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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 25. Juni 2018, 11:03:50 »

Und dies ist die aktuelle Festlegung des BAPersBw zum Thema...
Nachzulesen in der GAIP des BAPersBw KennNr 26-01-00

"Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

außerhalb der Probezeit (§ 58h Abs. 1 SG)

bei „Besondere Härte“ (§ 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 1 SG)

Eine besondere Härte liegt nur dann vor, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen schicksalshaften und in der Regel existenzgefährdenden Veränderung, der er sich aus rechtlicher und/ oder sittlicher Verpflichtung nicht zu entziehen vermag, so hart getroffen wird, dass die hieraus resultierenden Belastungen nur durch eine vorzeitige Entlassung beseitigt werden können. Diese enge Auslegung des Begriffs der besonderen Härte beruht darauf, dass derjenige, der sich zum längeren Wehrdienst verpflichtet, davon ausgehen muss, dass dieses Dienstverhältnis ihn in gleicher Weise bindet wie seinen Dienstherrn und er sich nicht von seiner Verpflichtung einseitig lösen kann."


Autor: KlausP
« am: 23. Juni 2018, 16:14:02 »

Na klar, und dank seiner Initiative findet man den Thread jetzt auch wieder besser.  ;)
Autor: BSG1966
« am: 23. Juni 2018, 15:46:06 »

Zeugt davon dass er immerhin die Suchfunktion bzgl seines Anliegens bemüht hat. Kann ich nur unterstützen.
Autor: KlausP
« am: 23. Juni 2018, 15:38:15 »

Ist doch aber schön, dass er den Thread nach 6 Jahren wieder ausgegraben hat, oder?  ;D
Autor: BSG1966
« am: 23. Juni 2018, 15:35:09 »

Dazu kommt das der Fwdl ein freiwilliger Wehrdienst ist und keine Verpflichtung auf längere Zeit (dafür ist ja der SAZ) der FWDL ist eine niedrigere Stufe als der SAZ und wird auch nicht so viel machen. Daher ist der Wegfall eines Fwdl Posten zu verkraften im Gegensatz zum Saz.

1. SaZ ist auch freiwillig. Hat mich jemand zur Unterschrift verpflichtet? Nein. Ich habe mich selbst verpflichtet. freiwillig. Was Sie hier tun ist Krümelkackerei, da kann ich gern mitspielen - der FWD ist freiwiliig IM GEGENSATZ ZUR Wehrpflicht, die ja, wie Sie wissen, ausgesetzt ist. Gemein mit dem Wehrdienst ist die Verpflichtungszeit auf 7 oder mehr Monate. Damals, als es noch den Wehrdienst gab, waren es zuletzt 9 Monate, und wer wollte konnte sich länger verpflichten (freiwillig länger dienen), woraus der FWD mit max 23 Monaten entstanden ist.
2. So oder so, ob nun SaZ oder FWD, ist die Verpflichtung bindend, hier ist nicht Kommen und Gehen wie man lustig sind, Sie haben sich freiwillig zum Dienst bis Tag X verpflichtet - und nicht mal eben gesagt, ich helfe freiwiliig beim Umzug, ach mist, jetzt muss ich eher weg.
3. Der FWDler ist keine "niedrigere Stufe", er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der SaZ im gleichen Dienstgrad. Ich guck doch auch nicht auf die Schulterklappen und frage dann nach dem Dienstverhältnis.
4. Prinzipiell ist der Wegfall von fast jedem Soldaten "zu verkraften" - aber hey, warum soll ich irgendwas verkraften, wenn der Typ da ist und ich ihn einfach nicht gehen lassen MUSS? Er hat unterschrieben, ihn eher gehen zu lassen wäre ein Entgegenkommen meinerseits - das KANN ich machen, MUSS es aber nicht.
Autor: F_K
« am: 23. Juni 2018, 15:12:17 »

.. und gerade im Einsatz wird man auf keinen Soldaten verzichten.
Autor: Ralf
« am: 23. Juni 2018, 12:47:07 »

Zitat
Daher ist der Wegfall eines Fwdl Posten zu verkraften im Gegensatz zum Saz.
Gerade bei der Marine nicht, denn dort sind für alle FWDL auch Dienstposten ausgebracht.
Autor: Stax
« am: 23. Juni 2018, 12:43:03 »

(.. und mit Komissköpfen hat das nichts zu tun: Der FWDL hat sich FREIWILLIG SELBER VERPFLICHTET, er wird gebraucht - warum soll man ihn da gehen lassen?
Dies ist ein völlig anderes Thema als "damals" mit ZWANGSdienst ...)


Dazu würde ich mich auch gern äußern. Ich bin Fwdler bei der Marine, und habe in den ersten 6 Dienstmonaten kaum was von der richtigen Flotte mitbekommen da ich auf einem Lehrgang nach der AGA war. Jetzt bin ich im Einsatz und merke, dass die Marine an sich nichts für mich ist, was ich allerdings vorher nicht absehen konnte.

