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Zusammenfassung

Autor: christoph1972
« am: 17. Juni 2018, 22:10:37 »

Hallo TheMan!

Einschlägig ist § 24 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

Nach dem Erwerb B. Sc. also AC bestehen und dann kommt der Laufbahnwechsel.
Autor: TheMan
« am: 17. Juni 2018, 21:20:10 »

Verstehe dann nicht wo der Witz an der Sache sein soll mit der Beurteilung des Chefs. Wozu ist diese gut wenn ich mich offenbar genauso erneut bewerben muss?
Ich kann mich doch so oder so bewerben, dazu brauche ich nicht die Erlaubnis eines „Erwachsenen“.

Oder müsste ich bei einer Bewerbung per Eigeninitiative erst meine Verbeamtung kündigen?
Autor: Trongo
« am: 17. Juni 2018, 21:15:26 »

Du musst dich wieder bewerben.
Autor: TheMan
« am: 17. Juni 2018, 20:46:24 »

Hallo,

nehmen wir an man wird zum 01.11.18 per Direkteinstellung im mntD verbeamtet.
Ist grundsätzlich ein Wechsel vom mntD zum gtD möglich (durch Bachelor of Science Wi-Info)?

Müsste man sich bei einer Aufstiegsqualifizierung „genauso“ auf den gtD bewerben, dh mit AC und den damit verbundenen Tests?
Oder reicht eine positive Beurteilung vom Chef + X Jahre Stehzeit als Beamter?

Gruß
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