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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 25. November 2024, 18:24:53
Zu diesem Punkt

Zitat

•   Für diesen Fall werden Sie dann einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, die hinsichtlich der Behandlung dieser Gesundheitsstörung die Aufgaben im Auftrag der Bundeswehr erledigt.


ist das Inkrafttreten des SEG zum 01.01.2025 zu beachten.

Die Versorgung der anerkannten WDB-Folgen im Auftrag des BAPersBw übernimmt dann die UV Bund&Bahn.



Autor LwPersFw
 - 03. Januar 2023, 09:24:02
Zitat von: LwPersFw am 21. April 2017, 00:01:23
HuK Leistungen (Heil- und Krankenbehandlung)

In Ergänzung des o.g. ... im Anhang ein Merkblatt des BAPersBw zum Thema HuK bei anerkannter WDB.


Verwiesen sei auch auf die Regelung A-1455/4  Punkt 1.3.11 "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses"

Und auf den Beitrag vom 31. Oktober 2016 >> http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90


Zitat von: LwPersFw am 30. Mai 2020, 09:44:47
Hier finden sich viele Infos zum Thema ...

und auch aktuelle Merkblätter und Anträge

z.B.

Merkblatt HuK


Info zur ggf. mögl. Weitergewährung Heilbehandlung nach DZE für SaZ und FWDL
Siehe dazu auch Beitrag 21.04.2017
Zunächst wird utV weitergewährt... die dann in die Heilbehandlung durch das BAPersBw übergeht...


https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht


Zum Punkt  "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses" hat es zum 01.01.2023 eine Änderung gegeben.

Der sog. ,,Weitergewährungserlass" zur utV  - Erlass BMVg S II 7 - Az 42-75-24 vom 11. Dezember 1981 zur ,,Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses"
wurde mit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt.

Gemäß den zuständigen Stellen der Bw ist das Erfordernis zur Aufrechterhaltung der Gewährung von Heilbehandlungen
durch die Bw nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, auf Grund gesetzlicher Änderungen, nicht mehr erforderlich.

Eine solche Weitergewährung ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.

Erläuterungen >> siehe das angehängte Merkblatt




Wichtig bei vermuteter oder bestehender WDB zum DZE - Auszug aus dem Merkblatt :

"2.   Was ist zu veranlassen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei einer zum Dienstzeitende behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) handelt?

•   Wenn Sie an einer Gesundheitsstörung leiden, von der Sie annehmen, dass sie auf den Wehrdienst zurückzuführen ist, dann stellen Sie bitte zusammen mit Ihrer Truppenärztin bzw.
     Ihrem Truppenarzt einen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge einer WDB.
•   Es gilt auch hier, dass nach Beendigung Ihrer Wehrdienstzeit zunächst die von Ihnen abgeschlossene Krankenversicherung für die medizinische Versorgung der behandlungsbedürftigen Erkrankung zuständig ist.
•   Sollte diese Gesundheitsstörung über den Wehrdienst hinaus behandlungsbedürftig sein und Sie Schwierigkeiten bei der Kostenübernahme durch Ihre zivile Krankenkasse befürchten,
    können Sie zusätzlich einen ,,Antrag auf Versorgung nach §§ 80 ff Soldatenversorgungsgesetz wegen Wehrdienstbeschädigung" (Bw-2466 neu) stellen.
    Diesen legen Sie bei Ihrer Truppenärztin bzw. Ihrem Truppenarzt zur weiteren Bearbeitung vor.


3.   Was passiert, wenn ich für diese Erkrankung einen Antrag auf WDB gestellt habe, über den aber zum Dienstende noch nicht entschieden ist? Ändern sich dann die Zuständigkeiten?

•   Die Ausführungen zu 1 bzw. 2. gelten grundsätzlich ebenso in diesem Fall. Auch hier gilt, dass die Krankenversicherung, der Sie nach dem Wehrdienst angehören, bis zum Zeitpunkt
    der Entscheidung, ob die Gesundheitsstörung als Folge einer WDB anerkannt wird, für Ihre Krankenversorgung zuständig ist und bleibt.


4. Was passiert, wenn diese Erkrankung bei Dienstende bereits als WDB anerkannt ist?

•   Für die als Folge einer WDB anerkannte Gesundheitsstörung haben Sie Anspruch auf Leistungen der Beschädigtenversorgung. Hierzu gehören neben der medizinischen Versorgung im
    Falle darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit auch das sogenannte Versorgungskrankengeld als Lohnersatzleistung. Für die Gewährung der Leistungen der Heilbehandlung und das
    Versorgungskrankengeld ist die Unterabteilung VII 2 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.

•   Für diesen Fall werden Sie dann einer gesetzlichen Krankenkasse zugeteilt, die hinsichtlich der Behandlung dieser Gesundheitsstörung die Aufgaben im Auftrag der Bundeswehr erledigt.


