublik  Deutschland  ist  eine  Demokratie,  die  von  ihren  Bürgern  die  Verteidigung der  freiheitlichen  Ordnung  erwartet.  Das  Prinzip  der  streitbaren  Demokratie  gilt  auch für  die  innere  Ordnung  der  Bundeswehr. 

Dementsprechend  verlangt  die  politische Treuepflicht  von  jedem  Soldaten  die  Bereitschaft,  sich  zu  der  Idee  des  Staates,  dem er  dient,  zu  bekennen  und  aktiv  für  ihn  einzutreten.  Daher  gehört  die  Verletzung  der politischen  Treuepflicht  zu  den  schwersten  denkbaren  Pflichtwidrigkeiten  (vgl.  BVerwG,  Beschluss  vom  18.11.2003  -  2  WDB  2.03  -,  juris,  Rn.  29;  Urteil  vom  07.11.2000  2  WD  18.00  -,  Rn.  4,  juris  jeweils  zur  Verwendung  von  nationalsozialistischem  Bildbzw.  Propagandamaterial). 

Ein  solcher  Verstoß  liegt  nicht  nur  dann  vor,  wenn  sich ein  Soldat  für  Ziele  einsetzt,  die  geeignet  sind,  die  freiheitlich  demokratische  Grundordnung  auszuhöhlen,  sondern  bereits  dann,  wenn  er  sich  nicht  eindeutig  von  Bestrebungen  distanziert,  die  diesen  Staat  und  die  geltende  Verfassungsordnung  angreifen,  bekämpfen  und  diffamieren  (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  07.11.2000  -  2  WD 18.00  -,  Rn.  4,  juris). 

Ein  Soldat  wird  deshalb  nur  dann seinen  Verpflichtungen  aus  § 8  SG  (und  zugleich  §  7  und  §  17  Abs.  2  SG)  gerecht,  wenn  er  sämtliche  Verhaltensweisen    unterlässt,  die  objektiv  geeignet  sind,  bei  der  Öffentlichkeit  Zweifel  an  seiner Verfassungstreue  zu  erwecken  (vgl.  VG  Regensburg,  Urteil  vom  28.06.2017  -  RN  1  K 16/1581  -,  Rn.  52,  juris;  VG  Bremen,  Urteil  vom  05.08.2013  -  6  V  745/13  -,  Rn.  23,  juris)."


VG Sigmaringen 5  K  3459/17
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 02. April 2020, 15:16:58
Guten Tag die Herren (und ggf. Damen),

ja schon ganz gehörig Rückmeldungen. Auch wenn ich nicht jede teilen würde wollen, dennoch danke der verschiedenen Perspektiven.

Bin nur kurz online, muß arbeiten und das ausnahmsweise nicht im Homeoffice.

Daher nur kurz erstmal und nur was mir gerade bei den Antworten ins Auge fällt:

- @LwPersFw

Zwecks der A-960/1 lese ich mich gern später ein, selbstverständlich, denn interessiert mich ja...  ...und insbesondere wie sich etwaig der § 20 (3) WDO ("Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.") in Einklang bringen lassen soll, interessiert mich dabei schon rein aus "praktischen" Blickwinkel! Zumal die Bw sich ja auch gemäß WDO betreffend Durchsuchung in grundlegenden Teilen der Strafprozessordnung nach ausrichtet. Und bekanntlich und zum Beispiel der Durchsuchende einer Durchsuchung beiwohnen darf. Dürfte man denn dann, wenn man denn will, im Falle von beauftragter forensischer Unterstützung der Forensik tage- oder wochenlang über die Schulter gucken beim durchleuchten von IT!?

Falls darauf in der A-960/1 Bezug genommen wird, umso besser, aber selbst (Vorschrifts)papier ist hin und wieder geduldig, und Praxis eine andere. Beispiele fielen mir durchaus mehrere ein. Von daher finde ich es auch nie verkehrt wenn Personen, gerade wenn und falls mit Sachlage vertraut, auch abseits vom Vorschriftstext auch aus der Praxis für die Praxis Horizont weiten. Ist ja auch einer der Mehrwerte hier vom Forum.

Aber bitte nicht falsch verstehen, ist kein persönlicher Vorwurf oder gar Angriff! Ganz und gar nicht!


- @justice005

Sie schrieben: "Gegen den Beschlagnahmebeschluss wurde Beschwerde eingelegt, die Beschwerde zurückgewiesen. Diese Entscheidung wäre insbesondere dann richtig, wenn sie vor der strafrechtlichen Entscheidung, vor der Auswertung der Datenträger und vor der statusrechtlichen Entscheidung ergangen wäre. Denn zumindest bis dahin war die Beschlagnahme völlig in Ordnung."

Falls mit "vor der statusrechtlichen Entscheidung" vor dem Entlassungstag letzten Jahres gemeint sein sollte, und nicht etwaig vor Entscheidung des VG gemeint wäre, dann kann ich sagen das erst nach dem Entlassungstag (30.xx.2019) vom TDG dazu ent- und beschieden wurde. Allerdings dennoch zeitnaher als ich es (bislang und indirekt, da nicht persönlich betroffen) von seiten der TDG gewohnt war.

Und nein, der Anwalt beabsichtigt natürlich nicht das weiter gegen den Richter vom Amtsgericht "ermittelt" wird, sondern stellt etwaige Ermittlungen eben gegen diesen Richter infrage. Sprich, meint das seitens StA bewußt "nur" gegen den Richter "ermittelt" wird, und nicht etwaig gegen Dritte der Bw. Und die Strafanzeige wurde auch nicht aus Dummdudelei gestellt, sondern da man sich Bw-seitig ja nicht gewillt sah mir zur Entlassung und nach besagt gesetzter Frist (und bis derzeit) Rechtsgrundlage betreffend fortwährenden Einbehalt der IT zu mitzuteilen. Hatte das TDG in seinem Beschluss zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ja auch nicht mitgeteilt, sondern nur zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung von meinem Büro beschieden.


- @LwPersFw

Danke für das beispielhafte Urteil und den Textmarkierungen. Selbstverständlich ist mir nicht fremd das "das Thema": Rechts- und Linksextremismus, Islamismus, Reichsbürgertum und Ausländerextremismus innerhalb Bw Verfolgung findet, ist ja auch i.O. und (scheinbar) notwendig. Mir basierend auf genanntes "Anrufannahmeverhalten", jedoch etwaig Extremismus oder Verletzung der politischen Treuepflicht unterstellen zu wollen, wäre wohl "etwas" arg weit hergeholt und ohne jegliche Kontextbewertung. Andernfalls müßte oder könnte ich mir ja auch Gedanken machen in z.B. wieviel Kasernen mit Reichsadlern (nur leicht entschärft) und steinerene Wandbilder an Gebäuden, ich schon Dienst tat. Und könnte anfangen ohne jeden Kontext unterstellen zu wollen, dass es sich ja um "Nazi"-Kasernen handeln müßte. Fallen mir auf Anhieb gleich schon mal 4 Stück ein. Oder ob das die zentrale Vermittlung die über die 88(!) anzuwählen ist, "mir" irgend "geheime" Botschaft senden soll. Aber auf das Thema mag ich gar nicht mich versteifen, zumal die beiden zitierten Anrufannahmen eh nur extra Aufnahme fanden, um bei einem etwaig "dummen" Dritten/Außenstehenden einen mir möglichst nachteiligen Eindruck zu hinterlassen.


Soweit für jetzt... später mehr und geh ich noch mal drauf ein...

