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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 20. Januar 2020, 09:02:13 »

@ Marschkompasszahl:

Da es Probleme mit dem verstehenden Lesen zu geben scheint, hier nochmal ein Zitat aus dem Thread:
Zitat
Handelt es sich hingegen um aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des BKA neu erworbene große Magazine, also verbotene Gegenstände, so gilt die Pflicht zur Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN1143-1.

Die genannte Ausnahmegenehmigung wird ein Soldat für die Nutzung neu zu beschaffender Magazine mit dienstlichen Waffen aber NIE erhalten - der Soldat darf diese Magazine daher NICHT mehr erwerben.
Autor: Marschkompasszahl
« am: 20. Januar 2020, 00:25:35 »

Meine Kritik an dieser oben zitierten Aussage ist, dass, so sehe ich dies, ein grosses Magazin nicht die Eigenschaft „verbotener Gegenstand“ je nach Erwerbsdatum zugesprochen bzw. verlieren kann.

Ach... das deutsche Waffengesetz ist voller Missverständnisse und Sinnlosigkeiten.

Warum galten Nunchakus bereits im alten WaffG (1972-2003) als verbotene Gegenstände? Weil sie als "Würgehölzer" klassifiziert wurden.
Wieviele Verletzungen oder gar tödliche Attacken gab es mit Wurfsternen oder Balisongs (Schmetterlingsmessern)? oder dem Fallschirmkappmesser? Trotzdem sind diese seit 2003 verboten.

Warum braucht man für das Führen einer Gaspistole seit 2003 einen Kleinen Waffenschein? Aber warum sind die Dinger weiterhin frei erhältlich?

Im alten (der RAF-Zeit enstprungenem) Waffengesetz waren nach §37 alle Waffen/ Gegenstände verboten, die Anschein einer vollautomatischen (Kriegs-)Waffe hervorriefen.
Da reichte schon ein herausstehendes Magazin, ein Mündungsfeuerdämpfer, einschieb- oder abklappare Schulterstütze, usw.

Doch dann kam mit 2003 die Freigabe der ganze Airsoftmodelle - womit es zu diversen Problemen (=Polizeieinsätzen) kam, weshalb der "Anscheinsparagraph" erneut aufgenommen wurde.
Seit Jahren schon schwebt das Damoklesschwert der Kleinwaffenverordnung üder der EU und Deutschland.

Auch das ein Hohn - als würden Freie Waffen (wie Luftgewehr, Airsoft und Gaspistole), als auch Waffen mit Erwerbsberechtigung (=WBK), wie sie nur Sportschützen, Jägern und Sammlern erteilt werden, das Gros der "Kleinwaffen" sein, wie sie in Krisengebieten zum Einsatz kommen.  Nein. Dort rennt man mit Kalaschnikov, M16 und G3 herum. Allesamt ganz sicher nicht aus dem Fundus deutscher Legalwaffenfreunde.

---

Wenn man sich schon sein Gerödel, die Weste oder ein ChestRigg privat beschafft, weil das dienstliche Material nicht optimal ist und/ oder man es gerne besser und bequemer hätte, dann kann das auch das Magazin mit einschließen.
Und soweit ich das sehen kann, gibt es vom G36-Magazin auch nur Originale zu kaufen - also keinen Billigkram aus Fernost, der ggf. zu Zuführungsstörungen und damit zum (temporären) Ausfall der Waffen, als auch der Gefährdung von sich und den Kameraden beitragen kann.

Ich saehe da jetzt nicht das Problem, wenn jemand eigene Magazine besitzt.
Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 21:18:33 »

Meine Kritik an dieser oben zitierten Aussage ist, dass, so sehe ich dies, ein grosses Magazin nicht die Eigenschaft „verbotener Gegenstand“ je nach Erwerbsdatum zugesprochen bzw. verlieren kann.

Alleine bei dieser Fragestellung scheint sich bei juristischen Kommentatoren vom Fach allgemeine Unsicherheit breitzumachen, die wir hier nur kommentierend begleiten können.

