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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: 4711stones am 10. März 2018, 16:47:40

Titel: Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: 4711stones am 10. März 2018, 16:47:40
Guten Abend liebe Foristen.

Vor längerer Zeit machte das "Strategieprogramm 2025 zur Umsetzung der Personalstrategie der Bundeswehr" in diversen Foren und Internet Blogs Schlagzeilen. Vieles wurde geschrieben und gemutmaßt.
Nun scheint bis heute keine genaue Richtung aus dem Ministerium vorgegeben zu sein. Alle im Strategieprogramm erwähnten Vorhaben erscheinen mir sehr wage formuliert und extrem weit gefasst. Angefangen von dem "atmenden Personalkörper" über die "Bindung von Bestandspersonal" bis hin zur "flexiblen Gestaltung" einer Altersgrenze (wobei man hier wohl nicht wirklich von Flexibilität spricht, sondern eher von der Möglichkeit über die zur Zeit bestehenden Besonderen Altersgrenzen hinaus dienen zu dürfen. Unter Flexibilität stelle ich mir etwas anderes vor - die geht nämlich in beide Richtungen....)

Alles irgendwie bis heute eine Menge Phrasen ohne zu erkennende Änderungen der Gesetzeslage bzw. Neugestaltung der relevanten § im SG. Ich bekomme weder von den Personalern meiner Dienststelle noch von anderen Quellen Informationen wie es nun mit dem "Strategieprogramm" weitergeht.

Also welche sind die nächsten Schritte die zur Umsetzung tatsächlich eingeleitet werden. Wann werden diese Schritte kommen und wen betreffen sie? Kippt die Besondere Altersgrenze? Oder wird es längere Dienstzeiten nur auf freiwilliger Basis geben?

Mich interessiert natürlich vorhandenes Hintergrundwissen, aber auch Spekulationen wie die Trendwende Personal umgesetzt werden könnte...
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: F_K am 10. März 2018, 16:50:42
Findet doch schon alles statt und ist hier diskutiert worden ....
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Rollo83 am 10. März 2018, 16:57:53
Da ist und wird auch nix kommen mit „auf frewilliger Basis“

Die besondere Altersgrenze wird fallen die Frage ist nur wie sie genau fällt.
Ich hab verschiedene Varianten gehört.
Alle drehen sich ca um das Baujahr ab 1970, ab dort wird die Altersgrenze gestaffelt hochgedreht.
Genaueres werden wir wohl bald erfahren jetzt wo es die GroKo geschafft hat.
Ich bin Baujahr 83 und gehe zu 1000% davon aus das ich mindestens bis zum 62. Lebensjahr weiter treu dienen darf. Sind ja nur 6 Jahre mehr.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 10. März 2018, 17:06:48
Ein Abend-füllendes Thema.
Eine Strategie kann immer nur vage sein.

Zitat
Kippt die Besondere Altersgrenze?
Wenn du damit meinst, dass sie nicht mehr durch den Dienstherrn freiwillig (fast) überall angewendet wird, dann musst du noch warten. Das ist u.a. eine politische Entscheidung. Durch die späte Regierungsbildung verzögert sich alles. Auch das Artikelgesetzt und das 8.Besoldungsänderungsgesetz usw usw.

Deine Personaler im Verband (?) können das auch nicht wissen, weil das alles Punkte sind, die im ministeriellen Raum stattfinden. Nächste Info deiner Personal wird Mitte April bei der G1/A1-Tagung in Berlin sein.

Da gibt es ja einige Dinge, die werden auch schon verkündet, sei es Korporale, BS-Uffz bzw. Msch, Wegfall der Einstellungsaltersgrenze (30), Einstellung mit höh. Dienstgrad mit Studium ohne einen Dienstpostenbezug, Höherqualifikation von Msch, Direkteinstiege OffzMilFD usw usw.

Und natürlich auch noch einige Denkmodelle, wie bspw. die allg. Altersgrenze anzuheben.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: luckyjoe am 10. März 2018, 18:31:24


Da gibt es ja einige Dinge, die werden auch schon verkündet, sei es Korporale, BS-Uffz bzw. Msch, Wegfall der Einstellungsaltersgrenze (30), Einstellung mit höh. Dienstgrad mit Studium ohne einen Dienstpostenbezug, Höherqualifikation von Msch, Direkteinstiege OffzMilFD usw usw.


Ich frag mich gerade, was Korporale sind? Habe davon imZusammenhang mit der Bw noch nie etwas gehört.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 10. März 2018, 19:11:37
Korporale und Vize-Korporale sind Arbeitsbegriffe für 2 Spitzendienstgrade bei den Msch.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: WirdMaHellImHals am 10. März 2018, 19:17:38
Korporale und Vize-Korporale sind Arbeitsbegriffe für 2 Spitzendienstgrade bei den Msch.

