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Zusammenfassung

Autor MikeEchoGolf
 - 20. Januar 2025, 19:06:45
Für die Beförderung zum Oberleutnant der Reserve ist i.d.R. keine Beurteilung von nöten - das ist ein Selbstläufer!
Autor F_K
 - 20. Januar 2025, 14:24:29
@ Ralf / KlausP / Jocko:

Selbstverständlich sollte / muss die Beurteilung auf dem Dienstposten (in der Ausübung des DP) erfolgen, nicht innerhalb der Ausbildung.

Ausnahmsweise zählen die RD Tage der notwendigen Ausbildung in der Regel zu den RD Tagen, die erforderlich sind.

Als "Ausnahme" kenne ich lediglich, dass ein "vergleichbarer" DP für die Beurteilung genutzt werden darf.

Beispiel: Ich war als KpChef einer 6./Kp (Feldersatz) in einem HSchBtl beordert - benötigte für die Beförderung zum Hptm also eine Beurteilung.
Die dazu notwendige RD habe ich nicht auf "meinem" DP absolviert, sondern als "aktiver" KpChef in einer sPiKp - wo es vergleichbare Anforderungen an den DP Inhaber gab - also "KpChef" - statt "meiner" 64 Soldaten (auf dem Papier) hatte ich über 100 Soldaten "in Echt".

Gegenbeispiel: Als Soldat (Marschierer) am Nijmegen Marsch teilgenommen in RD - diese Tage zählen NICHT für die RD Tage, da ich dort nicht "ebenengerecht" und mit entsprechenden Anforderungen an meine Tätigkeit eingesetzt war - die Tätigkeit Marschierer ist auf der Ebene "Mannschaften".
Autor Ralf
 - 20. Januar 2025, 14:14:59
Zitat von: Jocko am 20. Januar 2025, 14:07:56
@ F_K Danke für die Beantwortung.

Nachtag dazu: Falls die DPA auf einem Lg abgeschlossen wird, ist es möglich auf dem Lg beurteilt und dann befördert zu werden?
Vielleicht ist es ja bei Res anders, aber wie will man denn bei der Ausübung der Tätigkeit beurteilt werden, während man sie lernt?
Im aktiven Dienstverhältnis gibt es dazu ja die "Anlassbeurteilung", da wird auch nicht auf dem Lehrgang beurteilt.

Zitat von: KlausP am 20. Januar 2025, 14:11:13
Soweit ich mich erinnere ist die Beurteilung aus Anlass einer Reservedienstleistung auf dem Beorderungsdienstposten erforderlich, nicht auf einem Lehrgang. Auf Lehrgängen erfolgt doch prinzipiell keine Beurteilung.
Würde genau das unterstreichen!
Autor KlausP
 - 20. Januar 2025, 14:11:13
Soweit ich mich erinnere ist die Beurteilung aus Anlass einer Reservedienstleistung auf dem Beorderungsdienstposten erforderlich, nicht auf einem Lehrgang. Auf Lehrgängen erfolgt doch prinzipiell keine Beurteilung.
Autor Jocko
 - 20. Januar 2025, 14:07:56
@ F_K Danke für die Beantwortung.

Nachtag dazu: Falls die DPA auf einem Lg abgeschlossen wird, ist es möglich auf dem Lg beurteilt und dann befördert zu werden?
Autor F_K
 - 14. Januar 2025, 12:35:28
@ Jocko:

Neben dem entsprechend dotierten DP muss der Soldat auch über ALLE ATN / ATB verfügen, die dieser DP "fordert", sonst keine Beförderung möglich.
(weil sonst seine EIGNUNG eben nicht vorhanden wäre).

Eine Beurteilung sollte ebenfalls vorliegen, wird aber in aller Regel rechtzeitig von P angefordert (im Rahmen der "sowieso" abzuleistenden RD Tage).
Autor Jocko
 - 14. Januar 2025, 11:54:40
Ich habe dazu mal eine etwas naive Frage.

