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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Fleder92 am 07. März 2018, 11:08:22

Titel: Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Fleder92 am 07. März 2018, 11:08:22
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich dieses Vorschriften satztes :

Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

Was bedeutet dieser Satz im Detail ?
ist die tägliche Heimfahrt zuzumuten, wenn meine Abwesenheit von der Wohnung täglich nicht länger als 12 stunden beträgt aber meine Fahrtzeit über die 3 stunden geht?

es geht bei mir darum, ich gehe momentan zur Bundeswehrfachschule. ich wohne in Schmalkalden (98574) und die Schule befindet sich in Veitshöchheim nähe Würzburg. Ich pendle jeden Tag, die Entfernung beträgt 146 km einfach und die Zeit laut routen planer 1.47 std was allerdings nicht stimmt denn ich brauche nie länger als 1.25 std.

allerdings wird mir das Trennungsgeld nach §6 TGV nicht gewährt da die dafür zuständige stelle sagt das ich länger als 3 stunde fahre, was eigentlich garnicht wahr ist. somit wird mir nur Trennungsgeld nach §3 TGV gewährt und das ist nichtmal die hälfte von dem was mir meiner Ansicht nach eigentlich zustände.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: BSG1966 am 07. März 2018, 11:13:28
Dann legen Sie doch Widerspruch ein. Wenn Sie im Unrecht sind, wird Ihnen das in der Antwort begründet.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 07. März 2018, 11:22:15
Es müssen beide Punkte erfüllt sein.

Das BWDLZ muss ja irgendeinen Anhalt nehmen und das ist nun mal der routenplaner Google maps.
Was der an Zeiten aus spuckt ist bindend.

Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.

Ich persönlich finde 146km einfache Strecke auch schon sehr heftig, aber das muss jeder selber wissen.

TG nach §3 ist hier zumindest korrekt da die Fahrzeit 2 x 1h47min sind.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Tasty am 08. März 2018, 17:56:59
Erstens steht da "in der Regel", was ein Ermessen eröffnet, das ermessensfehlerfrei auszuüben ist. Ermessensnichtgebrauch wäre hier ein Fehler.
Zweites steht da "bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel", damit ist nicht Dein Privat-Pkw gemeint.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 08. März 2018, 21:17:54
Bei regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel kann durchaus der eigene PKW gemeint sein wenn die Zeit des Pendelns mindestens < ist als die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Sprich ich brauch mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Stecke 1,5h mit Fußweg zum Bus und Umsteigen und Fußweg zu Kaserne usw. und mit dem Auto bräuchte ich nur 44 Minuten.

Das "in der Regel" ein Ermessen eröffnet mag sein, aber hier wird nicht von dem Ermessen abgerückt.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Andi8111 am 09. März 2018, 21:56:34
Außerdem bekommt man nach der Vergleichsberechnung höchstens das, was einem zusteht, der nach paragraph drei TG erhält. Nachzulesen in der aktuellen Info des DLZ.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 10. März 2018, 06:28:23
Das kommt drauf an ob die Höchstbetragrechnung angewendet wird oder nicht.
Wenn diese nicht angewendet wird dann bekommt man 20
Cent netto pro gefahrenem Kilometer ausgezahlt.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: LwPersFw am 10. März 2018, 08:49:51
In diesem Urteil wird das Thema Höchstbetragsberechnung klar erläutert:

"VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016 – W 1 K  14.901

Titel: Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei  zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort

Normenketten:
BUKG § 12 Abs. 1,  Abs. 4 S. 1
TGV  §  3,  § 6

Leitsätze:

Bei dem Anspruch auf  Trennungsgeld  unterscheidet die Trennungsgeldverordnung  zwischen Trennungsgeldberechtigten, die  täglich an den  Wohnort zurückkehren  bzw. denen  die tägliche Rückkehr  zuzumuten ist (§ 6  TGV), einerseits und  Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren  und denen  die tägliche Rückkehr nicht  zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3  TGV).    (redaktioneller Leitsatz)

Eine Höchstbetragsberechnung  nach  § 6 Abs. 4 S.  1 TGV,  d.h.,  eine Vergleichsberechnung zwischen dem Trennungsgeld nach § 6  Abs.  1 und  2  TGV und dem Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV  ist dann  nicht vorzunehmen,  wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich  zum Wohnort  zurückkehrt und  ihm dies zumutbar  ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist gemäß §  3  Abs.  1 S. 2 TGV dann in  der  Regel  nicht zuzumuten, wenn  beim Benutzen regelmäßig verkehrender  Beförderungsmittel  die Abwesenheit von  der Wohnung mehr als zwölf Stunden  oder die benötigte Strecke für  das Zurücklegen der  Strecke zwischen der Wohnung  und  der  Dienststätte mehr als drei Stunden beträgt.   (redaktioneller Leitsatz)

Abweichend  von der Regelvermutung ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann  zuzumuten, wenn  das  Angebot öffentlicher Verkehrsmittel  völlig  unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug  die zeitlichen  Grenzen  einhält.  Kann  der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere  andere  vergleichbare Routenplaner verweisen,  nach denen die Fahrzeit  unter der Dreistundengrenze liegt,  so ist von  der Anwendung  des § 3 Abs. 1 S.  2 TGV abzusehen, mit  der Folge,  dass  die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist.   (redaktioneller Leitsatz)"
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: LwPersFw am 10. März 2018, 08:59:00
Zur Fragestellung:

Wann ist das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ?

