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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 13. Dezember 2017, 14:35:08 »

Deshalb ja auch der Unterschied:

Bewerber für die Mannschaftslaufbahn: Führungszeugnis für Behörden,
Bewerber für höhere Laufbahnrn: unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

Worin sich beides unterscheidet steht im Bundeszentralregistergesetz.
Autor: No.F3aR
« am: 13. Dezember 2017, 14:30:42 »

Ja davon bin ich auch ausgegangen. .
Jedoch wurde mir letztens gesagt seit 1.7. Verschärfte SO gerade bei höherem Einstieg.

Ja es war alles im BZRG getilgt.  Jedoch heisst getilgt halt nicht gelöscht und ist für höhere Ämter einsehbar.  So wurde es mir erklärt.

Autor: Adi74
« am: 06. Dezember 2017, 19:15:40 »

Hast Du nicht aber geschrieben das das letzte bereits 15 Jahre her ist?
Laut Bewerbungsbogen brauchen Verurteilungen die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Nach den Fristen aus dem BZRG dürften das somit eigentlich getilgt sein.

Zitat
Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:

    fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;
    zehn Jahre: unter anderem bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist;
    zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
    fünfzehn Jahre: In allen anderen Fällen.

Für mich klingt das ehr so, als wenn da doch "frischere" Sachen vorliegen müssten.
Autor: No.F3aR
« am: 04. Dezember 2017, 20:40:02 »

Moin moin..
Hiermit melde ich mich zurück und darf euch sagen,  dass ich eine Stellungnahme abgegeben habe, warum ich es nicht mit aufgelistet habe.

Desweiteren freue ich mich euch sagen zu dürfen dass mir es meinem antritt nicht im Wege steht und ich meine Einberufung erhalten habe. ;D

Gruß
Autor: StOPfr
« am: 09. November 2017, 16:32:46 »

Melde es nach, schilder plausibel wie es dazu kam und gut.

Gut ist das zunächst nur für den Bewerber, der nun endlich alles angegeben hat. Ob es gut im Sinne eines guten Abschlusses ist, entscheidet er nicht, du nicht, wir nicht. Wir geben hier Einschätzungen ab und warnen vor Euphorie. Übertreibungen sind eher selten und Schwarzmalerei um der Schwarzmalerei willen kommt auch kaum vor. 

Wenn dein "ähnlicher Fall" zu einem guten Ende kam, ist doch alles in Ordnung. Aber ähnlich ist nicht gleich  ;)!
Autor: F_K
« am: 09. November 2017, 15:30:05 »

@ No.F3aR:

Zum "wording" - Dein Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde offensichtlich mit GeldSTRAFE (hier Anzahl Tagessätze über 90) bestraft.
Dies ist keine "Bewährungsstrafe" (die in aller Regel eine Freiheitsstrafe ist) - sondern eine Geldstrafe (muss ja gezahlt werden).

Da mehr als 90 Tagessätze -> Du bist vorbestraft.

@ Dennis:

Wir zeigen hier mögliche Folgen auf - und sehr oft treten diese Folgen auch so ein (wenn auch nicht in jedem Einzelfall).
Autor: Dennis Lummerland
« am: 09. November 2017, 15:25:18 »

Melde es nach, schilder plausibel wie es dazu kam und gut. Ich hatte einen ähnlichen Fall, hier meinten die oberen Herrschaften auch alles schwarzzumalen.

Ich hatte was nicht angegeben, habs von mir aus nachgemeldet und bin nun fest als Fw eingeplant.

Einige neigen hier zu Übertreibungen.
Autor: No.F3aR
« am: 09. November 2017, 15:00:13 »

Ich tippe mal wieder auf einen Fall, wo der Betroffene nicht nur die Bundeswehr belügt, sondern auch sich selbst.

So sehe ich dass auch. Hier wird schon davon gesprochen, dass man sich nicht mehr so genau erinnern kann und Dokumente nicht mehr auffindbar sind. Bei den Vergehen spricht der TE in der Mehrzahl und hat nun Angst dass ihm die „Karriere“ verbaut wird ...  ???

@TE
Versuchen Sie doch bitte mal sich einen Moment in die Lage des Arbeitgebers zu versetzen und überlegen Sie wie dies auf Sie dann wirken würde.

