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Autor: TomTom2017
« am: 30. April 2018, 10:53:59 »

ah, danke LwPersFw, wieder was gelernt.  :)
Autor: LwPersFw
« am: 30. April 2018, 09:54:46 »

Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass Auslandszuschläge, die Soldaten für ihre Beteiligung an Auslandseinsätzen in Krisen- oder Kriegsgebieten erhalten, aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Gefahren und Erschwernisse nur mit einem Bruchteil zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Soldaten gezählt werden; Abschläge von 1/3 bis 1/2 werden je nach Gefahrenlage anrechnungsfrei belassen.

Siehe u.a.
OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.2004, 8 UF 213/03,
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2009, 5 UF 118/09
BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10
Autor: TomTom2017
« am: 29. April 2018, 22:06:17 »

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem Einkommen, dass man erwirtschaftet. Schlagwort ist hier die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB).

Such mal bei Google nach Düsseldorfer Tabelle. Grundsätzlich veröffentlicht jedes Oberlandesgericht für seinen Gerichtsbezirk solche Tabellen (die orientieren sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle, können aber im Detail abweichen).

Alles, was du aufzählst, ist Einkommen und erhöht deine finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 BGB. Somit ist dieses zu beim Unterhalt zu berücksichtigen (abzgl. bestimmter Aufwendungen und abzgl. des Selbstbehalts).
Autor: Eddi85
« am: 29. April 2018, 21:47:15 »

Guten Abend zusammen,

Ich bin Vater eines Kindes, welches bei seiner Mutter, sprich meiner Ex lebt und zahle für das Kind Unterhalt.

Da ich verheiratet bin und auch weitere Kinder habe wollte ich mal nachfragen ob zusätzliche Zahlungen wie Familienzuschlag, kinderzuschlag, Prämien, Geld für auslandseinsätze mit in den Kindsunterhalt einberechnet werden oder gehen die dort nur nach meinem Grundgehalt?
Konnte hier und auch im Google nichts spezielles finden. Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen vater hier der mir was dazu sagen kann  :)

Liebe Grüße eddy
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