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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Opa_Hagen am 26. Februar 2019, 10:50:50
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Servus, Kameraden,
im Rahmen meiner RDL im Süden Bayerns war auch ich im Katastropheneinsatz "Schneelage 2019".
Nun die Frage: meine Einheit hat gemäss §§ 3 ff der Erschwerniszulagenverordnung Antrag gestellt auf Gewährung DUZ. Nun sagt aber diese EZulV, dass für FWDL und RDL, weil keine Wehrsoldempfänger, kein DUZ gewährt wird.
Haben wir nun einfach alle Pech gehabt? Lücke im Gesetz? Wir sind schliesslich auf Befehl in den Katastropheneinsatz gegangen, kann doch eigentlich nicht sein, dass die FWDL und RDL in dem Falle schlechter gestellt werden als die SaZ?
Gruss aus Murnau
Hagen
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Reservisten erhalten keinen DUZ, sehr wohl können Sie aber Überstunden aufbauen, die während der RDL abgebaut werden sollen oder auch ausgezahlt werden können.
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... Nun sagt aber diese EZulV, dass für FWDL und RDL, weil keine Wehrsoldempfänger, kein DUZ gewährt wirD ...
Das Gegenteil ist richtig. Gerade weil der genannte Personenkreis Wehrsoldempfänger ist, gibt es für ihn keine Vergütung für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Die ist nur für Besoldungsempfänger (also SaZ, BS, Beamte) vorgesehen.
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Sry Klaus, natürlich, war ein Gedankendreher.
Nichtsdestotrotz... die Frage steht weiterhin im Raum.
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Nein, sie wurde vollumfänglich beantwortet. Der § 3 (1) der Erschwerniszulagenverordnung ist doch eindeutig:
... § 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. ...
FWDL und RDL fallen nicht darunter.
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Ja Klaus, natürlich, VOLLUMFÄNGLICH im Sinne der Vorschrift / Verordnung.
Aber nicht im Sinne der Gleichberechtigung / Gleichstellung mit den Kameraden.
Wir sind schliesslich auf BEFEHL in den Einsatz gegangen und nicht auf Basis Freiwilligenmeldung. Warum wird also dieser Personenkreis schlechter gestellt?
Ich habe mal irgendwo ein Schreiben von einem RDir gelesen, in dem sinngemäss stand, dass bei unklarer Vorschriftenlage (da ging es im Anwendung AZV für RDL) durch die Vorgesetzten
sichergestellt werden soll, dass angeordnete Mehrarbeit auch vorschriftenkonform abgebaut werden kann. Ja, ist zwar eine andere, aber ähnliche Baustelle.
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Unterschiedliche Personenkreise werden halt unterschiedlich "behandelt" - ISSO.
Eine "unklare" Vorschriftenlage haben wir nicht - und ja, für die Anwendung / Auszahlung von "Überstunden" mußte für Wehrsoldempfänger erst eine gesetzliche Regelung gefunden werden - eben weil andere Personengruppe.
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Was FWDL und RDL erhalten können ... findet sich im
Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )
Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )
... finanzielle Ansprüche, die ggf. erworben wurden ... verfallen nicht sofort mit Entlassung ... es gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wie nachgezahlt wird und wer zuständig ist ... regelt u.a. die Personalfachliche Weisung 16 / 2016 , Nr 401
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Servus,
ist ja nicht wirklich einfach, die richtigen Vorschriften und Anweisungen für solchen Fall zu finden.
"A2-1300/0-0-2"
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Wehrsoldempfängermehrarbeitvergütungsverordnung
bzw. der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
können die Mehrarbeit (Grundbetrieb) bzw. die besonderen zeitlichen Belastungen (in
den Ausnahmen gemäß § 30c Abs. 4 SG) auch finanziell
vergütet werden.
SG § 30c Arbeitszeit:
.
.
.
(4) 2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen
So, mal schauen, wer jetzt bearbeiten mag, denn die Dienststelle hat bereits bewilligt (von Amts wegen)
Also, so einfach NEIN und ISSO ist es eben nicht.
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Das ist aber Vergütung für Mehrarbeit und hat definitiv nichts mit der Vergütung für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu tun. Das sind auch bei Besoldungsempfängern zwei unterschiedliche Paar Schuhe! DuZ ist völlig unabhängig davon, ob Mehrarbeit zeitlich oder finanziell ausgeglichen wird, immer von Amts wegen zu bewilligen, wenn er zu mehr als 5 Stunden im Monat angefallen ist.