Ich habe mich da grade mal in die Google-Suche gestürzt, aber quasi gar nichts gefunden.
Könntest Du das noch weiter ausführen?
Wie ist die Konzeptionierung, wie weit die Entwicklung? Ist überhaupt und wenn ja - wann - mit einer Einführung zu rechnen?
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Tasty am 10. März 2018, 19:21:26
Und natürlich auch noch einige Denkmodelle, wie bspw. die allg. Altersgrenze anzuheben.

Das würde die Nachwuchsgewinnung (insbesondere von Seiteneinsteigern) aber eher behindern als fördern.
Mit 62 statt 67 in Pension zu gehen ist ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt. Wenn man daran dreht, macht das den Soldatenberuf deutlich unattraktiver.

Ich gebe offen zu, dass die 5 Jahre Unterschied für mich letztes Jahr auch einer der Bewerbungsgründe waren.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: luckyjoe am 10. März 2018, 19:22:09
Korporale und Vize-Korporale sind Arbeitsbegriffe für 2 Spitzendienstgrade bei den Msch.

Ok. Danke für die Info. Da scheint ja einiges im Wandel zu sein.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 10. März 2018, 19:31:46
Zitat
Wie ist die Konzeptionierung, wie weit die Entwicklung? Ist überhaupt und wenn ja - wann - mit einer Einführung zu rechnen?
Eingeführt werden kann das erst mit einer Gesetzesänderung. Also ist damit nicht vor Mitte 2019 zu rechnen. Das ist eines der Themen aus "Moderene Laufbahnen". Also eine von 15 Maßnahmen.
Vielleicht steht dazu etwas im IntranetBw, das weiß ich nun nicht, da ich dienstl. an dem Thema arbeite.
Weitere Einzelheiten werden dann sicherlich zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Zitat
Mit 62 statt 67 in Pension zu gehen ist ein nicht zu unterschätzender Pluspunkt. Wenn man daran dreht, macht das den Soldatenberuf deutlich unattraktiver.
Das Anheben der allg. Altersgrenze muss ja erstens nicht zwangsläufig bis 67 sein und zweitens heißt das auch nicht, dass alle bis 6x bleiben. Sondern es besteht die Möglichkeit, einzelne bis dahin zu behalten. Der Korridor zwischen bes. AG und allg. AG wird immer  genutzt werden. Ich bezweifele, dass  das, was vielleicht für uns ältere ein Argument sein kann (das Pensionierungsalter), für junge Menschen  bspw. im Alter bis 25 und Einstellung als SaZ mit einem definierten DZE das ausschlaggebende Argument ist. Dazwischen käme ja noch einmal ein BS-Antrag, den der Betreffende dann stellen müsste oder halt eben auch nicht.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Tasty am 10. März 2018, 20:07:25
Das Anheben der allg. Altersgrenze muss ja erstens nicht zwangsläufig bis 67 sein und zweitens heißt das auch nicht, dass alle bis 6x bleiben. Sondern es besteht die Möglichkeit, einzelne bis dahin zu behalten. Der Korridor zwischen bes. AG und allg. AG wird immer  genutzt werden. Ich bezweifele, dass  das, was vielleicht für uns ältere ein Argument sein kann (das Pensionierungsalter), für junge Menschen  bspw. im Alter bis 25 und Einstellung als SaZ mit einem definierten DZE das ausschlaggebende Argument ist. Dazwischen käme ja noch einmal ein BS-Antrag, den der Betreffende dann stellen müsste oder halt eben auch nicht.

Dass das mit 18 eher weniger als Pluspunkt wahrgenommen wird, ist mir durchaus bewusst, ebenso, dass die Mehrheit eines Jahrganges nicht BS wird und als SaZ ausscheidet. Darum auch mein Klammer-Zusatz "insbesondere die Seiteneinsteiger". Aber auch bei der Frage, obman BS werden möchte oder nicht kann es bei denjenigen, die etwas weiter als von zwölf bis Mittag denken, schon ein Argument sein bei der Abwägung der Vor- und Nachteile.

