Autor: Ralf
« am: 06. März 2018, 14:29:43 »Nein, Versetzungshinderungsgründe sind in der B-1300/46 aufgeführt "Stichwort "schwerwiegende persönliche Gründe".
Im Umkehrschluss kann das aber auch heißen, dass eine Versetzung nicht erfolgt, weil eben diese Gründe nicht vorliegen und das dienstl. Interesse am Verbleib höher wiegt.
Im Umkehrschluss kann das aber auch heißen, dass eine Versetzung nicht erfolgt, weil eben diese Gründe nicht vorliegen und das dienstl. Interesse am Verbleib höher wiegt.