Autor: ede-server
« am: 13. Oktober 2021, 10:15:11 »@Justice005 Du wärst überrascht, wieviel Beamte des hntD im BAPersBw sitzen und sich mit Fragen des Beamtenrechts und des Arbeitsrechts und der "Sonderrechtsgebiete "WDB/SVG"rumschlagen".
Nach dem geltenden PEK sollen die Beamten des hntD tatsächlich spätestens mit A14 einmal eine Ministerialschleife gedreht haben. Da geht es wohl um die angesprochene Förderperspektive. Die Verwendung Fachlehrer/Truppenlehrer bezieht sich auch das PEK, gibt ja Verwendungen, die Rechtskenntnisse außerhalb des "Soldatenrechts" erfordern und die Volljuristen werden ja auch an den verschiedenen StO des BiZBw verwendet.
Falls man etwas exotische Rechtsgebiete liebt, das BAIUDBw unterhält ein paar Referate zum Themengebiet "Umweltschutz" und "öffentlich-rechtliche Aufsicht".
Ich muss das Thema nochmal aufwärmen.
welches PEK meinst Du denn?
In meiner Version von 03/2018 steht in Nr. 342 sinngemäß "AB BesGr A16 ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen MinSchleife im höheren Dienst erforderlich. Außennahmen sind..." Diese Ausnahmen gelten sinngemäß Nr. 2024 der Durchführungsbestimmungen von 05/2020 für Sportlehrer, Personal des Sprachendienstes, des MAD etc.. Juristen oder die Rechtspflege sind hierbei nicht enthalten.
Für die PE Kandidaten (PE Verwender) sind zwei Gute bzw. Spitzenbeurteilungen notwendig. Ferner wird seitens BAPersBw die PE Verwenderliste erst ab der A15 im hD geführt. Wer sich vorab (Also mit A13/A14) für das BMVg qualifiziert hat, ist mehr die Ausnahme als die Regel.
Die höhe der BesGr der MinSchleife variierte in den Entwicklungen des PEK. In der vorherigen Version war FÜR eine A16 die Schleife schon notwendig, aktuell erst für B+. Zumindestens laut PEK. Wie es ist den allerersten Versionen des PEK von 2007 (?) war, bin ich mir nicht sicher.