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FAQ-Board => FAQ => Thema gestartet von: Ralf am 05. Mai 2015, 06:41:20

Titel: Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 05. Mai 2015, 06:41:20
In den nächsten Tagen wird das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ in Kraft treten. Bestandteil dieses Gesetzes sind Änderungen des § 102 SVG, mit denen der Anwendungsbereich der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Neuregelungen des Rechts der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erweitert wird.

Nach dem BwAttraktStG ist auch für Bestands-SaZ die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung ausschließlich nach der Dienstzeit vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Dienstverhältnis wird nach dem Inkrafttreten des BwAttraktStG nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes (SG) verlängert (Weiterverpflichtung), oder
- die SaZ beantragen die Anwendung des neuen Rechts, ihre Wehrdienstzeit ist mindestens auf sechs Jahre festgesetzt und es besteht ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung (Wandeloption).

Mit dem Wechsel in das neue Berufsförderungsrecht entfällt der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst am Ende der Dienstzeit. Die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeit erfolgt grundsätzlich nach dem Ende der Dienstzeit.

Bei der Entscheidung über eine Weiterverpflichtung oder über die Nutzung der Wandeloption muss jeder Betroffene die finanziellen Vorzüge des neuen Rechts und den Wegfall des Anspruchs auf Freistellung vom militärischen Dienst und die mit dieser Entscheidung verbunden Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Ob sich die Weiterverpflichtung oder die Nutzung der Wandeloption lohnt, hängt letztlich vom Einzelfall und den individuellen Planungen für die berufliche Zukunft ab.

Vor diesem Hintergrund sollten sich Interessenten vor ihrer Entscheidung nicht nur vom militärischen Vorgesetzten (insbesondere auch in Bezug auf das notwendige dienstliche Interesse bei der Wandeloption), sondern insbesondere auch vom zuständigen Berufsförderungsdienst und wegen der möglichen rentenrechtlichen Auswirkungen (ggf. Verlängerung des Zeitraums, in dem ausbildungsbedingt geringere oder keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden) vom zuständigen Sozialdienst oder dem Rententräger ausführlich beraten lassen.

Als Anlage habe ich zum einen den Flyer dafür angehängt und darüber hinaus eine Übersicht über alte/neue Ansprüche.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: dunstig am 05. Mai 2015, 07:05:26
Verstehe ich es richtig, dass ich als SaZ 13 (Einstellung 2010, DZE 2023) freiwillig nach dem neuen Recht behandelt werden könnte?

Mein Stand jetzt: Keine Freistellung während des Dienstes, 24 Monate Anspruch danach und 6-fache Übergangsbeihilfe
Dann: Keine Freistellung während des Dienstes, 60 Monate Anspruch danach und 8,5-fache Übergangsbeihilfe

Aber ich vermute mal, dass in Fällen wie meinem das dienstliche Interesse dagegen sprechen wird.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 05. Mai 2015, 07:50:32
Ja, das verstehst du erst einmal richtig.

Grundsätzlich zum dienstl. Interesse:
Das dienstl. Interesse ist schon recht hoch auf Wandlung, da derzeit jeder in BFD während der aktiven Dienstzeit eine Planstelle eines aktiven Soldaten wegnimmt. In der Vergangenheit war das kein Problem, weil wir immer weit unter der Veranschlagungsstärke waren. Aber zukünftig wird das ein Problem.
Das dienstl. Interesse wäre ggf. nicht gegeben, wenn schon ein Nachfolger geplant wäre. Aber selbst dann gibt es Fallkonstellationen, die ein dienstl. Interesse begründen würden.

Nun zu dir: Du hast ja nun keinen Anspruch während der aktiven Dienstzeit. Da sieht das in der Tat anders aus. Hier wird man ggf. keine dienstl. Notwendigkeit sehen.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: dunstig am 05. Mai 2015, 07:53:23
Also habe ich es (leider ;D) richtig verstanden.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: funker07 am 05. Mai 2015, 11:31:16
Keine Freistellung nach altem Recht? Wie geht denn das? Ich als SaZ12 habe selbst mit ZAW und Meister-ZAW noch 9 Monate.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 05. Mai 2015, 11:32:38
Studium. Da werden die Tage 1:1 abgerechnet.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Aliki am 05. Mai 2015, 23:09:16
Okay, dann hab ich auch eine Frage:

Eintritt: 01.07.2012 ROA SaZ 2.
Laufbahnwechsel OffzTrD SaZ13 im Oktober 2013.

