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Zitat
• Für diesen Fall werden Sie dann einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, die hinsichtlich der Behandlung dieser Gesundheitsstörung die Aufgaben im Auftrag der Bundeswehr erledigt.
Zitat von: LwPersFw am 21. April 2017, 00:01:23
HuK Leistungen (Heil- und Krankenbehandlung)
In Ergänzung des o.g. ... im Anhang ein Merkblatt des BAPersBw zum Thema HuK bei anerkannter WDB.
Verwiesen sei auch auf die Regelung A-1455/4 Punkt 1.3.11 "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses"
Und auf den Beitrag vom 31. Oktober 2016 >> http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90
Zitat von: LwPersFw am 30. Mai 2020, 09:44:47
Hier finden sich viele Infos zum Thema ...
und auch aktuelle Merkblätter und Anträge
z.B.
Merkblatt HuK
Info zur ggf. mögl. Weitergewährung Heilbehandlung nach DZE für SaZ und FWDL
Siehe dazu auch Beitrag 21.04.2017
Zunächst wird utV weitergewährt... die dann in die Heilbehandlung durch das BAPersBw übergeht...
https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
ZitatEs wurde ein Unfallbericht aufgenommen allerdings wird er bezüglich des Antrages auf WDB von einem zum anderen geschickt und nichts passiert.
ZitatOder schließt der Widerruf vllt sogar die unentgeltliche Versorgung aus?
ZitatEr hat inzwischen kein Interesse mehr am Bund
Zitat von: K2B am 08. Juni 2018, 07:37:39ZitatKostenübernahme zu Lasten des Bundes durch die Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen regelt die FA InspSan L 50.01 (Weitergewährung der utV nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses aus Fürsorgegründen in bestimmten Fällen).
Gibt es irgendwo Literatur, was "Fürsorgegründe in bestimmten Fällen" beinhaltet?
Auch die A-1455/4 Kapitel 1.3.11 gibt das nicht her.
ZitatA-1455/4
"143. Voraussetzungen
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Übende sind nur anspruchsberechtigt, wenn WDB-Folgen
mit wahrscheinlicher Anerkennung behandelt werden müssen (Grund: ehemalige Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten erhalten Beihilfe, Übende nach § 60 SG haben im Allgemeinen einen Anspruch
gegen eine Krankenkasse).
ZitatKostenübernahme zu Lasten des Bundes durch die Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen regelt die FA InspSan L 50.01 (Weitergewährung der utV nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses aus Fürsorgegründen in bestimmten Fällen).
Zitat von: K2B am 07. Juni 2018, 06:13:11
Besteht bei BS auch ein Anspruch auf Weitergewährung nach DZE ohne WDB?
Ein Beispiel: Eine begonnene (Zahn-) Behandlung kurz vor dem DZE, die innerhalb von drei Monaten nach DZE abgeschlossen sein würde.