Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: RENEGADE690 am 18. April 2017, 09:30:04

Titel: TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: RENEGADE690 am 18. April 2017, 09:30:04
Hallo Kameraden,

ich hoffe jemand von Euch kann mir eine genaue Antwort geben, dein mein Steuerberater ist sich "unsicher".
Ich beziehe seit knapp fünf Jahren TG nach §6 für die tägliche Heimkehr zum Wohnort.
Seit September letzten Jahres ist es ja so, dass das Trennungsgeld nicht mehr versteuert wird und die Jahre davor zu Unrecht versteuert wurde.
Durch ein Schreiben unseres Dienstherrn wurde ja bekannt gegeben, dass man trotz eingereichter Steuererklärung und gültigem Steuerbescheid, sich die Versteuerung des Trennungsgeldes wiederholen kann.

Das wären ja für das Jahr 2015 knappe 1.200 Euro, da jeden Monat um die 100 Euro versteuert wurden.
Mein Steuerberater vom "Steuerring" ist sich unsicher und meint er kann es nicht einreichen, aber in dem Schreiben vom Dienstherrn steht es ja.

Ist das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich? Bekommt man es nun wieder, oder nicht?

Ich meine unser Dienstherr ist ja immer außerordentlich gut darin sich Gelder, die zu viel gezahlt wurden, sofort und ohne Ankündigung zurück zu holen.  :o


Mkg
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: FoxtrotUniform am 18. April 2017, 09:47:11
Der "Dienstherr" hat damit nichts zu tun, hier ist das zuständige Finanzamt in der Bütt.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: RENEGADE690 am 18. April 2017, 10:01:50
Und deine Meinung/Erfahrung sagt?

Eigentlich müsste doch jeder Soldat das Geld zurück erstattet bekommen. Immerhin reden wir hier nicht über Pfennigbeträge  :o
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: LwPersFw am 18. April 2017, 10:26:47
Zum Umgang mit dem Finanzamt ... siehe Anhang
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: wolverine am 18. April 2017, 10:37:49
Und so etwas weiß ein Steuerberater nicht?! :o Als Anwalt ist man da für weniger haftbar ...
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: RENEGADE690 am 18. April 2017, 11:05:12
Dieses Schreiben habe ich meinem Steuerberater beigefügt.
Auf mich würde Punkt 3. zutreffen. Somit lese ich raus, dass ich mir das Geld von 2015 wieder holen kann, also die Steuer für 2015 im Bereich des TG's/Fahrtkosten erneut abrechnen kann, also die restlichen ca. 20Cent km-pauschale.

oder nicht? ^^ -.-
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: ToMA am 18. April 2017, 11:11:18
Und so etwas weiß ein Steuerberater nicht?! :o Als Anwalt ist man da für weniger haftbar ...

Für mich hört sich das eher wie ein Lohnsteuerhilfeverein an (und da sitzen nicht immer Steuerberater):

Mein Steuerberater vom "Steuerring" ist sich unsicher und meint er kann es nicht einreichen, aber in dem Schreiben vom Dienstherrn steht es ja.

Vielleicht wurde dem Steuerring dieses Schreiben nicht vorgelegt!? Ich würde das, falls noch nicht geschehen, umgehend nachholen.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Tasty am 18. April 2017, 11:12:34
Mein Steuerberater vom "Steuerring" ist sich unsicher und meint er kann es nicht einreichen, aber in dem Schreiben vom Dienstherrn steht es ja.
Wechsel den Steuerberater.
Zitat
Ist das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich? Bekommt man es nun wieder, oder nicht?
Einkommensteuergesetz und Abgabenordnung sind Bundesrecht, ist mithin also auch bundeseinheitlich umzusetzen. Das muss also jedes FA gleich handhaben.
Ja natürlich bekommst Du es zurück, in dem Schreiben des BMVg steht doch auch genau beschrieben, wie.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: BulleMölders am 18. April 2017, 12:49:22
Das wären ja für das Jahr 2015 knappe 1.200 Euro, da jeden Monat um die 100 Euro versteuert wurden.

Und da wollen wir doch mal alle gleich wieder einfangen, die meinen sie bekommen jetzt 1.200 Euro vom Finanzamt.

Das wird in den wenigsten Fällen so sein.
Denn das zu versteuernden Einnahmen verringern sich um 1.200 Euro (wenn wir mal von 100 Euro versteuertem Trennungsgeld pro Monat ausgehen).

Ergo, kann sich höchstens das zu verteuernde Einkommen um diesen Betrag verringen, wenn wir der Einfachheit halber mal außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben außer acht lassen.
Durch die Verringerung des zu versteuernden Einkommens kann muss aber nicht sich der individuelle Steuersatz verringern. Der sich daraus errechnete neu Steuerbetrag abzüglich der bisher entrichteten Steuer ergibt dann eine eventuellen Erstattungsbetrag.

