Autor: LwPersFw
« am: 05. Dezember 2017, 10:09:38 »Für den GAST
Gemäß § 44 TVöD - BT-V finden für Arbeitnehmer die Regelungen der Beamten und damit des BUKG, der TGV, des BRKG, etc. adäquate Anwendung.
( auch geregelt in ZDv A-2213/1 )
Somit gilt auch der sog. "Strukturerlass" bei Einstellung für Arbeitnehmer, da dieser für alle Angehörigen der Bw gilt.
"105. Gleiches gilt bei Einstellungen in die Bundeswehr..."
Nehmen Sie also umgehend mit der Sie einstellenden Stelle Kontakt auf und klären Sie Ihre Fragen.
Im Rahmen der Einstellung sind Sie anzuhören, ob sie die Zusage der UKV möchten, oder nicht.
Gem. dem o.g. Erlass (Zentralerlass B-2213/2) können Sie darum bitten, die UKV nicht zuzusagen.
Gemäß § 44 TVöD - BT-V finden für Arbeitnehmer die Regelungen der Beamten und damit des BUKG, der TGV, des BRKG, etc. adäquate Anwendung.
( auch geregelt in ZDv A-2213/1 )
Somit gilt auch der sog. "Strukturerlass" bei Einstellung für Arbeitnehmer, da dieser für alle Angehörigen der Bw gilt.
"105. Gleiches gilt bei Einstellungen in die Bundeswehr..."
Nehmen Sie also umgehend mit der Sie einstellenden Stelle Kontakt auf und klären Sie Ihre Fragen.
Im Rahmen der Einstellung sind Sie anzuhören, ob sie die Zusage der UKV möchten, oder nicht.
Gem. dem o.g. Erlass (Zentralerlass B-2213/2) können Sie darum bitten, die UKV nicht zuzusagen.