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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 15. Februar 2018, 12:02:12 »

Deshalb schrieb ich ja "normalerweise"... Alles kann nicht abgedeckt werden...

Dessen ungeachtet gibt es ja noch...

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"


Lösung wäre dann ... Unterbrechung der ÜG bis das neue Studium beginnt.

Und in der Zeit der Unterbrechung... lebt man z.B. von der Übergangsbeihilfe...
Autor: MichaRoe
« am: 15. Februar 2018, 09:28:58 »

Ja, das ist jedoch nur am Anfang der Fall, dass die ÜG und der Förderanspruch sich decken. Egal ob Berufsausbildung, Abitur oder Studium, wobei ich beim Abi nicht sicher bin, sind die Prüfungszeiten zum bestehen nicht Fix. Insbesondere beim Studium fällt das Kolloquium auf einen Zeitraum X nach der Abgabe der Abschlussarbeit. Dies war bei mir Anfang Juli 2016 für meinen Bachelor. Mit Bestehen wird man automatisch exmatrikuliert und fällt ÜG-mäßig auf 75%. ÜG läuft einfach weiter, die Förderung jedoch erst mit Beginn der nächsten Maßnahme, bei mir September 2016 mit Immatrikulation Master. Dies kann auch bei anderen Ausbildungen der Fall sein, somit decken sich die Zeiten nicht immer.

Beste Grüße
Autor: LwPersFw
« am: 15. Februar 2018, 08:48:00 »

Nun ... dies ist ja auch eine andere Sachlage ... denn normalerweise sind ja eben Förderanspruch und Bezug ÜG deckungsgleich... z.B. 60 Monate zu 60 Monate

D.h. auch dieser 1 Monat und 24 Tage war mit ÜG "hinterlegt".

Autor: MichaRoe
« am: 15. Februar 2018, 07:36:21 »

So,

danke für die Hinweise.

@LwPersFw: Genau da liegt der Hase im Pfeffer. Ich habe noch einen Förderungsrestanspruch von 1 Monate und 24 Tage, somit wird meine Förderung nicht verlängert, sonder lediglich der bewilligte Zeitraum innerhalb meines Restanspruches. Hab mit meinen BFD-Berater gesprochen und geschrieben. Wäre der Rechtsanspruch beendet, dann käme SVG 11(4) nebst  der Verknüpfungen zum tragen.

Wie dem auch sei, Ersparnisse sind genug da, aber zu verschenken hat man auch nichts. ;) In diesem Sinne, Danke!

Autor: LwPersFw
« am: 14. Februar 2018, 21:13:09 »


Entscheidend ist der Grund des Verzugs.


Deshalb sollte auch genau der Inhalt der o.g. Vorschrift gelesen werden... da differenzierte Gründe anerkannt werden...
Autor: didi62
« am: 14. Februar 2018, 14:36:39 »

Ein Antrag auf Verlängerung der ÜG hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Abschluss der Bildungsmaßnahme aus Gründen, die der ÜG-Empfänger nicht zu vertreten hat nicht möglich ist.
Da ist die Aussage "in Verzug geraten" nicht Aussagekräftig. Entscheidend ist der Grund des Verzugs.
Autor: LwPersFw
« am: 14. Februar 2018, 13:45:58 »

@ MichaRoe,

wenn Sie die Möglichkeit haben in einer Dienststelle auf das IntranetBw und dort "Regelungen-Online" zuzugreifen...

Lesen Sie dort in der Zentralvorschrift A1-1355/0-5019 "Handhabung der Berufsförderungsverordnung"

Kapitel 5.13.2 - Verlängerung der Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 Abs. 12 Soldatenversorgungsgesetz -



Endscheidend ist, dass dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben wird, da diese Bewilligung der "Auslöser" für den 11 (4) SVG ist.

"(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren.

Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."
Autor: didi62
« am: 14. Februar 2018, 07:36:55 »

Danke erstmal für die Antworten.

Der genannte Post sagt leider nicht ob es geklappt hat, oder nicht. Wie dem auch sei, der Hinweis mit dem BVA hilft zumindest einmal. Meine Sachbearbeiterin wird auch ab April wieder für mich zuständig sein. Dann drückt mal die Daumen, beantragt ist alles nun muss von deren Seite reagiert werden.

Horido

Nur hat das BVA damit gar nix zu tun. Die Bewilligung erfolgt auschschließlich durch den BFD.
Autor: MichaRoe
« am: 13. Februar 2018, 19:58:48 »

Danke erstmal für die Antworten.

Der genannte Post sagt leider nicht ob es geklappt hat, oder nicht. Wie dem auch sei, der Hinweis mit dem BVA hilft zumindest einmal. Meine Sachbearbeiterin wird auch ab April wieder für mich zuständig sein. Dann drückt mal die Daumen, beantragt ist alles nun muss von deren Seite reagiert werden.

Horido
Autor: LwPersFw
« am: 13. Februar 2018, 17:25:52 »

Autor: F_K
« am: 13. Februar 2018, 16:15:44 »

Zitat
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht

Es wird am "KANN" scheitern.
Autor: MichaRoe
« am: 13. Februar 2018, 15:46:11 »

Hallo,

ich bin/war SAZ12 und habe während meines BFD meinen Bachelor gemacht und schreibe gerade meine Masterarbeit. Offiziell erhalte ich bis einschließlich 28.02.2018 Übergangsgebührnisse(ÜG), solange war auch mein Master bewilligt. Ab 3.4.18 werde ich wiedereingestellt. Da ich zeitlich in Verzug gekommen bin werde ich meine Thesis nicht bis dahin schaffen, bzw. das Kolloquium hinter mir haben. Entsprechend habe ich die Verlängerung beim BFD beantragt, soweit auch kein Problem. Jedoch stellte ich mit selben Antrag die Frage, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, die Lücke von 28.02.18-03.04.18 bezüglich der ÜG zu schließen. Dies wurde erstmal verneint, was ich jedoch nicht glauben konnte. Alos nochmal das SVG geprüft. Dort steht unter §11(4), zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert werden können....., die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge gem. BBesG §59(2)/61  .

Hab dies natürlich nun nochmal zusätzlich beantragt.

Nun meine Frage, hat jemand dies so schon einmal durchgeführt, oder einen ähnlichen Fall gehabt?

Beste Grüße

Micha Roe
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