Siehe hier:

https://openjur.de/u/897414.html

Niedersächsisches OVG, 8. August 2016 , Aktenzeichen: 5 LA 72/15

Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: TomTom2017 am 10. März 2018, 09:11:25
In diesem Urteil wird das Thema Höchstbetragsberechnung klar erläutert:

"VG Würzburg, Urteil v. 06.07.2016 – W 1 K  14.901

Titel: Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei  zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort

Ich ergänze hier noch folgendes (OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15, Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160000550&psml=bsndprod.psml&max=true):
Rügt ein Trennungsgeldberechtigter, dass der vom Dienstherrn verwendete Routenplaner keine wirklichkeitsnahe Abbildung der (durchschnittlichen) tatsächlichen Fahrzeit darstelle, so greift diese Rüge nach Auffassung des Senats bereits dann durch, wenn die Ergebnisse des verwendeten Routenplaners von den Ergebnissen mehrerer gängiger, kostenlos im Internet abrufbarer und miteinander im Wesentlichen vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweicht (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 11;  Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8 ). Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen.

Zur weiteren Begründung und zur Berechnung siehe Rnd. 56 ff.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 10. März 2018, 09:42:44
Aber mal ganz ehrlich gibt es denn bei verschiedenen Routenplanern und gleicher Strecke so viele deutliche Unterschiede?
Ich hatte das ml mit meiner jetzigen Strecke durchexerziert und bis auf wenige Minuten und ich meine mich erinnern zu können das es wirklich nur um 2-3 Minuten ginge waren die Routenplaner alle gleich.

Was ich mich im Moment frage, die Bundeswehr oder besser der Bearbeiter im BwDLZ soll ja zur Berechnung der Fahrtstrecke eigentlich googlemaps benutzen und dann die Strecke OHNE Verkehr heranziehen. Das steht doch in den Ausführungsbestimmungen wenn ich mich nicht total täusche.
Allerdings kann man bei googlemaps der Verkehr gar nicht komplett aus schalten.
Ok, vielleicht bin ich auch einfach nicht in der Lage dazu.

Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 10. März 2018, 11:27:34
Ihr wisst ja, dass man zeit- oder streckenoptimiert routen lassen kann. Nicht immer ist die schnellste Strecke auch die kürzeste und die kürzeste muss nicht immer auch die schnellste sein.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 10. März 2018, 11:58:50
Die kürzeste Strecke ist sogar meistens nicht die schnellste Strecke.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: FoxtrotUniform am 10. März 2018, 12:37:26
Für mich als Vorgesetzter der bereits verschiedene Verwendungen mit Disziplinarverantwortung durchlaufen hat, ist ein so extremes Pendeln ein Dorn im Auge.

Wer täglich 146 km einfache Strecke mit dem PKW zurücklegt kann mir nicht glaubhaft machen, fit und ausgeruht für den Dienst zu seien. Vorallem nicht, wenn dieser kurzfristig länger angesetzt werden muss.
Aus dieser Perspektive begrüße ich es daher, dass wenigstens das TG 6 hier als Anreiz für ein tägliches Pendeln nicht zugesprochen wird.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 10. März 2018, 12:49:32
Kann ich teilweise verstehen, aber ich muss ehrlich sagen das ich die Familie wichtiger finde.
Bei 146 km einfache Strecke hatte ich ja schon erwähnt, finde ich auch zu viel.
Ich pendel momentan ca 80km und ab April 85km einfache Strecke und werde da zumindest auf dem Rückweg regelmäßig 60-75 Minuten brauchen.
Wenn mir da jetzt ein Vorgesetzer sagen würde dass er das nicht toleriert dann würde ich mal Fragen was ihn überhaupt an geht was ich vor und nach dem Dienst mache.
Wenn man um 0500 morgens auf steht und gegen 2100 schläft sollte das definitiv ausreichen um dienstfähig zu sein.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Tasty am 10. März 2018, 15:04:36
Kann ich teilweise verstehen, aber ich muss ehrlich sagen das ich die Familie wichtiger finde.

Sehe ich genauso. Der Job ist mehr oder weniger notwendiges Übel um sich selbst und der Familie ein Leben in halbwegs gesicherter Armut zu ermöglichen 😉
Nicht umsonst ist die Familie bereits grundgesetzlich besonders geschützt. Wer für das Familienleben seiner Mitarbeiter kein Verständnis hat, hat sich in meinen Augen als Vorgesetzter bereits disqualifiziert. Im Zweifel kommt der Job immer erst an zweiter Stelle.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: F_K am 10. März 2018, 15:09:50
Naja, in einem öffentlichen Dienstverhältnis ist das immer so eine Sache - da ist man fremdbestimmt, unabhängig davon, ob und wie man Familie hat.

300 km tägliche Fahrt ist aber nicht zumutbar - und damit ist die Reisekostenfrage geklärt.