Ich spreche in der Mehrzahl,  da ich auch mehrere vergehen hatte, die ich jedoch angegeben habe.
Rechtskräftig mit über 90 Sätze waren halt die zwei.
Angegeben habe ich mehr als dass, an alles an was ich mich erinnern konnte vom geklauten Kaugummi bis eben hin zum FoF.

Ich weiß wie es aussieht. Ich gebe euch mein Wort dass ich weder den Dienstherren noch jemand anderes betuppen möchte.


Finde aber gut dass ihr mir helft mal etwas subjektiver die sache zu beleuchten. Das bringt mich vorwärts.
Danke..

Auf bald
Autor: No.F3aR
« am: 09. November 2017, 14:55:02 »

Da liegt ihr absolut richtig.
Mir geht natürlich jetzt der arsch auf GrundEis.

Und Nein ich habe nicht vorsätzlich gehandelt.
(Auch wenn es den Anschein erweckt, würde wahrscheinlich genau so denken)

Ich bin durchaus so intelligent zu wissen, daß ich bei vorsätzlicher Falschaussage noch lange davon träumen kann eine Karriere bei der Bundeswehr zu beginnen.

Es war einfach dumm. Und ich habe meine eigene Vergangenheit nicht genug recherchiert.  Was mir leider aufgrund des langen Zeitraums nicht möglich war.

Nichts desto trotz ist es definitiv ein Fehler meinerseits.

Habe heute mit Hauptmann XXX telefoniert. Dieser wiederum räumt mir gute Chancen ein, wenn eine plausible Stellungnahme erörtert wird.
 
War gestern halt total aufgeregt und gar nicht wirklich in der lage einen klaren Gedanken zu fassen,  da ich doch sehr schockiert war , dass ich so einen Fehler machen konnte.

Über den weiteren Verlauf informiere ich euch bei interresse gerne.



Autor: CIRK
« am: 09. November 2017, 09:33:37 »

Ich tippe mal wieder auf einen Fall, wo der Betroffene nicht nur die Bundeswehr belügt, sondern auch sich selbst.

So sehe ich dass auch. Hier wird schon davon gesprochen, dass man sich nicht mehr so genau erinnern kann und Dokumente nicht mehr auffindbar sind. Bei den Vergehen spricht der TE in der Mehrzahl und hat nun Angst dass ihm die „Karriere“ verbaut wird ...  ???

@TE
Versuchen Sie doch bitte mal sich einen Moment in die Lage des Arbeitgebers zu versetzen und überlegen Sie wie dies auf Sie dann wirken würde.
Autor: justice005
« am: 09. November 2017, 06:26:01 »

Für Fahren ohne Fahrerlaubnis kriegt man keine Bewährungsstrafe, selbst im Wiederholungsfall nicht. Das muss noch einiges mehr gewesen sein.

Ich tippe mal wieder auf einen Fall, wo der Betroffene nicht nur die Bundeswehr belügt, sondern auch sich selbst.

Autor: No.F3aR
« am: 08. November 2017, 22:28:11 »

Achso, überlesen zwei Straftaten beide Fahren ohne Fahrerlaubnis beides bewährungsstrafe.
Autor: No.F3aR
« am: 08. November 2017, 22:17:46 »

Ich bin 36
Fahren ohne fahrerlaubnis bewährungsstrafe
Autor: KlausP
« am: 08. November 2017, 22:13:51 »

Wie alt sind Sie? Und über wie viele Vorstrafen reden wir hier?
Autor: No.F3aR
« am: 08. November 2017, 22:13:16 »

§ 263 StGb
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Betrug nach § 263 StGB;
- ist anzunehmen, wenn Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Tatsachen verschweigt od. vorspiegelt, nur durch Irrtumserregung beim Arbeitgeber oder Dienstherrn die Arbeitsstelle erschleicht u. dadurch bei diesem Vermögensschaden od.-gefährdung eintritt; letzteres stets bejaht, wenn entsprechende Vorbildung bei Beamten fehlt (BGH in Neue Juristische Wochenschrift 54, 890), im privaten Bereich dann, wenn Höhe der Bezüge entsprechende Vorbildung voraussetzt od. durch Verschweigen wesentlicher Umstände eine bes. Vertrauensstelle erlangt wurde.


Ok.
Danke  8)
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