Immerhin gabs nach(!) besagter letzter Reservedienstleistung, also in und aus der ich entlassen wurde, auch noch, wenngleich erst nach wiederholter Aufforderung, ein rundum 1A Dienstzeugnis (insbesondere betreffend Führung/Verhalten und Diensterfüllung), und verstehe ich Dienstzeugnisse "mittlerweile" durchaus richtig lesen zu können... ...ich sag nur Stichwort Wahrheitspflicht betreffend zu treffender Aussagen in Mitarbeiterbewertungen!

Außerdem hatte wenigstens der Personalführer, gemäß handschriftlicher Aktennotiz in der Ermittlungsakte der WDA und somit im Gegensatz zur WDA, auf Unschuldsvermutung hingewiesen.

Und hatte man, neben den ins Zentrum gestellten vermeintlichen Straftaten, sich bei den restlichen Anschuldigungspunkten auf Umstände bezogen, die faktisch aus einer vorherigen Reservedienstleistung stammen, da zwischenzeitlich zwischen letzter und vorheriger 2 Wochen Unterbrechung lagen, daher somit faktisch/rechtlich von einer vorherigen Reservedienstleistung sich sprechen läßt.

Und ob damit Entlassung nach §75 SG (also: "Entlassung aus den Dienstleistungen") überhaupt gemäß: "nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde" sich rechtfertigen ließe, erscheint dem Anwalt schon rein aus juristischer Perspektive als nicht uninteressant.

Da zu meinem Verhalten in der Dienstleistung (aus der ich entlassen wurde) jedoch keine festgestellten Beanstandungen sich verschriftlicht getroffen sehen, gerade nachdem nunmehr der Straftatsverdacht sich erledigt hat und auch keine Absehensverfügung mit Feststellung von xyz getroffen wurde (gegen welche ich mich natürlich gewehrt hätte), obendrein 1A Dienstzeugnis erstellt wurde (und dies mithin im und mit Wissen der in den Raum gestellten Vorwürfe), ist die Absicht diesen Umstand zentral ins VGVerfahren einzuführen für den Anwalt schon beschlossene Sache. Denn gemäß § 2 WDO können (nicht müßen) zwar auch Dienstvergehen aus vormaligen Dienstverhältnissen verfolgt werden, nur ob die dann einfach auf Basis § 75 SG(!) und mithin rein nur auf statusrechtlicher Ebene angegangen werden können, scheint wohl nicht so eindeutig. Im Falle von einem etwaigen gerichtlichen Disziplinarverfahren jedenfalls, sähe ich es als ungleich schwerer förmlich so kurzen Prozess zu machen wie mit der Entlassung gemacht.


PS: Ja, natürlich verlässt man sich nicht ausschliesslich auf Ansichten, Bewertungen oder Anregungen hier aus dem Forum. Aber dennoch schätze ich stets hier versammelte Kompetenzen! Zumal auch etwaig konträre Perspektiven eigenen Horizont weiten können. Und außerdem auch andere, welche u.U. Fragen zu ähnlich gelagerten und im Forum beleuchteten Sachverhalten haben, nicht dümmer werden falls sich Erfahrung zu ähnlichen Dingen geteilt sieht.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: Westerburg am 02. April 2020, 16:30:07
Was wird dir eigentlich konkret vorgeworfen? Da ist ja schon ein ziemliches Fass aufgemacht worden.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 02. April 2020, 17:17:56
Die Anzeigen gabs im Nachgang vom Rosenkrieg mit der Ex von der Ex. Und da sie "clever" war, sich Bundeswehr betreffend auch auskennt, zumindest wie sich wer/was erreichen lässt, hatte sie "dankenswerter" Weise auch gleich noch Kopien der Anzeigen der Bw zukommen lassen und Vorgesetzte von mir bzw. vorgesetzte Dienststellen angeschrieben.

Was alles vorgeworfen wurde mag ich nicht in Breite auswälzen, u.a. und was als mit etwaig höchster Strafe versehen gewesen wäre: war vorgeworfene Erpressung. Ansonsten halt nochmal quer durch das StGB, zum ausschmücken und um Inhaltsdichte zu gewährleisten. Wie man das halt heutzutage scheinbar macht, wenn man drauf setzt das wenigstens ein Pfeil trifft.

Da sie aber vor mehreren Jahren schon ein ähnliches Vorgehen in anderen Zusammenhang abzog, und sich bei der Polizei an zwei nicht unbedeutenden Stellen betreffend meiner Person nachweislich "versprochen" hatte, natürlich zu meinem Nachteil "versprochen" hatte, obendrein ergänzend und wie gesagt auch die durchsuchte IT dazu nichts zu Tage förderte, hat die Staatsanwaltschaft nun dann halt endlich den Deckel zu gemacht.

Ihr passiert aber nichts. Ist halt so im Rechtsstaat.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2020, 18:51:13
Zitat
Mir basierend auf genanntes "Anrufannahmeverhalten", jedoch etwaig Extremismus oder Verletzung der politischen Treuepflicht unterstellen zu wollen, wäre wohl "etwas" arg weit hergeholt und ohne jegliche Kontextbewertung. 

Wie ich ja schrieb... wie Sie dies empfinden, spielt in der Konsequenz aber keine Rolle.
Das ist das Gleiche wie der "Klassiker" des einmaligen Hitlergruß.
Wenn dies geahndet wird, hat es den Betroffenen meistens nicht genutzt zu sagen:
"Das war doch nur einmal und ich war betrunken."
Wenn der Dienstherr dies als einen schwerwiegenden Verhaltensverstoß im Sinne des 75 SG bewertet, dann ist dies so.

Ändern würde daran nur etwas, wenn ein Gericht diese Entscheidung aufhebt.
Nur ... noch hat das Gericht, nach Ihren Angaben, dazu noch keine Entscheidung getroffen.

Und hinzu kommt ja auch noch, dass - nach Ihren Angaben - ja noch deutlich mehr an dienstlichen Fehlverhalten Ihnen vorgeworfen wird, was dann zur Entlassung führte.

Was dies aber alles konkret ist, wollen Sie ja aber nicht sagen...
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 02. April 2020, 20:21:11
Hallo,

@LwPersFw

"Was dies aber alles konkret ist, wollen Sie ja aber nicht sagen..."

Also welche Relevanz sollte es denn entfalten, die Straftats§§§ aufzuzählen, welcher wegen man Ermittlungsverfahren eröffnete, nun aber einstellte?

Ob da nun neben Erpressung, etwaig auch noch A, B und C -oder- A bis Z aufgenommen worden war, ist doch belanglos. Denn die StA stellte ein, und das nicht auf 153, sondern so wie in D Staatsanwaltschaften bestmöglich einstellen können, sprich 170 (2). Natürlich wäre ein Freispruch im Zuge bzw. nach einem Gerichtsverfahren noch besser, aber ob solches Eröffnung findet oder nicht, dass entscheidet man ja nicht selbst.

Und da die WDA im Zuge eigener Ermittlungen und der Durchsuchung auch dazu nichts "finden" konnte, weder auf Basis Aktenlage war dies zu entnehmen, noch demnach im Nachgang etwaig noch nach erfolgter Entlassung, denn andernfalls hätte die StA dies ja aufgenommen und verwertet, wüßte ich nicht wieso bzw. wie Anschuldigungen, die bekanntlich jeder gegen jeden einfach richten kann, einen zur Last gelegt sein könnten!?

Außer den gemäß Entlassungsschreiben geäußerten angeblichen dringenden Tatverdacht, den ja auch gerne jeder haben darf, fehlt es an Fakten die solch Verdacht stützen. (Fraglich ist nur ob Verdächtigungen auch in und für Entlassungen herangezogen werden "können").