Dies ist juristisch spannend, aber auch philosophisch erheiternd.
Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 21:01:52 »

@MMG Beim 3.Waffenrechtsänderungsgesetz kann man viel über den Weg von erster Idee zu dem in Kraft tretenden Gesetz lernen... auch wenn‘s einem nicht gefällt.


Um eine obige Frage zur Aufbewahrung aufzugreifen:

Quelle: FB Gruppe Waffenlobby, 09.01.2020, Antwort von einem Bundestagsabgeordneten


Muss ich zukünftig einen Tresor mit dem Widerstandsgrad 0 dazukaufen um meine Magazine zu lagern (da es jetzt ja verbotene Gegenstände sind)?

Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Magazine, die der Betroffene bereits am oder vor dem im Gesetz genannten Stichtag (13. Juni 2017) erworben hat, und zeigt er diese bei der Waffenbehörde an, so unterfallen die Magazine der Altbesitzregelung (§ 58 Absatz 17 WaffG in der künftig geltenden Fassung). Das bedeutet, dass das Verbot in Bezug auf diese Magazine nicht wirksam wird, so dass insoweit auch keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten.

Handelt es sich hingegen um aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des BKA neu erworbene große Magazine, also verbotene Gegenstände, so gilt die Pflicht zur Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN1143-1.
Autor: MMG-2.0
« am: 09. Januar 2020, 11:10:41 »

Frage mich gerade, ob das "3. Waffenrechtsänderungsgesetz" eigentlich ein Bundeswehr typisches Problem ist!? ^^
Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 11:03:27 »


Zum Problem "große" Magazine im Gesamtzusammenhang:

Das Verbot von großen Magazinen steht in dem oben im Text dargestellten Gesamtzusammenhang mit dem (vorerst?) gescheiterten Verbot von AR und AK´s sowie Klone und anderer Halbautomaten. Sonst versteht keiner, warum der Focus auf einmal auf solchen Magazinen liegt.


Meine Lesart zu  "verbotene Gegenstände" ist folgende:

"Magazine mit hoher Ladekapazität" und deren Magazinkörper sowie die Waffen mit solchen Magazinen sind ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG und 3.Waffenrechtsänderungsgesetz) "verbotene Gegenstände".

zu finden im Entwurf 3. WaffRÄndG Drucksache 19/13839 S.54 Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität.


Für Sportschützen mit großen Magazinen:

Meine Lesart, was Sportschützen zu beachten haben: Der gleichzeitige Besitz von großen Magazinen und Waffen für diese ist verboten.
"Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen."


Daher kommt mein Ergebnis: Bestimmte Sportschützen können diese großen Magazine entsorgen, alternativ die entsprechenden Waffe abgeben. Dann kann das große Magazin auch vom jetzt waffenlosen Sportschützen behalten werden. ich sehe das so, dass dies keine Enteignung, falls jemand dagegen Klagen möchte. Denn er hat ja noch das große Magazin, ist also nicht enteignet.    ;)


Nachkauf von großen Magazinen:

Die großen Magazine dürfen auch, falls defekt, nicht mehr nachgekauft werden. Der Handel mit "verbotenen Gegenständen" ist verboten.


Großes Magazin Speicherungsgegenstand im NWR ?

Ob die großen Magazine Speicherungsgegenstand im Nationalen Waffenregister und in den Melderegistern sind, ist wohl noch unklar. Siehe Fundstelle "Zu Nummer 9" S. 142





 


Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 10:17:32 »

Das sollten wir ggf. trennen: Problem Magazine hier und woanders "3. Waffenrechtsänderungsgesetz".
Autor: dunstig
« am: 09. Januar 2020, 09:48:15 »

@Ralf: Sonst gibt es doch auch die Möglichkeit, ein Topic zu trennen und in einen neuen Thread auszulagern. Da es ja scheinbar durchaus von mehreren Diskussionsbedarf gibt.
Autor: F_K
« am: 09. Januar 2020, 09:47:07 »

@ Ralf:

die vielen kopierten Texte von mounty halte ich für Offtopic.