Heißt das jetzt ernsthaft, dass ich nach neuem Recht behandelt werde?
Habe mich extra beim BFD damals informiert und da hieß es, nach altem Recht da Eintritt vor dem 26.07.

Bin gerade etwas verwirrt.

Danke
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 06. Mai 2015, 05:43:10
Nein, du hast dich doch vor Inkrafttreten des Artikelgesetzes (Mai 2015) weiterverpflichtet.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Revieh am 06. Mai 2015, 08:46:36
Hallo hätte da mal 1 Frage dazu mom SaZ 12 nach altem Recht nun gerade an der Dienstzeitverlängerung. Welches Datum ist da entscheidend Antragsdatum der Verlängerung oder Datum der ev Entscheidung Verlängerung? Zwecks neuem oder altem Recht.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: F_K am 06. Mai 2015, 09:25:03
@ Revieh:

Steht doch oben: Das Datum der Verlängerung des Dienstverhältnisses (also nicht Antrag, nicht "Entscheidung").
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 06. Mai 2015, 09:26:27
Rechtskräftig wird eine WV grundsätzlich durch Ausstellung der Mitteilung Dauer DV. D.h. dieses Datum ist ausschlaggebend für die Entscheidung, ob altes oder neues Recht.
Soldaten, die einen Antrag auf Weiterverpflichtung vor Inkrafttreten des BwAttraktStG gestellt haben und über deren Verlängerung des Dienstverhältnisses erst nach diesem Zeitpunkt abschließend entschieden wird, sind vorher darüber in Kenntnis zu setzen, dass ihr Dienstverhältnis nur auf der Grundlage des neuen Rechts verlängert werden kann. Sind sie damit nicht einverstanden, sind die Anträge abzulehnen.
Titel: IN KRAFT ab 23.05.2015 Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: LwPersFw am 22. Mai 2015, 17:14:29

Die von Ralf angeführten neuen gesetzlichen Regelungen sind ab dem 23.05.2015 in Kraft !
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: benba am 23. Mai 2015, 13:23:34
Also habe ich es (leider ;D) richtig verstanden.

Warum leider?

Durch die Änderung (dein Dann), sieht es doch besser für dich aus.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommie am 23. Mai 2015, 13:29:30
Durch die Änderung (dein Dann), sieht es doch besser für dich aus.

Na ja, jetzt schaut es für mich so aus, als hätten Sie es nicht richtig verstanden, benba :D !
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: benba am 23. Mai 2015, 13:38:16
i got it

Thema war zur ernst :P
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Marc am 23. Mai 2015, 18:41:10
Wie sieht das denn bei einer Dienstzeitverkürzung aus? Hierbei wird ja auch eine neue Verpflichtungserklärung unterschrieben, gilt da dann auch automatisch das neue BFD-Recht oder müsste ich dies beantragen?
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 23. Mai 2015, 21:05:13
Weder noch.
Wenn du bereits nach 40 (7) verkürzt hast, ist der Wandelantrag abzulehnen. Stellst du einen Wandelantrag, ist der 40 (7) abzulehnen.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Nachtmensch am 24. Mai 2015, 18:37:12
Was ich mich frage die ganze Zeit, wo ist hier die Steigerung der Attraktivität? Ich konnte sie bisher noch nicht finden. Die BFD Massnahmen finden erst komplett nach der Dienstzeit statt. Wenn ich mal rechne das ich mich für 13 Jahre verpflichte im Alter von 25 Jahren dann bin ich 38 bei DZE und dann ggf. noch 5 Jahre Weiterbildungsmassnahmen. Im Alter von 43 Jahren wäre man dann ausbildungstechnisch soweit, bei Ausnutzung der vollen Ansprüche, um wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Das soll eine Steigerung der Attraktivität sein?
Wenn ich das alte Recht nehmen, kann man bei Eintritt von 25 Jahren und einer Verpflichtungsdauer von 13 Jahren, im Alter von ca. 36 Jahren in den BFD gehen (natürlich kann es Minderungen wegen ZAWs geben).So kommt man 2 Jahre eher in die Aus-oder Weiterbildung.
Zusätzlich wurde der §4 Topf komplett gestrichen. Dieses war mal grade eine fünfstellige Summe, die man so nicht mehr zur Weiterbildung nutzen kann.

