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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 02. August 2018, 05:18:00 »

Auch das ist derzeit nicht vorgesehen, siehe Festlegungserlass.
Autor: Tasty
« am: 01. August 2018, 22:32:44 »

Na es heißt ja nicht umsonst Personalbindungszuschlag.

Warum sollte man den ein BS noch zusätzlich ein Bindungszustand zahlen.

Steht doch oben: Um ein Abwandern von hochqualifizierten Leistungsträgern in die Wirtschaft zu verhindern.

In etwa vergleichbar mit einem Prof, der z.B. einen Ruf von einer anderen Uni erhält, der führt dann an sein er aktuellen Uni ggf auch Bleibeverhandlungen.
Autor: neuer-ITler
« am: 01. August 2018, 15:18:32 »

Das stimmt, gibt immer noch genug Bewerber.
Autor: Ralf
« am: 01. August 2018, 15:16:33 »

Das Problem ist schon etwas vielschichtiger. Das Gesetz lässt es ja zu und es wäre durchaus vorstellbar das in Verwendungen freizugeben, in denen es nicht ausreichend Bewerber zum BS gibt.
Aber das ist derzeit -wie geschildert- nicht der Fall.
Autor: neuer-ITler
« am: 01. August 2018, 15:13:29 »

Na es heißt ja nicht umsonst Personalbindungszuschlag.

Ein BS Ist doch schon gebunden für das ganze Leben, er erhält Pension, kann früher gehen, hatt 100% Arbeitssicherheit.
Ein SaZ hat Zeitvertrag, bekommt keine Pension, muss zusehen das er ein Job nach der Dienstzeit bekommt (meist weniger bezahlt und mit keine 100% Arbeitssicherheit.

Warum sollte man den ein BS noch zusätzlich ein Bindungszustand zahlen.
Autor: LwPersFw
« am: 01. August 2018, 13:39:19 »

Noch ein Zitat aus der GAIP " Die Gewährung eines PBZ soll die Bereitschaft von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit (SaZ) fördern, sich über das festgelegte Dienstzeitende hinaus an die Bundeswehr zu binden.1
Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS) soll dem Risiko der Abwanderung in die zivile
Wirtschaft durch Entlassung auf eigenen Wunsch begegnet werden."

plus noch ein Zitat aus der GAIP...
Zitat
3.1.  Anwendungsbereich
Eine Anwendung des PBZ für BS ist seitens BMVg derzeit nicht vorgesehen (vgl. Bezug 3. Nr. 301).

Und Bezug 3. ist ... A1-1336/3-5000

Zitat
301. Der PBZ wird grundsätzlich Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) mit einer vorhandenen
Qualifikation durch Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung für eine durch BMVg festgelegte
Mangelverwendung gewährt. Eine Anwendung des PBZ für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(BS) ist seitens BMVg derzeit nicht vorgesehen.
Autor: annemarie
« am: 01. August 2018, 13:15:34 »

Nimm es mir nicht übel.

Es ist einfacher hier zu fragen, ob jemand vllt. schonmal als BS Prämiert worden ist. Hätte ja der Fall sein können.
Autor: Ralf
« am: 01. August 2018, 13:08:57 »

Zitat
Was oben in der Tabelle steht ist schön, hab ich auch gelesen.
Gelesen ja, verstanden nein, denn dort sind diese Fälle nicht abgebildet und somit nicht zuschlagsberechtigt.
Von daher verstehe ich dein insitieren nicht.
Autor: annemarie
« am: 01. August 2018, 13:02:52 »

Genau das ist es... klingt viel besser.

Wenn die Möglichkeit besteht, lasse ich keinen einzigen € aus.
Autor: F_K
« am: 01. August 2018, 12:54:14 »

Nochmal:

Die Bundeswehr KANN auch Berufssoldaten "binden", dies wird derzeit aber NICHT gemacht.

Offensichtlich bei Dir auch nicht notwendig.

Du hast andere Vorteile als der Kamerad.
Autor: annemarie
« am: 01. August 2018, 12:51:08 »

Ich werde Berufssoldat auf einem Prämienberechtigen DP und bekomme keine Prämie.
Der Kamerad der auf dem selben DP und 4 Jahre verlängert darf sich über ~13tsd € freuen.

Ich lese aus der Vorschrift, dass man BS Prämiert, damit sie nicht auf Eigenwunsch die BW verlassen und in der zivilen Wirtschaft schaffen.
Was oben in der Tabelle steht ist schön, hab ich auch gelesen.
Autor: Ralf
« am: 01. August 2018, 12:38:14 »

Herrje, ich kanns nicht anders sagen, nur lauter: Nein, nein, nein.
Der Festlegungserlass (Anlage der ZDv) gibt die Möglichkeiten vor.
Dort steht:
Zitat
Prämienhöhe: 20 % des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe je Weiterverpflichtungsmonat, bis max. 48 Monate bei WV in den letzten 36 Dienstmonaten und FTätW
Wo habe ich was von Berufssoldaten geschrieben? Ich habe etwas von Weiterverpflichtungen geschrieben. Und wo bitte steht im Festlegungserlass etwas von BS?
Autor: annemarie
« am: 01. August 2018, 12:34:38 »

Unter Punkt zwei steht aber ein Interessanter Passus

"Der PBZ kann Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und Soldatinnen bzw. Soldaten auf
Zeit der Besoldungsordnung A in Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden (§ 44
Abs. 1 BBesG). Die Verwendungsbereiche mit Personalmangel im Sinne des § 44 Abs. 2 BBesG sind
in der Anlage 6.1 aufgeführt."

Laut deiner Aussage bedeutet das also BS in den letzten Dienstjahren sind betroffen?
Autor: Ralf
« am: 01. August 2018, 12:20:02 »

Nein!
Du musst das schon lesen, was ich geschrieben habe, siehe mein Zitat.
Der Festlegungserlass (die Tabelle im Anhang) gibt die Möglichkeiten vor. Dort ist nur die Weiterverpflichtung festgeschrieben. Keine andere Möglichkeit.
Autor: annemarie
« am: 01. August 2018, 12:04:52 »

Die A-1336/3 habe ich bereits vor mir liegen.

Es bestehlt also laut meiner Auffassung die mgl. auch als BS für die PBZ vorgesehen sein zu können. Rechnerisch besteht aber nur ein Anspruch von höchstens 48 Monaten.
Inwiefern man dann dafür in Frage kommt, prüft man am besten bei seinem PersFhr.
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