5. An welche Stelle kann ich mich bei Fragen zu diesem Thema wenden?

•   Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des für Sie zuständigen Sozialdienstes, an die für Sie zuständige Truppenärztin oder den für Sie zuständigen
    Truppenarzt oder an die Kolleginnen und Kollegen bei BAPersBw VII 2.4."



Autor LwPersFw
 - 30. Mai 2020, 09:44:47
Hier finden sich viele Infos zum Thema ...

und auch aktuelle Merkblätter und Anträge

z.B.

Merkblatt HuK


Info zur ggf. mögl. Weitergewährung Heilbehandlung nach DZE für SaZ und FWDL
Siehe dazu auch Beitrag 21.04.2017
Zunächst wird utV weitergewährt... die dann in die Heilbehandlung durch das BAPersBw übergeht...


https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
Autor ulli76
 - 20. November 2018, 14:22:32
Üblich ist dass die Heilfürsorge beim Ausfüllen des WDB- Blattes unterstützt bzw die Anträge koordiniert.
Autor ulli76
 - 20. November 2018, 14:20:30
WENN die WDB anerkannt ist, ist auch die Entlassung nicht schädlich weil dann wieder die Kosten übernommen werden.

Er sollte sich aber vorher vom Sozialdienst beraten lassen !!!
Autor KlausP
 - 20. November 2018, 12:16:16
ZitatEs wurde ein Unfallbericht aufgenommen allerdings wird er bezüglich des Antrages auf WDB von einem zum anderen geschickt und nichts passiert.

Wenn Ihr Sohn das will, hat der Truppenarzt zumindest ein WDB-Blatt anzulegen. Ob eine WDB tatsächlich vorliegt, entscheidet aber weder der TrA noch die Einheit. Und wenn er in's Praktikum geht, kann sicher die Behandlung dort fortgesetzt werden. Dazu muss sich nur seine behandelnde Truppenzahnärztin mit der Sanität am Praktikumsstandort kurzschließen.

ZitatOder schließt der Widerruf vllt sogar die unentgeltliche Versorgung aus?

Natürlich schließt er das aus. Wenn er wegen seines Widerrufs entlassen wird, ist die Bw fein raus, dann kann er sich bei der AOK melden. Mit der Entlassung erlöschen alle Ansprüche gegen den Dienstherrn.

ZitatEr hat inzwischen kein Interesse mehr am Bund

Und genau da pfeffert der Hase im Liegen ...  ::) Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Autor LwPersFw
 - 20. November 2018, 12:12:30
ZDv A-1463/21

"404. Ein WDB-Blatt ist unverzüglich - spätestens innerhalb von drei Wochen - anzulegen, wenn

b) ein Soldat das Anlegen eines WDB-Blattes beantragt"

zuständig ist der Truppenarzt
Autor dunstig
 - 20. November 2018, 10:29:00
Warum sollte er im Truppenpraktikum nicht weiterbehandelt warden können? ???
Autor Petra H
 - 20. November 2018, 10:10:24
Hallo
vielen Dank für die ausführliche Erklärung zur WDB.
Ich habe eine persönliche Frage zum Ablauf. Mein Sohn hat sich als SAZ 12 verpflichtet und nach einer Woche einen Unfall bei der Hindernisbahn gehabt. Zwei Zähne sind schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. Einer gebrochen, scheinbar beide Nerven abgestorben. 
Er wurde bisher in seiner Einheit behandelt. Es wurde ein Unfallbericht aufgenommen allerdings wird er bezüglich des Antrages auf WDB von einem zum anderen geschickt und nichts passiert.  Nun soll er ins Truppenpraktikum in eine andere Dst. Er hat inzwischen kein Interesse mehr am Bund und will umgehend seinen Widerruf ziehen. Die Zahnärztin meint nur das wäre nicht gut. na toll. Er soll in sein Truppenpraktikum und soll dann erst im Januar weiterbehandelt werden.
So nun zu meiner Frage wo bekommt er nun die Formulare für WDB und auch für den Antrag auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Kann er nicht auch den Widerruf ziehen und es von seinem Zahnarzt zu hause behandeln lassen?
Oder schließt der Widerruf vllt sogar die unentgeltliche Versorgung aus?
Leider ist nun alles sehr kurzfristig. Am Montag soll es ins Truppenpraktikum gehen.
Bin dankbar für Ratschläge.  Gruß Petra
Autor LwPersFw
 - 08. Juni 2018, 11:33:27
Zitat von: K2B am 08. Juni 2018, 07:37:39
ZitatKostenübernahme zu Lasten des Bundes durch die Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen regelt die FA InspSan L 50.01 (Weitergewährung der utV nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses aus Fürsorgegründen in bestimmten Fällen).