Dazu kommt das der Fwdl ein freiwilliger Wehrdienst ist und keine Verpflichtung auf längere Zeit (dafür ist ja der SAZ) der FWDL ist eine niedrigere Stufe als der SAZ und wird auch nicht so viel machen. Daher ist der Wegfall eines Fwdl Posten zu verkraften im Gegensatz zum Saz.
Autor: miguhamburg1
« am: 19. Juni 2012, 18:22:30 »

Rservist sind Sie bereits, wenn Sie einen Tag gedient haben.
Autor: KlausP
« am: 19. Juni 2012, 18:19:38 »

Zitat
Achja, würde ich eigentlich Reservist werden nach meinem DZE? Bei nur 10 geleisteten Monaten?

Ja, jeder, der Wehrdienst geleistet hat, wird nach seiner Entlassung automatisch Reservist der Bundeswehr.
Autor: Bora
« am: 19. Juni 2012, 18:15:10 »

"Aber halten wir mal fest: Wenn die Kompanie die Entlassung beantragt wird sie wohl auch durchgehen."

Das erfreut mich, darf ich fragen was sie da so sicher macht?

Achja, würde ich eigentlich Reservist werden nach meinem DZE? Bei nur 10 geleisteten Monaten?
Autor: Bora
« am: 19. Juni 2012, 17:58:32 »

Von einer Stellungnahme meines Disziplinarvorgesetzten oder des Btl. Kommandeurs weiss ich nichts, es kann gut sein das eine solche abgegeben wurde. Ich selbst habe bisher nur mit KpFw und PersFw über den Antrag gesprochen, bzw ihn dort unterschrieben.
Das es sich um einen Antrag wegen Nichteignung handelt bezweifele ich, denn ich bin auf meine Vorgesetzen zugegangen und nicht andersrum, ausserdem denke ich dann hätten sie zuerst andere Kameraden wegen Nichteignung "gefeuert". Auf dem Antrag stand auch lediglich etwas von Verkürzung bzw Widerruf der Auslandseinsatzbereitschaft.

Der Spiess sagte es wäre im Endeffekt so, als hätte ich mich gleich nur für 10 Monate verpflichtet, vorrausgesetzt dem Antrag wird stattgegeben.
Autor: miguhamburg1
« am: 19. Juni 2012, 17:48:10 »

@ Schamane: In Ihrer Begeisterung über Ihre "tollen" Gedankengänge haben Sie mittlerweile vollkommen vergessen, dass derFragensteller FWDL ist - und damit sind Ihre ganzen Ergüsse die SDBw betreffend irrelevant ...
Autor: Ralf
« am: 19. Juni 2012, 17:01:38 »

Ganz so einfach ist es bei den SaZ nicht, es kommt da noch die "Kleinigkeit" des Vergleichsfall hinzu. Es muss immer klar abgenzbar sein, warum ich den gehen lasse und warum den nicht. Nur wegen einer schlechten Stellungnahme kann ich keinen gehen lassen, auch wenn er innerlich gekündigt hat. Hier wird penibel auf den Jahrgang geschaut, anschl. aufs Jahrgangsband un dder Soll/Ist-Vergleich in der Verwendung und ggf. in artverwandten Verwendungen durchgeführt. Nur wenn die Summe diese ganzen Puzzelteilchen ein insgesamt stimmiges und justiziables Bild abgibt, ist ein dienstl. Grund gegeben.
FWDL ist eine ganz andere Sache und hier wird -wenn immer möglich und vertretbar- im Sinne des Soldaten entschieden.
Autor: Schamane
« am: 19. Juni 2012, 16:43:47 »

Nun ich bin einmal so frei, ein Soldat der innerlich gekündigt hat sollte man lieber gehen lassen, denn sonst gibt es nur Probleme, Vernehmungen, Truppendienstgericht oder FU - VIb.
Ansonsten mir ist sehr wohl bekannt, dass die Entlassung wegen "erwiesener Unfähigkeit" und auf eigenen Wunsch zwei verschiedene paar Schuhe sind. Doch wenn ein Soldat sagt ich will nicht mehr und die SDBw sagt doch du hast dich verpflichtet, dann kann es auch sein, dass die Einheit im Einvernehmen mit dem Soldaten seine Entlassung betreibt.
Dies ist zwar sicher nicht die Intention, welcher der Dienstherr darin gesehen hat, aber es sehen auch nicht wenige Kameraden so, dass ein Ende mit Schrecken in den Fällen besser ist, als den betreffenden über Jahre noch resigniert mit zu schleppen und eine massive Nichteignung kann man in diesem Fall ohne schlechtes Gewissen begründen.
Aber sie haben schon recht im Lebenslauf macht es sich nicht gut und wenn das Dienstzeugnis für das Zivile dann Top ist denkt sich auch die SDBw ihren Teil. Wobei der Rat zur Einleitung des Verfahrens direkt aus der SDBw kam bei dem Soldaten.
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