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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 26. September 2018, 16:17:01 »

Beispiel: Bei Ihrem AG haben Sie Anspruch auf 24 Tage EU im Urlaubsjahr. Wenn Sie zum 01.07. eines Jahres Ihre EÜb antreten und in den ersten 6 Monaten nur 5 statt ihnen anteilmäßig zustehenden 12 Tagen Urlaub genommen haben, erhalten Sie für den Rest des Jahres anteilmäßig 15 Tage von der Bw (also für 6 Monate bei 30 Tagen Urlaubsanspruch) + die von Ihrem AG nicht abgegoltenen 7 Tage aus dem alten Arbeitsverhältnis. Das ist damit gemeint. Deshalb muss der AG Ihnen ja auch eine Bescheinigung über zustehenden und gewährten Erholungsurlaub aushändigen, die Sie bei Dienstantritt der Einheit vorlegen.
Autor: F_K
« am: 26. September 2018, 16:16:31 »

Genau - Urlaub aus 2018 in 2018 nehmen - und sauber mit "0" Urlaubstagen genommen oder "über" beim neuen AG starten.
Autor: Somethingwrong
« am: 26. September 2018, 16:15:17 »

Streiche verbessern
Setze verbrauchen
Autor: Somethingwrong
« am: 26. September 2018, 16:12:51 »

Okay also einfach die letzten Tage verbessern und dann ist das erledigt.

Erstaunlich wie leicht man sich mit den Gesetzen immerwieder vertuen kann.  :-\
Autor: KlausP
« am: 26. September 2018, 16:08:36 »

Meiner Meinung nach ja. Deshalb ja mein Link zu § 2 der Verordnung zum EÜG. Im § 15 SUV wird sich ja ausdrücklich auf diesen Paragraphen bezogen.
Autor: F_K
« am: 26. September 2018, 16:07:48 »

Klar, völlig falsch aufgezogen:


Zitat
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Du wirst keinen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 2018 ins "nächste" Jahr "rübernehmen" können.

Wie gesagt:

- Urlaub ist im GLEICHEN Kalenderjahr zu nehmen.
- Bei Beendigung ist der Urlaub abzugelten.
Autor: Somethingwrong
« am: 26. September 2018, 16:02:53 »

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§15 Urlaub nach dem Eignungübungsgesetz


[...]Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältniss wird auf einem Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.[...]
https://www.gesetze-im-internet.de/soldurlv/BJNR005290957.html
Also interpretiere ich das gerad falsch ?
Autor: KlausP
« am: 26. September 2018, 15:59:17 »

Hier der Link zu dem entsprechenden Paragraphen: http://www.gesetze-im-internet.de/e_gv/__2.html
Autor: KlausP
« am: 26. September 2018, 15:55:19 »

Hallo miteinander,

Dieser Thread ist nicht ganz das wonach ich gesucht habe, kommt aber meiner Frage am nächsten.

Situation: Ab Januar gehe ich in die 4 monatige Eignungsübung. Aus meinem jetzigen Arbeitsverhältniss könnte ich einige ungenutzte Urlaubstage mit in die Bundeswehr nehmen und diese nach der EÜ nutzen.

Ist das korrekt ? Laut §15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz lese ich das so dort herraus.

Gruß

In der entsprechenden Verordnung zum EÜG, auf die Sie sich beziehen, steht aber "... im laufenden Urlaubsjahr ...". Das trifft bei einem Diensteintritt zum 01.01.19 für Urlaub aus 2018 meinen Ansicht nach nicht zu. Der ist durch Ihren jetzigen AG restlos abzugelten. Für Urlaub aus 2019 trifft das auch nicht z, weil Sie ja dort den vollständigen Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr erwerben. Beenden Sie die EÜb vorzeitig, ist Ihnen der anteilig erworbene Erholungsurlaub durch die Bw zu gewähren.
Autor: F_K
« am: 26. September 2018, 15:28:43 »

Das Eignungsübungsgesetz hat KEINEN § 15 - und Erholungsurlaub ist grundsätzlich im SELBEN Jahr zu nehmen - nicht im fünften Monat des Folgejahres - dann ist dieser nämlich verfallen ...
Autor: Somethingwrong
« am: 26. September 2018, 15:24:05 »

Hallo miteinander,

Dieser Thread ist nicht ganz das wonach ich gesucht habe, kommt aber meiner Frage am nächsten.

Situation: Ab Januar gehe ich in die 4 monatige Eignungsübung. Aus meinem jetzigen Arbeitsverhältniss könnte ich einige ungenutzte Urlaubstage mit in die Bundeswehr nehmen und diese nach der EÜ nutzen.

Ist das korrekt ? Laut §15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz lese ich das so dort herraus.

Gruß
Autor: Slav88
« am: 17. Mai 2009, 20:54:31 »

Danke für die Antworten

Ja das Problem ist wenn der Urlaub kurzfristig abgelehnt wird und ich meinen Gutschein eingelöst habe für ein Datum und dann nicht erscheinen kann muss ich ne Bearbeitungsgebühr zahlen. Aber ich ruf die Veranstalter morgen mal an und erklär das denen mal, vllt machen die ja ne Ausnahme.

Gruß slav
Autor: wolverine
« am: 17. Mai 2009, 20:36:03 »

Das Bundesurlaubsgesetz hilft weiter:
BurlG § 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Anspruch auf Urlaub hat man in dieser Zeit nicht. Wenn er also nicht genehmigt wird, nicht jammern.
Autor: ulli76
« am: 17. Mai 2009, 20:22:04 »

Einen Tag Urlaub zu kriegen sollte nicht das PRoblem sein egal ob Eignungsübung oder nicht.
ABER: Du weisst noch nicht was die Einheit an diesem Tag vor hat und ob du abkömmlich bist. Also musst du sehr gut abwägen ob du das Risiko eingehen willst jetzt schon einen Urlaub für diesen Zeitraum zu buchen. Um ungünstigsten Fall bekommst du nämlich den Tag nicht genehmigt und bleibst auf den Kosten sitzen.
Autor: BulleMölders
« am: 17. Mai 2009, 19:54:21 »

Ich habe während meiner Eignungsübung ohne Probleme Urlaub bekommen. Natürlich erst nach der AGA in der Stammeinheit aber dort war es kein Problem.
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