"Einzelne behalten" heisst dann, der Dienstherr pickt sich hier und da jemanden raus, der nicht wie die große Masse mit dem "üblichen" Alter in Pension gehen darf sondern quasi "nachdienen" muss? Wäre dann ja reines Glücksspiel, ob man wie die meisten anderen Kameraden mit zB 62 in Pension gehen darf oder bis 64 bleiben muss, nur weil dem Personaler grad die Leute fehlen. Länger dienen für die gleiche Pension, meinst Du das ernst?
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 10. März 2018, 20:12:09
Ja natürlich. Es wird aber andersherum ein Schuh draus. Alle gehen mit der allgemeinen Altersgrenze (Diese Richtigkeit haben ja die Gerichte vor Kurzem erst so festgestellt). Im Rahmen einer individuellen Betrachtung können/müssen diejenigen im Korridor bis zur besond. AG gehen, bei denen kein dienstl. Bedarf besteht.

Zitat
nur weil dem Personaler grad die Leute fehlen.
Nein, die fehlen nicht dem "Personaler", sondern den Streitkräften bei der Auftragserfüllung. Schließlich stehen hinter der Dienstpostenbesetzung auch noch eine Fähigkeitserbringung.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Tasty am 10. März 2018, 20:23:24
Ja natürlich. Es wird aber andersherum ein Schuh draus. Alle gehen mit der allgemeinen Altersgrenze (Diese Richtigkeit haben ja die Gerichte vor Kurzem erst so festgestellt). Im Rahmen einer individuellen Betrachtung können/müssen diejenigen im Korridor bis zur besond. AG gehen, bei denen kein dienstl. Bedarf besteht.

Wenn das so auch kommuniziert wird ist das natürlich ein gangbarer Weg und verschafft die nötige Berechenbarkeit und Planungssicherheit. So gesehen kann man dabei höchsten gewinnen, wenn man mit etwas Glück eher gehen darf.  Sobald daraus ein "muss" wird, stelt sich natürlich die Frage nach Ausgleichszeiten für die Pension, denn es wäre ja nicht vertretbar, dass jemand weniger als die Pension bekäme, die er sich mit Erreichen der AG erdient hätte, nur weil der Dienstherr ihn irgendwann zwischen BG und AG nicht mehr haben will.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: LwPersFw am 10. März 2018, 21:08:54

Sobald daraus ein "muss" wird, stelt sich natürlich die Frage nach Ausgleichszeiten für die Pension, denn es wäre ja nicht vertretbar, dass jemand weniger als die Pension bekäme, die er sich mit Erreichen der AG erdient hätte, nur weil der Dienstherr ihn irgendwann zwischen BG und AG nicht mehr haben will.


Nein... diese Frage stellt sich nicht, da ausschließlich der dienstliche Bedarf regelt, wann eine Zurruhesetzung zw BG und AG erfolgt.

Der Soldat hat keinen gesetzlichen Anspruch, zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt pensioniert zu werden, somit auch keinen Anspruch auf einen Ausgleich.

Der Dienstherr muss nur sicherstellen, dass er sein Ermessen, bei der Festlegung des Zurruhesetzungszeitpunktes, korrekt anwendet.

U a. aus der Rechtsprechung:

"Die Entscheidung nach § 44 Abs. 2 S. 1 SG, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m § 45 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt, steht im pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten.

Dies bringt bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SG mit dem Wort "kann" zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig - wie auch hier - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird.

Die behördliche Ermessensausübung unterliegt gemäß § 114 S. 1 VwGO der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese Vorschrift nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: Zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrach).

Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm und ihre gesetzessystematische Stellung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der Regelfall ist.

Die Zurruhesetzung aufgrund Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist demgegenüber als Ausnahme vorgesehen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern.

Der Gesetzgeber hat keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse.

Gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit ist es nicht gerechtfertigt, sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze Berufssoldaten undifferenziert in den Ruhestand zu versetzen.

Vielmehr ist das dem Dienstherrn für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze eingeräumte Ermessen allgemeinen Grundsätzen folgend grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben.

Dabei ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt."

(VG Köln, 29. Juli 2015, Az 23 K 4714/14)


Erfüllt der Dienstherr diese Vorgaben zur Ermessensanwendung, hat er im Einzelfall das Recht, einen Soldaten vor erreichen der AG zurruhezusetzen.

Wer meint, dass im eigenen Fall das Ermessen falsch angewendet wurde... muss halt den Rechtsweg gehen...wie der StOffz im o.g. Urteil.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Tasty am 10. März 2018, 22:10:49
Außer bei den StOffz war aber doch bisher die Zurruhesetzung vor Erreichen der AG eher die Regel als die Ausnahme, oder?
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Rollo83 am 11. März 2018, 05:59:29
Für mich war das einer der entscheidenden Punkte mit 56 Jahren in Pension zu gehen, dies wurde ja so bis vor kurzer Zeit regelmäßig so gehandhabt. Das dies aus „kulanz“ vom Dienstherrn war muss ich erlich zugeben das war mir vor ein paar Jahren noch gar nicht bewusst, das weiß ich wirklich erst seit ich Berufssoldat bin. Gut eigene Dummheit. Ich wäre Ber auch BS geworden wenn die allgemeine Altersgrenze normal gewesen wäre. Bei 67 Jahren hätte ich mich allerdings dagegen entschieden. Das wäre für mich jetzt auch irgendwie undenkbar von 56 Jahre auf 67 Jahre hoch zu gehen. Mit den 62 Jahren hab ich mich ja schon abgefunden grad in einer Mangelverwendung wie ich es bin.