Kurz um:

Für die Bundeswehr selber ist das neue Modell natürlich attraktiver, weil die Soldaten so natürlich viel länger auf ihrem Dienstposten verfügbar sind, aber für den Soldaten selber ist meiner Meinung nach das neue Recht eine absolute Katatrophe.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Marc am 24. Mai 2015, 22:26:43
@Ralf: hm, das kommt mir etwas komisch vor. Wenn die DPäK ab Juli (?) wegfallen, wäre mein Dienstposten ja für die gesamte Dauer der Freistellung vom Dienst unbesetzt. Das möchte ich nicht, daher wollte ich den Wandelantrag stellen und das geplante DZE entsprechend anpassen - da sollte das dienstliche Interesse doch gegeben sein, ich habe davon jedenfalls keinen Vorteil, sondern einen klaren finanziellen Nachteil. Oder mache ich da gerade einen Denkfehler?
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 24. Mai 2015, 22:34:23
Für den Soldaten kann das doch auch attraktiver sein, er ist 2 Jahre länger in Lohn und Brot. Und es gibt höhere Übergangsgebührnisse o.ä. Da musst du mal die Tabellen anschauen, was es genau wann mehr gibt. Z.B. hier http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52585.msg543856#msg543856 (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=52585.msg543856#msg543856)
Darüber hinaus wird es für die anderen attraktiver, weil die nunmehr wegfallenden BFD-DPäK ermöglichen, dementsprechend viele neue Soldaten einzustellen und die Arbeiten/Einsätze etc. wieder auf alle Schultern zu verteilen.

Nein @Marc, da machst du direkt keinen Denkfehler. Indirekt schon vom grundsätzlichen her gesehen, denn deinem Antrag wurde stattgegeben, weil es zuviele in deiner AVR gibt. Und deswegen würde ja eine Wandeloption mit quasi Verlängerung der Dienstzeit keinen Sinn machen. So werden es halt die Durchführungsbestimmungen vorsehen.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Lidius am 20. Juli 2015, 16:47:50
Ich habe eine Frage zu den höheren Übergangsgebührnissen.

Ausgangsfall: Soldat (Nein, nicht ich) ist anfang 2014 ausgeschieden. Wegen des Bezugs von Elterngeld wurden die Übergangsgebührnisse auf Antrag nach hinten verschoben und die Zahlung beginnt nun zeitgleich mit einer Massnahme nach § 5 in diesem Herbst. Bekommt dieser ehemalige Soldat nun Übergangsgebührnisse nach dem neuen Recht (also 100%) oder noch nach dem alten (90%), da der ursprüngliche Anspruch ja noch aus Zeiten vor der Gesetzesänderung kommt (und ohne Verschiebung ja auch schon teilweise vor Gesetzesänderung abgegolten gewessen wäre)?

Der Betroffene wird natürlich auch noch mal direkt beim BFD und BVA nachfragen, allerdings tun die sich teilweise auch mit den Auswirkungen der Gesetzesänderungen schwer.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Lidius am 20. Juli 2015, 16:55:52
Nachtrag: Falls es dazu irgendeine Regelung geben sollte reicht mir die Nummer. Dann schaue ich morgen selbst nach.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Der StUffz am 20. Juli 2015, 17:34:20
Die Regelungen und Tebllen habe ich letztens im Intranet gesehen. Aber Geldtöpfe sind nicht weggefallen. Sie wurden zusammengelegt und der neuen Staffelung angepasst. Maximum( man nagel mich bitte nicht fest) bei 20 Jahren um die 21000 euro. Und man kann bis zu 6 Jahren nach DZE weiteran internen BfD Maßnahmen teilnehmen.
Wenn ich morgen Zeit habe kuck ich nochmal und poste es.

Also nachdem ich das gelesen hatte, fand ich nicht das man sich verschlechtert. Bis natürlich der Zeitfaktor der hinten dran kommt.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Stefan Geßner am 20. Juli 2015, 20:04:01
Ich habe eine Frage zu den höheren Übergangsgebührnissen.