"Meine" Diskussion mit Wolverine halte ich  noch für Ontopic, weil wir hier ja herausgearbeitet haben, dass die G36 Magazine demnächst verbotene Gegenstände werden und damit nicht mehr besessen werden dürfen (Ausnahmen mal ausgenommen) - die "Nutzung" privater Magazine entfällt damit.
Autor: Ralf
« am: 09. Januar 2020, 09:40:40 »

Wir sind ja nun Äonen von den "eigenen Magazinen im Dienst benutzen" weg, wollt ihr das nicht im einem Waffenforum diskutieren?
Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 09:19:17 »



Treffende Zusammenfassung „absoluten Super-GAU“ vom Reservistenverband RAG Schiessport Hesborn:


Der Deutsche Bundestag hat am 13.12.2019 ein neues Waffengesetz beschlossen. Für viele Schützen und Jäger werden sich neue, einschneidende Änderungen ergeben.

Zusammengefasst …:, „dass der Gesetzgeber hier die EU-Feuerwaffenrichtlinie deutlich schärfer umgesetzt hat, als die meisten anderen EU-Staaten. Man muss von nicht weniger reden als dem „absoluten Super-GAU“, der sich für alle Legalwaffenbesitzer durch den Kompromiss der Großen Koalition  ergibt.

Quelle: Reservistenverband RAG Schiessport Hesborn
https://www.reservistenverband.de/nordrhein-westfalen/rag-schiesssport-hesborn/aktuelles/neues-waffenrecht/




Rechtliche Entscheidungen: Hilfreich ist ein Blick auf die abschlägig beschiedene Klage beim EuGH  Urteil vom 03.12.2019 - C-482/17):

Blick über den nationalen Tellerrand auf den EuGH: Wer schon bei Klagen gescheitert ist: EuGH weist tschechische Klage gegen verschärftes EU-Waffenrecht ab (EuGH , Urteil vom 03.12.2019 - C-482/17)


Die Verschärfung des Waffenrechts in der Europäischen Union nach den schweren Terroranschlägen in Paris im Herbst 2015 war rechtmäßig. Dies betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 03.12.2019, mit dem er eine Klage Tschechiens abgewiesen hat (Az.: C-482/17)


TOP 1 Mit ihrer Klage beantragt die Tschechische Republik, die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 2017, L 137, S. 22, im Folgenden: angefochtene Richtlinie) für nichtig zu erklären, hilfsweise, Art. 1 Nrn. 6, 7 und 19 dieser Richtlinie teilweise für nichtig zu erklären.

Artikel 6
(2)      Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, ...  zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.


TOP 171    Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 08:45:15 »




Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz als "Das endgültige Desaster für die deutsche und EU-Waffenlobby"

Die Positionen (VI.) und (VII) 3. Waffenrechtsänderungsgesetz könnte man auch treffend mit  "Das endgültige, finale Desaster für die deutsche und EU-Waffenlobby" beschreiben.
Autor: mounty
« am: 09. Januar 2020, 08:39:15 »

Zum Hintergrund und die Historie des Gesetzgebungsverfahrens 3. Waffenrechtsänderungsgesetz


Der Hintergrund und die Historie des Gesetzgebungsverfahrens 3. Waffenrechtsänderungsgesetz ist etwas schwer verständlich, insbesondere da über Einzelheiten oft sehr verkürzend berichtet wird.

Um den #DEGunban aus Deutschland zu verstehen, sollte man die Historie des #EUGunban aus Brüssel kennen.



(I.)

Der EU Aktionsplan gegen Feuerwaffen ist bereits seit Oktober 2013 Agenda der Europäischen Kommission.


(II.)

