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Zusammenfassung

Autor: Mero89
« am: 28. Juni 2018, 08:25:16 »

Vorschrift C-2216/6 Nr. 309
Autor: MaLu
« am: 26. Juni 2018, 19:32:18 »

Hab's gefunden. Vielen Dank für die Hilfe!
Autor: Ralf
« am: 26. Juni 2018, 19:11:07 »

Dein "Pers" hat damit nichts zu tun. Aber die Quelle kannst du ihm ja nun zeigen.
Im übrigen hatten wir ja genau die Frage vor 4 Tagen erst: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63578.msg653306.html#msg653306
Autor: MaLu
« am: 26. Juni 2018, 19:08:27 »

Mein pers sagt er findet das nicht und deswegen müsste ich einmal ganz genau wissen wo es steht. Ich weiß dass er das eigentlich wissen bzw finden muss, tut er aber nicht und ich möchte schon gern mein tg weiter bekommen..
Autor: Ralf
« am: 26. Juni 2018, 19:06:06 »

Steht doch alles im Intranet Bw incl. Angabe der Quellen: GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 36-03-00
Autor: MaLu
« am: 26. Juni 2018, 18:15:14 »

Laut zuständigem Bwdlz und pers gab es im Februar meine ich eine Änderung dass die Anerkennung wieder über Köln läuft.
Autor: KlausP
« am: 26. Juni 2018, 18:13:11 »

Da das nicht Aufgabe des Pers ist, kann dem das eigentlich egal sein.

Genau, das ist Sache des BwDLZ (oder wie auch immer die jetzt gerade mal wieder heißen).
Autor: dunstig
« am: 26. Juni 2018, 18:11:22 »

Da das nicht Aufgabe des Pers ist, kann dem das eigentlich egal sein.
Autor: MaLu
« am: 26. Juni 2018, 18:05:29 »

Zieht dieser Soldat während des Bezuges von TG um,
spielt die Lage der neuen Wohnung keine Rolle !

In welcher Vorschrift steht das denn? Habe aktuell genau diesen Fall und der pers hier findet das nirgends und will mir deswegen einreden dass meine neue Wohnung nicht anerkannt und berücksichtigigungsfähig wird.
Autor: LwPersFw
« am: 19. August 2016, 21:18:00 »

Wie ich schon einmal schrieb...

Im Anerkennungsverfahren für ledige Soldaten gilt...

...anerkannt wird jede Wohnung i.S. Paragr. 10 (3) BUKG

...berücksichtigt wird sie

+ bis 30 km auf jeden Fall

+ 30 - 50 km i.d.R. auch

+ 50 - 100 km müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein


Über 100 km ist es wirklich eine reine Einzelfallentscheidung und eher sehr selten.


Wichtige Ausnahme:

Ein lediger Soldat ist mit Nicht- Zusage der UKV versetzt worden und nach Versetzung unbefristet TG- Empfänger.

Zieht dieser Soldat während des Bezuges von TG um,
spielt die Lage der neuen Wohnung keine Rolle !

Sie ist auf jeden Fall berücksichtigungsfähig.

Beispiel:

Standort X mit TG- Bezug  >> Wohnung 140 km  >> neue Wohnung 400 km

Zu beachten ist nur... das TG bleibt begrenzt auf die Höhe für 140 km


Ebenso ist die Entfernung irrelevant, wenn ein FWD,
der über eine Wohnung gem. 10 (3) BUKG verfügt,
zum SaZ ernannt wird. Auch wenn diese 800 km
von der Stammeinheit entfernt ist.

Sie ist berücksichtigungsfähig und der Soldat muss so
behandelt werden. z.B. Anhörung vor Ernennung, ob er
die Zusage der UKV möchte, oder nicht.

Autor: 200/3
« am: 19. August 2016, 20:14:47 »

Viele Kameraden aus meiner ehemaligen Einheit hatten ihre Wohnsitze in 50-60Km Entfernung vom Dienstort anerkannt UND berücksichtigt. Waren wohl alles Einzelfallentscheidungen bei denen ausschlagebend war, dass der Dienstort täglich in einer "angemessenen" Zeit erreicht werden kann...was genau das zeitlich hieß weiß ich leider nicht mehr. Ich meine aber mich zu erinnern, dass der DV dazu eine entsprechende Stellungnahme zu dem Antrag auf Anerkennung des Wohnsitzes geschrieben hat.
Autor: Ralf
« am: 19. August 2016, 19:57:45 »

Bei den 30 km geht es doch um die UKV-Zusage.