Um im Truppendienst als Lt der Reserve zum Olt der Reserve befördert zu werden, habe ich folgende Voraussetzungen festgestellt:

   - Wehdienstdauer im Dienstgrad Lt >= 24 Tage
   - Stehzeit seit Ernennung zum Offizier >=2,5 Jahre
   - Vorhandener Beorderungsdienstposten mit Dotierung mindestens Olt

Reicht es, diese Voraussetzungen zu erfüllen, weil es sich ja um eine Beförderung in der gleichen Dienstgradgruppe handelt oder muss auch die Dienstpostenausbildung abgeschlossen sein und eine passende Beurteilung vorliegen?
Autor SLV
 - 31. Oktober 2024, 13:15:38
Zitat von: F_K am 29. Oktober 2024, 09:45:37
Konkretes Beispiel:
- Kamerad, FschJg (ehemals SaZ 2 ROA) ist als ZgFhr Offz (d. R.) in der FschJg Truppe eingeplant, derzeit OLt d. R.
- Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudium wird er auf DIESEM DP eben nicht zum Hptm befördert, sondern, wenn er will
- auf einen SanOffz DP umgeplant, und dort zum Stabsarzt "gemacht".

tatsächlich dürfte dieses exemplarische Beispiel mit dem einhergehenden Laufbahnwechsel wohl sogar ein Sonderfall darstellen ...
in diesem Beispiel würde immerhin ein Wechsel aus der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes"
in die "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere (der Reserve) des Sanitätsdienstes" nämlich erfolgen, der somit dann aber auch
mit einer Einstellung in eine (neue) Laufbahn verbunden ist; die Rechtsgrundlagen für eine Einstellung ggf. mit höherem Dienstgrad
in Abweichung zu § 5 Abs. 2 SLV sind dann die üblichen Regelungen für Seiteneinsteiger, vorliegend (§ 48 Abs. 3 i.V.m.) § 30 SLV

Zitat von: LwPersFw am 29. Oktober 2024, 06:07:48
Und für Reservisten, die bereits wie der TE z.B. OLt d.R. sind gilt:

"509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.

Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert.
"


Und im Falle des blauen Satzes müssen die Dienstgrade gerade nicht durchlaufen werden.
Wäre dem nicht so, wäre dieser 2. Satz überflüssig.

Der zuvor diskutierte (ggf. noch interessantere) Fall geht von der Situation aus, dass kein derartiger Laufbahnwechsel erfolgt - also
z.B. ein Reservist mit DG OLt d.R., der in der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes" verbleiben,
aber dennoch eine "Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung" anstreben möchte; eine solche Beförderung dürfte
auf § 25 SLV sich nicht stützen können, weil der Verbleib in der bisherigen Laufbahn keine Einstellung (in diejenige) darstellen dürfte;
dann gilt grundsätzlich aber weiterhin: "Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen [...]", vgl. § 7 Abs. 3 SLV.

Demnach bedürfen Ausnahmen zu diesem Grundsatz (des Verbots der Sprungbeförderung) eine konkrete gesetzliche Rechtsgrundlage
bereits innerhalb der SLV selbst; die eröffneten Möglichkeiten unter den recht engen Voraussetzungen der SLV könnten hierbei zwar
seitens des Dienstherrn durchaus erwogen werden, eine solche Sprungbeförderung zu erlauben - in der vergangenen Praxis scheint
kein Fall bekannt, bei dem von dieser existierenden Antragsmöglichkeit/Ermessensmöglichkeit bisher Gebrauch gemacht worden wäre. 
Bei Reservisten ist darüber hinaus zudem die Absicht der Personalführung einer Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten
außerdem erforderlich, vgl. K-3101/4; bzgl. einer solchen Absicht/Einplanung könnte das Ermessen im Rahmen einer Bestenauslese
- insbesondere im Falle der Ausschreibungen eines Dienstpostens - aber (ggf. sogar auf Null) reduziert sein; andererseits bedeutet
die Ermessensreduktion der Personalführung zur Auswahl von Personal für den Beorderungsdienstposten [zugunsten Bewerbender]
hier nicht notwendigerweise auch die Reduktion eines Ermessens der jeweils zuständigen Stellen, [ggf. zuungunsten Bewerbender]
über die entsprechende (Sprung-)Beförderung zu entscheiden ...