Zitat
Ist das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich? Bekommt man es nun wieder, oder nicht?
Einkommensteuergesetz und Abgabenordnung sind Bundesrecht, ist mithin also auch bundeseinheitlich umzusetzen. Das muss also jedes FA gleich handhaben.
Ja natürlich bekommst Du es zurück, in dem Schreiben des BMVg steht doch auch genau beschrieben, wie.

Als erstes mal, die Finanzämter unterliegen der Hoheit der Bundesländer. Einkommensteuergesetz und Einkommensteuerdurchführungsverordnung sind Bundesrecht und damit in ihrer gültigen Form für die Finanzämter bindend, soweit richtig.
Was das BMVg schreibt interessiert die Finanzämter kein Stück. Solange die Gesetze vom Parlament oder die Durchführungsverordnungen vom BMF für die Jahre nicht geändert sind können die Finanzämter nichts machen, da es für sie keine Rechtsgrundlage gibt auf der sie ändern könnten.
Und selbst wenn man es per Weisung des BMF verfügen würde, dann wäre es für die Finanzämter immer noch nicht bindend, solange die jeweilige oberste Landesbehörde diese Weisung nicht als eigen an die Finanzämter weiter gibt.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Tasty am 18. April 2017, 14:31:56
Als erstes mal, die Finanzämter unterliegen der Hoheit der Bundesländer.
Das hatte niemand angezweifelt.
Zitat
Einkommensteuergesetz und Einkommensteuerdurchführungsverordnung sind Bundesrecht und damit in ihrer gültigen Form für die Finanzämter bindend, soweit richtig.
Ganz mein Reden.
Zitat
Was das BMVg schreibt interessiert die Finanzämter kein Stück.
Dem Ressortprinzip folgend auch nachvollziehbar.
Zitat
Solange die Gesetze vom Parlament oder die Durchführungsverordnungen vom BMF für die Jahre nicht geändert sind können die Finanzämter nichts machen, da es für sie keine Rechtsgrundlage gibt auf der sie ändern könnten.
Und selbst wenn man es per Weisung des BMF verfügen würde, dann wäre es für die Finanzämter immer noch nicht bindend, solange die jeweilige oberste Landesbehörde diese Weisung nicht als eigen an die Finanzämter weiter gibt.

Von was für einer Änderung oder Weisung redest Du? Die Durchführungsbestimmungen zur Besteuerung (bzw besser Nichtbesteuerung) von reisekostenrechtlichen Leistungen anläßlich der Dienstwahrnehmung an Orten, die nicht erste Tätigkeitsstätte sind doch unverändert und unberührt. Es geht doch vorliegend nur um die Frage der dauerhaften Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Tätigkeitsstätte. Und hier wurde durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes festgelegt, dass ein Soldat, bei einer Versetzung, der eine geplante Dauer bis zu 48 Monate zugrunde liegt, der neuen Dienststelle nicht dauerhaft zugeordnet wird. Das ist eine schlichte Tatsachenentscheidung, die im übrigen erforderlich ist, da die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber zu dokumentieren ist (Rz 10 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014).
Insofern gibt es in der rechtlichen Bewertung keinerlei Veränderung, lediglich der Sachverhalt wurde arbeitgeberseitig klargestellt.

Dissensgefahr dürfte ohnehin lediglich bei der Fallgruppe 3 mit einigen übereifrigen Finanzbeamten zu erwarten sein, aber da die Ausführungen im BMVg-Schreiben von einem juristischen Referat zumindest mitgezeichnet , wenn nicht verfasst worden sein dürften, ist es wahrscheinlich, dass man sich vorher mit BMF ins Benehmen gesetzt hat. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Aussagen zu den neuen Tatsachen gem. § 173 AO wasserdicht sind.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Tasty am 18. April 2017, 14:36:04
Ergänzung: Siehe auch R3.13 i.V.m. R3.16 des amtlichen Lohnsteuerhandbuchs des BMF
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: MiraC am 18. April 2017, 14:41:15
Viel interessanter (oder mindestens genau so) ist doch der Schluss aus dem Schreiben des BMVG, die Tätigkeitsstätte ist nun keine ERSTE Tätigkeitsstätte mehr, dadurch kann mithin nicht mehr nur die EINFACHE Fahrt mit 30Cent/km abgesetzt werden sondern für JEDE Fahrt 30Cent/km.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Bezügerechnerin am 18. April 2017, 19:50:05
Bitte deinen Refü bzw. TG bewilligende Stelle um Prüfung welche Anteile deines TG tatsächlich noch steuerpflichtig ist und um Erstellung einer neuen Änderungsmeldung.
Diese sollte dem BVA vorgelegt werden.