Aber wer weiß denn was in 20 oder 30 Jahren ist. Vielleicht ist die Bundeswehr dann wieder so groß das  Berufssoldaten ohne jegliche Abzüge mit 50 in Pension gehen können. Hätte doch vor 20 Jahren auch keiner gedacht das so viele OSF einfach mit 50 in Pension gehen und vor allem dann nach kurzer Zeit wider als Wehrübende zurück kehren.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 11. März 2018, 06:22:54
Außer bei den StOffz war aber doch bisher die Zurruhesetzung vor Erreichen der AG eher die Regel als die Ausnahme, oder?
Auch bei den StOffz wurde die bes. Altersgrenze angewendet. Jahrzehntelang musste der Personalkörper reduziert werden, die besondere Altersgrenze wurde genutzt. Es hat sich eingebürgert. Auch die Rechtsauslegung hat sich da gewandelt (siehe ua. BO41). Da das "immer" so war, stellt man nun nicht einfach ad hoc um, obwohl man rechtl. die Möglichkeit dazu hätte. Und das ist für eines der zentralen Probleme. Jedes Jahr gehen viel mehr in Pension, als eigentlich dürften. Wir kommen kaum nach, diese Menschen zu ersetzen und deswegen gehen auch die Zahlen insgesamt nur langsam hoch. In manchen Werdegängen ist gar nicht mehr ausreichend Potenzial da um die BS oder MilFD auszuwählen, die wir eigentlich bräuchten.

Grundsätzlich kann man sagen, dass sogar noch vor der bes. Altersgrenze zur Ruhe gesetzt wurde und das ist ja auch derzeit das große Problem. Durch das DNeuG gehen haufenweise Menschen früher nach Hause, als die bes. Altersgrenze das vorsieht. Wer sich das anschauen will, wann eine Personalkategorie nach Hause geht und wann sie eigentlich müsste, kann sich im IntranetBw das PSPm unter Regelungen-online runterladen. Und das sind nur die 2018er Planwerte, die 2017 mit dem Datenbestand zum 31.12.2016 berechnet wurden. Wenn man sich die neuen Berechnungen anschaut, die im Herbst 2018 i.R.m. des PSPm 2019 veröffentlicht werden, wird man feststellen, dass sich die Zeiten weiter erhöht haben. Kein Wunder, weil -wie bereits dargestellt- jede Menge vor Erreichen der bes. noch nach Hause gehen.

Zitat
Aber wer weiß denn was in 20 oder 30 Jahren ist. Vielleicht ist die Bundeswehr dann wieder so groß das  Berufssoldaten ohne jegliche Abzüge mit 50 in Pension gehen können. Hätte doch vor 20 Jahren auch keiner gedacht das so viele OSF einfach mit 50 in Pension gehen und vor allem dann nach kurzer Zeit wider als Wehrübende zurück kehren.
Eben. Diese Wellenbewegung wäre ja auch nichts Neues. Jede Zeit hat seine Vor- und Nachteile. Beim Aufwuchs sind die Chancen auf Laufbahnwechsel und Statuswechsel größer, allerdings wird da auch nur restriktiver gehen gelassen (Dienstzeitverkürzung, Altersgrenzen etc.). In Zeiten der Reduzierung ist letzteres einfacher, jedoch die Karrieremöglichkeiten auch eingeschränkter.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: KlausP am 11. März 2018, 13:40:10
Welchen Ausgleich soll denn derjenige bekommen, der mit Erreichen der allg. Altergrenze pensioniert wird? Er bekommt doch bis dahin seinen vollen Bezüge. Einen Ausgleich in Form der Übergangsgebührnisse bekommt doch derzeitig derjenige, der mit Erreichen der besonderen Altergrenze in den Ruhestand versetzt wird.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: schlammtreiber am 12. März 2018, 11:55:00
Korporale und Vize-Korporale sind Arbeitsbegriffe für 2 Spitzendienstgrade bei den Msch.