Aber natürlich klingt es immer schön und kommt es zu pass, zumindest wenn man Absicht der WDA verfolgt, dann, wenn man schon nichts faktisches dazu hat, wenigstens von dringenden Tatverdacht betreffend etwaiger Straftaten ... bis ... zu schreiben.

Ich habe zwecks der "dringend tatverdächtig" Aussagen im Entlassungsschreiben auch keine Befürchtung, ist zwar unschön das Dinge auf Verdachtsbasis ausgewälzt werden, aber Rolle der WDA, auch völlig egal ob auch zur entlastenden Ermittlung gemäß allseits geduldigen Papier verpflichtet, ist mir schon klar. Das die WDA schwerlich Verteidigerfunktion einnimmt, versteht sich von selbst.

Mies und immer wieder erstaunt wenn ich so etwas mitbekomme, und damit meine ich (auch) bei Dritten in Vergangenheit, ist wie häufig, wenn man es denn drauf anlegt und es ins Konzept passt, bei solch Gelegenheiten in Vergangenheit von Soldaten gekramt wird, und das in geradezu förmlicher Belastungseifermanier. Und zum Teil Soldaten, an deren vergangenen Benehmens seitens des Dienstherrn nicht gemakelt wurde, ruckzuck zu förmlich notorischen Dienstpflichtverletztern desavouiert werden. Das Ganze dann oft auch noch in und mit einem Tenor, wo außenstehende unbedarfte Dritte, die mit verschiedentlicher Kreativität bzgl. Formulierungen seitens WDA oder TDG noch nie was zu tun hatten, den Schluss ziehen müßen, dass gerade ein Schwerverbrecher beschrieben wurde.

Abseits der unterstellten Straftaten schrieb ich was man zum Vorwurf gemacht hat, siehe:

"... dass ich vermeintlich dienstlich nicht veranlasst Internet genutzt hätte, wurde ein angeblich zu harten "Anpacken" und Ansprache mit vermeintlich zu harter Tonlage einer Soldatin im Zuge Gepäckmarsch mir vorgeworfen, hätte man angeblich mangelndes Geschichtsbewußtsein (da Anrufannahme mit hin und wieder: Guten Tag, fremde Heere Ost / Heeresgruppe Mitte. ;selbstverständlich nur bei Anrufern die mir persönlich bekannt waren) an den Tag gelegt und sah sich gleich auch noch der Vorwurf von Frauenfeindlichkeit auf Basis zweier zitierter sarkastischer Bemerkungen mit eingeführt."

Das daraus dann Verstösse gegen §§ 10, 11, 12, 17 SG runtergerasselt werden, bzw. dazu "übersetzt" werden, ist ja bekannt das das so läuft.


PS:

Und zwecks Hitlergrussvergleich, unabhängig davon das ich den (selbst und subjektiv) nicht passend finde, denn "fremde Heere Ost" und "Heersgruppe Mitte" hören sich nicht an wie H... H..... oder wie S... H... und haben wohl kaum solch Aussagewert, aber auf solch Gleichsetzung warte ich nur bei Gericht. Ich meine der Entlassungstext ist zwar bis auf Absender, Datum, Name, DG und Unterschrift 1 zu 1 aus der Feder der WDA, aber der Unterschreibende hat sich den Inhalt mit seiner Unterschrift ja zu eigen gemacht. Nicht uninteressant von mangelnden Geschichtsbewußtsein zu (unter)schreiben, im Dienstzimmer aber Erwin Rommel und den alten Fritz hängen zu haben, beides doch böse Angriffskrieger, z.T. Vertreter eines Regimes usw. usw.. Denkt man sich als Richter dann bestimmt auch seinen Teil, auf der einen Seite Hü und auf der anderen Hott oder was.

Der nicht selten genutzte bzw. in Bw zu hörende Spruch: "Alles in Deutscher Hand", wäre dann wohl auch kritisch zu werten und "ernstliche" Gefährdung der militärischen Ordnung"?"
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: wolverine am 02. April 2020, 20:42:06
Der Behörde steht ein eigner, unabhängiger Maßstab zu und eine eigne Bewertung des Sachverhalts. Lediglich an ein Urteil ist sie gebunden und das gibt es in ihrem Fall nicht. Beispiel: die Staatsanwaltschaft kann zu Ergebnis kommen wegen Geringfügigkeit einzustellen und die Behörde bewertet den gleichen Sachverhalt als ausreichend schwerwiegend für eine Entlassung.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: justice005 am 02. April 2020, 20:57:29
Zitat
Das daraus dann Verstösse gegen §§ 10, 11, 12, 17 SG runtergerasselt werden, bzw. dazu "übersetzt" werden, ist ja bekannt das das so läuft.

Mit scheint, Sie haben in vielen Dingen völlig falsche Vorstellungen. Ob ein Verstoß gegen soldatische Pflichten vorliegt oder nicht, wird nicht nach Gutdünken entschieden, oder wahllos "runtergerasselt". Vielmehr gibt es zu den konkreten Tatbestandsvoraussetzungen sehr detaillierte Rechtsprechung aus über 60 Jahren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sowohl die WDA wie auch das BAPersBw werfen Verstöße gegen die soldatischen Pflichten nur dann vor, wenn die Vorwürfe auch rechtlich haltbar sind.

Auch begehen WDAs ebenso wenig wie Staatsanwälte oder Richter wild Straftaten im Ermittlungsverfahren, weshalb solche Anzeigen von Beschuldigten in 99,9999999% der Fälle völliger Humbug sind. Würden WDAs oder Richter tatsächlich vorsätzliche Straftaten im Amt begehen, um einen Unschuldigen zu verfolgen oder absichtlich zu schädigen, dann wären sie ihren Job los. Das riskiert niemand!! Und bitte kommen Sie jetzt nicht mit der Krähentheorie oder anderen Verschwörungen. Akzeptieren Sie, dass gegen Sie Vorwürfe erhoben wurden und diese jetzt rechtsstaatlich untersucht und bewertet werden. Und am Ende entscheidet ein Gericht, notfalls das Bundesverwaltungsgericht. Die Beteiligten haben im Zweifel keinerlei persönliches Interesse an Ihnen. Vielmehr sind Sie eine Akte wie viele andere auch. Und die WDAs oder Richter bearbeiten emotionslos diese Akte und dann machen sie Feierabend und gehen nach hause zu ihrer Familie.

Zitat
wenn man es denn drauf anlegt und es ins Konzept passt, bei solch Gelegenheiten in Vergangenheit von Soldaten gekramt wird, und das in geradezu förmlicher Belastungseifermanier. Und zum Teil Soldaten, an deren vergangenen Benehmens seitens des Dienstherrn nicht gemakelt wurde, ruckzuck zu förmlich notorischen Dienstpflichtverletztern desavouiert werden. Das Ganze dann oft auch noch in und mit einem Tenor, wo außenstehende unbedarfte Dritte, die mit verschiedentlicher Kreativität bzgl. Formulierungen seitens WDA oder TDG noch nie was zu tun hatten, den Schluss ziehen müßen, dass gerade ein Schwerverbrecher beschrieben wurde.

Auch hier fehlt leider jegliche Substanz. Was genau wurde "vorgeholt"? Wieso hätte man es nicht vorholen dürfen? Auch immer wieder beliebt ist der Verweis auf den angeblichen "Schwerverbrecher", für den man gehalten würde. Abgesehen davon, dass Erpressung tatsächlich ein echtes Verbrechen ist, spielt das aber im Dienstrecht keine Rolle. Dort hält man Sie zumindest für einen "schwer dienstpflichtwidrig Handelnden", wenn Ihnen das besser gefällt.

Zitat
lso welche Relevanz sollte es denn entfalten, die Straftats§§§ aufzuzählen, welcher wegen man Ermittlungsverfahren eröffnete, nun aber einstellte?

