Quelle: BVA - Bundesfamilienkasse
Thema:
Änderung der Antragsfristen nach § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)"die Festsetzungsfrist für Kindergeldfestsetzungen beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Damit kann Kindergeld nach bisheriger Rechtslage vier Jahre
rückwirkend
festgesetzt und auch ausgezahlt werden,
wenn der Antrag bis zum 31.12.2017 gestellt wird.
Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurde § 66 Abs. 3 EStG durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG; BGBl I Nr. 39 S. 1682 – 1692) geändert.
§ 66 Abs. 3 EStG lautet ab 01.01.2018:
„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
Damit kann eine Auszahlung von Kindergeld für Anträge, die ab 01.01.2018 eingehen,
rückwirkend nur für sechs Monate erfolgen.
Allerdings bezieht sich § 66 Abs. 3 EStG nur auf die Auszahlung des Kindergeldes und wirkt sich
nicht auf die Festsetzungsfrist von vier Jahren aus.
Damit ist es der Familienkasse weiterhin möglich, bei Vorliegen der Voraussetzungen
rückwirkend
vier Jahre Kindergeld festzusetzen, also einen Kindergeldanspruch festzustellen,
jedoch nur für sechs Monate rückwirkend nachzuzahlen.
Dies kann für Kindergeldberechtigte wichtig sein,
die rückwirkend einen Kindergeldanspruch
festgestellt haben müssen, um vom Kindergeldanspruch abhängende sonstige Leistungen
(Besitzstandszulage, Familienzuschlag, Beihilfeanspruch u.a.) bei anderen Stellen beantragen zu können."
http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_VII/015_Kindergeld/kindergeld_node.htmlhttps://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,53295.0.html