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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 01. Oktober 2018, 09:24:02 »

Eng - und damit im Zweifel gegen eine Erstattung dieser Kosten.

 ;)
Autor: Tasty
« am: 01. Oktober 2018, 09:21:54 »

Wie ist in dem Zusammenhang der unbestimmte Rechtsbegriff "nicht zeitgerecht verkehren" auszulegen?
Autor: LwPersFw
« am: 01. Oktober 2018, 09:05:33 »

BRKGVwV...

"5.2  Zu Absatz 2

5.2.1
Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden.


5.2.2
Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
- ein Diensthund mitzunehmen ist,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,
- die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann."



Dazu ergänzend A-2211/11 , Nr 508

"508. Für Zu- und Abgänge zu den Hauptverkehrsmitteln ist ein erhebliches dienstliches Interesse nicht anzuerkennen.
Als Alternativen stehen Taxi- oder Mietwagennutzung bzw. Zubringerdienste zur Verfügung."



Und nochmal die BRKGVwV...

"4.4.3
Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn

- im Einzelfall dringende dienstliche Gründe vorliegen,
- zwingende persönliche Gründe vorliegen (z. B. Gesundheitszustand),
- regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder
- Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr

das Benutzen dieses Beförderungsmittels für Zu- und Abgang, sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen.

Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe."
Autor: Andi
« am: 01. Oktober 2018, 08:44:29 »

Beim Transport von mindestens 25 kg dienstlichem Gepäck würden die Taxikosten für die Wege vom und zum Hauptreisemittel übernommen werden.

Gruß Andi
Autor: BulleMölders
« am: 01. Oktober 2018, 07:27:48 »

Zur Ehrenrettung des TE gehe ich mal davon aus, dass er den Weg vom Banhof WHV zur 4. Einfahrt meint.
Einerseitz gibt es da eine Bulsinie und andererseitz gab es zu meiner Zeit an Anreisetagen einen Pendelbetrieb der Bundeswehr zwischen 4. Einfahrt und Banhof.
Autor: JLo
« am: 30. September 2018, 18:54:31 »

Die Frage war doch ein Scherz?!  :o
Ich habe dir auf mal Fix was rausgesucht: Zugverbindung
Die Zeiten darfst Du dir selbst eintragen.
Autor: KlausP
« am: 30. September 2018, 18:32:03 »

Wieso man sich da nicht rechtzeitig bei den Zuständigen erkundigt bleibt mir ein Rätsel...
Autor: Al Terego
« am: 30. September 2018, 18:21:15 »

Moin, einfache Frage ...

Also die Frage kann jetzt nicht wirklich ernst gemeint sein.
Autor: F_K
« am: 30. September 2018, 17:56:23 »

Nein.

Es geht um Steuergelder - wenn preiswertere Alternativen zur Verfügung stehen (ÖPNV, Öffis, Schusters Rappen, ...) sind diese vorrangig zu nutzen.
Es berät das Travelmanagement oder der ReFü.
Autor: Brezelklauer
« am: 30. September 2018, 17:45:58 »

Moin, einfache Frage: Werden alle Taxifahrten zu einem Dienstort (z.b. bei einer Versetzung/Kommandierung) vom Dienstherrn bezahlt?
Wohne in Hamburg und muss morgen nach Wilhelmshaven. Danke schon einmal für eure hilfreichen Antworten!

MFG
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