Weil "Generalstabsgefreiter" und "Generalgefreitissimus" blöd klangen?  ???
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Andi am 12. März 2018, 12:56:12
Wohl eher, weil es viel zu einfach gewesen wäre auf diesem Weg wieder Uffze/StUffze im TrDst zu schaffen... ;D
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: LwPersFw am 12. März 2018, 14:33:31
Außer bei den StOffz war aber doch bisher die Zurruhesetzung vor Erreichen der AG eher die Regel als die Ausnahme, oder?

Ja ... dies war die letzten Jahrzehnte so. Deshalb war die Kommunikationsstrategie des BMVg auch "unglücklich" gewählt,
als es plötzlich über Nacht hieß, dass die besondere Altersgrenze ja schon immer die Ausnahme war und die allgemeine
Altersgrenze die Regel...

Denn über Jahrzehnte wurde mit der besonderen Altersgrenze pensioniert...
Und eine Dienstzeitverlängerung über die besondere Altersgrenze hinaus ... war die Ausnahme.

Dies hat aber keine Auswirkung auf die bereits bestehende Rechtslage !


Wie ich ja bereits ausführte ...

+ hat das BMVg erklärt, dass die allgemeine Altersgrenze zukünftig die Regel sein soll
+ wann der Berufssoldat zwischen der besonderen und allgemeinen Altersgrenze pensioniert wird - ist individuell festzulegen
+ der Berufssoldat hat hier keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche
+ der Berufssoldat hat nur einen Anspruch auf korrekte Anwendung der Ermessensspielräume des Dienstherrn (gerichtlich voll prüfbar)
+ in den Jahren 2016/2017 wurde i.d.R. aber keine Dienstzeitverlängerung "erzwungen" (Freiwilligkeitsprinzip)
+ ob diese (rechtlich nicht bindende) Praxis in 2018 und Folgejahre fortgeführt wird... muss abgewartet werden


Weil dies so ist ... besteht für das BMVg keine Notwendigkeit, die besonderen Altersgrenzen gesetzlich anzuheben.

Wo es ggf. Bedarf gibt, dies hat Ralf ja dargestellt, ist die Anhebung der allgemeinen Altersgrenze - aber auch nicht zwingend für alle... da hier die zukünftige Umfangsentwicklung betrachtet werden muss.



Zum Thema "Korporal"

Die Umsetzung wird noch einige Jahre dauern... es wird ja nicht nur ein Dienstgrad neu geschaffen...da hängen ja auch ein Verwendungsaufbau und Auswahlgrundlagen dran... also reichlich Bürokratie... M.E. werden die ersten Korporale nicht vor Ende 2020/Anfang 2021 in der Truppe sein...

Hinzu tritt ja auch der geplante Mannschafter im Status Berufssoldat... ( An der Anzahl der Mannschaften gemessen ... nur eine geringe Zahl ! )
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: WirdMaHellImHals am 12. März 2018, 23:35:30
Hinzu tritt ja auch der geplante Mannschafter im Status Berufssoldat... ( An der Anzahl der Mannschaften gemessen ... nur eine geringe Zahl ! )

Kann man sich das so vorstellen, dass der Mannschafter Spezialist in einem speziellen Spezialgebiet ist, wo es sich für den Dienstherren wirklich lohnt ihn
als BS zu behalten?
Die Regel kann der 40-Jährige OSG ja nicht sein, der dann noch fröhlich mit dem PanzerGren-Zug und dem MG5 auf dem Rücken rumwackelt.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 13. März 2018, 05:14:43
Das Themenfeld ist noch nicht ausgestaltet. Msch werden nicht in Werdegängen geführt, das macht eine Auswahl schon mal nicht leicht. Muss der Msch dann versetzt werden? Oder kann jeder (in dem vorgegebenen Umfang) auf seinem DP BS werden? Wie sieht das dazugehörige Beurteilungssystem aus? Ja, Msch müssen BU bekommen, wie gestaltet sich diese BU, die muss in SAP eingegeben werden. Wer beurteilt? Der Chef, der ZgFhr? Wann werden diese Massen BU in den Rhythmus reingeschoben? Können nur Korporale/Vizekorporale BS werden? Was ja sinnig wäre, weil sie der Leistungsspitze angehören. Also auch hier eine BU um befördert zu werden. Wie verhält sich das dann bei einem Laufbahnaufstieg? Nimmt derjenige seinen Status mit? Mit Sicherheit. Ist also BS bspw. dann bei den Fw, obwohl er leistungsmäßig im letzten Drittel liegt?! usw usw.
Viele Fragen, das wird abzuwarten sein.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: luckyjoe am 13. März 2018, 09:51:33
die muss in SAP eingegeben werden. Wer beurteilt? Der Chef, der ZgFhr? Wann werden diese Massen BU in den Rhythmus reingeschoben? Können nur Korporale/Vizekorporale BS werden? Was ja sinnig wäre, weil sie der Leistungsspitze angehören. Also auch hier eine BU um befördert zu werden. Wie verhält sich das dann bei einem Laufbahnaufstieg? Nimmt derjenige seinen Status mit? Mit Sicherheit. Ist also BS bspw. dann bei den Fw, obwohl er leistungsmäßig im letzten Drittel liegt?! usw usw.
Viele Fragen, das wird abzuwarten sein.

