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Zitat von: Betroffener am 01. Juli 2025, 13:26:41Zitat von: LwPersFw am 31. Januar 2025, 15:52:32"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)
Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."
Also das ist ja wohl nicht ganz korrekt, für die alle Berufssoldaten die normal in den Ruhestand treten oder getreten sind ändert sich rein gar nichts.
Zitat von: LwPersFw am 31. Januar 2025, 15:52:32"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)
Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."
Zitat von: Niederbayer am 11. Juni 2025, 22:17:56Gibt es Hinweise darauf, dass diese Neuregelung für ehemalige SaZ wieder zurückgenommen werden soll?
Zitat von: SiToBuJoMi am 30. April 2025, 09:58:57Ich wurde da nicht drauf hingewiesen ...
Zitat von: Steve87 am 30. April 2025, 07:49:27Somit wäre der Einbehalt zum jetzigen Zeitpunkt auch schon rechtswidrig. Ich gehe aber davon das man sich da mit zu wenig Zeit für die Bearbeitung aus rausreden wird.
Zitat von: SiToBuJoMi am 29. April 2025, 23:21:38Bin gespannt...ich fange ab 01.05. im Jugendamt an. Werde am 30.05. sehen was auf dem Konto landet.
Wenn die ruhensregelung greifen würde würde ich nur noch das Geld vom öd bekommen![]()
Zitat von: LwPersFw am 10. April 2025, 07:26:27Es wird auch bei SaZ nichts mehr ruhend gestellt, da die alte Regelung des § 53 Absatz 9 SVG zum 31.12.2024 ersatzlos entfallen ist.
Nehmen Sie Kontakt mit dem BVA auf und fragen Sie wie die Rückzahlung der seit 01.01.2025 einbehaltenen Beträge erfolgt.