Das hat zum Beispiel dann Relevanz, wenn strafrechtliche und dienstrechtliche Vorwürfe auseinanderfallen.

Beispiel 1: Es gibt eine Durchsuchung des Dienstrechners wegen des Verdachts der Kinderpornografie. Es werden aber keine entsprechenden Dateien gefunden, das Strafverfahren wird daher eingestellt. Man stellt aber fest, dass der Soldat hunderte Stunden privat im Internet gesurft hat. Was folgt daraus: Disziplinarverfahren trotz strafrechtlicher Unschuld. Natürlich wird das dienstrechtlich verfolgt, auch wenn es mit dem Strafverfahren nichts zu tun hat.

Beispiel 2: Der Soldat zeigt auf seiner Stube im Kreis der Stubenkameraden den Hitlergruß. Das Strafverfahren wird wegen erwiesener Unschuld eingestellt, da die Tathandlung nicht öffentlich begangen wurde (vergl. § 86a StGB). Dienstrechtlich folgt trotzdem die Entlassung wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht.

Es gibt noch viele weitere Beispiele, zum Beispiel aus dem Bereich Betäubungsmittel oder auch Waffenrecht.

Gerade dann, wenn dienstrechtliche Maßnahmen trotz einer strafrechtlichen Verfahrenseinstellung nach § 170 II erfolgen, dann ist der Sachverhalt entscheidend, um eine Bewertung vornehmen zu können.

Allgemeines Jammern über die bösen WDAs oder die bösen Justizbehörden, die Ihnen ja nur Böss wollen, hilft leider nicht weiter.

Bitte bedenken Sie: Sie sind sowohl für die Strafjustiz wie auch für die WDA nur ein Aktenzeichen. Niemand hat ein ganz persönliches Interesse an Ihnen, weder an Ihrer Verurteilung noch an Ihrem Freispruch. Die Leute tun nur nüchtern Ihren Job, wahrscheinlich sogar, ohne Sie persönlich zu kennen. Ich verstehe, dass das aus Ihrer Perspektive sich anders anfühlt, aber glauben Sie mir. Niemand riskiert seinen Job oder seine Karriere, nur um in irgendeinem Fall irgendjemand persönlich eins reinwürgen zu wollen, insbesondere dann nicht, wenn man an demjenigen gar kein persönliches Interesse hat.



Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: justice005 am 02. April 2020, 20:59:54
Zitat
die Staatsanwaltschaft kann zu Ergebnis kommen wegen Geringfügigkeit einzustellen und die Behörde bewertet den gleichen Sachverhalt als ausreichend schwerwiegend für eine Entlassung.

Das ist sogar sehr häufig so. Ein Strafverfahren wegen ein paar Gramm Drogen wird regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt, trotzdem gibt's ne fristlose Entlassung. Verwunderlich ist hier nur, dass eben nicht wegen Geringfügigkeit, sondern eben nach 170 II eingestellt wurde. Da muss dann schon schauen, ob es einen disziplinaren Überhang oder sonstiges gibt. Aber dazu fehlt halt der Sachverhalt.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2020, 22:07:32
Zitat
die Staatsanwaltschaft kann zu Ergebnis kommen wegen Geringfügigkeit einzustellen und die Behörde bewertet den gleichen Sachverhalt als ausreichend schwerwiegend für eine Entlassung.

Das ist sogar sehr häufig so. Ein Strafverfahren wegen ein paar Gramm Drogen wird regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt, trotzdem gibt's ne fristlose Entlassung. Verwunderlich ist hier nur, dass eben nicht wegen Geringfügigkeit, sondern eben nach 170 II eingestellt wurde. Da muss dann schon schauen, ob es einen disziplinaren Überhang oder sonstiges gibt. Aber dazu fehlt halt der Sachverhalt.

Zur Verdeutlichung was justice meint... ein Beispiel:

"Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat kriminelles Unrecht begangen hat.

Zwar wurde das Verfahren am 24. August 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gaben;

nachdem der frühere Soldat jedoch in der Berufungshauptverhandlung am 14. November 2012 den Erwerb von "Crystal Meth" für etwa 30 € bis 45 € pro Gramm eingeräumt hat, steht die grundsätzliche strafrechtliche Relevanz außer Frage (Urteil vom 7. Mai 2013 – BVerwG 2 WD 20.12 – Rn. 41). Ein geradezu erdrückendes Gewicht erlangt das Dienstvergehen jedoch durch den nicht nur fahrlässig, sondern auch – jedenfalls seit Juli 2011 – vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SG."


BVerwG, Urteil vom 21. 5. 2014 – 2 WD 7.13

Folge... trotz Einstellung nach  §  170 Abs 2 StPO ... gravierende gerichtliche Disziplinarmaßnahme.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2020, 22:14:58
Hallo,

@LwPersFw

"Was dies aber alles konkret ist, wollen Sie ja aber nicht sagen..."

Also welche Relevanz sollte es denn entfalten, die Straftats§§§ aufzuzählen, welcher wegen man Ermittlungsverfahren eröffnete, nun aber einstellte?


Ich meinte nicht die Vorermittlungen des WDA, bzw. das Verfahren bei der StA, sondern die Gründe (Verfehlungen) mit denen die Entlassung nach § 75 SG begründet wurde.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 03. April 2020, 08:23:29
Guten Morgen,

also bevor Dinge im falschen "Hals" landen, zunächst zur etwaig unterstellten WDA oder StA "Feindlichkeit". Beziehe mich mal insbesondere auf diese 3 Absätze:

Auch begehen WDAs ebenso wenig wie Staatsanwälte oder Richter wild Straftaten im Ermittlungsverfahren...  ...eine Akte wie viele andere auch. Und die WDAs oder Richter bearbeiten emotionslos diese Akte und dann machen sie Feierabend und gehen nach hause zu ihrer Familie.

Allgemeines Jammern über die bösen WDAs oder die bösen Justizbehörden, die Ihnen ja nur Böss wollen, hilft leider nicht weiter.

Bitte bedenken Sie: Sie sind sowohl für die Strafjustiz wie auch für die WDA nur ein Aktenzeichen...  ...insbesondere dann nicht, wenn man an demjenigen gar kein persönliches Interesse hat.


1) Nein, unterstelle nicht das Vertreter von WDA/StA "wie wild" Straftaten begehen!

Verhalten der StA empfand ich auch nicht als das einer "bösen Justizbehörde", obgleich ich deren im Grunde blinde Beschlagnahmebestätigung nicht nachvollziehen konnte und auch nicht wüßte wie man "blinde" Beschlagnahmen nachvollziehen sollte können (immerhin erst Monate von selbst keine IT von mir wollen, sonst hätte man ja selber Durchsuchung stattfinden lassen, und dann, auf "Anregung" der WDA, auf einmal in blinde Beschlagnahme gehen), sondern den Umständen entsprechend fair. Man hätte den Fall auch sicherlich noch über Monate offen (liegen) lassen können, haben StA ja viel Spielraum, oder sich zur Not in bekanntliche Flucht in die Anklage begeben können. Sprich den schwarzen Peter weiter reichen können. Auch fand ich es angemessen und gut, sich einem Geschmäckle verwahrend, dass man eben nicht der Absicht des WDA Vertreters nachkam, sich die Ermittlungsakte Bw persönlich überbringen zu lassen. Denn "wozu" extra persönlich, wenn´s Post auch liefert. Um auf Kaffee und Kuchen noch ne Runde zu "quatschen"?