Ich persönlich halte eine solche Strecke jenseits des vernünftigen - aber jeder wie er mag.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: FoxtrotUniform am 10. März 2018, 16:06:17
Bitte nicht falsch verstehen, auch ich pendel derzeit eine längere Strecke (55 km) und finde die Familie hat - im gesunden Rahmen - stets Vorrang. Mein Vorteil ist, dass die Kinder bereits älter sind und die Dame des Hauses mindestens genauso beruflich eingespannt ist wie ich.

Aber zwischen Rollos 80 und des TE's 150 km liegt ein gewaltiger Unterschied; darum ging es mir. Der Vorgesetzte hat keine Handhabe wenn der Soldat täglich soweit fährt (ich hatte Soldaten die an der 200 km Marke - einfach - gekratzt haben). Es wird erst bei häufiger Übermüdung, Verspätung oder Unflexibilität ein Schuh daraus. Und nicht wenige Soldaten sind motiviert täglich zu pendeln, um das Trennungsgeld, welches neben der Kostendeckung auch einen Zusatzgewinn verschafft, abzustauben.

Aus meiner Feststellung ein Unverständnis für die Familie abzuleiten erschließt sich mir nicht; Vielleicht kannst du das nochmal erläutern Tasty. Der "Job" und die Familie sind im übrigen beides wichtige Elemente, sofern die Berufstätigkeit dazu dient den Lebensunterhalt für sich und seine Lieben zu verdienen. Es steht also per se Nebeneinander, Notfälle mal außen vor. Im übrigen trägt eine tägliche so lange Reisezeit auch langfristig nicht dem Familienfrieden bei, aber die Erfahrung muss jeder selber machen. Manchmal ist es dann auch besser sich seltener und dafür intensiver zu sehen, denn machen wir uns nichts vor, selbst bei geschönten Zahlen (1,5 h Reisezeit ohne Verkehr) und Rollos fiktiven Ruhezeiten stellt sicht eine 150 km Strecke wie folgt dar:

05:00 Uhr Aufstehen
05:30 Uhr Abfahrt
07:00 Uhr Dienstbeginn
16:00 Uhr Dienstende
17:30 Uhr Ankunft
21:00 Uhr Zu Bett gehen

Daraus folgen 2,5 h Zeit daheim für sich und die Familie. Ich bin überzeugt, dass alle mehr davon hätten sich auf die Wochenenden und einen Tag in der Woche zu konzentrieren. Aber jeder wie er mag.
Dabei darf man nicht außer acht lassen, dass es geistig anstrengend ist einen PKW konzentriert zu führen (also etwas ganz anderes als mit der Bahn zu reisen). Hinzu kommen noch Tage an denen länger als 9h Dienst verrichtet werden muss oder ein Stau bzw. eine schlechte Wetterlage herrscht.

Aber ja, der reisekostenrechtliche Aspekt wurde abschließend erörtert.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 10. März 2018, 16:33:02
0450 aufstehen
0510 los fahren
0600 einloggen und arbeiten
entweder 1500 45 Minuten zum Sport fahren, grob 1,5h Sport 1715 zu Hause
oder bis 1700 arbeiten und grob 1745-1800 tun Hause
und ich geh oft schon um 1900 ins Bett einfach weil ich es mag
2100 schlafen

Eigenes Bett, keine Kasern also deutlich besser zum runter kommen und am wichtigsten, die Frau gesehen und gesprochen.

Ganz erlich, wie viele Menschen sind erst um 1800 zu Hause. Viele die im Büro arbeiten, Einzelhandel, Friseur usw.

Ich finde das zeitlich völlig im Rahmen.

Das man durch TG irgend finanziell plus macht halte ich allerdings für ein Gerücht. Wenn man da die Kosten des Autos/Sprit/Verschleiß/Wertverlust runter rechnet ist man vielleicht bei plus minus 0.
Trotzdem bin ich natürlich froh TG nach 6 zu bekommen würde aber auch ohne TG pendeln.

Und grad wenn man kleine Kinder hat verpasst man sehr sehr sehr viel wenn man nur am wochenende zu Hause ist da sind auch „nur“ Stunden am Abend in der Woche Gold wert.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: benba am 10. März 2018, 19:01:01
Zitat
Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt.

Hier steht ja klar oder, d.h. theoretisch kann es dir also zugestanden werden. Die 12 Stunden werden im übrigen seit geraumer Zeit inkl. Freitag berechnet. D.h. bist du idR von Mo-Do 13h unterwegs (Tür-Tür) und Fr. nur max. 8h passt es schon wieder.

Aber:

Zur Berechnung wird bei dem Vergleich Auto - Bahn auch die Arbeitszeit herangezogen, d.h. Gleitzeit führt idR dazu dass ggf. Bahnverbindungen gefunden werden können die entsprechend schnell sind, so dass eine Höchstbetragsbetrachtung - also Vgl mit §3 zur Folge hat.

@Rollo: wie im verlinkten Urteil ist das Auto erst dann zu Berechnung hinzuzuziehen wenn die Fahrtdauer mit dem Auto eine Ersparnis von mind. 50% zur Folge hat.

