Autor: ToMA
« am: 13. Mai 2018, 12:47:41 »Da hilft dann wohl nur der Wechsel in die Steuerklasse 6 auch beim Gehalt, und sobald die Übergangsgebührnisse wegfallen, zurück in die Steuerklasse 1....
Ich wüßte nicht, dass man hierfür ein Wahlrecht hat.
Durch das ELStAM-Verfahren hat man darauf grundsätzlich auch keinen Einfluss mehr. Der Arbeitgeber meldet seine Arbeitnehmer über ELStAM an. Ist er der "Hauptarbeitgeber", wird dem Arbeitnehmer die entsprechende Steuerklasse (1-5) zugewiesen. Die Steuerklasse 6 wird dem Arbeitgeber nur bei Nebenverdienst/Zweitbeschäftigung o.ä. seines Arbeitnehmers zurück gemeldet.
Zudem macht es keinen Sinn, vorab zuviel Steuern zu bezahlen, um sie später wieder erstattet zu bekommen. Besser einen Teil des laufenden Einkommens für eine eventuelle Nachzahlung beiseite legen.