Naja, Feldwebel imStatus BS nehmen diesen ja auch in die Laufbahn OffMilFD und OffzTrpDst bei einem Wechsel mit. Und in der neuen Laufbahn ist ja nicht auch nicht Zwangsläufig in der Leistungsspitze.
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.

Hoffentlich bleiben die neuen Spitzendienstgrade auch Spitzendienstgrade. Der OSG für alle tat der Mannschaftslaufbahn jedenfalls nicht gut.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 13. März 2018, 10:25:33
Der Vergleich hinkt: Fw mit Lfb-Wechsel in die Lfb MilFD werden zwangsläufig mit Ernennung zum Lt sowieso BS.
Und für die Fw ist der Wechsel nach §29 SLV auch immer zwangsläufig mit dem Status BS verbunden.
Weniger als eine handvoll Fw Bs, die unter 30 sind, wechseln außerhalb §29 SLV in die Laufbahn OffzTrD. Hier trifft es ganz ganz selten mal zu.

Zitat
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.
Also ein einmal anerkannter Status kann nur im gegenseitigen Einverständnis i.R.m. der gesetzl. Möglichkeiten  zurückgenommen werden. Trotzdem muss man über das Thema nachdenken, wie man damit umgeht. Nichts anderes habe ich gesagt.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: luckyjoe am 13. März 2018, 14:27:34
Der Vergleich hinkt: Fw mit Lfb-Wechsel in die Lfb MilFD werden zwangsläufig mit Ernennung zum Lt sowieso BS.
Und für die Fw ist der Wechsel nach §29 SLV auch immer zwangsläufig mit dem Status BS verbunden.
Weniger als eine handvoll Fw Bs, die unter 30 sind, wechseln außerhalb §29 SLV in die Laufbahn OffzTrD. Hier trifft es ganz ganz selten mal zu.

Zitat
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.
Also ein einmal anerkannter Status kann nur im gegenseitigen Einverständnis i.R.m. der gesetzl. Möglichkeiten  zurückgenommen werden. Trotzdem muss man über das Thema nachdenken, wie man damit umgeht. Nichts anderes habe ich gesagt.

Habe ich aus diesem Blickwinkel noch nicht betrachtet aber soweit verstanden.

Persönlich würde ich es schon komisch finden, wenn ein Mannschafter gut genug ist BS zu werden, das Niveau hält und sich für einen Aufstieg empfiehlt und  es dann nur mir Rückgabe des BS möglich wäre.

Aber wie du bereits sagtest, wir ja noch über das Thema nachgedacht ;-)
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: LwPersFw am 15. März 2018, 09:51:21
Hier einmal die derzeit offizielle Sichtweise zum Thema Altersgrenzen...

"Die allgemeinen Altersgrenzen nach § 45 Abs. 1 SG sind die Regelaltersgrenzen für alle BS.

Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG verschaffen der Personalführung die nötige Flexibilität,
um den Umbau der Bw zu gestalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten.

Im Hinblick auf die Unterschreitung der zielstrukturellen Personalumfänge sowohl beim
Personalbestand als auch bei der Dienstpostenbesetzung bietet weiterhin eine Verwendung auf DP
über die besondere Altersgrenze hinaus ein noch nicht ausgeschöpftes Potenzial.

Im Hinblick auf den im Rahmen der TwP erforderlichen personellen Aufwuchs, gibt auch der
PSPm 2018 bis 2024 eine weitergehende Erhöhung des mittleren ZRS-Alters bei allen Personengruppen vor.

Die Realisierung im engen Dialog mit Betroffenen, Vorgesetzten und Personalführung ist ein wichtiges und für die
qualitative Realisierung der TwP unverzichtbares personalplanerisches Ziel für 2018 und die Folgejahre.

Die Vorgaben der PersPlgSdt 2017 hinsichtlich der durchschnittlichen Zurruhesetzungsalter werden derzeit absehbar nicht erreicht.

Das Freiwilligkeitsprinzip zur Verlängerung über die besondere Altersgrenze hinaus greift nicht hinreichend.

Dieses Delta muss kompensiert werden, um hohlen Strukturen auch mittels dieses Instrumentes erfolgreich entgegenzuwirken.

