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Zusammenfassung

Autor: HubschrauBär
« am: 07. August 2018, 14:53:27 »



Das Sozialrecht ist extrem kompliziert ... deshalb sind pauschale Feststellungen meistens nicht zielführend...

Das kann ich nur bestätigen. Ich rate dringend dazu hier frühzeitig professionelle Hilfe zu nutzen.

Ich hatte einmal durch eine ungünstige Kombination aus Jahreswechsel, längerer Abwesenheit (mehrere Gehaltsbescheinigungen ungeöffnet im Postfach), Grundgehaltssteigerung und neuer Erfahrungsstufe verpasst, dass ich die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten hatte.
Lehrgeld war ein niedriger-mittlerer vierstelligen Betrag, da ich mein Kind über mehrere Monate rückwirkend freiwillig in der GKV nachversichern musste.

Autor: LwPersFw
« am: 07. August 2018, 10:52:29 »


...GKV muss alle nehmen.


So pauschal stimmt die Aussage nicht.

Hier war ja die Frage, ob eine Person, die nach dem Bezug von ALG I in ALG II wechselt, aber keinen Leistungsanspruch aus ALG II hat ( hier weil Ehemann "zu viel" verdient ) ... über ALG II in der GKV pflichtversichert ist ?

Denn nur wer pflichtversichert ist ... muss von der GKV als normales Mitglied aufgenommen werden.

Alle anderen die pflichtversicherungsfrei sind ... können als Freiwilliges Mitglied aufgenommen werden ... müssen aber nicht ! Deshalb heißt es ja "Freiwillig".


Und ein ALG II - Empfänger ist pflichtversichert wenn:

"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
§ 5 Versicherungspflicht

2a.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,"


D.h. wer kein ALG II bezieht, wird auch nicht über die ARGE in der GKV (pflicht-)krankenversichert.

Es bleibt dann nur der Weg über die Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.

Und hier ist die "3-Monats-Frist" zur Beantragung der Freiwilligen Mitgliedschaft zu beachten. Wer die versäumt, wird auch nicht Freiwilliges Mitglied !

"§ 9 Freiwillige Versicherung

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,"




Das Sozialrecht ist extrem kompliziert ... deshalb sind pauschale Feststellungen meistens nicht zielführend...
Autor: franke!
« am: 06. August 2018, 21:39:37 »

GKV ist natürlich möglich nach dem Bezug von ALG I, GKV muss alle nehmen.
Dafür nimmt die GKV die Hälfte des Bruttoeinkommens incl. aller Zuschläge als Basis für die Monatsprämie.
Habe damals meine Frau übergangsweise für ein paar Monate so versichert.

Beihilfeanspruch besteht nur, wenn das Einkommen der Frau nicht höher als in diesem BVA-Merkblatt war (Euro 17.000 / Jahr):
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Beihilfe/ehegatten_ek.html

Gruß.
Autor: RHW
« am: 06. August 2018, 20:00:09 »

Hallo Moch,

vorab noch eine Nachfrage:

Besteht für den Soldaten aktuell eine Krankenversicherung? Wenn ja, eine Anwartschaftschaft in einer privaten Krankenversicherung? Oder eine Anwartschaftschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung? Oder ...?

Gruß
RHW
Autor: LwPersFw
« am: 04. August 2018, 20:56:54 »

Als Ergänzung zu @F_K

Siehe den Anhang...

frühzeitig ... während des Bezugs von ALG I ... beim Arbeitsamt genau beraten lassen, was bei einem Wechsel zu ALG II möglich ist und was nicht.

Vor allem bzgl. möglicher "Fallstricke"...

So muss z.B. die Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV spätestens innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem der ablehnende ALG II Bescheid zugegangen ist.
Autor: F_K
« am: 04. August 2018, 20:41:00 »

Sozialberatung.

Ansonsten nach meinem Verständnis:
- Beihilfe und Rest privat versichern.
- oder freiwillig weiter GKV, Beiträge selber tragen.
Autor: Moch
« am: 04. August 2018, 19:30:40 »

Hallo zusammen,

Ich hoffe ein wenig auf Eure Erfahrungswerte. Für meine Frau steht der Verlust ihres Arbeitsplatzes vor der Tür. Mir ist bewusst, dass es eine gewisse Zeit lang das Arbeitslosengeld I gibt. Uns stellt sich jedoch die Frage: Was passiert, wenn sie in der Zeit keinen Job findet? Da ich mit einer A11-Besoldung doch recht gut bekommen, dürften die Hartz IV - Leistung hinfällig sein. Damit habe ich grundsätzlich auch erstmal weniger ein Problem. Warum sollte denn die Gemeinschaft für meine Frau aufkommen, wenn ich es auch kann.
Dass ich in diesem Falle Miete, Lebensmittel, Kleidung und sonstigen Krams tragen muss, ist hierbei auch völlig logisch.

Wie sieht es hier aber mit den Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung aus?

Gibt es da ggf. noch weitere Kosten, die man auf den ersten Blick jetzt gar nicht so sieht / erwartet?

Hat hier jemand Erfahrungen diesbezüglich (weil z.B. der eigene Ehepartner auch zu Hause bleibt (ob nun gewollt oder ungewollt))?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen :-)

Beste Grüße
Moch
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