Andererseits dürfte die Bewerbung eines Reservisten (z.B. mit DG OLt d.R) als Seiteneinsteiger für den aktiven Dienst als SaZ/BS
wohl mit einem Wechsel aus der "Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes" dann in eine avisierte
"Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes" (oder vergleichbar MilMusDst, SanDst, GeoInfoDst) verbunden sein,
sodass § 5 Abs. 4 SLV auf der Basis z.B. von § 25 SLV also auch Anwendung für die Wiedereinsteller-Seiteneinsteiger finden könnte,
sodass in solchen nochmal anders gelagerten Fällen die Verleihung des (vorläufig) höheren Dienstgrads also deutlich greifbarer wird.
Autor F_K
 - 29. Oktober 2024, 09:45:37
Erneut die Anmerkung:

Ein Soldat kann NICHT auf einem DP eingeplant werden, WENN dafür zwingend ein Studium erforderlich ist und der Soldat darüber nicht verfügt.

WENN der Soldat dann ein Studium erfolgreich absolviert, kann, darf und wird er deswegen auf diesem DP (seinem!) NICHT aufgrund des Studiums einen höheren Dienstgrad bekommen, denn das Studium ist für diesen DP NICHT notwendig.

DP die ein zwingendes Studium voraussetzen, sind in der BW extrem selten selten, wenn man mal von den klassischen Beispiel SanOffz absieht.

Konkretes Beispiel:
- Kamerad, FschJg (ehemals SaZ 2 ROA) ist als ZgFhr Offz (d. R.) in der FschJg Truppe eingeplant, derzeit OLt d. R.
- Nach erfolgreichem Abschluss seines Medizinstudium wird er auf DIESEM DP eben nicht zum Hptm befördert, sondern, wenn er will
- auf einen SanOffz DP umgeplant, und dort zum Stabsarzt "gemacht".
Autor LwPersFw
 - 29. Oktober 2024, 06:07:48
Zitat von: tdn am 28. Oktober 2024, 12:22:31
Zitat von: doc. am 25. Oktober 2024, 16:35:32
Zitat von: Ralf am 21. Oktober 2024, 17:47:48
Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.

Ankdotische Evidenz - genau diesen Fall habe ich persönlich erlebt. Kamerad hätte den "alten" SE nach 26.2 machen können und wäre als Maj d.R. eingestellt worden. Da er aber schon Lt d.R. war ging das lt. BAPersBw nicht und er wurde dann eben als Lt beordert und muss die normalen Beförderungszeiten einhalten.
Interessant.
Auch im Hinblick auf die neuen, signifikant niedrigeren, Netto/Bruttoeinkommensgrenzen. Könnte allerdings immerhin den Stau beim MAD etwas entspannen.


@Ralf hat doch den Weg beschrieben...

Und für Reservisten, die bereits wie der TE z.B. OLt d.R. sind gilt:

"509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.

Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert.
"


Und im Falle des blauen Satzes müssen die Dienstgrade gerade nicht durchlaufen werden.
Wäre dem nicht so, wäre dieser 2. Satz überflüssig.



Autor tdn
 - 28. Oktober 2024, 12:22:31
Zitat von: doc. am 25. Oktober 2024, 16:35:32
Zitat von: Ralf am 21. Oktober 2024, 17:47:48
Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.