Allgemein wurde mir auch immer gesagt, dass über 50km der Dienststellenleiter seine Zustimmung erteilen muss. Ist wohl aber uralt - bzgl. Gültigkeit.


@TE: Frag doch bei BwDLZ doch einfach nach und erkundige dich nach der Vergleichsrechnung, die solltest du dann auch erhalten. Dann wäre es dir klar, warum du kein TG nach §6 bekommst.



Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: benba am 10. März 2018, 19:17:21
Lt. bahn.de benötigst du mit der Bahn wohl zwischen 3h und 3h20m zur Dienststellen.
D.h. die Vergleichsberechnung geht dann nach meinem Verständnis davon aus, dass du mit dem Auto fährst.
Denn 3:20 zu 1:47 sind nicht mehr als 50% Zeitersparnis mit dem Auto, also ist das Transportmittel Bahn zulänglich.

D.h. für dich statt mit 3h37m (Auto) Reisezeit gehst du mit 6:h40m in die Vergleichsrechnung.

Also:

1. Auto spielt bei der Berechnung keine Rolle.
2. Du bleibst (41h + 6:40*5 = 41 + 33h20m = 74h20 - > ) mit 14h52m tägliche Abwesenheit deutlich über 12h, damit ist die Reise nicht zumutbar.
3. Daraus folgt die Höchstbetragsberechnung nach §3.

Der Gesetzgeber hat hier in meinen Augen klar eine Kostenbremse gezogen, denn sonst müsste jedem das "teuere" TG nach $6 mit Auto bezahlt werden. Anstatt das vermutlich immer günstigere Bahnticket.

Daraus können dann auch so kuriose Dinge folgen wie:
TG $6 ohne Höchstbetrag von Whg nach Dienststelle A, Entfernung 50km (Bahnhof abgelegen, weiter Fußweg)
TG $6 mit Höchstbetrag von  Whg nach Dienststelle B, Entfernung 75km (Bahnhof quasi vor dem Kasernentor)

Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Tasty am 10. März 2018, 20:19:07
Eigenes Bett, keine Kasern also deutlich besser zum runter kommen und am wichtigsten, die Frau gesehen und gesprochen.

...

Das man durch TG irgend finanziell plus macht halte ich allerdings für ein Gerücht. Wenn man da die Kosten des Autos/Sprit/Verschleiß/Wertverlust runter rechnet ist man vielleicht bei plus minus 0.
Trotzdem bin ich natürlich froh TG nach 6 zu bekommen würde aber auch ohne TG pendeln.

Und grad wenn man kleine Kinder hat verpasst man sehr sehr sehr viel wenn man nur am wochenende zu Hause ist da sind auch „nur“ Stunden am Abend in der Woche Gold wert.

Das ganze Thema hängt sicher sehr an persönlichen Bewertungen und Vorlieben.
Ich habe beides insgesamt 10 Jahre lang mitgemacht, sowohl tägliches pendeln 100km einfache Strecke, durch Fahrgemeinschaft eher Zeitverlängerung wegen des Einsammelns der Mitfahrer, als auch Sonntags abends zur DSt fahren und Freitags nachmittags wieder nach Hause kommen.

Das tägliche Fahren habe ich insbesondere in der dunklen Jahreszeit als sehr belastend empfunden, dafür war man abends zu Hause, was besonders im Sommer sehr schön war und sowohl für Familie als auch Freundeskreis ein echter Pluspunkt ist.
Die Familie die ganze Woche nicht zu sehen und sehr viel Alltag zu verpassen ist beim Wochenendpendeln dagegen auf Dauer enorm belastend, von Montags bis Donnerstag in der Kaserne oder Zweitwohnung zu hocken bringt zwar viel Freizeit, Möglichkeiten für Sport oder Hobbies, die die Familie nicht teilt, aber für mich war das auf Dauer nichts.

Darum bin ich sehr froh, dank Homeoffice inzwischen nur noch eine Nacht pro Woche nicht daheim zu sein, das ist ein guter Kompromiss.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 11. März 2018, 05:47:12
Ja Pendeln kann belastend sein gebe ich dir vollkommen recht.
Ohne Stau und wenn man Tempomat 130kmh fährt ist das Ganze relativ entspannt aber steht man viel Inn stau weil man zB durch Köpn muss kann das schon sportlich werden. Ich werd jetzt ab 1.4. ja erfahren wie das so mit Stau und Köln ist. Um ziehen kann man ja auch so ist das hä nicht.

@ benba

Also dieses ODER steht da zwar als oder und ja als ich Ende 2015 in dieser Situation war habe ich auch auf dieses ODER verwiesen aber es müssen bei der Berechnung beide Punkte zu treffen.
Ich hatte damals eine 4 Tagewoche Dienst 0630 - 1700 plus jeweils 50 Miniten Hin und Zurück. Sprich
Wirklich ganz knapp über 12 Stunden von zu Hause weg.

Die Fahrzeit mit dem Auto war deutlich unter 3 Stunden und mit der Bahn hätte ich schon einen abend vorher los fahren müssen um morgens pünktlich um 0630 da zu sein.
Da aber über 12 Stunden keine Zumutbarkeit. Wenn sich da seit Ende 2015 nichts geändert hat müssen beide Punkte zutreffen.