Ausgangsfall: Soldat (Nein, nicht ich) ist anfang 2014 ausgeschieden. Wegen des Bezugs von Elterngeld wurden die Übergangsgebührnisse auf Antrag nach hinten verschoben und die Zahlung beginnt nun zeitgleich mit einer Massnahme nach § 5 in diesem Herbst. Bekommt dieser ehemalige Soldat nun Übergangsgebührnisse nach dem neuen Recht (also 100%) oder noch nach dem alten (90%), da der ursprüngliche Anspruch ja noch aus Zeiten vor der Gesetzesänderung kommt (und ohne Verschiebung ja auch schon teilweise vor Gesetzesänderung abgegolten gewessen wäre)?

Der Betroffene wird natürlich auch noch mal direkt beim BFD und BVA nachfragen, allerdings tun die sich teilweise auch mit den Auswirkungen der Gesetzesänderungen schwer.

Die Frage ob der Soldat während einer geförderten BFD-Maßnahme in Vollzeit nach DZE 90% oder 100% Übergangsgebührnisse bekommen, richtet sich nach dem Datum der Ernennung zum SaZ. Liegt dieses vor dem 26.07.2012 (und wurde er ab dem 23.05.2015 weder weiterverpflichtet noch hat er einen Antrag auf Anwendung der neuen Förderansprüche gestellt), dann werden 90% ÜGeb bezahlt. Ist der Soldat ab dem 26.07.2012 zum SaZ ernannt worden, dann hat er einen Anspruch auf 100% ÜGeb. Maßgeblich ist hier die Anwendung des Art. 14 Nr. 9 i.V.m. Nr. 20 Bundeswehrreformbegleitgesetz (BwRefBegG). Die Verschiebung der ÜGeb wegen des Bezugs von Elterngeld hat hier keine weitere Auswirkung - zumindest solange dadurch nicht die Dienstzeit (ab dem Stichtag 23.05.2015) verlängert wurde, was ich mir aber nicht vorstellen kann.

Die neue Berufsförderungsverordnung wirkt sich hier nicht aus, da die ÜGeb davon nicht betroffen sind. Ein Überblick mit den wichtigsten Änderungen der BföV ist jedoch Hier (http://www.dienstzeitende.de/site/dze/files/upload/Anderung_BfoV_Dienstzeitende.de_Stand_14_07_2015.pdf) zu finden - die Original-Drucksache des Bundesrats findet man Hier (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0201-0300/208-15.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Daze1988 am 14. Januar 2016, 07:36:27
Hallo,
Ich bin 2006 zur Bundeswehr und würde theoretisch im Mai diesen Jahres meinen Vollzeitanspruch haben.
Mein Plan ist jetzt folgender:
Ich will die Wandeloption in Anspruch nehmen und somit erst zum 31.10.16 (DZE) in den BfD gehen.
Da die Schule am 12. September beginnt, will ich zusätzlich zur Wandeloption noch 1,5Monate Freistellung beantragen-3 onate stehen mir ja trotz Wandeloption zu.
An der Sache gibt es aber einen Haken: Mein Chef will die Wandlung nicht genehmigen.
Grundsätzlich entscheidet ja ein "dienstliches Interesse" über die Genehmigung, das ist mir klar... Ich sitze zwar auf einem IT-Dienstposten, leiste aber meinen Dienst im KpTrp, weil meine TE nur auf dem Papier existiert. Lässt sich also tatsächlich besagtes Interesse rechtfertigen um mir die Wandeloption zu verwähren?
Grüße
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 14. Januar 2016, 07:57:38
Antrag stellen. Es ist die Entscheidung der PersBearbStelle.
Es gibt ein übergeordnetes dienstliches ministerielles Interesse zur Wahrnehmung der Wandeloption. Wenn also ein Dienstposten zur Verfügung steht, besteht ein dienstl. Interesse. das begründet sich zum einen im Abbau des BFD-Umfanges während der Dienstzeit und zum anderen mit Erreichen der Veranschlagungsstärke.
Und selbst wenn nicht für die ganze Zeit ein DP zur Verfügung stehen würde, so könnet bei einem ausgewogenen Verhältnis eine sog. DP-Brücke beantragt werden.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Daze1988 am 14. Januar 2016, 08:06:07
Danke für die schnelle Antwort :)
Also ein DP besteht und ich besetze diesen auch bis zum Ende meiner DZ.
Meine Vermutung ist die, dass er sich "verarscht" fühlt, weil ich zuerst wandle, also quasi das dienen bis zum Schluss beantrage (dadurch mehr Geld bekomme) und dann im gleichen Atemzug eine Freistellung von 1,5 Monaten beantrage.
Mich fasziniert dieses Scheuklappendenken-schließlich spielt sich ein Großteil meines Lebens nach der Bundeswehr ab und man sollte hierbei nicht erwarten müssen Steine in den Weg gelegt zu bekommen.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Fpaluch am 19. September 2016, 19:08:36
Hallo
Ich habe den Antrag für die WandelOption abgesendet gehabt um falls ich nächstes Jahr keine Ausbildung oder ähnliches finden sollte noch bis Oktober 2018 zeit habe.
In der Zeit von Antrag habe ich dkeine Eignungsprüfung bei der bundespolizei erfolgreich bestanden und könnte an 01.03.2016 dort anfangen  jedoch bekam ich jetzt ein Schreiben  ( ohne weitere Unterschrift von mir verlangt) ihr Antrag ist durch BFD Anspruch an Oktober 2018.
Habe sofort Widerruf gestern geschrieben jedoch hat dies mein Chef abgelehnt.
Gibt es für mich jetzt noch durch einen passus eine Möglichkeit zur Bundespolizei zu gehen oder hänge ich jetzt bis Oktober 2018 fest?