Und das Vertreter von WDAn und StAn auch nur Menschen sind, sich der Ihnen zugeschriebenen Rolle im Straf-/Disziplinarverfahren jedoch auch bewußt, und nicht nur in Theorie, sondern auch in Praxis, mithin z.B. auch "Sichtweisen" bewußt schärfen wie auch bewußt entschärfen können, Dinge in Fokus rücken oder auch nicht, und so oder so ausformulieren können, und solches auch tun, auch ganz ohne das man damit "wie wild" oder überhaupt eine Straftat begeht, ist nichts was sich wohl bestreiten lassen kann.

Menschen sind keine Roboter, mithin nie 100% gefühl- bzw. (eigen)interessenlos. Auch WDA Vertretern geht das so. Und schon gar nicht bzw. nur schwerlich, lässt man sich gern von einem eingeschlagenen Weg abbringen, wenn man sich erstmal festgelegt hat den zu begehen. Wäre sonst ja auch alle (Vor)Arbeit für die Katz gewesen und man müßte sich "durchringen" an eigener Vorarbeit Zweifel zu hegen. Wer macht sowas schon gern? Ganz menschliches Verhalten, und nichts wogegen Vertreter von WDA/StA immun wären.

Habe außerdem in Summe, auch wenn dies nicht zwingend Qualitätsmerkmal sein muß, denn Zeit vergeht auch von selbst, fast 20 Jahre in Uniform erlebt, und ich rechne dabei Reservejahre als 365 RDL-Tage gleich 1 Jahr. Diese Zeit reicht um einerseits Aktionen und Verhalten oder Entscheidungen von Soldaten (Untergebene wie Vorgesetzte, oder halt Soldaten DGniederer wie DGhöherer Art) mitzubekommen, wo man sich an Kopf fassen möchte, aber diese Jahre reichen auch um mehr als 1mal, 2mal, 3mal erlebt zu haben, dass man verschiedentlich zur Lebens- bzw. Truppennähe von u.a. auch "der" WDA (auch wenn sich "die" WDA nicht verallgemeinern läßt) zweifelte.


2) Da für mich die Rolle der WDA bei Meinungsverschiedenheiten von Soldat -und- Dienstherr deutlich ge- und besetzt ist, also grundsätzlich und auch abseits meiner Person, erwarte ich auch nicht das Vertreter von WDA sich für Soldaten "stark machen". Und was ich nicht erwarte, kritisiere ich auch nicht wenn es nicht passiert. So etwas erwarte ich wenn schon, dann eher von Vorgesetzten. Ist aber bekanntlich auch kein Automatismus bzw. gibt weder Garantie noch irgendwo belastbare Verpflichtung das dies passiert. Was ich jedoch von seiten WDA erwarte, schon wo WDA in und mit ihren Tenor selten seicht formuliert, dass sich WDA, gerade wo sie doch die Profis sind, Dinge die sie ihrer Kundschaft unterstellen, wie z.B. angeblich mangelnde Akzeptanz Rechtssystem, da angebliche Rechtsverstösse darauf schliessen liessen, selbst auch berücksichtigen bzw. nicht den Eindruck entstehen lassen, dass Dinge im Zuge ihres Wirkens zur Not auch nebensächlich erscheinen können. "Beispiel" hierbei, statt auf Spekulation zu setzen und in Begründung von Entlassung einzuführen, sich an (einem) elementaren Bestandteil unserer Rechtsordnung ausrichten, also gemeint Unschuldsvermutung. Und abseits davon, massive Eingriffe in Grundrechte veranlassen dürfen, schön und gut, steht der WDA bzw. Disziplinarvorgesetzten zu, dann aber nach gefühlt aus den Augen aus den Sinn und nach mir doch egal ob der (Ex)Soldat sein Zeug wieder haben will (und das nicht weil ihm nach seiner Traumschiffserie 1 bis 10 wäre) verfahren, sich stumm stellen und darauf abstellen der kann sich ja an die StA wenden, die den Kram dann jedoch obendrein auch gar nicht bekommen hat, fühlt sich auch verschaukelt und wie Arschtritt an. Einen selbst würde jedoch solch Taubstumm-Verhalten u.ä., wäre man (noch) im Dienst, u.U. gleich in Gefahr von Verstoss gegen Fürsorgepflicht oder Kameradschaft bringen.


3) Das man für WDA "nur" ein neutral zu bewertender Durchlaufposten ist, wäre nachvollziehbar, dann aber bitte konsequent!

Einerseits den Chef beautragen er solle in der Einheit/Dienststelle mal Zeugen zum Auftreten des Soldaten befragen, damit noch was zum Persönlichkeitsprofil zusammen kommt, wo dann, und so etwas liegt ja nur nahe, auch Personen mit bestehenden persönlichen Animositäten ihren Senf und zum Teil wahre Küchentisch-Psychoanalysen zum besten geben können. Und man anschliessend Ermittlungszeit bindet um zu prüfen ob, "bitte festhalten", man z.B. mal seine gestiefelten Füsse auf der Graudecke ablegte, beim UvD statt im B-Raum an Tag X ne Halbzeit Fußball guckte, wie oft die Kaffeetasse verschmutzt auf dem Schreibtisch stand oder Lebensmittel über MHD in Teeküche "lagerte", und solche und vergleichbar "bedeutende" Umstände auch noch schön in die Akte einfliessen lässt (obgleich nicht verwertet Entlassungstechnisch), so das ein außenstehend unbedarfter Dritter bei solch Bla auch schön nachteilig etwaig über einen denken könnte, zugleich aber die seitens Chef angefragte Zusendung der Personalakte ablehnen, darum wissend das deren Inhalte völlig konträr zu Vorwürfen sich lesen würde, und mit der Begründung (Zitat, und Emails des Chefs in seiner Ermittlungsakte sei Dank) man bräuchte die Personalakte nicht, denn(!) "Man hätte sich doch beidseitig darauf verständigt das eine Entlassung und kein gerichtliches Disziplinarverfahren angestrebt wäre. Oder?" (verbal Face-Face wäre das Oder wohl wie ein Oooooder!! ausgefallen), dann hinterlässt das auch genau den Eindruck wie eingangs geschrieben. Nämlich Sichtweisen nach eigener Absicht schärfen oder entschärfen, aber nicht wie emotionslos ausgewogene Handhabung einer Sachakte.


Und BTW: Wußte bislang auch nicht, dass man sich als WDA mit Disziplinarvorgesetzten, bei vorgeblich ernstlicher Gefährdung, auf Entlassung und nicht auf gerichtliches Disziplinarverfahren beidseitig verständigen(!) müßte. Denn entweder ist etwas ernstlich, und dann zwingend fristlos, oder eben nicht! Ebenso wie mir neu ist, zumindest offiziell, dass WDA xy über Entlassung befindet oder mit zu befinden hätte. Genauso lesen sich solche Emails dann aber, und genau den Eindruck bekommt man, wenn die WDA den Entlassungstext "vorgibt" bzw. aufsetzt ("wie beabsichtigt hätte man hier Entlassungsschreiben für Herrn ........ vorbereitet"), und der Disziplinarvorgesetzte, nur noch Kopf, Name und Unterschrift setzen muss/soll, und setzt. Mithin die restlichen 4 Seiten Inhalt 1 zu 1, also ohne jeglich persönliche Abweichung (inhaltlich oder gar nur in Wort) schlicht übernimmt. Scheinen WDAn des Disziplinarvorgesetzten Gedanken ja überaus gut und vorwegnehmend lesen zu können. Wenigstens subtil übernimmt man damit indirekt eine Art Regie. Und zeige mir heutzutage noch jemand viele Chefs, die, gerade bei heutiger Fehlerkultur, gern abweichend von "Anregungen" oder "Vorschlägen" von (z.B.) der WDA agieren.

Und ja, ich weiß, in den Zeilen schwingt sicherlich auch etwas Sarkasmus mit.

