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Zusammenfassung

Autor: Andi
« am: 27. November 2017, 13:51:40 »

ich habe mir vom KpFw einem Schrieb ausstellen lassen, dass für mich keine geeignete Unterkunft am Standort zur Verfügung gestellt werden kann.

Das ist die falsche Stelle! Diese Feststellung hat der Standortälteste oder das von ihm benannte Unterstützungspersonal für den gesamten Standort zu treffen - niemand anders.
Kann ja sein, dass eine andere Dienststelle eine Unterkunft für dich hat.

Ja das stimmt, die Kosten/Quadratmeter sind aber deutlich geringer die ich jetzt habe, was ich für genannten Betrag X in der Kasernenumgebung bekomme.
Die Dienststelle hatte ich mir schon von Anfang so ausgesucht, dass ich nach den Lehrgängen hinziehen wollte. Deswegen sehe ich das als für Lau an, da ich ja jetzt recht doof wäre, wenn ich meine jetzige Wohnung kündigen würde.

Das ist richtig. Ich will auch nichts unterstellen, aber es gibt da mittlerweile ein paar recht interessante Urteile zu.
Kurz gesagt: Wichtig ist, dass deine TG-Wohnung nicht zu deinem Lebensmittelpunkt wird. In dem Moment, wo sie es wird hast du keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld in jeglicher Form.

Gruß Andi
Autor: 1602
« am: 26. November 2017, 14:00:31 »

Ja das stimmt, die Kosten/Quadratmeter sind aber deutlich geringer die ich jetzt habe, was ich für genannten Betrag X in der Kasernenumgebung bekomme.
Die Dienststelle hatte ich mir schon von Anfang so ausgesucht, dass ich nach den Lehrgängen hinziehen wollte. Deswegen sehe ich das als für Lau an, da ich ja jetzt recht doof wäre, wenn ich meine jetzige Wohnung kündigen würde.
Autor: KlausP
« am: 26. November 2017, 13:47:43 »

Wieso eine "Wohnung für lau"? Sie müssen doch bereits jetzt einen als berücksichtigungsfähig anerkannten eigenen Hausstand haben.
Autor: 1602
« am: 26. November 2017, 13:42:16 »

Ja, aber das MUSS doch alles heute beantwortet werden ;) ! Auskünfte, die erst morgen zu einem Ergebnis führen, sind doch echt besch ... eiden ;D ! Außerdem ist von Seiten des TE noch nicht einmal geklärt, ob er überhaupt TG-berechtigt ist! Ist er das nicht, kann er sowieso anmieten, was er möchte, denn dann zahlt er es alleine.

Ich bin seit Eintritt in die BW nach TG § 3 berechtigt. Dies bedarf keiner weiteren Klärung ;)

Ich hab auch noch gehört, dass wenn ich einen Lehrgang/Kommandierung mit einem Zeittraum, der über 6 Monate geht(Meister ZAW), dann keinen Anspruch mehr auf diese TG Wohnung habe. Ist dies richtig?

Wenn ich dann den Mietvertrag unterschrieben habe, Die Kosten beim TG Antrag vorlege und mich von der GMU befreien lasse. Wie ist dann das weitere Vorgehen um den Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen zu bekommen. 

Heißt das jetzt generell, dass mir von Anfang an der Anrechnungsbetrag gar nicht hätte abgezogen werden dürfen, da ich dauerhafter TG Empfänger war/bin?

Zum 1. Absatz

Ja ... dies kann so sein.
Hier hat man sich rechtzeitig mit dem BwDLZ in Verbindung zu setzen und dies zu klären.
Denn im Einzelfall kann es sinnvoller sein, die Wohnung nicht zu kündigen.

Sie verlieren den Anspruch nicht.
Denn nach Ende der Kommandierung können Sie wieder eine Wohnung anmieten, wenn die Grundvoraussetzungen für das TG immer noch bestehen.

Während des Lehrgangs...sind Sie für den Lehrgangsort TG-Empfänger.

Zum 2. Absatz

Der Befreiungsbescheid geht auch zum Bezügeabrechner des BVA.
Dieser setzt dies um.

Zum 3. Absatz

Nein.
Voraussetzung ist die Befreiung...die einen Antrag bedarf und eine Ernessensentscheidung ist.

Und auch jetzt kann es sein, dass man diese verweigern wird...
weil man sich ggf. weigern wird, auf die TG-Wohnung abzustellen...
...bzw. die Überlegungen zum Hintergrund des Anrechnungsbetrages in die Entscheidung mit einfließen zu lassen...





Heißt im großen und ganzen nach der hoffentlich erfolgreichen Befreiung zum Wohnen in der GMU, darauf hoffen, dass der Anrechnungsbetrag von selbst verschwindet, richtig?

Aber im großen und ganzen hast du mir sehr gut weitergeholfen LwPersFw  :)

 Ob die ca 120€ jetzt mehr oder weniger ist mir bis 25 dann erst Mal auch egal, dafür hätte ich dann eine Wohnung für Lau + TG + meine Familienheimfahrt.

Autor: LwPersFw
« am: 26. November 2017, 13:21:22 »

Ich hab auch noch gehört, dass wenn ich einen Lehrgang/Kommandierung mit einem Zeittraum, der über 6 Monate geht(Meister ZAW), dann keinen Anspruch mehr auf diese TG Wohnung habe. Ist dies richtig?

