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Autor: Andi
« am: 14. Februar 2018, 15:04:07 »

Wenn das da so steht ist dem wohl so. :)
Autor: MatterOfFact
« am: 14. Februar 2018, 15:01:50 »

Also wird das Endgrundgehalt auch vor erreichen, als bemessens Grundlage bei Nebentätigkeiten genommen?
Denn im BBG steht, dass die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu Versagen ist, wenn man mehr als 40% das jährlichen Endgrundgehaltes verdient.
Hab ich nen Denkfehler?
Autor: Andi
« am: 14. Februar 2018, 14:15:59 »

Nein, das ist eine Definition aus dem Besoldungsrecht. Da musste ich auch nachschlagen. Und das Bundesbesoldungsrecht ist für das Innenministerium das gleiche wie für das Verteidigungsministerium.

Gruß Andi
Autor: MatterOfFact
« am: 14. Februar 2018, 13:46:08 »

danke für die fixen antworten =D.

Die Bundeswehr hat anscheinend eine andere Definition für das Wort, als nicht militärische Einrichtungen.
Gemäß Telefongespräch mit dem Bundesministerium fürs Innere, ist Endgrundgehalt das selbe wie Grundgehalt.
Autor: BSG1966
« am: 14. Februar 2018, 13:28:43 »

Und Grundgehalt bedeutet Bruttogehalt ohne Zuschläge/Zulagen/Prämien.
Autor: Andi
« am: 14. Februar 2018, 11:46:28 »

Ein Endgrundgehalt ist das Grundgehalt der höchsten Erfahrungsstufe einer Besoldungsgruppe.
Das "jährliche" wird sich dann auf den zwölffachen Wert beziehen.

Gruß Andi
Autor: MatterOfFact
« am: 14. Februar 2018, 10:31:29 »

Moin, kann mir jemand den o.g. Begriff erklären`?
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