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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 23. November 2018, 12:29:33 »

Genau so ist es.
Ist bei mir genauso, ich war SAZ12 und habe alles Erschöpft, nun bin ich SAZ 25 und habe kein weiteren Anspruch mehr, d.h. wenn du Freitag entlassen wirst musst du Montag ein neuen Job haben, sonst musst zum Amt und dich Arbeitslos melden.
Was du noch erhältst, ist das 6 Fache deines letzten Gehaltes , da sich dies weiter erhöht bis SAZ25.


Aktuelle Version des § 13a SVG

(1)
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits
+ Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
+ freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ Dienst als Soldat auf Zeit geleistet,
bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses
+ Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder
+ das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.


(2)
Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der
schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf
Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens
sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.
Autor: Neu12
« am: 23. November 2018, 11:31:20 »

Genau so ist es.
Ist bei mir genauso, ich war SAZ12 und habe alles Erschöpft, nun bin ich SAZ 25 und habe kein weiteren Anspruch mehr, d.h. wenn du Freitag entlassen wirst musst du Montag ein neuen Job haben, sonst musst zum Amt und dich Arbeitslos melden.
Was du noch erhältst, ist das 6 Fache deines letzten Gehaltes , da sich dies weiter erhöht bis SAZ25.
Autor: Kette
« am: 22. November 2018, 20:33:09 »

danke für die Antwort.
Ausführlich steht es hier im Forum bei den allgemeinen Hinweisen für Seiteneinsteiger. Ergo: wenn ich den BFD Anspruch in vollem Umfang voher erschöpft habe, muss ich mir selbst behelfen. In meinem Fall also eher nicht empfehlenswert.
Autor: KlausP
« am: 22. November 2018, 19:58:06 »

Zitat
... Ungeachtet der Rentenansprüche stellt sich mir die Frage, ob man danach auch BFD Anspruch ha ...

Wenn Sie Ihren BFD-Anspruch nach Ihrer ersten 12jährigen Dienstzeit "verbraucht" haben, gibt es nichts weiter dazu.  Siehe auch §5 Soldatenversorgungsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__5.html
Autor: Kette
« am: 22. November 2018, 19:53:17 »

Hallo zusammen,
das Thema interessiert auch mich. War mal SAZ 12, nun seit Jahren im öffentlichen Dienst als Angestellter. Ich könnte mich für weitere 12 Jahre verpflichten. Ungeachtet der Rentenansprüche stellt sich mir die Frage, ob man danach auch BFD Anspruch hat und/ oder einen Z-Schein/ Eingliederungsschein bekommt?

Mit der erneuten Verpflichtung verzichte ich auf einen sicheren Arbeitsplatz und kehre, sagen wir mal mit 56 Jahren, auf den zivilen Arbeitsmarkt zurück. Bleiben dann noch 11 Jahre Arbeit. Der Zug für die Altersteilzeit ist dann abgefahren. Die Betriebsrente eventuell futsch. Nach 12 Jahren aus dem Geschäft muss man sich auch erst wieder einarbeiten. Die Einstellung auf einen attraktiven Posten mit guter Bezahlung wird wie der Sechser im Lotto, falls man überhaupt genommen wird. Und wie bereits erwähnt wurde, soll die Nachversicherung in der gesetzlichen Rente durch einen Mindestbeitrag erfolgen. Für derart großes Opfer, welches erbracht werden muss, steht recht wenig im Internetauftritt des Arbeitgebers Bundeswehr. Wenn also die letzten 11 Jahre Arbeit gesichert werden mit einem Arbeitsplatz für mehr als 8,84 €/ Stunde, werde ich mich verpflichen.
Autor: KlausP
« am: 12. November 2018, 11:25:40 »

Zitat
... Wie schon geschrieben gibt es für SAZ 20+ den §13e SG. ...

"SG" steht aber für Soldatengesetz und da gibt es diesen Paragraphen nicht. Wenn Sie das Soldatenversorgungsgesetz meinen, lautet die Abkürzung dafür "SVG".
Autor: F_K
« am: 12. November 2018, 11:06:02 »

Ihr merkt schon, dass der TE hier "raus" ist?