Wenn ich dann den Mietvertrag unterschrieben habe, Die Kosten beim TG Antrag vorlege und mich von der GMU befreien lasse. Wie ist dann das weitere Vorgehen um den Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen zu bekommen. 

Heißt das jetzt generell, dass mir von Anfang an der Anrechnungsbetrag gar nicht hätte abgezogen werden dürfen, da ich dauerhafter TG Empfänger war/bin?

Zum 1. Absatz

Ja ... dies kann so sein.
Hier hat man sich rechtzeitig mit dem BwDLZ in Verbindung zu setzen und dies zu klären.
Denn im Einzelfall kann es sinnvoller sein, die Wohnung nicht zu kündigen.

Sie verlieren den Anspruch nicht.
Denn nach Ende der Kommandierung können Sie wieder eine Wohnung anmieten, wenn die Grundvoraussetzungen für das TG immer noch bestehen.

Während des Lehrgangs...sind Sie für den Lehrgangsort TG-Empfänger.

Zum 2. Absatz

Der Befreiungsbescheid geht auch zum Bezügeabrechner des BVA.
Dieser setzt dies um.

Zum 3. Absatz

Nein.
Voraussetzung ist die Befreiung...die einen Antrag bedarf und eine Ernessensentscheidung ist.

Und auch jetzt kann es sein, dass man diese verweigern wird...
weil man sich ggf. weigern wird, auf die TG-Wohnung abzustellen...
...bzw. die Überlegungen zum Hintergrund des Anrechnungsbetrages in die Entscheidung mit einfließen zu lassen...



Autor: Tommie
« am: 26. November 2017, 11:27:58 »

Ja, aber das MUSS doch alles heute beantwortet werden ;) ! Auskünfte, die erst morgen zu einem Ergebnis führen, sind doch echt besch ... eiden ;D ! Außerdem ist von Seiten des TE noch nicht einmal geklärt, ob er überhaupt TG-berechtigt ist! Ist er das nicht, kann er sowieso anmieten, was er möchte, denn dann zahlt er es alleine.
Autor: Ralf
« am: 26. November 2017, 10:56:42 »

Du hast doch den Rat bekommen, beim BwDLZ das auf deine Person zugeschnitten zu erfragen. Der ist wirklich zielführend.
Zielführend ist auch manchmal ein "Danke", wenn man eine gute und ausführliche Hilfe bekommt  ::)
Autor: 1602
« am: 26. November 2017, 10:34:54 »

Ich hab auch noch gehört, dass wenn ich einen Lehrgang/Kommandierung mit einem Zeittraum, der über 6 Monate geht(Meister ZAW), dann keinen Anspruch mehr auf diese TG Wohnung habe. Ist dies richtig?

Wenn ich dann den Mietvertrag unterschrieben habe, Die Kosten beim TG Antrag vorlege und mich von der GMU befreien lasse. Wie ist dann das weitere Vorgehen um den Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen zu bekommen. 

Heißt das jetzt generell, dass mir von Anfang an der Anrechnungsbetrag gar nicht hätte abgezogen werden dürfen, da ich dauerhafter TG Empfänger war/bin?
Autor: LwPersFw
« am: 26. November 2017, 09:56:23 »

Nehmen Sie nochmal Kontakt mit dem BwDLZ auf und erfragen
+ die Miethöchstgrenze pro Monat (ist standortabhängig)
+ wie der Mietvertrag gestaltet sein muss (z.B. bzgl. der Stromkosten)
+ klären Sie dort sonstige Fragen... z.B. Übernahme der GEZ-gebühr
+ schließen Sie auf keinen Fall einen Zeitmietvertrag ab

Zum Thema Befreiung GMU:

Richtig, für die Anmietung brauchen Sie dies nicht.
Es wäre ja unlogisch Sie von Etwas zu befreien...das man Ihnen nicht zur Verfügung stellen kann.


ABER

Bzgl. Ihrer Besoldung wäre es wichtig, Sie nach Anmietung der TG-Wohnung zu befreien... weil Sie diese TG-Wohnung nutzen.

Denn... solange Sie Ledig, unter 25 und als zum Wohnen in der GMU verpflichtet gelten, zieht Ihnen das BVA den Anrechnungsbetrag nach 39 Abs 2 BBesG ab. Dies muss das BVA tun ... bis Sie 25 sind... oder eben
die Befreiung vorliegt.

Hintergrund der 39er-Regelung ist, dass man bei dieser Personengruppe davon ausgeht, dass sie noch keine eigene Wohnung unterhalten und deshalb weniger Lebenshaltungskosten haben.


"Früher" war dies i.d.R. auch so.
Aber mit den Änderungen bei der Zusage der UKV in 2003... hätte man diesen Passus auch anpassen müssen...

Denn Sie haben ja einen eigenen Hausstand ... sonst wären Sie nicht dauerhafter TG-Empfänger.

Diese Problematik ist auch bekannt...

Nur das BVA kann und darf nur den Abzug einstellen, wenn der Bescheid zur Befreiung vorliegt.

Autor: 1602
« am: 25. November 2017, 20:27:46 »

Moin,

ich habe mir vom KpFw einem Schrieb ausstellen lassen, dass für mich keine geeignete Unterkunft am Standort zur Verfügung gestellt werden kann. Laut BWDLZ brauche ich keine Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft. (ich unter 25)

Hab jetzt irgendwie Angst einfach so einen Mietvertrag zu unterschreiben.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten wenn man so eine Wohnung nach TG §3 bezahlt bekommt?

Vielen Dank im Voraus
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