In 2014 wurde von einzelnen Personen ein EU-weites vollständiges Verbot von Halbautomaten angedacht und vorbereitet. Es sollten Halbautomaten (und natürlich auch die für Private nicht erlaubten Vollautomaten) der Typen AR und Ak sowie deren Klone verboten werden, ebenfalls damit einhergehend alle anderen Halbautomaten (und umgebauten Vollautomaten). (Quelle: Triebel, eigene Gespräche mit Personen, die die Gegenposition vertreten)


PS: Den Tag #DEGunban wird jetzt in 2019 und 2020 verwendet, weil das Bundesministerium des Inneren (BMI) mehr verbieten wird als die EU-Feuerwaffenrichtlinie vorschreibt. (Quelle: Triebel, und andere)


(III.)

Kurz vor den Weihnachtsferien am 25.11.2015 bespricht der „EU Sicherheitsrat“ u.a. die vorgeschlagene Waffenrechtslinie. Am 07.12.2015 sollte sie dem EU-Parlament vorgestellt werden, Anfang 2016 in Kraft treten.

Ziel war, B7 Halbautomaten komplett zu verbieten.

Die Sammlungen, die Waffen enthalten, die wie militärische Waffen aussehen, sollen komplett vernichtet werden. Das gilt auch für jede Dekowaffe. Museen, Sammler und Händler sind betroffen.

Triebel warnte: „Die Normalbürger (all die registrierten KWS-Leute u.a.) sollen ihre Gaswaffen und Dekowaffen, die nicht wie militärische Waffen aussehen, wie Repetierbüchsen behandeln: Bedürfnis, 5-Jahres-Lizenz und medizinischer Test. Damit steigen die „Nebenkosten“ auf 100 Euro pro Jahr oder auf 500 Euro alle fünf Jahre. Umarex kann einpacken und die Hälfte der Waffenhändler. Jeder zweite Haushalt in Deutschland ist betroffen. Millionen Gaswaffen werden EU-weit illegal.“


(IV.)

Sieg im Ausschuss LIBE (Mai 2016)

Die deutschen Waffenhändlerlobbyisten konnten den Ausschuss LIBE überzeugen, die meisten unsinnigen Restriktionen abzulehnen:

•   Der Vorschlag eines Verbots von modernen Sportwaffen der Kategorie B7 (auch als „Militärwaffen“ bezeichnet) wurde abgelehnt.

•   Der Vorschlag, deaktivierte Waffen und Replikas stark einzuschränken oder gar ihre Lizensierung und Registrierung anzuordnen, wurde abgelehnt.

•   Sammler wurden aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

•   Der Vorschlag, abnehmbare Magazine in ihrer Kapazität zu beschränken und sie somit auf die Liste „wesentlicher Waffenbestandteile“ zu setzen sowie eine EU-weite Waffenregistrierung zu verordnen, wurde abgelehnt. Das gleiche gilt für Schalldämpfer.

•   Der Vorschlag der Sozialisten, eine zusätzliche Steuer auf Schusswaffen und Munition zu erheben, wurde abgelehnt.

•   Wesentliche Waffenbestandteile müssen gekennzeichnet werden, der Vorschlag einer Kennzeichnungsverordnung für Munition wurde jedoch abgelehnt.

•   Die Mitgliedsstaaten dürfen weiterhin ehemalige Militärbestände an Zivilisten verkaufen und unter bestimmten Bedingungen Lizenzen für Militärwaffen und Leichtwaffen der Kategorie A ausstellen.

•   Der Vorschlag zur Verordnung EU-weiter verbindlicher medizinischer Standards und Tests für die Vergabe und Erneuerung von Lizenzen sowie EU-weiter standardmäßiger Ablaufdaten für alle Waffenlizenzen wurde abgelehnt.

•   Personen unter 18 Jahren dürfen für das Jagd- und Sportschießen weiterhin Schusswaffen besitzen und verwenden, allerdings nur unter Aufsicht eines erwachsenen Vormundes, der ebenfalls im Besitz einer Waffenlizenz ist.