Andere Möglichkeit ist das der ReFue/BwDLZ mich verarscht haben, anzweifeln will ich das nicht unbedingt.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 11. März 2018, 14:57:48
Ich kenne aus meiner TE auch Kameraden, die seinerzeit täglich > 100 km einfach gependelt sind. Allerdings wurde diese Umstand von ihnen oft dann als Problem dargestellt, wenn es um kurzfristige Dienstplanänderungen oder Zusatzdienste ging "wird müssen ja schließlich noch so lange bis nach Hause fahren". Daher würde ich solche Entscheidungen durchaus mit Bedacht und Wohlüberlegung getroffen sehen.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: aux07 am 29. Juni 2018, 23:56:20
Wie wird das denn geregelt wenn man sich eine stube nimmt und nur jeden  zweiten Tag nach hause fährt??
bekommt man dann TG 3 oder Tg 6?
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Andi am 30. Juni 2018, 12:15:50
Wer eine Stube bekommt (und nicht nimmt) Kann kein TG-Empfänger nach §6 TGV sein.

Gruß Andi
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Case am 26. November 2018, 01:41:36
Hallo an alle,

Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.

Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?

Vielen lieben dank im voraus.

MkG
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Tasty am 26. November 2018, 07:13:01
Wie lange brauchst Du real?
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rekrut84 am 26. November 2018, 15:00:28
Es müssen beide Punkte erfüllt sein.

Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.



Dem muss ich widersprochen.
Der Gesetzestext spricht eindeutig von eine ODER. Der Gesetzgeber hat hierbei eine Trennung der beiden Punkte gewollt.
Entweder beträgt Die gesamte Abwesenheit 12 Stunden, und dabei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ODER die Fahrzeit mit einem PKW insgesamt mehr als 3 Stunden beträgt.

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 27. November 2018, 08:30:43
Das mag sein dass sie den Gesetzestext anders deuten, ich muss zugeben bevor mir das ganze passiert ist habe ich das "ODER" genau so gedeutet wie sie, die abrechnende Stelle hat dies aber leider nicht so gesehen.
Ich muss aber auch zugeben das ich keinen Wiederspruch eingelegt habe da sich 2 Monate später meine tägliche Dienstzeit verkürzt hat und danach beide Punkte zugetroffen haben.

Ich kann nur sagen das ich während der zeit wo nur einer der beiden Punkte zugetroffen hat, das war Punkt 2 da ich durch eine 4 Tagewoche täglich länger als 12h von meinem Wohnort abwesend war, kein TG nach 6 bekommen haben sondern nach 3 abgerechnet wurde.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: LwPersFw am 27. November 2018, 10:21:32
Das sagt die aktuelle A-2212/1 "Zu § 6: Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort" dazu:

"717. Mit Urteil vom 14. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Ergebnis
festgestellt, dass bei Trennungsgeldberechtigten nach § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV) keine
Höchstbetragsberechnung nach § 6 Absatz 4 TGV vorgenommen werden kann, wenn die tägliche
Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist.

718. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12
Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte
und zurück mehr als 3 Stunden beträgt (siehe § 3 Absatz 1 Satz 2).

719. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und
Fahrzeiten. Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im
Konkurrenzverhältnis zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittel getroffen hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls „völlig
unzulänglich“ ist
.

720. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel „völlig
unzulänglich“ ist
(siehe Beschluss BVerwG vom 12. November 2009 – Az 6 PB 17.09).

721. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen und der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierte Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten
Strecke steht
.

722. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist somit „völlig unzulänglich, wenn zwischen der Wohnung und
Dienststätte des Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs benötigt wird
.

723. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV zurückgelegt
werden, sind nicht die Angaben des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im
Geschäftsbereich zu verwendenden Routenplaners.

724. Das vorgenannte Urteil des BVerwG vom 14. Juni 2012 ist als Anlage 11.2 beigefügt.

725. Der Berechtigte, der in den ersten 14 Tagen nach dem Dienstantrittstag arbeitstäglich an
seinen Wohnort zurückkehrt, hat bei der fiktiven Berechnung des Trennungsreisegeldes keinen
Anspruch auf Tagegeld für die Dauer des mit dienstfreien Tagen verbundenen Aufenthalts am
Wohnort. Er ist trennungsgeldrechtlich wie ein Dienstreisender zu behandeln, für den eine mehrtägige
Dienstreise unter Ausklammerung des Wochenendes angeordnet wurde. Daher sind in die
Höchstbetragsberechnung nach § 6 Absatz 4 TGV Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Dienst- und
Wohnort in Höhe von 20,00 € gemäß § 11 Absatz 5 BRKG einzustellen."



Ergänzt durch:

A1-2212/1-6000 "Zu § 6 Trennungsgeldverordnung – Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort"

"6.1.1 Nutzung Kraftfahrzeug

601. Gemäß § 6 Abs. 1 TGV erhält ein Berechtigter bzw. eine Berechtigte, der bzw. die täglich an
den Wohnort zurückkehrt oder dem bzw. der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
als TG Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.

