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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 26. Januar 2018, 23:45:31 »

Das zutreffende Gesetzt (MuSchSoldV) schrieb ich bereits direkt nach der Thread-Eröffnung.
Aspekte zu den Verfahren BA 90/5, Truppenarzt und Gynäkologe finden sich im Verlauf.


PS: (Humor) Mir juckt es übrigens in den Fingern, §60 SG als Definition der Dienstleistungen im Sinne des §4 MuSchSoldV heranzuziehen. Wohlwissend, dass der Vierte Abschnitt des SG hier nicht zutreffend ist ;) ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D
Autor: bmar
« am: 26. Januar 2018, 22:12:18 »

Dachte ich auch erst, aber §1(3) MuSchG sagt:

"Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. 2Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig."

Die Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen hingegen sagt in §4:

"Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist."

Das klingt für mich nach einem generellen Dienstverbot, aber das wissen die Juristen hier sicher besser.

Wie bereits mehrfach gesagt, ist das aber auch nicht relevant in Bezug auf die erfolgte Art der Vollstreckung. Das ist ein no-go von vorne bis hinten sofern der Bericht korrekt ist.
Autor: MMG-2.0
« am: 26. Januar 2018, 21:02:39 »

Mich wundert es, das keiner auf das individuelle Beschäftigungsverbot eingegangen ist, denn das ist doch das ausschlaggebende Kriterium.

Ein individuelle Beschäftigungsverbot heißt nicht zwangsläufig komplettes Beschäftigungsverbot sondern kann auch als partielles Beschäftigungsverbot (bestimmte Tätigkeiten zulässig oder bestimmte Arbeitszeiten) festgehalten werden.

Wir wissen also nicht, was die Frauenärztin genau in dem Attest vermerkt hat.

Quelle: Siehe Anhang, Pkt. 1.2 (Seite 3).

Autor: FoxtrotUniform
« am: 26. Januar 2018, 20:40:18 »

Es ist schon erstaunlich welche Hebel hier in Bewegung gesetzt werden und wie ein vermeintlicher Disziplinarvorgesetzter diskreditiert wird, ohne die wirkliche Sachlage zu kennen.

Einen Rat zu geben ist die eine Sache, aber hier ist es bereits eskaliert.

Übrigens: Ich habe auch bereits zwei Spieße kennengelernt, die junge DV - teilweise recht erfolgreich - versucht haben zu instrumentalisieren, um ähnliche Aktionen zu reißen.
Autor: ulli76
« am: 26. Januar 2018, 16:29:39 »

Naja- der strenge Verweis IST ja gerade vor der Front bzw. wird gegenüber der Truppe bekannt gegeben.
Aber ich als Chef würde denjenigen auch nicht gerade nach vorne holen. Der Text heisst ja "Ich habe dem Dienstgrad xy einen strengen Verweis erteilt." und nicht "Ich erteile Ihnen einen strengen Verweis."
Auch wenn derjenige Mist gebaut hat, muss man ihn ja nicht noch zusätzlich beschämen.

Was die Vollstreckung in Abwesenheit angeht: Die WDO verbietet es nicht explizit bzw. beschreibt nicht, dass der Soldat anwesend sein MUSS. Sinnigerweise ist er da. Aber wenn ich mein Schäflein sonst nicht mehr greifbar habe, dann mach ich es halt ohne ihn/sie. Sinn des strengen Verweises ist ja die Signalwirkung gegenüber der Truppe.
Irgendwelche rechtlichen Verwicklungen deswegen kann man als DV durchaus mal auf sich zukommen lassen.
Autor: tank1911
« am: 26. Januar 2018, 16:05:09 »

@Justice

Habe heute geprüft. Es ist scheinbar nicht explizit verboten. Vllt denken Sie da an den Passus, dass das Verhängen jeglicher DM vor der Front verboten ist. Habe mich auch gewundert, wird ja auch so idR nicht gemacht.
Autor: F_K
« am: 26. Januar 2018, 14:59:54 »

@ Justice005:

Ich hätte einen Smilie setzen sollen.

Urteile werden ja auch veröffentlicht - ggf. mit "Schwärzung" der Namen und sonstigen Daten, die auf Personen schließen lassen würden.