•   Während der LIBE forderte, dass die europäische Richtlinie Bezug auf die „verbindliche sichere Lagerung“ nehmen soll, unterliegen die Bedingungen und Normen für besagte „sichere Lagerung“ den einzelnen Mitgliedsstaaten.

•   EU-Mitgliedsstaaten müssen eine gemeinschaftliche Datenbank der lizensierten Waffenbesitzer erstellen. So sehr das auch nach Big Brother klingen mag, könnte hiermit der Weg für eine Waffenlizenzgegenseitigkeit geebnet werden.


(V.)

Beim Binnenmarktausschuss IMCO des Europäischen Parlaments gibt es einen Prozess der Kompromisse
Das Europäischen Parlament hat im November 2016 abgestimmt und ab September die Debatte im Trialog aufgenommen.

Bereits bei der Interpretation durch Europa-Parlamentarier der CDU konnte man im August 2016 erkennen, dass Deutschland unbedingt ein Magazinverbot haben will und an Sondergenehmigungen kein Interesse hat.


Trilog – EK will mehr Verbote (November 2016)

Neuer Versuch der Kommission, explizit das Folgende zu verbieten:

•   ALLE entnehmbaren Magazine über 10 Schuss für alle Feuerwaffen

•   Zivile Feuerwaffen der „AR 15 Familie“, auch Derivate + Klone

•   Zivile Feuerwaffen der „AK 47 Familie“, auch Derivate + Klone

•   Strenge Regulierung von Magazinen und Halbautomaten

•   Strengste Auslegung bei Ausnahmegesuchen

•   Sofortige Umsetzung der Verbotsforderungen (noch binnen 2016)


Erfolg der Waffenlobby 2016:

Einigung im Trilog mit einem Teilerfolg für die Waffenlobby.


Im Trilog Kompromiss bei der Verschärfung des Waffenrechts

Die EU-Kommission hat im sogenannten Trilog einen Kompromiss bei der Verschärfung des Waffenrechts gefunden. Die vorläufige politische Einigung im Trilog enthält zwar viele der ursprünglichen Vorschläge der EU-Kommission wie das Verbot von automatischen Schusswaffen, die in halbautomatische Schusswaffen umgebaut wurden, die Einbeziehung von Sammlern und Museen in den Geltungsbereich der Richtlinie, die Regelung von Alarm- und Schallwaffen, die Regulierung der Internetverkäufe, die Regulierung der deaktivierten Waffen und mehr Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Aber das Gute daran ist, dass die meisten Regelungen im deutschen Waffenrecht bereits enthalten sind und daher für uns in Deutschland keine Verschärfung darstellen.
 (Quelle: Triebel, Allshooters)


(VI.)

Das BMI will mehr verbieten als die EU vorschreibt. Hierzu wurden zwei Referentenentwürfe am 14.01.2019 an die Verbände und andere “Stakeholder” geschickt mit der Maßgabe bis zum 2. Februar Stellung zu nehmen.

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) Bearbeitungsstand: 09.01.2019  13:20 Uhr (133 Seiten)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz–3. WaffRÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 19/13839 19. Wahlperiode 09.10.2019  (144 Seiten)
Quelle: Deutscher Bundestag http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913839.pdf


(V.)

Das 3.Waffenrechtsänderungsgesetz wird in 2019 beschlossen und tritt 2020 in Stufen in Kraft.
Autor: Gast999
« am: 09. Januar 2020, 07:36:32 »

@ Gast:

Nein.

Lesen und verstehen des Diskussionsstoffes wäre hilfreich.
"bin mir aber nicht mal sicher ob ich den eigentlichen Hintergrund verstanden habe."
 ;)
Autor: wolverine
« am: 09. Januar 2020, 07:27:40 »

Nein. Ein Schuhkarton ist sicher kein „Bestandteil von Wechselmagazinen“.
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