Wegstreckenentschädigung wird gemäß § 5 Abs. 1 BRKG bei Benutzung eines KfZ oder eines
anderen motorbetriebenen Fahrzeuges gewährt. Es muss sich somit nicht um das Fahrzeug des bzw.
der Berechtigten handeln und er bzw. sie muss dieses auch nicht selbst steuern, um das TG zu
erhalten. Die Gewährung von TG ist hier nur ausgeschlossen, wenn der bzw. die Berechtigte bei
einer Person mitfährt, die für diese Fahrt(en) selbst Ansprüche aus dem BRKG oder der TGV hat.

6.1.2 Eigenanteil

602. Der Eigenanteil von 0,08 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag nach § 6 Abs. 1 Satz 2
TGV ist auf die Fahrauslagen anzurechnen. Er ist somit nur an den Tagen in Abzug zu bringen, an
denen der bzw. die Berechtigte eine Kostenerstattung erhält.

6.1.3 Öffentliche Verkehrsmittel – Zeitkarten

603. Sofern der TG-Empfänger bzw. die TG-Empfängerin Fahrkostenerstattung für eine Zeitkarte
zur Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittels erhält, kann darüber hinaus
Wegstreckenentschädigung nur für den Weg zum regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel oder
in den Fällen, in denen die Nutzung dieser aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, gewährt werden.

6.2 Höchstbetragsbegrenzung

6.2.1 Voraussetzungen für das Absehen von der Höchstbetragsbegrenzung

604. Auf die Höchstbetragsbegrenzung ist zu verzichten, sofern der bzw. die Berechtigte die Fahrt
mit dem Kfz durchführt, die Zumutbarkeitsgrenzen hierbei nicht überschritten werden und er bzw. sie
mindestens die Hälfte der Fahrzeit, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
benötigt werden würde, einspart.

Die Bemessung der Fahrzeit bei Nutzung des privaten KfZ ist unter Nutzung des Routenplaners
„Falk.de“ mit der Einstellung, die die aktuelle Verkehrslage nicht berücksichtigt, zu ermitteln.

Der notwendige Zeitbedarf bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ist mittels Abfrage
unter www.bahn.de zu ermitteln. Die dort ermittelten Zeiten umfassen neben dem Zeitansatz für die
Wege von und zu den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auch den Wert für die zwischen
den Haltestellen zu Fuß zurückzulegenden Strecken.

Die Länge der Entfernung, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Fuß
zurückgelegt werden muss, hat auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluss. Die Bewertung,
inwiefern auf die Höchstbetragsberechnung verzichtet werden kann, ist ausschließlich anhand der
Wegezeiten vorzunehmen. Die Wegezeit schließt die bei notwendiger Nutzung mehrerer
Verkehrsmittel auftretenden Wartezeiten mit ein.

605. Die Feststellung des Zeitbedarfs bei Nutzung des privaten KFZ erfolgt bei der erstmaligen
Feststellung des Trennungsgeldanspruchs und ist an dieser Stelle aktenkundig festzuhalten. Eine
Anpassung des Wertes aufgrund von Performanceänderungen des Betreibers des Routenplaners
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit nicht.

606. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.2016
(Az 5 LB 205/15) festgestellt, dass für die Feststellung der Abwesenheitszeit von der Wohnung die
durchschnittliche arbeitstägliche Abwesenheitszeit zu Grunde zu legen ist. Für die Frage der
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zur Wohnung ist nach den Ausführungen des Gerichts die
durchschnittliche tägliche Abwesenheit von der Wohnung entscheidend, so dass die Vorgehensweise
auch dann anzuwenden ist, wenn der Bedienstete festgelegte starre Arbeitszeiten hat und die
Möglichkeit der Gleitzeit nicht nutzen kann. Bei Bediensteten mit individuell vereinbarter Arbeitszeit
oder aber Teilzeitbeschäftigten sind diese Regelungen ebenso anzuwenden.

607. Der tatsächliche tägliche Arbeitsbeginn des Berechtigten ist nunmehr nur noch für die
Festlegung des maßgeblichen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels relevant. Die Fahrzeit
ist hierbei für das Beförderungsmittel festzustellen, mit welchem der Berechtigte rechtzeitig zu
Beginn des Dienstes die Dienststätte erreichen kann.

Dies ist bei Bediensteten mit festgelegten starren Dienstzeiten deren Beginn,
bei Teilnahme an der Gleitzeit ist hier der Beginn der Regelarbeitszeit maßgeblich.
Für die Rückkehr zum Wohnort ist das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
entscheidend, das der Berechtigte nach Beendigung der ermittelten durchschnittlichen
Arbeitszeit erreichen und nutzen kann."



Und...

Erlass BAIUDBw Kompetenzzentrum Travel Management Bw TM 1 21-05-06 vom 9. Februar 2017

"Betr.: Trennungsgeld (TG) nach der Trennungsgeldverordnung (TGV);
hier: § 6 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 TGV – Ermittlung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr

BEZUG
1. BMVg A-2212/1 Ziffer 402
2. BAIUDBw A1-2212/1-6000 Ziffer 606
3. BMVg vom 06.02.2017 - IUD II 2 – Az 21-05-00

Gemäß § 6 Abs. 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt,
oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV) als Trennungsgeld
Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung (…) wie bei Dienstreisen. Nach § 6
Abs. 4 darf das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 das in einem Kalendermonat
zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld
für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.