Bei der Vollstreckung selber wird / darf der Tenor nicht genannt werden, darauf bezog ich mich "scherzhaft".
Autor: justice005
« am: 26. Januar 2018, 14:54:14 »

Warum sollte es verboten sein, in anonymisierter Form und unter Weglassung der Einheit und der Örtlichkeit hier einen Tenor wieder zu geben?

Wenn der Fragesteller zitiert "Sie hat am .. um ... in... das und das gemacht", warum sollte das verboten sein?

Autor: F_K
« am: 26. Januar 2018, 14:44:53 »

@ KlausP und justice005:

Der Tenor ist NICHT öffentlich zu machen ...

@ SG Bunny:

Wäre ein Ansatz - dienstlich relavant ist das schon (Abrechnungsfragen! / Behandlung durch den TrArzt).
Aber ohne genauen Sachverhalt ... ist Aufklärung unmöglich.
Autor: SGBunny
« am: 26. Januar 2018, 14:43:20 »

Mir erschließt sich nämlich nicht, wo jetzt da die "unwahre dienstliche Meldung" gewesen sein soll, wenn die Soldatin statt des Krankenhauses die Frauenärztin aufgesucht hat.

Keine Ahnung wie das mit so einem zivilen Vertragsarzt und dem Vorgesetztenverhältnis ist, aber wenn dieser die Soldatin im Nachhinein fragt "Waren sie im Krankenhaus" und diese antwortet "Ja" wäre das schon "unwahr".
Zumindest für mein Verständnis. Ob und in wie weit man da eine "unwahre dienstliche Meldung" draus konstuieren kann/muss erschliesst sich mir allerdings auch nicht.
Spekulieren könnte ich reichlich was da ggf. gesagt/nicht gesagt wurde und dadurch eventuell wirklich dienstlich relevant wurde, das ist hier ja aber irrelevant.
Autor: justice005
« am: 26. Januar 2018, 14:42:04 »

Zitat
Mich würde ja immer noc der Tenor der Disziplinarmaßnahme interessieren.

Mich auch! Brennend sogar!

Autor: KlausP
« am: 26. Januar 2018, 14:38:27 »

Mich würde ja immer noc der Tenor der Disziplinarmaßnahme interessieren. Mir erschließt sich nämlich nicht, wo jetzt da die "unwahre dienstliche Meldung" gewesen sein soll, wenn die Soldatin statt des Krankenhauses die Frauenärztin aufgesucht hat. Und: war der Zivilarzt in dem Moment in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt überhaupt tätig? 
Autor: justice005
« am: 26. Januar 2018, 14:29:09 »

In der ZDV A-2160/6 (WDO/WBO)

Die genaue Stelle habe ich logischerweise auswendig nicht im Kopf. Aber da gibt es für jede einzelne Disziplinarmaßnahme Regelungen, auch für die Vollstreckung. Und da steht das auf jeden Fall drin.

Man hat letztendlich nur das, was schon immer ständige Rechtsprechung war, in die Vorschrift aufgenommen.
Autor: F_K
« am: 26. Januar 2018, 14:05:02 »

@ Justice005:

Auch wenn ich mein Nichtwissen damit zur Schau stelle: Wo ist es explizit verboten, Soldaten vor die Front treten zu lassen?

(wie gesagt, mache ich bei Beförderungen, Aushändigung von Leistungsabzeichen, Tätigkeitsabzeichen und sonstigem immer .. wenn mal eine EM (Zurechtweisung) erforderlich ist, dann, wenn das Fehlverhalten von vielen Soldaten beobachtet wurde, auch durchaus so, dass eine Beobachtung durch Soldaten möglich ist.

Wenn das Fehlverhalten nicht "public" geworden ist, kann die EM natürlich auch unter 4 Augen geschehen ...)
Autor: OSB
« am: 26. Januar 2018, 14:04:45 »



Ich könnte ausrasten!

Nicht nur über den DV, sondern auch über die Soldatin und ihren Freund. Deren Verhalten ist mindestens so unglaublich, wie das des DV.

...

Dass die Soldatin vor die Front treten musste, ist übrigens explizit verboten!

1. Geh davon aus: Sie ist schwanger und will in erster Linie ihre Ruhe.

2. Wo ist das explizit verboten? Ich muss gestehen dass ich einen strengen Verweis vor Front selbst nie erlebt habe, kenne aber keine Vorschrift die das ausdrücklich verbietet.
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