Die schrittweise Anhebung des des durchschnittlichen Zurruhesetzungsalters bleibt ein bestimmender Faktor,
um qualifiziertes militärisches Personal zur Besetzung von DP mittelfristig ressourcengerecht bereitstellen zu können.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weitgehend ausgeschöpften externen Regenerationsmöglichkeiten bspw. bei den Spezialistenverwendungen.

Mit der verbindlichen Zusicherung des neuen Zurruhesetzungsdatums (ZRS-Datum) bei Hinausschieben des
individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes um mindestens zwei Jahre für BS mit einem ursprünglich festgelegten
Zurruhesetzungszeitpunkt 2016, 2017 oder 2018 wird das sich hieraus ergebende Datum zugesichert."



D.h. übersetzt ... siehe mein Beitrag vom 12.03.2018

Und ... nochmal ... es werden (derzeit) die gesetzlich vorgegebenen besonderen Altersgrenzen nicht (weiter) angehoben !

Der Dienstherr hebt aber die planerischen Vorgaben an, wann im Durchschnitt die Zurruhesetzung erfolgen soll.

Ob und wie jeder Einzelne davon betroffen sein könnte, ergibt sich erst aus den individuell zu führenden Personalgesprächen...



Siehe u.a. B-1340/35 i.V.m. A-1350/66 als derzeit gültige Vorgaben zur Umsetzung:

"Die Betrachtung für die Bestimmung des beabsichtigten individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes
beginnt für alle Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten bis einschließlich der
Dotierungshöhe A 16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Zurruhesetzungszeitpunktes
(Ablauf des 30. September bzw. 31. März der dem Monat folgt, in dem die
jeweilige besondere Altersgrenze überschritten wird) und endet spätestens mit Zugang der Mitteilung
über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand (§ 44 Absatz 6 Satz 4 SG).

Sie erfolgt bedarfsorientiert, innerhalb der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe
(AVR), Verwendungsreihe (VwdgR) bzw. des jeweiligen Werdeganges (WG) oder Kompetenzbereiches (KompBer).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter
ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 liegen muss."




Und der letzte Satz wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (von 2009 !) bereits umgesetzt...
... da z.B. die besondere Altersgrenze der Uffz m.P. bis 2024 von 53 auf 55 angehoben wurde (siehe § 96 Soldatengesetz).
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: TobiasF. am 02. Mai 2018, 13:52:12
Der Vergleich hinkt: Fw mit Lfb-Wechsel in die Lfb MilFD werden zwangsläufig mit Ernennung zum Lt sowieso BS.
Und für die Fw ist der Wechsel nach §29 SLV auch immer zwangsläufig mit dem Status BS verbunden.
Weniger als eine handvoll Fw Bs, die unter 30 sind, wechseln außerhalb §29 SLV in die Laufbahn OffzTrD. Hier trifft es ganz ganz selten mal zu.

Zitat
Ergo sollte man die Mannschaften auch so behandeln.
Also ein einmal anerkannter Status kann nur im gegenseitigen Einverständnis i.R.m. der gesetzl. Möglichkeiten  zurückgenommen werden. Trotzdem muss man über das Thema nachdenken, wie man damit umgeht. Nichts anderes habe ich gesagt.

Hallo Ralf. Bitte um Aufklärung zum §29 SLV. Ich habe im Forum schon häufiger gelesen, dass mit der Übernahme in die Laufbahn OffzTrD nach §29 SLV der BS verbunden ist. Nun kann ich in der A-1340/49 Nr. 826 nur den Verweis auf die A-1340/2 finden (in der Tiefe Nr. 210??). Handelt es sich hier um eine Zusicherung nach §4 SLV Abs. 4 durch BAPersBW, oder muss man sich als SaZ Fw nach Übernahme zum Offizier neu um den BS bewerben? Vielleicht überlese ich da auch etwas. Danke im Voraus!
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 02. Mai 2018, 14:55:18
@TobiasF: ich habe das Thema mal aufgerollt. Die automatische Zusicherung des BS (frühestens 1 Jahr nach Ernennung zum Leutnant auf Antrag/Vorschlag) ist vor ca. 3 Jahren weggefallen. Seit diesem Zeitpunkt müssen sich die §29 Offz auch dem regulären Verfahren unterziehen. Gut, dass du nachgefragt hast.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Interessent22 am 02. Mai 2018, 15:24:45
Interessante Thematik die hier angesprochen wurde.

