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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 16. Februar 2018, 09:33:46 »

... der "Verdienstausfall" bei einer 50% Stelle wäre nicht so hoch - und der Dienstherr bekommt es zwingend mit.
USG Anträge werden lange aufbewahrt, "Pfusch" wäre also lange als Dokument verfügbar.
Autor: DA40
« am: 16. Februar 2018, 08:45:36 »

1.
Laut §1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während der Wehrübung, d.h. kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ==> keine Unterwerfung unter das Beamtengesetz ==> keine Melde-/Genehmigungspflichten zur Nebentätigkeit, keine Prüfung nach § 50 LBG (wider dem Zweck der Freistellung)

Nicht ganz:

§ 1 regelt lediglich die Situation für Arbeitnehmer.

Anwendbar auf Dich als Beamter ist vielmehr § 9:

Zitat von: Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
Autor: F_K
« am: 15. Februar 2018, 14:49:08 »

@ Tom71:

Ohne Zustimmung des AG sind die KCs angewiesen, nicht zuzuziehen - oft auch bei RDLs unter 6 Wochen (unschön, ist aber so).

Die "Lage" bei Beamten (in NRW) ist doch eher so, dass hier zuviel "Arbeit" vorhanden ist und Beamte daher NICHT beurlaubt werden.

So eine Beurlaubung erfolgt nur unter sehr engen Grenzen (hier Kindererziehung), und dem läuft eine Vollzeitbeschäftigung entgegen.

Lass es halt durch die Rechtsabteilung deines Dienstherrn prüfen - ich sehe da jedenfalls Probleme.
Autor: Tom71
« am: 15. Februar 2018, 14:40:48 »

So natürlich sehe ich das nicht .... und das aus mehreren Gründen:
1.
Laut §1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während der Wehrübung, d.h. kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ==> keine Unterwerfung unter das Beamtengesetz ==> keine Melde-/Genehmigungspflichten zur Nebentätigkeit, keine Prüfung nach § 50 LBG (wider dem Zweck der Freistellung)
2.
Wenn der Arbeitgeber schon bereits bei keiner Beurlaubung gegen eine Wehrübung (sofern nicht länger als 6-Wochen) wenig tun kann ... warum dann bei einer bereits erfolgten Beurlaubung (gerade dann kann er ja schwerlich das Argument "unentbehrlich" anbringen).
3.
Zudem wäre die WÜ dem Zweck auch nicht widersprüchlich. Zweck ist Kindererziehung ... im Rahmen der Wehrübung bliebe mir gegenüber dem Beamtenbeschäftigungsverhältnis bereits aufgrund der örtlichen Nähe der Bw-Dienststelle deutlich mehr Zeit. Zumal sich auch für den überschaubaren Zeitraum einer 6-wöchigen Wehrübung gut mit der Kindesmutter koordinieren ließe.

Wäre halt günstig im Rahmen der Beurlaubung mal 1 oder 2 Monate Wehrübung einzupflegen, was die Finanzdecke entstressen würde.
Teilzeit als Beamter ist dazu keine Alternative, da der Dienstort relativ weit weg ist und ich mit einer 6-wöchigen Wehrübung in etwas das verdienen kann, wofür ich mit einer 50%-Stelle ca. 3 Monat brauche.

Autor: F_K
« am: 15. Februar 2018, 14:19:49 »

Natürlich stellt eine RDL eine dem Gedanken der Freistellung wegen Kindererziehung zuwiderlaufende Tätigkeit da.

Da die Einkünfte daraus deutlich höher als 20 % des Gehaltes (hier "0") sind, liegt wohl eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit vor.
Autor: Tom71
« am: 15. Februar 2018, 13:58:32 »

Hallo,
spezielle Frage ... aber vielleicht hat jemand schon Erfahrung mit der Thematik ....

Im öffentlichen Dienst gibt es die Möglichkeit sich ohne Bezüge beurlauben zu lassen (z.B. nach § 71 LBG NRW wg. Kindererziehung).
Zählt eine in diesem Zeitraum ausgeführte Wehrübung als vom Arbeitgeber zu genehmigende Nebentätigkeit ?
Stellt die Wehrübung evtl. gar eine nach § 50 LBG NRW "dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufende Tätigkeit dar ?

LG,
Tom
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