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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 07. August 2018, 19:58:00 »

@LwPersFw: Das heißt dann an Standort A (>30 km) kein TG, Versetzung nach B (mit oder ohne UKV, aber kein Umzug), Rückversetzung nach A ohne UKV, aber nun TG6, oder was ist hier gemeint?

Ein Soldat war vor dem Strukturerlass, also vor Dez 2003,
vom Standort A nach B versetzt worden. Mit Zusage UKV.

Er ist aber nicht mit UKV an den Standort B umgezogen,
sondern ohne Bezug TG täglich gependelt.

Dann, nach Wirksamkeit des Strukturerlass, wurde er
von B nach C versetzt, mit Nicht-Zusage UKV.
Folge: TG-Bezug über mehrere Jahre

Dann wurde er Anfang der 2010er wieder nach A versetzt.
Auf Grund des Strukturerlass wieder mit Nicht-Zusage UKV.

Als er nun in A TG beantragte, wurde ihm dies von den Bw-internen
Stellen verweigert. Grund: Er hatte schon einmal die Zusage der UKV
für den Standort A. Das er diese nicht genutzt hat, war legitim, hat
aber zur Folge, dass erneute Versetzung nach A TG-technisch als
reine Privatsache zu bewerten ist. Denn wäre er nach A umgezogen,
würde er ja noch dort wohnen...bräuchte also kein TG.

Der Soldat beschwerte sich im Beschwerdeweg dagegen,
da der Strukturerlass ausführt, dass alle Regelungen des BMVg,
die diesem widersprechen, nicht anzuwenden sind.

Die Verwaltung sah sich aber im Recht.
Folge: Klage vor Gericht.

Letztlich ein OVG gab der Verwaltung recht.
Warum ?
Weil vor Gericht ausschließlich das BUKG und die TGV
bewertet wurden. Aber nicht der Strukturerlass !
Und nur bei Anwendung BUKG und TG, konnte das Gericht nur
so entscheiden.

Folge:
Obwohl nur 1 OVG so entschieden hatte, wurde dies als allgemeingültig
für die ganze Bw bewertet und ab ca. 2013 so umgesetzt.
Zuerst waren alle entsprechenden TG-Empfänger betroffen, also egal
ob TG nach 3 oder 6.
In 2015 legte das BMVg dann abschließend fest, dass dies nur noch
TG-Empfänger betrifft, die theoretisch Anspruch nach 6 hätten.

Diese erhielten seit dem kein TG mehr.

Seit dem 22.05.18 hat das BMVg diese Verfahrenspraxis aufgegeben.
Grundsätzlich hält man diese zwar noch für richtig, aber vor dem Hintergrund
des Strukturerlass, der kommenden 3+5-Optionsregelung
und im Sinne der Betroffenen, hält man daran nicht mehr fest.

Deshalb wurde der Erlass m.W.v. 22.05.18 ersatzlos aufgehoben.

Betroffene erhalten jetzt auch TG nach 6.

Wie mit Fällen umgegangen wird, die zwischen 2013 und 2018
kein TG bekommen haben, kann ich nicht sagen.

Ich vermute aber, es wird als Stichtagsregelung gehandhabt.
Weil man es ja grundsätzlich für richtig hält...
Altfälle bis 21.05.18...kein TG 6
Neufälle ab 22.05.18 ...Zahlung TG 6
Autor: FoxtrotUniform
« am: 06. August 2018, 18:38:56 »

@LwPersFw: Das heißt dann an Standort A (>30 km) kein TG, Versetzung nach B (mit oder ohne UKV, aber kein Umzug), Rückversetzung nach A ohne UKV, aber nun TG6, oder was ist hier gemeint?
Autor: LwPersFw
« am: 25. Juli 2018, 06:37:01 »

Es hätte auch dann keine Auswirkung mehr, wenn Sie damals zwar die Zusage der UKV erhalten haben... aber NICHT umgezogen wären.

Denn:

Mit Wirkung vom 22.05.2018 hat das BMVg seinen Erlass von 2015 ersatzlos aufgehoben, der für diesen Fall die Berechtigung für TG nach  § 6 verneinte (Thematik Rückversetzung an den früheren Standort).
Autor: pzmeier
« am: 24. Juli 2018, 21:15:56 »

Ihrer Auffassung ist nichts hinzuzufügen! Alles korrekt.
Autor: Gast09
« am: 24. Juli 2018, 13:16:43 »

Hallo !

Ich weiß das Thema ist leidig, aber im Kameradenkreis konnte es mir keiner beantworten und ReFüs dürfen wohl nicht mehr beratend tätig sein (?) bzw. sind im Urlaub...

Seit einiger Zeit geistert diese Änderung durch den Äther dass man keine TG Berechtigung bekommt wenn man an einen früheren Standort versetzt wird.

Folgender Fall :

2008

Ein Soldat wird als SaZ am Standort A eingestellt. Er ist unter 25 Jahre, wohnt noch bei seinen Eltern (mehr als 100km entfernt), kasernenpflichtig und nimmt die Unterkunft auch in Anspruch. (Natürlich kein TG Anspruch)

2011

Der Soldat wird 25 Jahre alt und wird aus der Kaserne rausgeschmissen (nicht genügend Unterkünfte). Er sucht sich eine Wohnung im Einzugsgebiet (35km entfernt), zieht dort ein und lässt sich diese vorsorglich anerkennen.
(Immer noch kein TG, da ja keine Versetzung erfolgt ist)

2012

Der Soldat heiratet und wohnt nun an gleicher Adresse mit seiner Ehefrau zusammen.
(Immer noch kein TG, aber die Anerkennung der Wohnung müsste ja jetzt obsolet geworden sein)

2015

Der Soldat wird von Standort A an Standort B versetzt, MIT Zusage der UKV.
Der Soldat zieht um (komplett mit Ehefrau) und nimmt die UKV auch in Anspruch

Weil er in das neue Einzugsgebiet von Standort B gezogen ist (klar, sonst gäbe es keine UKV) und die UKV genommen hat, gibt's jetzt natürlich auch kein TG.

2016

Der Soldat wird zum BS ernannt und muss eine Schulverwendung durchlaufen. Dazu wird er ohne Zusage der UKV an Standort C versetzt.
Ab jetzt erhält der Soldat TG nach §3.

2017
Der Soldat zieht privat (und natürlich auf eigene Kosten) an einen neuen Wohnort der räumlich gar nix mit den Standorten A,B oder C zu tun hat.

Er erhält weiterhin TG nach §3, allerdings natürlich nur in der bisherigen Höhe, da der Umzug ja rein privater Natur war.

2019

Der Soldat soll wieder an seinen allerersten Standort, den Standort A vesetzt werden.

Angenommen die Versetzung erfolgt ohne der Zusage der UKV:

-Wäre der Soldat weiter TG berechtigt ?
-Wäre der Soldat TG berechtigt nach §6 TG, wenn sein Wohnort zum Zeitpunkt der Versetzung in täglich zumutbarer Entfernung liegen würde ?

Anmerkung :

Die Umzugsbereitschaft war selbstverständlich zu jeder Zeit gegeben.

Meiner Auffassung nach wäre die TG Berechtigung vorhanden, da mit der erstmaligen Wegversetzung von Standort A in Verbindung mit Zusage UKV, Inanspruchnahme UKV und tatsächlich durchgeführtem Umzug alle früheren Brücken zu Standort A abgerissen wurden und eine Zurückversetzung hierher genauso betrachtet werden müsste wie eine Versetzung an einen komplett fremden "Standort X"


Danke für die Aufmerksamkeit !
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