Deine Bezügestelle erstellt daraufhin eine Anzeige nach §41c EStG.
Diese ist auf Antrag für jeden Bezügeemfänger zu erstellen.
Eine solche Anzeige zwingt das Finanzamt im Prinzip auch zurückliegende Steuerzeiträume
wieder zu öffnen.
Die Anzeige nach §41c EStG ist eine Art Bescheinigung über das berücksichtigte Bruttoeinkommen und die auf Grundlage dieses Einkommens abgeführte Steuern.
Dein steuerpflichtige Einkommen fällt hier dann geringer aus als in der Lohnsteuerbescheinigung die du bereits erhalten hast.

Und nun teeret und federt mich  :P
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Ralf am 18. April 2017, 19:54:31
Wieso sollten wir? Wir sind doch froh, wenn wir auch zu solchen Themen kompetente Ansprechpartner haben.
Wenn du auf einen gewissen Herrn anspielst, der hier rumpöbelt und trollt, der hat erstmal Schreibpause.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: BSG1966 am 18. April 2017, 20:04:14
Danke!

Ich für meinen Teil bin auch in erster Linie beeindruckt :D
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Bezügerechnerin am 18. April 2017, 20:08:18
Vielen Dank Ralf!
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Kurtmann am 13. März 2018, 09:31:23
Guten Morgen,

leider muss ich dieses Thema nochmal rausholen, da ich nun den Schlamassel habe. Das Finanzamt legt nun eine Zahlung für 2015 ab Begründung lt. "steuer-Soldaten.de":
Zitat

Fall 1: Steuererklärung 2014 / 2015 abgegeben und Bescheid bereits bestandskräftig. (Einspruchsfrist angelaufen)

BMVg: Bescheidänderung nach §173  Abs. 1 Nr. 2 AO

steuer-soldaten.de: Der Fall ist leider nach unserer Ansicht nicht mit der Empfehlung des BMVg umsetzbar. Die Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt, dass kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Der Berechnungsfehler bei der Lohnsteuer stellt keine neue Tatsache dar. Entscheidend ist in diesem Fall das Reisekostenrecht, dass seit 2014 in Kraft getreten ist. Jeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können und hätte hierdurch den Nachteil (Berechnungsfehler) ausgeglichen. Die nachträgliche Korrektur zugunsten der Soldaten ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Dementsprechend wird dieser Antrag beim Finanzamt unserer Ansicht nach nicht erfolgreich sein. Wenn Sie Ihre Steuererklärung bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen haben, sollten Sie dort nachfragen und ggfs. die fehlerhafte Erstellung bemängeln.

So nun habe ich den Salat und keiner fühlt sich zuständig. Habe mich nun an das Referat 2 im BMVG gewannt und an den "Platz der Republik 1".

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, oder sogar schon eine Rückerstattung bei ähnlicher Konstellation.
Die Steuer habe ich bis jetzt immer Selber gemacht

MKG
Kurtmann
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Andi am 13. März 2018, 12:36:30
Wieso wendest du dich damit an das BMVg? Das ist ausschließlich eine Sache zwischen dir und dem Finanzamt. Rechtsmittel einlegen und weiterschauen. Da wirst du wohl um einen Fachanwalt nicht herumkommen.

Gruß Andi
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Kurtmann am 13. März 2018, 13:05:51
Fachanwalt wurde bereits eingeschaltet, aber Einspruchsfrist ist leider verstrichen, sodass eine Klage nicht zulässig ist! Siehe Zitat
Deswegen muss jetzt meiner Meinung nach der Schuldige woanders gesucht werden.
Ich wende mich an Das Referat II 2 IUD, eben jene, die die unzulässige Versteuerung angeregt haben.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: LwPersFw am 13. März 2018, 13:43:32
Da scheinen selbst die Fachleute uneins zu sein...

Empfehlung im Anhang:

"...empfehlen wir Ihnen, unter Hinweis auf die Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 6.1.2017 beim Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 und
/oder 2015 auf Grund neuer Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu beantragen."


Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: F_K am 13. März 2018, 13:55:27
Zitat
Jeder Steuerpflichtige hätte die Werbungskosten korrekt mit Hin- und Rückfahrt angeben können

Zitat
Deswegen muss jetzt meiner Meinung nach der Schuldige woanders gesucht werden.

Es ist nunmal in einem Rechtsstaat so, dass "Dinge" rechtskräftig werden und nicht mehr zu ändern sind, selbst wenn es faktisch anders hätte sein können.

Aber, wie schon gesagt:
Zitat
dann eine eventuellen Erstattungsbetrag.

