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Zusammenfassung

Autor: ulli76
« am: 17. Januar 2018, 17:05:21 »

Ja, die Entlassung wegen Härtefall aufgrund eigener Erkrankung ist schon vorgesehen, wird aber eher selten genutzt. Eben weil da eher das DU-Verfahren greift und der Dienstherr einiges an Möglichkeiten bietet. Die heimatnahe Versetzung im Härtefall wegen eigener Erkrankung ist eher mal üblich.
Autor: miT
« am: 17. Januar 2018, 12:30:29 »

  Eingeschobene Frage an alle Doc‘s hier,  ich habe mal geblättert und geblättert und weiter geblättert aber eine Erkrankung die einen direkten Härtefall begründet welches auch noch so nieder geschrieben ist gibt es meiner Meinung nach nicht.  Hier wäre doch der Härtefall zu beantragen wenn man im Zuge der DU  eine andere Verwendung finden würde die was weiß ich nicht 1000km vom Heimatort entfernt ist und die DU wegen Amputation oä eingeleitet wurde.  Ich habe mir mal was zusammen gesponnen reine Theorie.

 Wäre für mich ganz interessant zu wissen wenn ich was übersehe.  Denn außer dass es sich um eine Psych Angelegenheit handelt gibt er ja keine Infos raus.
Autor: Tasty
« am: 17. Januar 2018, 07:22:09 »

Na dann drücken wir mal die Daumen, dass es alles so klappt wie Du es Dir wünschst.
Autor: Tiger123
« am: 16. Januar 2018, 21:47:53 »

TrpArzt hat mich zum Psychologen überwiesen um die "Probleme" zu erarbeiten und dann nach weiteren Lösungen zu suchen. Zb. Heimatnahe Versetzung :-)
Autor: Ralf
« am: 16. Januar 2018, 04:21:07 »

Hilfreich ist dann aber auch, wenn man hier mitteilt, welche Erfahrungen man gemacht hat. Das Forum lebt ja vom Geben und Nehmen.
Autor: Tiger123
« am: 15. Januar 2018, 22:06:04 »

Danke für die Antworten.

Tröööt kann geschlossen werden.
Hab mir heute über den die Möglichkeiten der BW Beratung geholt und hab nun meine Lösung gefunden.
Autor: Andi8111
« am: 15. Januar 2018, 19:58:56 »

Der Wunsch ist des Menschen Himmelreich.....
Autor: Al Terego
« am: 15. Januar 2018, 18:27:30 »

Warum will man nur so schnell raus, wenn an gesundheitliche Einschränkungen hat?

Ich denke mal, dass Tiger123 sich mit seinen "neuen Stelle" wohl etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt hat und jetzt Panik schiebt.
Autor: ulli76
« am: 15. Januar 2018, 18:18:11 »

Warum will man nur so schnell raus, wenn an gesundheitliche Einschränkungen hat? So gute Leistungen wie von der UTV plus so Goodies wie nahezu unbegrenzte Lohnfortzahlungen bekommt man im Zivilen fast nirgendwo.
Autor: F_K
« am: 15. Januar 2018, 10:38:04 »

@ Andi:

Ja, ein KDV Antrag wird einzeln geprüft - die Anerkennungsquoten liegen so um 80 % im Jahresschnitt, wobei es auch Monate mit 100 % gibt.

(Quelle - http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/023/1802356.pdf)
Autor: Andi
« am: 15. Januar 2018, 10:24:05 »

KDV ist die schnellste "Lösung"

Wenn der denn durchgeht...
Autor: F_K
« am: 15. Januar 2018, 09:21:03 »

@ BSG1966:

Ein Strafverfahren dauert bis zum Urteil einige Zeit (Monate bis Jahre), eine anschließende Entlassung kann erst nach Rechtskraft beginnen.

KDV ist die schnellste "Lösung" (Entlassung innerhalb weniger Tage), ein DU Verfahren (von der Bundeswehr einzuleiten), dauert Monate.
Autor: BSG1966
« am: 15. Januar 2018, 07:07:51 »

Für mich stellt sich die Frage, welcher Weg wäre der schnellste um Entlassen zu werden?

Erheblich straffällig werden, glaube ich.
Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2018, 17:09:42 »

Übestürzt aus einem Wehrdienstverhältnis fliehen zu wollen, ist das Dümmste, was man so machen kann...
Autor: Andi8111
« am: 14. Januar 2018, 17:03:44 »

Wenn er DU ist, wird das Verfahren von Amtswegen eingeleitet. Ein laufendes DU Verfahren wird NICHT durch KDV beeinträchtigt! Das hat mit der Schlechterstellung des Soldaten nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis zu tun.
Ein DU-Soldat erhält abschlägig Übergangsgebührnisse-/Beihilfe.. Eventuell nach §88SVG uTV über den Entlasszeitpunkt hinaus. Ein KDV hat NICHTS von alledem.
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