Aber dafür das nach Stand aktuell fast 20 Jahre Uniform mit 4 Seiten Verriss, obendrein ausgelöst durch Unterstellungen die sich zwischenzeitlich als nicht haltbar bewertet sehen, beendet wurden. Das statt noch 2018 für in nicht all zu ferner Zukunft in Aussicht gestellter SpitzenDG, nunmehr 2019 Auskleidung angesetzt war. Man trotz 4 Seiten Verriss dann noch Dienstzeugnis erhält welches fundamental vom Entlassungsschreiben abweicht, bzw. das Entlassungsschreiben vom Dienstzeugnis. Private IT, wenn ich Anmerkungen hier recht verstehe, u.U. bis zum Tag irgendwann bzw. u.U. gar bis etwaigen "Termin" bei BVerwG sich noch zurückhalten liesse, warum auch immer. Und ich davon ausgehen muß das "die WDA" sich mittlerweile scheinbar "so gut" wie mein Hausarzt zu meiner Gesundheit auszukennen meint. Also dafür finde ich das in Summe schon noch ganz sportlich zu nehmen.

Aber vielleicht heule ich ja auch doch nur rum, und bekomme es, eigener Betroffenheit etwaig geschuldet, nur gar nicht mit.

Eigentlich ging es mir gewiss nicht darum mich auszuheulen, dazu gehe ich lieber in die Kneipe, sondern darum ggf. Antworten, Erfahrungen oder Anregung auf zwei drei sich mir gestellt habender oder aus dem Schreiben hier sich ergebender Fragen zu bekommen.

Denn nur weil man sich Anwalt genommen hat, bedeutet das ja nicht das der allwissend sein müßte, oder wie ein Hausjustiziar nur ein Stockwerk tiefer sitzen tät.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 03. April 2020, 08:26:59
Ach und was vielen sicherlich auch nicht zwingend bewußt sein muß, und dies wäre verständlich, ist der Umstand, dass man, zumindest insofern man nicht ausschliessen kann das etwaig irgendwan nochmal Dritte in die Personalakte Einblick nehmen würden wollen, was neben Behörden bei z.B. Bewerbungen, wohl selbst auch private Firmen beantragen können, allein schon nur mit einem unnötigen Tenor in Entlassungsschreiben, in jeden Fall aber mit eingeführten Spekulationen und/oder einführen von nachträglich sich herausstellenden falschen Feststellungen, entlassenen Soldaten gleich noch mehr Steine in Weg legt. Das WDA bzw. an sich viel mehr der Disziplinarvorgesetzte in solch Schreiben keine Lobeshymne anstimmt ist klar, aber ein Tatverdacht xy ist nunmal kein Beleg für irgendwas, und ob es nötig ist manch Floskel unbedingt mit einzubringen, nur weil man dies etwaig "immer" so schreibt oder macht, darf man wohl auch "hinterfragen". Denn und aber klar ist dennoch, alles was jemand liest, ist erstmal in dessen Kopf, ganz normal. Und alles gegen was man nicht widerspricht, obwohl Widerspruchsmöglichkeit gegeben, wird als wenigstens konkludente Zustimmung gewertet. Und gegenüber etwaig lesenden Dritten dann etwa zu begegnen, dass dieses und jenes da zwar drin steht und sich zwar so und so liest, aber von anderer Stelle aufgehoben wurde und man mitnichten kriminell verwerfliche Handlungen an den Tag gelegt hat, kann wohl nur zweit"beste" Lösung sein.

Allein daher sähe ich mich schon gezwungen den Rechtsweg zu bestreiten.

Was jedoch in Fällen, wo man Entlassung zwar grundsätzlich hinnimmt, und es einen u.U. nur darum geht das Teile vom Entlassungsschreiben Aufhebung fänden, wenn dies überhaupt geht und sich Vorwürfe partiell überhaupt aufheben lassen (?), schon mal von Haus aus eine kostspielige Angelegenheit ist. "Zum Glück" stellt sich mir diese Abwägung nicht, denn da es mir eh ums grosse Ganze geht, bedarf es eh der Klage.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: F_K am 03. April 2020, 09:20:17
Langsam gleitet es ab.

Menschen machen Fehler, dies passiert auch Juristen.

Auf der anderen Seite ist es sicherlich ein Fehler, einem WDA / DV die Unterschlagung von Beweismaterial zu unterstellen.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: justice005 am 03. April 2020, 09:49:36
Zitat
1) Nein, unterstelle nicht das Vertreter von WDA/StA "wie wild" Straftaten begehen!

Dann ist es ja gut. Ich helfe Ihnen auch wirklich gerne mit einer Einschätzung weiter, aber ich hatte so langsam doch das Gefühl, dass Sie mal "geerdet" werden müssen.

Zitat
Verhalten der StA empfand ich auch nicht als das einer "bösen Justizbehörde", obgleich ich deren im Grunde blinde Beschlagnahmebestätigung nicht nachvollziehen konnte und auch nicht wüßte wie man "blinde" Beschlagnahmen nachvollziehen sollte können (immerhin erst Monate von selbst keine IT von mir wollen, sonst hätte man ja selber Durchsuchung stattfinden lassen, und dann, auf "Anregung" der WDA, auf einmal in blinde Beschlagnahme gehen), sondern den Umständen entsprechend fair

"blind" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nach Aktenlage entschieden wurde. Dagegen ist im Prinzip nichts zu sagen.

Zitat
Man hätte den Fall auch sicherlich noch über Monate offen (liegen) lassen können, haben StA ja viel Spielraum, oder sich zur Not in bekanntliche Flucht in die Anklage begeben können. Sprich den schwarzen Peter weiter reichen können. Auch fand ich es angemessen und gut, sich einem Geschmäckle verwahrend, dass man eben nicht der Absicht des WDA Vertreters nachkam, sich die Ermittlungsakte Bw persönlich überbringen zu lassen. Denn "wozu" extra persönlich, wenn´s Post auch liefert. Um auf Kaffee und Kuchen noch ne Runde zu "quatschen"?

Das verstehe ich nicht, was Sie mir sagen wollen.

Zitat
Menschen sind keine Roboter, mithin nie 100% gefühl- bzw. (eigen)interessenlos. Auch WDA Vertretern geht das so. Und schon gar nicht bzw. nur schwerlich, lässt man sich gern von einem eingeschlagenen Weg abbringen, wenn man sich erstmal festgelegt hat den zu begehen. Wäre sonst ja auch alle (Vor)Arbeit für die Katz gewesen und man müßte sich "durchringen" an eigener Vorarbeit Zweifel zu hegen. Wer macht sowas schon gern? Ganz menschliches Verhalten, und nichts wogegen Vertreter von WDA/StA immun wären.

Mag sein, dass da ein Fünkchen Wahrheit drinsteckt. Aber bedenken Sie bitte auch folgendes: Eine Verfahrenseinstellung ist viel viel weniger Arbeit, als ein Verfahren durchzuziehen. Bei der Arbeitsbelastung der WDAs führt niemand ein Verfahren, wenn es nicht unbedingt sein muss. Und es ergehen einige Absehensverfügungen mit Zähneknirschen, weil man sich einfach sagt, man braucht seine Zeit für die schwerwiegenderen Fälle. Der WDA hat daher in aller Regel kein Problem damit, ein Verfahren auch wieder einzustellen, wenn sich während der Ermittlungen herausstellt, dass doch alles nicht so schlimm war. Auf diese Art ist man nämlich sehr bequem ein Verfahren los. 