Gibt es irgendwo Literatur, was "Fürsorgegründe in bestimmten Fällen" beinhaltet?
Auch die A-1455/4 Kapitel 1.3.11 gibt das nicht her.


Das spielt für Sie als BS keine Rolle... weil Sie nicht unter die Möglichkeit der Weitergewährung fallen... da keine WDB :

ZitatA-1455/4

"143. Voraussetzungen

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Übende sind nur anspruchsberechtigt, wenn WDB-Folgen
mit wahrscheinlicher Anerkennung behandelt werden müssen (Grund: ehemalige Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten erhalten Beihilfe, Übende nach § 60 SG haben im Allgemeinen einen Anspruch
gegen eine Krankenkasse).


Aber ... wie gesagt ... Sie können ja trotzdem einen Antrag stellen...

Und dann gegen den zu erwartenden ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einlegen.

Beachten Sie dazu den Bereichserlass D-860/11.

Versuch macht klug ... vor allem wenn es um erhebliche Summen gehen sollte...
Autor K2B
 - 08. Juni 2018, 07:37:39
ZitatKostenübernahme zu Lasten des Bundes durch die Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen regelt die FA InspSan L 50.01 (Weitergewährung der utV nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses aus Fürsorgegründen in bestimmten Fällen).


Gibt es irgendwo Literatur, was "Fürsorgegründe in bestimmten Fällen" beinhaltet?
Auch die A-1455/4 Kapitel 1.3.11 gibt das nicht her.
Autor LwPersFw
 - 07. Juni 2018, 08:15:00
Zitat von: K2B am 07. Juni 2018, 06:13:11
Besteht bei BS auch ein Anspruch auf Weitergewährung nach DZE ohne WDB?
Ein Beispiel: Eine begonnene (Zahn-) Behandlung kurz vor dem DZE, die innerhalb von drei Monaten nach DZE abgeschlossen sein würde.


A-1455/4

"143. Voraussetzungen

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Übende sind nur anspruchsberechtigt, wenn WDB-Folgen
mit wahrscheinlicher Anerkennung behandelt werden müssen (Grund: ehemalige Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten erhalten Beihilfe, Übende nach § 60 SG haben im Allgemeinen einen Anspruch
gegen eine Krankenkasse). Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und FWDL haben Anspruch auf
Behandlung aller Gesundheitsstörungen (ohne Rücksicht darauf, ob WDB- oder nicht WDB-Folgen)."



Und zum Punkt Zahnbehandlung bei nahendem DZE:

B-860/13

"305. Für genehmigungspflichtige zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen erteilte
Genehmigungen gelten regelmäßig für sechs Monate, längstens jedoch bis zum Ende des
Anspruchszeitraumes, dem Dienstzeitende (DZE).

306. Zahnärztlich-prothetische Behandlung bei Zeit- und Berufssoldatinnen/Zeit- und
Berufssoldaten sowie Freiwillig Wehrdienstleistenden wird in den ersten vier und den letzten sechs
Monaten der Dienstzeit nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt.

307. Für alle zahnärztlichen Maßnahmen, die, unabhängig von ihrem Erfordernis, nach
Beendigung der Dienstzeit der Soldatin und des Soldaten erbracht werden, ist die
Kostenübernahme zu Lasten des Bundes durch die Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen regelt die FA InspSan L 50.01 (Weitergewährung der utV nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses aus Fürsorgegründen in bestimmten Fällen)."


Anmerkung :
FA InspSan L 50.01 verweist noch auf die alten Vorschriften/Erlasse !
Neu gelten die Regelungen der A-1455/4 , Pkt 1.3.11
Autor K2B
 - 07. Juni 2018, 06:13:11
Besteht bei BS auch ein Anspruch auf Weitergewährung nach DZE ohne WDB?
Ein Beispiel: Eine begonnene (Zahn-) Behandlung kurz vor dem DZE, die innerhalb von drei Monaten nach DZE abgeschlossen sein würde.
Autor LwPersFw
 - 21. April 2017, 00:01:23
HuK Leistungen (Heil- und Krankenbehandlung)

In Ergänzung des o.g. ... im Anhang ein Merkblatt des BAPersBw zum Thema HuK bei anerkannter WDB.


Verwiesen sei auch auf die Regelung A-1455/4  Punkt 1.3.11 "Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses"

Und auf den Beitrag vom 31. Oktober 2016 >> http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=23137.90

[gelöscht durch Administrator]
Autor LwPersFw
 - 25. März 2017, 13:25:55
@ BWDSF,

Vielen Dank für diesen umfassenden Erfahrungsbericht und Deine Bereitschaft, ggf. bestehende Nachfragen zu beantworten.

Da es hier um sehr persönliche gesundheitliche Belange geht, bitte ich alle darum, diese Fragen an BWDSF per PN zu stellen.