Aber zu deinen Fragen: Das ist ein Bundesgesetz, das gilt für alle. Ob du nun in der Pampa  oder in der City wohnst.
Autor: Dave
« am: 19. August 2016, 18:16:58 »

Ich habe da mal eine Frage zu dem ominösen 30km Radius:

Entscheidet das der jeweilige StoFi selbst, ob er die neue Wohnung anerkennt und berücksichtigt, oder gilt dieser 30km Radius IMMER?
Was ist mit Kasernen die irgendwo im Nirgendwo liegen, oder Kasernen in Feriengegenden, wo die Mietpreise reinster Wucher sind?
Was ist, wenn ich innerhalb von 30km dann keine Wohnung finde?

Kennt sich da jemand aus, oder hat Erfahrungswerte?
Bei mir steht demnächst nämlich eine Versetzung an.
Autor: LwPersFw
« am: 27. Juni 2016, 13:56:46 »

Wie F_K schon andeutete.... hier geht es um Begrifflichkeiten die immer wieder falsch angewendet werden...

Bei Ledigen kann eine Wohnung

+ anerkannt und bei der Entscheidung über die Zusage der UKV berücksichtigungsfähig sein

oder

+ anerkannt und bei der Entscheidung über die Zusage der UKV nicht berücksichtigungsfähig sein

Wobei der Begriff "anerkannt" gleichzusetzen ist mit dem Sachverhalt "einrichten einer Wohnung gem. § 10 (3) BUKG" !

Dokumentiert wird dies mit dem Bundeswehrformular Bw 2857.

Deshalb müsste die Ausführung auf der Kom-Vfg korrekt lauten "eine berücksichtigungsfähige Wohnung liegt nicht vor".

Die getroffene Aussage des BAPersBw - wenn sie so getroffen wurde - kann ich nicht nachvollziehen.

D.h. der Refü hat recht .... mit dem wichtigen Zusatz ... anerkannt immer (wenn die Definition Wohnung erfüllt ist) ... aber nicht immer berücksichtigungsfähig !


Aus der von Ralf zitierten Vorschrift:

Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Bestimmungen über die Bestätigung
und Berücksichtigung einer Wohnung mit besonderer Sorgfalt zu beachten.
Die dazu vorgeschriebene Meldung mit dem Formular Bw/2857 (Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung
nach § 10 Absatz 3 BUKG) aus der Formulardatenbank der Bundeswehr ist stets sofortzu erstellen.
Weist die bzw. der Betroffene bezüglich ihrer bzw. seiner persönlichen Verhältnisse auf unzutreffende
oder fehlende Angaben in der Personalverfügung hin, hat die personalbearbeitende Stelle zur
Vermeidung von Abfindungsnachteilen die Zusageentscheidung, sofern rechtlich noch möglich,
unverzüglich zu korrigieren. Eine Änderung der Zusageentscheidung und deren Bekanntgabe ist
grundsätzlich nur möglich, soweit die bzw. der Bedienstete noch nicht ihren bzw. seinen Dienst in der
neuen Dienststelle bzw. am neuen Dienstort angetreten hat.

Die Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG kommt insbesondere anlässlich
• der Meldung über die (erstmalige) Einrichtung einer Wohnung oder eines Wohnungswechsels,
• der Einstellung/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
• der Beendigung der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft,
• der Meldung über die Änderung des Familienstandes,
der Meldung der Auflösung einer Wohnung und
• der Abrechnung eines Umzuges mit Zusage der UKV
in Betracht.



Autor: Ralf
« am: 27. Juni 2016, 13:16:21 »

Mal im Zentralerlass B-2213/6 schauen, ob da was für dich zutrifft.

Weiterhin fällt mir da noch die GAIP BAPersBw Abt IV - KeNr 36-03-00 ein.
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