Ansonsten:

Es sollte klar sein, dass ein 20 Jähriger, der dann als SAZ 25 Jahre dient, nach Ende der Übergangsgebührnisse noch mindestens 15 Jahre ARBEITEN muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Dies is übrigens in ALLEN Berufen so ... (wobei die meisten eben KEINE sichere Anstellung für 25 Jahre bieten können).
Autor: IT_Fw
« am: 12. November 2018, 10:59:14 »

Wie schon geschrieben gibt es für SAZ 20+ den §13e SG.

Es handelt sich um den Unterhaltsbeitrag der gezahlt werden KANN, dieser wird gemindert BEI geklärtem Anspruch um  (z.b Vermögen, eigenes Einkommen u.s.w.).
Da es noch keine praxis Fälle gibt, kann keiner was dazu schreiben, wer Anspruch hat.


Gehe davon aus, wenn du gesetzliche arbeit nachgehst oder ein Haus hast (Vermögen), dann hast kein Anspruch auf den §13e SG.
Autor: JLo
« am: 12. November 2018, 09:37:53 »

@DerNeue11

Mehr Informationen von deiner Seite wären schon hilfreich: Geb. Jahr und bist oder willst Du zur Bundeswehr?
oder
Schau dir das mal an und lass dich beraten: Rentenrechtliche Absicherung der Soldaten auf Zeit (SaZ)
Autor: NoLimits
« am: 11. November 2018, 19:32:24 »

@Tommie

Applaus Applaus sehr erwachsen muss ich sagen, dass Leute die hier fragen stellen solche Antworten zum Teil bekommen, sowas ist in meinen Augen sehr traurig!

Es scheint sehr wichtig für Sie zu sein unqualifizierte Kommentare abzugeben, aber gut vermutlich sind Sie einsam und verbittert also nachzuvollziehen.

@DerNeue11

Sie sollten sich gut überlegen was Sie machen, da wie sie hier lesen konnten der SAZ 25 auf jeden Fall auch seine Nachteile mit sich bringt.

Autor: Tommie
« am: 10. November 2018, 11:29:11 »

@ DerNeue11:

Fassen wir also kurz zusammen ;) : Vermutlich ist Ihr Plan, nach Schule und Bundeswehr "ungestreift" in Rente zu gehen, zum Scheitern verurteilt! Sie sollten daher schon mal üben, mit dem Sozialhilfesatz auszukommen ;D !
Autor: TomTom2017
« am: 08. November 2018, 19:04:08 »

Es gibt für SaZ 25 nach den 25 Dienstjahren ger keine Rente, weil die gesetzliche Rente immer erst mit erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausgezahlt wird! Und dann zählen da noch z. t. Schul- und Ausbildungszeiten mit rein, man arbeitet danach ggf. noch, etc. ...

Somit gibt es auf Ihre Frage keine exakte Antwort!
Um das noch weiter zu führen: Die Rente hängt vor allem an Entgeltpunkte. Und wie viele Entgeltpunkte man bekommt, hängt vom allgemeinen Lohnniveau ab. Beispiel: Allgemeines Lohnniveau 1000 EUR. Hat man nun 1000 EUR brutto verdient und hat dafür Rentenbeiträge entrichtet, so bekommt man genau einen Entgeltpunkt.

Keiner kann vorhersagen, wie sich das allgemeine Lohnniveau in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entwickeln wird.
Autor: F_K
« am: 08. November 2018, 15:56:24 »

NEINNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN ....

es KÖNNTE etwas geben - aber was genau, muss noch festgelegt werden.

Und für Menschen, die dann ARBEITEN und Geld verdienen, wird es wohl NICHTS geben.
Autor: DerNeue11
« am: 08. November 2018, 15:39:04 »

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Also gibt es sogar über den BFD Anspruch hinaus (5Jahre) diese sogenannte mindestversorgung für Soldaten bis zum Rentenalter ? Hab ich das richtig verstanden ?
Autor: F_K
« am: 08. November 2018, 15:03:08 »

Naja, der 13 e ist ja eher eine "Verlängerung" der Übergangsgebührnisse - und eben KEINE Rente / Pension - weil 13 e endet spätestens in dem Alter, in dem der ExSoldat Rentenleistungen erhält.

Da warten wir mal ab, wie diese Zahlung später ausgestaltet wird - noch ist es ja nur eine "kann" Möglichkeit.
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