Danke im voraus
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 19. September 2016, 19:32:21
Deinem Antrag wurde stattgegeben. Damit ist die Dienstzeit nun so verbindlich festgesetzt.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Fpaluch am 19. September 2016, 20:15:44
Erst mal sorry wegen der Schreibweise durch Auto Korrektur.

Ich habe aber im nachinein ohne weitere Unterschrift wie es bei sonst jedem Antrag der Fall ist die Annahme der Verlängerung bestätigt, nur ein Schreiben zur Kenntnisnahmen welches ich natürlich nicht unterschrieben habe. Hin zu kommt eine 5 Monatige Bearbeitung ohne irgendeinen zwischenbescheid das überhaupt etwas passiert.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 19. September 2016, 20:21:37
Du hast doch eine Willenserklärung abgegeben, die wurde angenommen. Somit ist deinem Antrag stattgegeben worden.
Was sollst du da nun noch unterschreiben? Und selbst wenn du ein Empfangsbekenntnis unterschreiben müsstest und das nicht tust, ist deine Erklärung trotzdem angenommen worden.
Titel: Antw:Zusage für FW TrD, was kommt danach?
Beitrag von: Pericranium am 14. Januar 2017, 19:02:50
Ich habe gerade mal ein wenig recherchiert und eine Frage ist aufgekommen...
Ist es so richtig, dass ich (SaZ 18 mit Studium) nach dem DZE 24 Monate 50% meiner letzten Dienstbezüge als Übergangsbeihilfe bekomme?
Ändert sich die Höhe der Übergangsgebührnisse, je nachdem ob ich arbeite oder nicht?
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Andi am 16. Januar 2017, 09:11:07
Ist es so richtig, dass ich (SaZ 18 mit Studium) nach dem DZE 24 Monate 50% meiner letzten Dienstbezüge als Übergangsbeihilfe bekomme?

Du meinst Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe ist die Einmalzahlung am Ende der Dienstzeit.

Und in welcher Höhe du sie bekommst lässt sich so pauschal nicht sagen, denn das hängt davon ab, ob du arbeitest und wieviel genau du dann dort verdienst oder ob du eine Vollzeitweiterbildungsmaßnahme besuchst. Was das angeht hilft nur eine individuelle Beratung durch den BFD oder das selbst ausrechnen anhand des Gesetzes.

Gruß Andi
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Pericranium am 16. Januar 2017, 18:03:30

Du meinst Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe ist die Einmalzahlung am Ende der Dienstzeit.
Genau die meinte ich. Sorry, Begriffe verwechselt  :-X

Und in welcher Höhe du sie bekommst lässt sich so pauschal nicht sagen, denn das hängt davon ab, ob du arbeitest und wieviel genau du dann dort verdienst oder ob du eine Vollzeitweiterbildungsmaßnahme besuchst. Was das angeht hilft nur eine individuelle Beratung durch den BFD oder das selbst ausrechnen anhand des Gesetzes.

Gruß Andi

Ah okay. Bei mir ist das ja noch ein Weilchen hin, war nur mal neugierig  :D
Bei Wikipedia steht nämlich:
Zitat
Seit Juni 2015 wurde die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbseinkommen nach dem Dienstzeitende gestrichen. Somit betragen die Übergangsgebührnisse immer 75 % der letzten Dienstbezüge(Artikel 10 BwAttraktStG).