Zitat
gerade wo sie doch die Profis sind, Dinge die sie ihrer Kundschaft unterstellen, wie z.B. angeblich mangelnde Akzeptanz Rechtssystem, da angebliche Rechtsverstösse darauf schliessen liessen, selbst auch berücksichtigen bzw. nicht den Eindruck entstehen lassen, dass Dinge im Zuge ihres Wirkens zur Not auch nebensächlich erscheinen können

Hier haben Sie wohl auch wieder etwas nicht so ganz verstanden. Hintergrund z.B. ist folgende Grundsatzfrage: Wieso ist es eigentlich überhaupt ein Dienstvergehen, wenn man Straftaten begeht? Antwort: Weil ein Soldat, der diesem Staat dient und für diesen Staat notfalls auch kämpft, geschworen hat, unter anderem auch die Rechtsordnung zu verteidigen. Und ein Soldat, der gegen die Rechtsordnung verstößt (z.B. durch Strafttaten), verletzt insoweit seine soldatischen Pflichten. Er verliert außerdem das Vertrauen der Vorgesetzten und die Achtung von Untergebenen. Und ich gehe jede Wette ein, diese Standardargumentation wurde auch in ihrem Fall gewählt. Es handelt sich hierbei um Formulierungen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lassen. Man wählt diese Formulierungen, um - im Fall von Beschwerden und Rechtsmitteln - darzulegen, dass man sich an die Rechtsprechung hält und eben gerade nicht völlig willkürlich entschieden hat. Daher sind die Formulierungen häufig sehr ähnlich, zumal ja auch die Fälle immer wieder ähnlich sind.

Zitat
. "Beispiel" hierbei, statt auf Spekulation zu setzen und in Begründung von Entlassung einzuführen, sich an (einem) elementaren Bestandteil unserer Rechtsordnung ausrichten, also gemeint Unschuldsvermutung.

Die Unschuldsvermutung meint auch etwas völlig anders. Die Unschuldsvermutung bedeutet nicht, dass man nicht ermitteln darf, oder nicht den Verdacht weiterverfolgen darf.

Um Ermittlungen zu starten, braucht man nur einen kleinen Anfangsverdacht, selbst wenn es nur Klatsch und Tratsch ist.
Für Ermittlungsmaßnahmen, die zu Grundrechtseingriffen führen (Durchsuchung, Beschlagnahme etc.) brauche ich einen substanziellen Verdacht, aber auch hier reicht z.B. eine glaubhafte Zeugenaussage.
Für eine Anschuldigung brauche ich eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Das heißt, der WDA oder der StA kann eine Anklage schreiben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Erst das Gericht braucht am Ende eine nahezu 100%ige Gewissheit, um ein Urteil zu fällen. In der Praxis schuldigen aber auch WDAs und StAs nur dann jemanden an, wenn sie sich der Sache sehr sicher sind. Bestehen Zweifel, wird das Verfahren bereits im Vorfeld eingestellt. Deshalb sind Freisprüche vor Gericht auch selten.

Zitat
Und abseits davon, massive Eingriffe in Grundrechte veranlassen dürfen, schön und gut, steht der WDA bzw. Disziplinarvorgesetzten zu, dann aber nach gefühlt aus den Augen aus den Sinn und nach mir doch egal ob der (Ex)Soldat sein Zeug wieder haben will (und das nicht weil ihm nach seiner Traumschiffserie 1 bis 10 wäre) verfahren, sich stumm stellen und darauf abstellen der kann sich ja an die StA wenden, die den Kram dann jedoch obendrein auch gar nicht bekommen hat, fühlt sich auch verschaukelt und wie Arschtritt an. Einen selbst würde jedoch solch Taubstumm-Verhalten u.ä., wäre man (noch) im Dienst, u.U. gleich in Gefahr von Verstoss gegen Fürsorgepflicht oder Kameradschaft bringen.

Wie schon gesagt. Sie kriegen Ihre Sachen wieder, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, müssen die Beweismittel logischerweise weiterhin vorliegen bleiben. Und ich habe das Gefühl, das Verfahren gegen Sie ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Vermutlich wartet die WDA darauf, dass das Statusverfahren rechtskräftig wird (also Ihre Entlassung und der Verlust des Dienstrads). Solange das nicht rechtskräftig ist, wird die WDA die Akte nicht schließen und solange bekommen Sie auch Ihre Sachen nicht zurück. das macht auch Sinn!

Denn nehmen wir mal an, Ihre Rechtsmittel gegen die Entlassung wäre erfolgreich: Dann müsste die WDA das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Sie weiterführen und dann bräuchte sie die Beweismittel ja noch.


Zitat
3) Das man für WDA "nur" ein neutral zu bewertender Durchlaufposten ist, wäre nachvollziehbar, dann aber bitte konsequent!

Einerseits den Chef beautragen er solle in der Einheit/Dienststelle mal Zeugen zum Auftreten des Soldaten befragen, damit noch was zum Persönlichkeitsprofil zusammen kommt, wo dann, und so etwas liegt ja nur nahe, auch Personen mit bestehenden persönlichen Animositäten ihren Senf und zum Teil wahre Küchentisch-Psychoanalysen zum besten geben können. Und man anschliessend Ermittlungszeit bindet um zu prüfen ob, "bitte festhalten", man z.B. mal seine gestiefelten Füsse auf der Graudecke ablegte, beim UvD statt im B-Raum an Tag X ne Halbzeit Fußball guckte, wie oft die Kaffeetasse verschmutzt auf dem Schreibtisch stand oder Lebensmittel über MHD in Teeküche "lagerte", und solche und vergleichbar "bedeutende" Umstände auch noch schön in die Akte einfliessen lässt (obgleich nicht verwertet Entlassungstechnisch), so das ein außenstehend unbedarfter Dritter bei solch Bla auch schön nachteilig etwaig über einen denken könnte, zugleich aber die seitens Chef angefragte Zusendung der Personalakte ablehnen, darum wissend das deren Inhalte völlig konträr zu Vorwürfen sich lesen würde, und mit der Begründung (Zitat, und Emails des Chefs in seiner Ermittlungsakte sei Dank) man bräuchte die Personalakte nicht, denn(!) "Man hätte sich doch beidseitig darauf verständigt das eine Entlassung und kein gerichtliches Disziplinarverfahren angestrebt wäre. Oder?" (verbal Face-Face wäre das Oder wohl wie ein Oooooder!! ausgefallen), dann hinterlässt das auch genau den Eindruck wie eingangs geschrieben. Nämlich Sichtweisen nach eigener Absicht schärfen oder entschärfen, aber nicht wie emotionslos ausgewogene Handhabung einer Sachakte.

Das klingt alles etwas wirr und durcheinander. Selbstverständlich beauftragt der WDA den KpChef mit den Ermittlungen, da ist meistens schon aufgrund der räumlichen Entfernung alternativlos. Außerdem hat der WDA meistens keine Zeit, die Vernehmungen selbst zu führen. Und das die Zeugen auch allgemeine Hintergrundinformationen zum Beschuldigten abgeben und man hierdurch einen Gesamteindruck von Beschuldigten bekommt ist völlig richtig und in Ordnung. So muss eine gute Vernehmung auch sein. Leider sieht man in der Praxis stattdessen häufig die völlig sinnfreien Vernehmungen, die nur aus "ja/nein" -Fragen bestehen und nur viele "ja´s" und "nein´s" protokolliert sind. Scheint so, als wären die Vernehmungen in Ihrem Fall deutlich besser gewesen.

Und "unbeteiligte Dritte" dürfen die Akte sowieso nicht einsehen. Also sollte das einen nicht stören. Zudem lässt es sich auch nicht ändern. Was das alles mit der Personalakte zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.

Zitat
"Man hätte sich doch beidseitig darauf verständigt das eine Entlassung und kein gerichtliches Disziplinarverfahren angestrebt wäre. Oder?"