Ankdotische Evidenz - genau diesen Fall habe ich persönlich erlebt. Kamerad hätte den "alten" SE nach 26.2 machen können und wäre als Maj d.R. eingestellt worden. Da er aber schon Lt d.R. war ging das lt. BAPersBw nicht und er wurde dann eben als Lt beordert und muss die normalen Beförderungszeiten einhalten.
Interessant.
Auch im Hinblick auf die neuen, signifikant niedrigeren, Netto/Bruttoeinkommensgrenzen. Könnte allerdings immerhin den Stau beim MAD etwas entspannen.
Autor LwPersFw
 - 26. Oktober 2024, 09:12:10
Zitat von: 8KpSanLBtl851 am 21. Oktober 2024, 14:20:28
Nun zu meiner Frage: Gibt es die Möglichkeit, mir einen meiner Qualifikation entsprechenden Dienstgrad zu verleihen?



"5.3 Beförderung

509. Gemäß § 5 Absatz 2 SLV sind die Dienstgrade einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
Hierfür sind laufbahnabhängig eine bestimmte Anzahl an Tagen Reservistendienst zu leisten
sowie die erforderlichen Mindestdienstzeiten zu erfüllen.
Eine Beförderung nur aufgrund zivilberuflicher Höherqualifizierung kann bedarfsorientiert
nur dann erfolgen, wenn der vorgesehene Beorderungsdienstposten zwingend die bei der
Reservistin oder dem Reservisten vorliegende Qualifikation erfordert.


510. Beförderungen in der Reserve erfolgen bei bestehender Beorderung und der in einer aktuellen
Beurteilung festgestellten Eignung grundsätzlich nach Erfüllen der für das aktive Personal geltenden
zeitlichen Mindestvoraussetzungen sowie der Vorgaben für zu leistenden Reservistendienst15.

511. Entscheidend für die Personalentwicklung und den individuellen Verwendungsaufbau der Reservistinnen
und Reservisten ist die dem Beorderungsdienstposten zugeordnete Besoldungsgruppe nach dem
Bundesbesoldungsgesetz16. Die Beorderung auf einen höherwertigen Dienstposten desselben Dienstgrades17 erfolgt erst bei einer durch eine Beurteilung bestätigten Bewährung im
entsprechenden Dienstgrad. "

Quelle: K-3101/4 Personalentwicklung in den Laufbahnen der Reserve

Link zur Regelung auf bundeswehr.de



Autor 8KpSanLBtl851
 - 25. Oktober 2024, 18:03:52
Das führt mich dann auf meine ursprüngliche Frage zurück: Ließen sich vielleicht mit Hilfe von §7, Absatz 4 SLV diese Beförderungszeiten verkürzen? Wenn ja, wie geht man das an?
Autor doc.
 - 25. Oktober 2024, 16:35:32
Zitat von: Ralf am 21. Oktober 2024, 17:47:48
Im Umkehrschluss hieße das ja, wenn ein StudAbr als Lt dRes ausschiedet und beordert wäre (was ja jder ist mit der Grundbeorderung), könnte er nach Abschluss eines Studiums nicht mehr mit einem höheren Dienstgrad einsteigen. Aber wenn ihr meint das geht nicht.

Ankdotische Evidenz - genau diesen Fall habe ich persönlich erlebt. Kamerad hätte den "alten" SE nach 26.2 machen können und wäre als Maj d.R. eingestellt worden. Da er aber schon Lt d.R. war ging das lt. BAPersBw nicht und er wurde dann eben als Lt beordert und muss die normalen Beförderungszeiten einhalten.
Autor Ralf
 - 21. Oktober 2024, 18:54:12
Zitat von: F_K am 21. Oktober 2024, 18:28:45
@ Ralf:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir (Du bist der Fachmann).

Allerdings benötigt man einen DP, der GENAU dieses Studium zwingend voraussetzt  - was halt nur sehr selten der Fall ist - selbst wenn das Studium hilfreich ist.
Das ist so genau richtig formuliert..