Zur Ermittlung der Zumutbarkeit für die tägliche Rückkehr wurde mit Bezug 1. festgestellt,
dass diese auch dann zuzumuten ist, wenn die Zeitgrenze nur an einzelnen Tagen im Monat
überschritten wird. Gemäß Zentralvorschrift A1-2212/1-6000 ist bei der Zumutbarkeitsprüfung
grundsätzlich von der täglichen Regelarbeitszeit auszugehen.

Mit Bezug 3 hat BMVg IUD II 2 nun festgelegt, dass bei der Abwesenheitszeitberechnung
künftig der Freitag mit seiner deutlich verkürzten Regelarbeitszeit nicht mehr unberücksichtigt
bleiben darf
.

Bei der Ermittlung der Zumutbarkeit für die tägliche Rückkehr an den
Wohnort ist daher die Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen.

Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Im Bereich der trennungsgeldabrechnenden Dienststellen ist diese Verfahrensweise ab
sofort, d.h. für die Abrechnung des Trennungsgeldmonats Februar 2017 anzuwenden.

Die Anpassung der Vorschriften im Regelungsmanagement erfolgt zu gegebener Zeit."
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rollo83 am 27. November 2018, 10:28:15
Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Also 12h UND >3h
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rekrut84 am 27. November 2018, 18:07:11
Nein
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: LwPersFw am 27. November 2018, 18:34:09
Es müssen beide Punkte erfüllt sein.

Zudem halt 1. Abwesenheit Wohnung UNTER 12 Stunden UND 2. benötigte Zeit für Hin und Rückweg UNTER 3 Stunden.
Wenn ein Punkt NICHT zu trifft ist die tägliche Pendelei NICHT zuzumuten.



Dem muss ich widersprochen.
Der Gesetzestext spricht eindeutig von eine ODER. Der Gesetzgeber hat hierbei eine Trennung der beiden Punkte gewollt.
Entweder beträgt Die gesamte Abwesenheit 12 Stunden, und dabei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, ODER die Fahrzeit mit einem PKW insgesamt mehr als 3 Stunden beträgt.

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“



Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Also 12h UND >3h

Nein



@Rekrut84

Dann erläutern Sie bitte auch das "Nein".

Wo im Verordnungstext steht  "Pkw"  ?

Beachten Sie dabei die o.g. Nr 720 aus der Vorschrift.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: milFd2017 am 27. November 2018, 19:19:02
Tut mir Leid Rekrut, aber den Text hast du falsch gelesen.
Ich nehme mal dein Zitat zu Grunde:

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten:

1. wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden

oder

2. die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“

Also zwei Bedingungen. Wenn eine davon zutrifft wird der Satz mit dem "nicht zuzumuten" automatisch aktiv geschaltet. Oder als Pseudocode:

if (abwesenheit >12h || hinUndZurück > 3h){
Trennungsgeld = false;
}

Wenn dort statt oder ein UND stehen würde, dann hättest du recht.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rekrut84 am 27. November 2018, 21:56:15
Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.

Also 12h UND >3h

Mein Nein bezieht sich auf die Aussage, dass sowohl die Abwesenheit von mehr als 12 Stunden UND die Fahrtzeit von mehr als 3 Stunden gegeben sein muss.

In der einschlägigen Norm ist ausdrücklich ein ODER genannt. Ein ODER in einer juristischen Norm ist niemals ein UND. Hier trennt das ODER zwei von einander unabhängige Tatbestandsmerkmale die beide unabhängig von einander zum Erfüllen des Tatbestand der Unzumutbarkeit führen.

Um das zu verdeutlichen hatte ich den Text farblich markiert.

Nachdem ich das genannte Urteil gelesen habe muss ich zustimmen, dass die in der TGV genannten Zeiten auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bezogen ist und nicht auf die Nutzung eines Pkws. Vielen Dank an dieser Stelle für die Aufklärung, man lernt doch immer noch etwas dazu.

Auch das BVerwG hat die genannten Zeiten aus der TGV als „Variante“ und nicht als ergänzende Bedingungen gewertet. 

„Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab. Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte (vgl. Biel, in: Kopicki/ Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, § 3 TGV Rn. 24; Kreutzmann, in: Meyer/Fricke, a.a.O., § 3 TGV Rn. 18 und 20). Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar. Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich.“

Zitat
Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Aufteilung auf alle Arbeitstage zuzüglich der
täglichen Fahrzeiten bei maximal 12 Stunden, so ist dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zuzumuten.

(Bsp: wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden / 5 Arbeitstage = 8 Stunden 12 Minuten zuzüglich tägliche Fahrzeit).
Auf die Anwendung der Höchstbetragsregelung nach § 6 Abs. 4 TGV ist zu verzichten.

Dies gilt nur, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung
und Dienststäte und zurück nicht mehr als 3 Stunden beträgt.