Völlig normal. Bei Reservisten - ebenso wie bei SaZ in den ersten vier Dienstjahren - prüft man am Anfang, ob man ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder eine Entlassung durchführt. Das bespricht man zunächst zwischen RB und KpChef und sodann mit dem BAPersBw. Wenn man eine Entlassung machen will, dann kann es sein, dass die WDA trotzdem vorsichtshalber Vorermittlungen aufnimmt, für den Fall, dass die Entlassung nicht klappt. Wenn sie aber klappt, wird die Vorermittlungsakte wieder geschlossen. Wenn die Entlassung aber nicht klappt, dann wird das Disziplinarverfahren weiter geführt.

Zitat
Und BTW: Wußte bislang auch nicht, dass man sich als WDA mit Disziplinarvorgesetzten, bei vorgeblich ernstlicher Gefährdung, auf Entlassung und nicht auf gerichtliches Disziplinarverfahren beidseitig verständigen(!) müßte. Denn entweder ist etwas ernstlich, und dann zwingend fristlos, oder eben nicht! Ebenso wie mir neu ist, zumindest offiziell, dass WDA xy über Entlassung befindet oder mit zu befinden hätte.

Der WDA ist ja gleichzeitig auch der zuständige Rechtsberater, bei dem der Chef um Rat fragt. Der Rechtsberater rät dem Chef, ob ein Antrag auf Entlassung Sinn macht oder nicht. Zum Beispiel gibt der RB eine Einschätzung ab, ob das Merkmal "ernstlich" erfüllt ist und ein Antrag auf Entlassung demzufolge Chancen auf Erfolg haben. 

 
Zitat
Genauso lesen sich solche Emails dann aber, und genau den Eindruck bekommt man, wenn die WDA den Entlassungstext "vorgibt" bzw. aufsetzt ("wie beabsichtigt hätte man hier Entlassungsschreiben für Herrn ........ vorbereitet"), und der Disziplinarvorgesetzte, nur noch Kopf, Name und Unterschrift setzen muss/soll, und setzt. Mithin die restlichen 4 Seiten Inhalt 1 zu 1, also ohne jeglich persönliche Abweichung (inhaltlich oder gar nur in Wort) schlicht übernimmt.

Ja, das ist der Job des Rechtsberaters. Dafür wird er bezahlt, dass er den Chef bei solchen Dingen unterstützt. Und manche Rechtsberater formulieren es alleine deshalb schon gerne vor, damit die Sache auch Hand und Fuß hat und notfalls vor Gericht auch hält.

Zitat
Wenigstens subtil übernimmt man damit indirekt eine Art Regie.

Ja so ist es. Ich sehe aber nichts verwerfliches oder gar rechtsstaatswidriges daran.

Zitat
Und zeige mir heutzutage noch jemand viele Chefs, die, gerade bei heutiger Fehlerkultur, gern abweichend von "Anregungen" oder "Vorschlägen" von (z.B.) der WDA agieren.

Jeder Chef ist auch gut beraten, wenn er sich an die Ratschläge des RB hält. Denn alles andere führt zumindest sehr wahrscheinlich dazu, dass der Chef rechtsfehlerhaft entscheidet und das wollen wir im Rechtsstaat ja nicht. 

Zitat
Aber dafür das nach Stand aktuell fast 20 Jahre Uniform mit 4 Seiten Verriss, obendrein ausgelöst durch Unterstellungen die sich zwischenzeitlich als nicht haltbar bewertet sehen, beendet wurden. Das statt noch 2018 für in nicht all zu ferner Zukunft in Aussicht gestellter SpitzenDG, nunmehr 2019 Auskleidung angesetzt war.

Tja, haben Sie nun Dienstvergehen begangen oder nicht? Was wollen Sie? Das man Ihnen Dienstvergehen ohne Konsequenzen verzeiht, weil Sie seit 20 Jahren Uniform tragen? Ich verstehe nicht, was mir der Verweis auf Ihre lange Dienstzeit sagen soll. Entweder Sie haben Dienstvergehen begangen oder nicht. So einfach ist das.   

Zitat
Man trotz 4 Seiten Verriss dann noch Dienstzeugnis erhält welches fundamental vom Entlassungsschreiben abweicht, bzw. das Entlassungsschreiben vom Dienstzeugnis.


Klar, das Dienstzeugnis soll ja auch für private Arbeitgeber sein und soll Ihnen den Einstieg ins Zivilleben erleichtern. da DARF nichts negatives drinstehen.

Zitat
Eigentlich ging es mir gewiss nicht darum mich auszuheulen, dazu gehe ich lieber in die Kneipe, sondern darum ggf. Antworten, Erfahrungen oder Anregung auf zwei drei sich mir gestellt habender oder aus dem Schreiben hier sich ergebender Fragen zu bekommen.

Kein Problem. Ich persönlich halte es sogar für besser, sich in solchen Dingen bei einem Juristen auszuheulen anstatt in einer Kneipe. Ich klopfe Ihnen zwar nicht auf die Schulter und stimme mit Ihnen nicht in Lästereien über den bösen Staat ein, aber ich versuche dafür, Ihnen den Ablauf des Verfahrens etwas verständlicher zu machen. Und möglicherweise hilft Ihnen das ja auch.
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: 11qq11 am 09. April 2020, 08:21:31
Moin Moin,

@justice005  ...und alle

auch wenn ich nur kurz zwischen Tür und Angel zu komme, aber wollte Gelegenheit mal nutzen und mich für die ausführliche und zugleich sehr souveräne Antwort/Resonanz bedanken!

So etwas ist halt genau das was das Forum hier von anderen Plattformen positiv abhebt.

Abseits davon lese ich mich z.Z. noch in die A-960/1 ein, und hätte etwaig noch Verständnisfrage, aber halt besser nicht zwischen Tür und Angel, sondern ggf. später oder morgen.
 

Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: RefüPerser d.R. am 29. September 2020, 10:20:43

Ich meinte nicht die Vorermittlungen des WDA, bzw. das Verfahren bei der StA, sondern die Gründe (Verfehlungen) mit denen die Entlassung nach § 75 SG begründet wurde.

Ist da eigentlich schon der Verdacht eines Dienstvergehen ausreichend um so eine Entlassung zu begründen ?
Titel: Antw:Unterschlagung seitens Disziplinarvorgesetzten oder WDA ???
Beitrag von: Longstreet am 29. September 2020, 13:29:11
Ein Verdacht reicht zunächst immer nur für Ermittlungen. justice005 hat dazu für Ermittlungen an sich schon etwas gesagt. In ähnlicher Form muss auch die Entscheidung der Behörde begründet sein. Also einfach nur "weil's vielleicht sein kann" liegt klar außerhalb des Spielfelds.


Um Ermittlungen zu starten, braucht man nur einen kleinen Anfangsverdacht, selbst wenn es nur Klatsch und Tratsch ist.
Für Ermittlungsmaßnahmen, die zu Grundrechtseingriffen führen (Durchsuchung, Beschlagnahme etc.) brauche ich einen substanziellen Verdacht, aber auch hier reicht z.B. eine glaubhafte Zeugenaussage.
Für eine Anschuldigung brauche ich eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Das heißt, der WDA oder der StA kann eine Anklage schreiben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Erst das Gericht braucht am Ende eine nahezu 100%ige Gewissheit, um ein Urteil zu fällen. In der Praxis schuldigen aber auch WDAs und StAs nur dann jemanden an, wenn sie sich der Sache sehr sicher sind. Bestehen Zweifel, wird das Verfahren bereits im Vorfeld eingestellt. Deshalb sind Freisprüche vor Gericht auch selten.