Und 75% erscheint mir falsch hoch, da es ja wohl doch eher die 50% sind. Und falls die Hinzuverdienstgrenze wirklich gestrichen wurde, wäre das natürlich schon sehr gut.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Andi am 19. Januar 2017, 15:25:18
Der Wikipediabeitrag ist für den Allerwertesten. Hatte da selbst nach der Gesetzesänderung mal alle Änderungen eingearbeitet, was irgendein schlauer Mensch dann wieder unreflektiert rückgängig gemacht hat. Auf den beitrag würde ich mich also definitiv nicht verlassen.

Gruß Andi
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: LwPersFw am 20. Januar 2017, 22:47:50
Einkünfte außerhalb des ÖD werden nicht mehr auf die ÜG angerechnet.

ABER: Einkünfte aus einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss angerechnet.



Mit dem "Gesetz zur Änderung  des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher  Vorschriften" , verkündet 05.01.17

...wurde der Paragraph 11 ( ÜG ) des Soldatenversorgungsgesetzes geändert.

Siehe Artikel 10 , Nr 2 a) und b) des o.g. Änderungsgesetzes:

"2.  §  11  wird  wie  folgt  geändert:

a) 
Absatz  3  wird  wie  folgt  geändert:

aa) 
In  Satz  1  wird  die  Angabe  „50“  durch  die  Angabe  „75“  ersetzt.

bb) 
In  Satz  3  wird  die  Angabe  „50“  durch  die  Angabe  „25“  ersetzt.

cc) 
Satz  4  wird  aufgehoben.

dd) 
In  dem  neuen  Satz  4  werden  nach  dem  Wort  „Bildungszuschuss“  die  Wörter „bis  zu  dessen  Höhe“  eingefügt.

b) 
In  Absatz  6  Satz  2  werden  vor  dem  Punkt  am  Ende  ein  Semikolon  und  die  Wörter „dies  gilt  nicht  für  Monate,  in  denen  Verwendungseinkommen  im  Sinne  des  §  53 Absatz  6  bezogen  wird“  eingefügt. "
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: LwPersFw am 24. Januar 2017, 06:36:07
Im Link kann man gut die Änderungen nachvollziehen.

Änderung § 11 SVG vom 01.01.2017

linke Spalte : Alt

rechte Spalte : Neu

https://www.buzer.de/gesetz/538/al59269-0.htm (https://www.buzer.de/gesetz/538/al59269-0.htm)
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 15. Februar 2017, 20:13:43
Guten Tag Kameraden,

Ich hoffe hier im Forum Hilfe zu finden. Die Frage die ich mir Stelle gilt für mich altes oder neues Berufsförderungsrecht ?

Erstmalig Soldat auf Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2012

Wehrübender vom 01.04.2012 - 30.10.2012 während dessen zum zweiten mal weiterverpflichtet

Die Wiedereinstellung und erneute Ernennung zum SaZ 12 erfolgte 02/2013

§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Nun meine Frage gilt die erstmalige Ernennung zum SaZ ?  Bin ich als Wehrübender / Empfänger von Übergangsgebührnissen Versorgungsempfänger ?

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf."




Vielen Dank ich hoffe ich bekomme hier ein paar Infos.



Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 15. Februar 2017, 20:31:42
Du bist doch nach dem 25.07.2012 zum SaZ ernannt worden, nämlich 2/2013. Damit ist das doch klar.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 15. Februar 2017, 20:41:50
Du bist doch nach dem 25.07.2012 zum SaZ ernannt worden, nämlich 2/2013. Damit ist das doch klar.

Naja so klar ist das für mich nicht, da ich ein Schriftstück (BFD Beratungsbogen vom 19.12.2012) habe in diesem steht.

"Da der Bewerber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BwRefBeglG Soldat bzw. Versorgungsbezügeempfänger war, gilt für ihn das alte Förderungsrecht."

Mein jetziger BFD Berater sagt es gilt für mich neues Recht.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: dunstig am 15. Februar 2017, 20:48:52
Aber eine erneute Ernennung erfolgte doch 2013, also nach dem Ausstellen des Schriftstücks aus 12/2012. Damit ist das doch klar?