Dazu hätte ich auch noch eine Frage.
Was ist mit Feldwebeln die bereits BS sind und über Paragraphen 29 SLV Offz werden?
Geben die ihren BS wieder ab und werden SaZ in der OffzTrD Laufbahn und müssen sich wieder zum BS als Offz bewerben  oder bleiben die BS in der OffzTrD Laufbahn?
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: TobiasF. am 02. Mai 2018, 15:39:22
@TobiasF: ich habe das Thema mal aufgerollt. Die automatische Zusicherung des BS (frühestens 1 Jahr nach Ernennung zum Leutnant auf Antrag/Vorschlag) ist vor ca. 3 Jahren weggefallen. Seit diesem Zeitpunkt müssen sich die §29 Offz auch dem regulären Verfahren unterziehen. Gut, dass du nachgefragt hast.

Danke für die schnelle Antwort Ralf.
Der §29 zeigt sich, aus Sicht des Antragsstellers, in der Durchführung (Antrag/Köln/MAL) und dem Zeitpunkt/Ablauf des Auswahlverfahren recht undurchsichtig.
Da bin ich froh um jeden Punkt der erhellt wird.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 02. Mai 2018, 16:12:26
Interessante Thematik die hier angesprochen wurde.

Dazu hätte ich auch noch eine Frage.
Was ist mit Feldwebeln die bereits BS sind und über Paragraphen 29 SLV Offz werden?
Geben die ihren BS wieder ab und werden SaZ in der OffzTrD Laufbahn und müssen sich wieder zum BS als Offz bewerben  oder bleiben die BS in der OffzTrD Laufbahn?
Die behalten ihren Status.

Zitat
Der §29 zeigt sich, aus Sicht des Antragsstellers, in der Durchführung (Antrag/Köln/MAL) und dem Zeitpunkt/Ablauf des Auswahlverfahren recht undurchsichtig.
Auch das ist im Fluss, da man den MAL (a.m.B. zurecht) abschaffen will. Zum einen haben die Antragsteller ja ein Assessment am ACFüKrBw hinter sich und zum anderen ist die Sache mit BS ja nunmehr auch vom Tisch. Damit kann sich ein §29er nicht mehr von einem "normalen" OA bei der Eignungsfeststellung unterscheiden.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: OMLT am 03. Mai 2018, 12:13:47
Das Thema §29 bedürfte ohnehin eines ausgiebigen Fadens im Forum. Bin selbst Antragsteller 2017, habe auch Köln (sehr) gut überstanden.
Der Rest (i.e. MAL - Heer) lief so schief wie es nur schief laufen kann, nicht durch mich bedingt wohlgemerkt(!), und wird nun wohl über den Platz der Republik 1 weiter gehen.

@Ralf, gibt es da einen Planungshorizont bezüglich Wegfall MAL?

Gerne auch in einem separaten Thema, der Ordnung halber.

Horrido
 
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 03. Mai 2018, 12:33:22
Blöde Antwort auf eine berechtigte Frage: Wenn der Zentralerlass geändert wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass man dieses in einem Rutsch macht, wenn die SLV 2019 geändert wird.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: christoph1972 am 03. Mai 2018, 13:34:35
Ähm, für den unwissenden Mitleser ... was bedeutet in diesem Zusammenhang "MAL"?
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: SGBunny am 03. Mai 2018, 13:50:20
Ähm, für den unwissenden Mitleser ... was bedeutet in diesem Zusammenhang "MAL"?
Von der Seite der OSH:
Der Militärische Auswahllehrgang ist ein reiner Prüfungslehrgang. Lehrgangsziel ist es, qualifizierte Unteroffiziere für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auszuwählen.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: christoph1972 am 03. Mai 2018, 23:01:27
Wenn ich das richtig verstanden habe, erst ACFüKrBw und dann noch MAL? Was soll das beweisen?
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 04. Mai 2018, 05:15:54
Da werden ja unterschiedliche Dinge abgeprüft. Und man darf auch nicht vergessen, dass dieses unter der Prämisse "automatisch BS" nach Antragstellung bedeutete. Es wurde als sachgerecht angesehen, dass eine zusätzliche Lehrgangsphase als Reihungskriterium für die Auswahl der wenigen Möglichkeiten herangezogen wird, auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller sich etwas länger und ausführlicher darstellen kann.
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: LwPersFw am 04. Mai 2018, 06:38:03

...der wenigen Möglichkeiten...


...und daran wird sich auch zukünftig nicht viel ändern...wenn überhaupt

Im Vergleich zu den BS- und OffzMilFD-Quoten...verschwindend gering...

Die Lw z.B. hat 2018 nur einen Bedarf von 8...wenn ich das gerade richtig im Kopf habe.

Ralf weiß es sicher genau  ;)
Titel: Antw:Quo vadis "Besondere Altersgrenze"
Beitrag von: Ralf am 04. Mai 2018, 08:05:31
Stimmt.