.. geht es nicht um existenzgefährdente Summen.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Kurtmann am 13. März 2018, 14:09:27
@ F_K was soll ich jetzt mit dieser Antwort anfangen?

Ich bin mir durchaus bewusst, dass es immer 2 Seiten gibt.. ich hätte es wissen müssen, das Finanzamt ebenfalls.
Das BWDLZ hat Steuer berechnet gemäß Vorgabe BMVG
Das BVA hat ausgezahlt und versteuert gemäß Berechnung BWDLZ.

Ich stand zum damaligen Zeitpunkt in engem Kontakt mit dem Finanzamt um eine Änderungsmeldung zu erwirken, aber das schreiben des BMVG reicht eben nicht aus. Auch wenn der Lohnsteuerhilfeverein sich ebenfalls darauf beruft. Aber wieso soll ich als Soldat bei der Steuererklärung jede Zahlung/Versteuerung zusätzlich prüfen? Kann ich als Soldat nicht davon ausgehen, dass ausgebildete Finanzdienstleister(BWDLZ) richtig handeln?
Ich bin der Meinung das BMVG Referat II 2 IUD hat verschlafen das geänderte Reisekostengesetz umzusetzen und versucht es nun auf den Schultern der Soldaten abzubügeln.

Warum ich hier schreibe ist, dass ich andere Ermutigen will, um Ihr Geld zu streiten, auch wenn es nicht "Existenzgefährdent" ist.. danke nochmal an F_K.
Aber es lohnt sich auch um 5 € zu streiten im Zweifel
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: F_K am 13. März 2018, 14:44:14
Nein, nicht jeder Kampf ist lohnend und / oder wichtig.

Trotzdem viel Erfolg.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Rollo83 am 13. März 2018, 15:50:30
Ich habe ähnliches Problem.
Bei mir würde sogar 2016 noch das TG nach 6 versteuert.
Sprich für 2014 und 15 und 16 hab ich Steuer aufs TG bezahlt.
2016 ist ja halb so wild die Steuererklärung war ja noch nicht gemacht also sage.
2014 und 15 war ja alles schon abgeschlossen. Da mir der Fall selber schon so kompliziert vor kam und ich sowieso immer Probleme mit meinen Freunden vom Finanzamt habe hab ich die ganze Geschiche direkt meinem Steuerberater übergeben.
Der streitet sich jetzt seit ca einem 3/4 Jahr mit dem Finanzamt rum.
Erst würde das einfach nicht geglaubt das überhaupt Steuer auf das TG bezahlt wurde also wollte man eine Bescheinigung vom Arbeit geben. BwDLZ angerufen, antwort „gibt es nicht steht ja alles auf den monatlichen Abrechnunen.
Ist mir natürlich auch klar aber übersichtlicher wäre eine Arbeitgeberbescheinigubg gewesen.
Hab dann selber meine Abrechnungen aufgedröselt und genau aufgezeigt das meine Dienstbezüge Brutto + das TG Brutto den Betrag ergeben der zu versteuern ist.
Als nächstes musste ich dann plötzlich meine gefahrenen Kilometer nachweisen.
Wohl gemerkt die Steuererklärung von 14 und 15 war schon Geschichte und damals musste ich nichts nachweisen. Zum Glück hatte ich tatsächlich noch alle Tankquittungen und Inspektionsrechnunen obwohl ich das Auto gar nicht mehr besitze. So weit so gut. Mein Steuerberater ist sowieso schon bedient wegen dem Finanzamt und aufs Endergebnis warte ich noch.
Das ich wirklich für 2014 und 15 die Steuer vom TG zurück bekomme glaub ich noch nicht aber ich werde definitiv den Klageweg gehen.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Kurtmann am 13. März 2018, 16:13:27
wieder ein sinnvoller Beitrag von F_K....

Hallo Rollo,
endlich einer dem es Ähnlich geht, ich habe beim BWDLZ noch eine Änderungsmeldung beantragt, welche mir dann durch mein BVA zugesandt wurde, da ist alles aufgedrösselt, auf was ich Steuern zu unrecht gezahlt hab, aber diesen Änderungsantrag sowie das Schreiben des BMVG hat leider nicht zu einer Abgabenänderung geführt.
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Bezügerechnerin am 13. März 2018, 17:43:26
Habt ihr denn auch eine Bescheinigung nach § 41c vorgelegt/betragt?
Titel: Antw:TG§6 über die Steuer zurück erstatten
Beitrag von: Kurtmann am 14. März 2018, 06:40:03
Guten Morgen,
ja beantragt und auch zügig bekommen, hat leider keinen Erfolg gebracht beim Finanzamt, da es an den Tatsachen nichts geändert hat.