Zitat
Mein jetziger BFD Berater sagt es gilt für mich neues Recht.
Lassen Sie sich das doch notfalls schriftlich geben, falls Sie Zweifel haben, damit ists dann noch viel klarer. ;)
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 15. Februar 2017, 20:51:03
Ja nur würde ich gerne wie versprochen nach altem Recht behandelt werden. Kann ich mich auf das Schriftstück des BFD's berufen ?
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 16. Februar 2017, 04:31:37
Nein, denn mit der erneuten Berufung 02/2013 beginnt ja ein neues Kapitel. Der BFD konnte doch nur nach dem Sach- und Rechtsstand von Dez 2012 ausgehen.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 16. Februar 2017, 07:36:11
Nein, denn mit der erneuten Berufung 02/2013 beginnt ja ein neues Kapitel. Der BFD konnte doch nur nach dem Sach- und Rechtsstand von Dez 2012 ausgehen.

Welcher Gesetztestext erläutert dies ?
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: KlausP am 16. Februar 2017, 07:41:50
Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 16. Februar 2017, 10:01:21
Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.

Gemäß § 102 SVG war ich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger weil ich Übergangsgebührnisse habe.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

Falls ich was falsch verstehe Erklären Sie es mir bitte.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 16. Februar 2017, 10:05:13
Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.

*Gemäß § 102 SVG war ich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandener Versorgungsempfänger weil ich Übergangsgebührnisse bezogen hatte.

Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 16. Februar 2017, 10:51:00
Aber du warst danach keiner mehr (für 2 Monate, oder?) und deswegen ist das nicht übergangslos, sondern eine neue Zeitphase.
Zitat
Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Tommy86 am 16. Februar 2017, 11:47:22
Aber du warst danach keiner mehr (für 2 Monate, oder?) und deswegen ist das nicht übergangslos, sondern eine neue Zeitphase.
Zitat
Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

Ja aber bei der Wiedereinstellung würde es mir so gesagt, zumal es auf dem Gesetz nicht so zu entnehmen ist und dieses ist maßgebend. Ich seh schon das ist ein Fall für den Rechtsberater. Danke erstmal
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: Ralf am 16. Februar 2017, 11:59:33
Rechtsberater?
Antrag stellen, Bescheid abwarten.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: KlausP am 16. Februar 2017, 12:51:28
Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.

*Gemäß § 102 SVG war ich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandener Versorgungsempfänger weil ich Übergangsgebührnisse bezogen hatte.

Aber als Sie wieder eingestellt und erneut in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen wurden waren keiner. Da waren ganz normaler ziviler Bewerber.
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: wolverine am 16. Februar 2017, 16:36:47
Sinn der Regelung ist doch, dass in einem bestehenden Dienstverhältnis keener schlechter gestellt wird, also Vertrauensschutz. Wenn man ein neues Dienstverhältnis beginnt, gelten aber dann die neuen Regeln. Aber das ist nur meine unmaßgebliche Meinung. Für den Rest gibt es ja die Zunft....
Titel: Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
Beitrag von: LwPersFw am 16. Februar 2017, 17:13:22
Zitat

Erstmalig Soldat auf Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2012 

Wehrübender vom 01.04.2012 - 30.10.2012


Waren Sie vom 01.04.2012 - 30.10.2012  nun SaZ oder übender Reservist ?  Beides geht nicht....

Oder waren Sie SaZ 01.04.2008 - 31.03.2012 ?

Dann waren Sie zum Stichtig RDL / Bezieher von Übergangsgebührnissen + BfD-Ansprüche

Die Gesetzesregelung solle sicherstellen, dass Soldaten, die zum Stichtag bereits in BfD waren, keine Änderungen
ihrer im ehemaligen Dienstverhältnis - bei Ihnen SaZ 4 - erworbenen Ansprüche erfahren.

Durch die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses als SaZ ( Sie wurden neu eingestellt und zum SaZ ernannt ),
zählt ausschließlich diese Ernennung zum SaZ - nach dem Stichtag. Dadurch Anwendung des neuen BfD-Recht.

Der § 13 SVG ist bei der Frage altes/neues BfD-Recht irrelevant.

Der § 13 SVG bestimmt "nur", dass BfD-Ansprüche, die aus einer früheren Dienstzeit als SaZ bestanden und verbraucht
wurden, auf BfD-Ansprüche eines neuen Dienstverhältnisses als SaZ angerechnet werden.

Beispiel: siehe hier ... der Beitrag vom 01.08.2016

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55157.0 (http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55157.0)