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Servus Klaus,
mag ja sein, dass ich einen intelektuellen Hänger habe, aber der Passus
"können die Mehrarbeit (Grundbetrieb) bzw. die besonderen zeitlichen Belastungen "
weist (für mich jedenfalls) in puncto "die besonderen zeitlichen Belastungen" auf DUZ hin bzw. schliesst diesen nicht aus.
Oder lese ich das vollkommen falsch?
Ach ja, bei unseren FWDL läuft das gerade durch, wie es aussieht.
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Ja, das siehst du falsch. Lies dir doch den § 3 der Erschwerniszulagenverordnung durch. Nur die Erschwerniszulagenverordnung ist für DuZ maßgeblich, nicht die Soldatenmehrarbeitsverordnung (oder wie auch immer das Dingens heißt...). Wenn nach der Erschwerniszulagenverordnung Wehrsoldempfänger berücksichtigt werden, ist das bei den einzelnen Paragraphen oder in einer Fußnote vermerkt.
Was ich vorhin vergessen habe: Ein Anspruch auf Vergütung für Dienst zu ungünstigen Zeiten kann sogar bestehen, wenn der Besoldungsempfänger gar keinen Anspruch nach der Mehrarbeitsverordnung erworben hat.
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"können die Mehrarbeit (Grundbetrieb) bzw. die besonderen zeitlichen Belastungen "
Das bezieht sich ausschließlich auf die Auszahlung von Einzelstunden (Mehrarbeit) und dem, was du von früher noch als "Anrechnungsfälle" kennst (bei Ausnahmetatbeständen, die mutmaßlich bei einem Katastropheneinsatz vorliegen).
Reservistendienstleistende haben noch nie DZUZ bekommen. Und es bringt nichts Besoldung und Bezüge zu vergleichen, auch wenn das Gras bei anderen immer grüner ist.
Vom Sinn her sollte dir auch klar sein, das Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes ihren Dienst leisten grundsätzlich finanziell für den Dienstherren günstiger sind/sein müssen, um schnell und ohne große finanzielle Zusatzbelastungen aufwachsen zu können. Die Entwicklungen der letzten Jahre (finanzielle Angleichung von aktiven und Reservisten) sind effektiv nur ein Sympthom für das Zerfallen des Wehrersatzsystems. Wenn wir uns zukünftig wieder auf Landes- und Bündnisverteidigung konzentrieren wird damit auch zwingend ein "back to the roots" bei der Besoldung von Wehrpflichtigen einhergehen und eine Abkehr von primär freiwilligen Wehrübungen hin zu Pflichtwehrübungen. Aber zugegebener Maßen wohl nicht in den nächsten fünf Jahren.
Gruß Andi
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So, mal schauen, wer jetzt bearbeiten mag, denn die Dienststelle hat bereits bewilligt (von Amts wegen)
Ich wiederhole mich...
Was FWDL und RDL erhalten können ... findet sich im
Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )
Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )
... finanzielle Ansprüche, die ggf. erworben wurden ... verfallen nicht sofort mit Entlassung ... es gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Wie nachgezahlt wird und wer zuständig ist ... regelt u.a. die Personalfachliche Weisung 16 / 2016 , Nr 401
Und wie schon mehrfach genannt ... die Erschwerniszulage nach § 3 EZulV erhalten ausschließlich - aus der Gruppe der Soldaten - BS und SaZ.
"EZulV
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes."
FWDL und RDL erhalten keine Dienstbezüge ... sondern Wehrsold.
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Ich vermute ja ganz stark, dass die Nachfrage auf der nicht korrekten Verwendung des Begriffs "Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten" durch Aktive der Einheit beruht. Aus eigenem Erleben weiß ich, dass einige der Herrschaften meiner Einheit durchaus Schwierigkeiten beim korrekten Gebrauch von Begriffen hatten. ::)
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Zwischenfrage an Opa
Wo warst du mit der Schneeschaufel ;)
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Servus,
ich war mehr so derjenige, der die Schneeschaufeln, Leitern und Sicherungsmaterial besorgt hat, von Bayerischzell bis OGau;))
Aus dem Alter, dass ich selber auf Dächern rumhüpfen muss, bin ich raus
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ich hab auch schaufeln lassen ;)
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Schaufeln lassen? Hast Dir Heeresbergführer organisiert oder wer war bei Dir auf dem Dach? Und, wenn ich fragen darf, wo? Sind wir quasi Nachbarn? ;)
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bin in einem KVK beordert und hab soldaten anfordern dürfen ;)
auf dem Dach selber war ich nur Zuhause