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Fragen und Antworten => Zivile Laufbahn bei der Bundeswehr => Thema gestartet von: Bellerophon1986 am 28. Februar 2018, 10:24:15

Titel: Wechsel von SAZ in die Laufbahn gntD
Beitrag von: Bellerophon1986 am 28. Februar 2018, 10:24:15
Morgen zusammen,

ich lese schon einige Zeit fleißig mit und viele Informationen konnten mir schon sehr weiterhelfen.

So kurz zu meiner Frage und zum Sachverhalt:

Ich bin SAZ 12 und habe mich für eine Einstellung zum 01.10.2018 für den gehobenen nichttechnischen Dienst beworben. Ich habe alle Phasen durchlaufen und bestanden. So Gott will und die Position auf meiner verkürzten Rankingliste (Z-Schein) es zulässt, sollte die Ausbildung dann im Oktober beginnen.

Jetzt stellen sich für mich jedoch einige Fragen. Zum einen inwieweit kriege ich mein Bundeswehrgehalt (A8Z) weitergezahlt und wie genau rechnen die Anwärterbezüge dann darauf bzw. inwieweit werden sie gemindert? Ab dem 01.04.2020 scheide ich dann aus erhalte dann Übergangsgebührnisse. Kriege ich diese auch weitergezahlt? Während der Ausbildung dann zu 90%und nach der Ausbildung dann 75%? Werden die Anwärterbezüge in irgendeiner Weise dann gemindert? Kriege ich die Übergangsgebührnisse bei abgeschlossener Laufbahnausbildung auch weiterhin gezahlt?

Diese Fragen habe ich an mein BVA und den BFD gestellt. Verschiedene Personen haben verschiedene Aussagen getroffen. Vielleicht kann mir hier jemand genauere Informationen zu dem Thema geben.
Titel: Antw:Wechsel von SAZ in die Laufbahn gntD
Beitrag von: didi62 am 28. Februar 2018, 13:53:15
Wenn Sie während der Dienstzeit unter Freistellung vom milt. Dienst eine Ausbildung beginnen befinden Sie sich in einem sogenannten Doppelstatus.
Während dieser Zeit erhalten Sie weiterhin Ihre Dienstbezüge als Soldat. Anwärterbezüge werden in dieser Zeit nicht gezahlt - Sollten in dieser Zeit jedoch trotzdem Anwärterbezüge gezahlt werden (dies kommt ganz selten vor) werden diese Bezüge gegen Ihre Dienstzbezüge als Soldat aufgerechnet.

Die nach dem Ausscheiden Übergangsgebührnisse unterliegen der Ruhensregelung nach § 53v Soldatenversorgungsgesetz.
D. h. die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 9 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ruhen, soweit sie zusammen mit dem Einkommen aus der Verwendung die Höchstgrenze übersteigen; sie werden um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Mindesthöchstgrenze sind die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungs-gruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des 1 1/2-fachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG.
Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.
Titel: Antw:Wechsel von SAZ in die Laufbahn gntD
Beitrag von: dv_uffz am 01. März 2018, 20:34:30
Hallo ,
Die Angaben von Didi möchte ich gerne bestätigen.

Sobald du die Laufbahnausbildung bestanden hast und zum RI ernannt worden bist, fallen die ÜG in Gänze weg bzw. diese Ruhen erneut. Laut Aussage einer Sozialdienstmitarbeiterin liegt das daran, dass die nun zustehenden Bezüge mit A9 > A8z sind. Wenn du vorher A11 als Offizier warst z.b., wäre dem wohl nicht so.

Ab dem 01.04.2020 bis 30.09.2021 wirst du 90% der üg zzgl. der Anwärterbezüge bis zu dieser Höchstgrenze ausgezahlt bekommen. Alles über der Höchstgrenze ruht.

Bei Fragen gerne melden.