Der letzte Satz bezieht sich auf die Berechnung der Zumutbarkeit nach Dienstzeit zzgl. Fahrtzeit.
Beträgt die Fahrtzeit aber grundsätzlich  mehr als 3 Stunden, dann ist die durchschnittliche Abwesenheit von nicht mehr als 12 Stunden irrelevant weil die Unzumutbarkeit schon erfüllt ist.

Als Beispiel könnte man sich jemanden vorstellen, der eine Teilzeitstelle hat. Dessen durchschnittliche Abwesenheitszeit bei der Umlegung der Wochenstunden auf die Arbeitstage zzgl. Fahrtzeit, kann selbst bei einer Fahrtzeit von mehr als 3 Stunden nicht über 12 Stunden geraten. Diesen Personenkreis möchte der Gesetzgeber aber dennoch mit dem ausschließenden Tatbestandsmerkmale der mehr als 3 stündigen Fahrtzeit schützen.

Also Beispiel nehmen wir eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden und 3,5 Stunden Fahrtzeit. An zwei Tagen würde sie 8 Stunden arbeiten und an einem Tag 4 Stunden. Im durchschnitt würde diese Person auf eine durchschnittliche Abwesenheit pro Woche von 10,6 Stunden kommen, obwohl die Fahrzeit über 3 Stunden liegen würde. (8+8+4=20 Stunden Arbeit, 3x3,5 =10,5 Stunden Fahrzeit, Gesamt 30,5 durch 3 Tage gleich 10,16)
Nach der Rechnung der Abwesenheitszeiten im Durchschnitt wäre sie Reise also zumutbar.
Doch dafür gibt es die 3 Stunden Regelung die eben diese Fälle schützen soll.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Rekrut84 am 27. November 2018, 22:00:40
Tut mir Leid Rekrut, aber den Text hast du falsch gelesen.
Ich nehme mal dein Zitat zu Grunde:

„Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten:

1. wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden

oder

Genau das habe ich ja auch gesagt. Beide Punkte sind getrennt zu betrachten.
Es würde aber behauptet, es müssten beide Punkte erfüllt sein damit die Unzumutbarkeit erfüllt ist und dem habe ich widersprochen.



2. die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.“

Also zwei Bedingungen. Wenn eine davon zutrifft wird der Satz mit dem "nicht zuzumuten" automatisch aktiv geschaltet. Oder als Pseudocode:

if (abwesenheit >12h || hinUndZurück > 3h){
Trennungsgeld = false;
}

Wenn dort statt oder ein UND stehen würde, dann hättest du recht.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: Ralf am 28. November 2018, 04:38:06
Hallo an alle,

Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.

Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?

Vielen lieben dank im voraus.

MkG
Bitte bei aller Lieber zur Grundsatzdiskussion nicht die Ausgangsfrage vergessen.
Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2018, 06:10:08
Hallo an alle,

Ich möchte nochmal zu diesem Thema was fragen. Folgende Situation:
Die Entfernung zwischen meiner neuen Dienststätte und meiner Wohnung beträgt 127 km. Laut Falk Routenplaner brauche ich 1:23 min. mit dem Auto.

Nun meine Frage ist das noch zumutbar die tägliche Heimkehr oder unzumutbar ?

Vielen lieben dank im voraus.

MkG
Bitte bei aller Lieber zur Grundsatzdiskussion nicht die Ausgangsfrage vergessen.

Diese Frage können wir mit seinen Angaben nicht (sicher) beantworten.

Er sollte sich die von mir o.g. Vorschriften/Erlass nehmen ... und damit seine konkrete Situation bewerten.

Titel: Antw:Zumutbarkeit täglicher Heimfahrt
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2018, 06:37:43
Und an ALLE grundsätzlich ... Bitte kein Diskurs über Sachverhalte führen, die vor Februar 2017 liegen.

Richtet Euch nach den von mir o.g. aktuellen Vorschriften und Erlassen !

Wer dann im Einzelfall trotzdem meint, dass ihm TG nach 6 zu unrecht verwehrt wird ... muss halt seine Rechtsmittel ausnutzen.


Meine Empfehlung ... es ist einfacher zu prüfen, ob die tägliche Heimfahrt zumutbar ist ?


Dabei beachten :

Der private Pkw wird nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind !

Warum ?

Weil es das BVerwG so bestätigt hat:

"Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten,
wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der
Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

Beide Varianten der Regelvermutung stellen auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab.

Dem Bediensteten wird grundsätzlich nicht zugemutet, sein privates Kraftfahrzeug einzusetzen, wenn
er dadurch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen unterschreiten könnte.

Das Eingreifen der Regelvermutungstatbestände setzt voraus, dass die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten ein geeigneter und zuverlässiger
Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Dies ist der Fall, wenn öffentliche
Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort
und Dienststätte erlauben. Werden bei dieser Sachlage dennoch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV
normierten zeitlichen Grenzen wegen der großen Entfernung überschritten, so ist die tägliche
Rückkehr zum Wohnort unzumutbar.

Dass die Zeitgrenzen bei Einsatz eines Kraftfahrzeuges noch eingehalten werden könnten, ist unerheblich
."


Die Ausnahme davon >>> siehe die Vorgaben in der o.g. A-2212/1 i.V.m. A1-2212/1-6000 !