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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 23. September 2017, 07:53:41 »

Ja... so ist das Formblatt korrekt.

Wichtig jetzt:

Auf der Versetzungsverfügung darf die UKV nicht zugesagt werden.

Dafür müssen Sie umgehend gegenüber dem BAPersBw erklären,
dass Sie die UKV nicht zugesagt bekommen möchten, da Sie einen
am 01.11.2014 eingerichteten, berücksichtigungsfähigen Hausstand haben.

Erklären Sie NICHT den VERZICHT auf die Zusage der UKV !
Das ist etwas Anderes !
Autor: DBW
« am: 22. September 2017, 20:27:32 »

So also es gibt Neuigkeiten aber bin mit der Bewertung der Neuigkeiten ein wenig unschlüssig:

Ich habe heute einen (schon seit knapp einem Monat im GeZi rumliegenden) Bescheid erhalten:
"Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des §10 Abs. 3 BUKG"
[mir] "wird hiermit bestätigt, dass er eine Wohnung i.S. des §10 Abs 3 BUKG am 01.11.2014, in XXX eingerichtet hat. Die Wohnung ist bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen, da die Wohnung am Dienstort, im Einzugsgebiet oder im Räumlichen Zusammenhang  steht"

Klingt erstmal gut. Ist das dann auch der richtige Paragaph und Absatz, der mir bei einer Versetzung weg von der jetzigen Dienststelle TG und Heimfahrten gewährt oder ist das nicht besonders viel wert?

Die UKV muss ich dann ablehnen um TG-Anspruch und Heimfahrten zu erhalten oder? Muss ich sonst noch irgendwas beachten?

Vielen Dank, ich hoffe die Frage ist nicht zu dumm, aber dieses BUKG ist mir irgendwie ein Buch mit 7 Siegeln.
Autor: Andi
« am: 24. August 2017, 18:03:31 »

Sorry, es gibt hier gelinde gesagt Zeitdruck. Da würde ich auch nicht mehr nachfragen...
Autor: SDW
« am: 17. August 2017, 19:42:18 »

Nachfragen ist immer der menschlich sinnvolle Weg.

Sollte man aber (im eigenen Interesse) nicht erst nach einigen Monaten machen ;)
Autor: 200/3
« am: 17. August 2017, 19:36:52 »

Vielleicht vor der Beschwerde erstmal "normal" nachfragen (lassen). Die Anerkennung wird auch nur von Menschen bearbeitet. Ich hatte persönlich den Fall, dass es in der Bearbeitung eine Verwechslung gab und ein Kamerad mit gleichem Nachnamen und Dienstgrad und ganz ähnlicher PK die Anerkennung für meine Wohnung zugestellt bekommen hat. Bis das alles "rückabgewickelt" wurde hat auch ein bisschen gedauert, die Dienstpost ist halt auch nicht die schnellste...
Autor: DBW
« am: 17. August 2017, 19:13:27 »

Ok vielen Dank für die Hinweise bezüglich der Beschwerde.
Die wird dann am Montag eingereicht werden.
Autor: SDW
« am: 17. August 2017, 19:04:40 »

Vier Wochen ist das höchste der Gefühle, zumindest aber für einen Zwischenbescheud.
Einen Zwischenbescheid gibt es rechtlich nicht und er hat dementsprechend auch keinen Wert.

Innerhalb von vier Wochen hat in der Sache entschieden und darüber Bescheid gegeben zu sein, ansonsten ist die Beschwerde legitim.
Autor: DBW
« am: 17. August 2017, 18:03:15 »

39,8 km, ca. 30 Minuten Fahrzeit da großteils Autobahnstrecke.
Autor: KlausP
« am: 17. August 2017, 18:02:17 »

Anfang April beantragt und noch nichts entschiedene? Schreiben Sie eine Untätigkeitsbeschwerde. Vier Wochen ist das höchste der Gefühle, zumindest aber für einen Zwischenbescheud.
Autor: F_K
« am: 17. August 2017, 18:00:18 »

Wie weit wohnst Du von der Kaserne weg?
Autor: DBW
« am: 17. August 2017, 17:48:28 »

Guten Tag,

ich habe Anfang April diesen Jahres einen Antrag zur Anerkennung der Wohnung gestellt und bis heute noch keine Rückmeldung bekommen.
Mietvertrag ist schon länger (2012) vorhanden, bin aber erst Ende März aus der Kaserne ausgezogen. Ich bin im Sommer 25 geworden und ledig falls das relevant ist.
Voraussichtlich werde ich Anfang Oktober weg versetzt.
Jetzt habe ich allmählich Bedenken, dass die Versetzung vor der Anerkennung der Wohnung kommt.
Kann man die Wohnung und den UKV/TG-Anspruch dann noch nachträglich anerkannt bekommen? Oder gibt es irgendwelche Ansprüche auf maximale Bearbeitungszeiten von Anträgen? Es wäre sehr ärgerlich, wenn ich dann auf Grund dessen, dass der Antrag so lange in der BW-Bürokratie versumpft, keine Ansprüche mehr auf irgendwas hätte.

Vielen Dank schonmal im Voraus.
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