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Zusammenfassung

Autor: Deepflight
« am: 14. August 2018, 13:14:07 »

Sehr schön zusammengefasst vom LwPersFw bzgl. der Auszahlung von Mehrarbeit.

Die Frage ist erstmal für mich, ob der Sdt. überhaupt "Mehrarbeit" hat oder ob nur sein Stundenkonto positiv ist
und er deswegen denkt, es sei Mehrarbeit.
Aus eigenem Erleben kennen nämlich viele Sdt. (auch Altgediente) den Unterschied zwischen "Mehrarbeit" und "Zeitausgleich"
nicht oder nur unzureichend.

Wenn ich jemanden habe der Entlassen werden soll schicke ich Ihn am Tag T-x zum Auskleiden und wenn der dann
noch Stunden als Zeitausgleich hat soll der die Abbummeln sodass dann am magischen Tag T (wo er ausscheidet) kein Plus mehr auf seinem Zeitkonto
steht und gut ist.

Wenn da wirklich echte Mehrarbeit unter den von LwPersFw u.A. genannten Voraussetzungen steht hat aus meiner Sicht da jemand geschlafen.
Denn so eine Entlassung wird durch irgendjemanden Beantragt und das sollten die Vorgesetzten wissen, ob einer Ihre Sdt. zur Entlassung beantragt wurde.
Wenn ich so jemanden in meiner Einheit habe sehe ich zu das der seine Zeiten abbaut bevor er geht, dann habe ich das Problem nämlich nicht.
Auch wenn die §55 Abs 4 SG-Sachen fix gehen in der Bearbeitung...
Autor: Ralf
« am: 09. August 2018, 14:14:38 »

Danke. Mal schauen was rauskommt, weil ja "nur Dienstzeitablauf" vorliegt und wie der Vorgesetzte entscheidet.
Autor: tank1911
« am: 09. August 2018, 14:13:54 »

Danke, das verschafft nochmal Klarheit. Bitter für diejenigen, die es unverschuldet trifft.
Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2018, 14:02:34 »

Ich habe zu Ralfs Frage nochmal Recherche betrieben... hier ein Beispiel aus dem adäquaten Beamtenrecht...

VG Bayreuth, Urteil v. 25.10.2016 – B 5 K 15.570

Keine Mehrarbeitsvergütung bei fehlendem Freizeitausgleich wegen Krankheit und Ruhestand

Leitsätze:

Weil Mehrarbeitsvergütung ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht
möglichen Freizeitausgleich ist, kann sie nicht gewährt werden, wenn der Freizeitausgleich wegen
lang anhaltender Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand und damit aus persönlichen Gründen
des Beamten nicht erfolgt
(Art. 87 Abs. 2 S. 3 BayBG). (redaktioneller Leitsatz)

Wurde in vergleichbaren Fällen anderen Beamten gleichwohl Mehrarbeitsvergütung gewährt,
ergibt sich aus dieser rechtswidrigen Praxis kein Anspruch, zumal wenn die Praxis
nach einer Beanstandung der Rechnungsprüfung beendet wurde. (redaktioneller Leitsatz)


Auch in den Vorgaben für den OrgBer Heer findet sich diese Vorgabe:

C1-1420/34-1370

"6011.
In den Fällen, in denen in der Person liegende Gründe (z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch) eine Dienstbefreiung/Freistellung verhindern,
entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Die Ansprüche verfallen."



Deshalb nochmal meine Bewertung:

Wenn bei nicht gewährten Freizeitausgleich bis zur Entlassung
+ bei Entlassung auf eigenen Antrag
+ wegen langanhaltender Krankheit
+ wegen Erholungsurlaub
+ wegen Sonderurlaub
+ wegen Elternzeit
+ wegen Ausgleich von Gleitzeitguthaben
+ etc.
- eben Gründen die in der Person des Soldaten liegen -

...keine Finanzielle Vergütung erfolgt...

...muss dies m.E. auch für eine Entlassung nach § 55 Abs 4 SG gelten.

Denn auch wenn der Dienstherr die Entscheidung zur Entlassung trifft ... liegen die Gründe dafür ausschließlich beim Soldaten.



Auch erinnere ich daran, dass auch in anderen Fällen ausschließlich ein Ausgleich in Freizeit möglich ist !

2.1.2.2 Messbarkeit der Mehrarbeit

202. Eine Mehrarbeitsvergütung kann Soldatinnen und Soldaten nur in Bereichen gewährt
werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist
(§ 50 Satz 2 BBesG).

Mehrarbeit ist messbar, wenn die insgesamt zu leistende Arbeit aus Tätigkeiten
besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne eindeutig
vorgeschrieben ist.

Hierunter fallen keine Tätigkeiten, bei denen sich die Soldatin oder der Soldat die Zeit für deren
Ausführung weitgehend selbst einteilen kann. Dies trifft regelmäßig auf Bürotätigkeiten (allgemeine
Verwaltungsaufgaben) zu.

Fällt bei diesen Tätigkeiten Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der
Mehrarbeitsstunden nicht zugleich das Maß einer im Abrechnungszeitraum effektiv erbrachten
Mehrleistung.

Diese Mehrarbeit ist somit nicht messbar im Sinne des § 50 Satz 2 BBesG.

Nicht messbare Mehrarbeit kann auch dann nicht vergütet werden, wenn eine Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen
Gründen unterblieben ist (vgl. Nr. 205).

2.1.2.3 Bereiche mit messbarer Mehrarbeit

• Truppendienst ( "Der Truppendienst umfasst demnach nicht die Ämter und Kommandobehörden der Bundeswehr" )
• Dienstplan
• Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses ( "kein Auffangtatbestand" ! )


D.h. Mehrarbeit,
+ die nicht messbar ist
+ bzw. nicht dem Punkt 2.1.2.3 zugeordnet werden kann

...darf nur in Freizeit ausgeglichen werden !




Wer also, obwohl es nicht zulässig ist, dann trotzdem den Bewilligungsbescheid "sachlich und rechnerisch richtig" unterschreibt ...

... handelt schlicht rechtswidrig !  >> siehe u.a. die o.g. Nr 202 , letzter Absatz




Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2018, 11:57:29 »

Zitat
auch bei Krankheit, die eine Dienstbefreiung verhindert ... wird nicht gezahlt !
Mehrarbeit würde also nicht ausbezahlt, aber aufgrund Krankheit nicht zunehmender EU (innerhalb der 20 Tage) würde bei der Entlassung bezahlt?

So ist es Ralf. Und dies ist wieder keine Erfindung der Bw ... sondern galt vorher schon für die Beamten !
Weil zwischen Urlaub und Ausgleich Mehrarbeit unterschieden wird.
Autor: Ralf
« am: 09. August 2018, 11:45:59 »

Zitat
auch bei Krankheit, die eine Dienstbefreiung verhindert ... wird nicht gezahlt !
Mehrarbeit würde also nicht ausbezahlt, aber aufgrund Krankheit nicht zunehmender EU (innerhalb der 20 Tage) würde bei der Entlassung bezahlt?
Autor: tank1911
« am: 09. August 2018, 11:00:37 »

Ich folge dem auch. Rechtssicherheit sieht aber anders aus. Der Soldat der entlassen wird, mit einem bestehenden Anspruch, wird hier (unnötig) zusätzlich benachteiligt. Da fände ich es spannend, einer möglichen Klage mit dem Ziel der Vergütung zu folgen...

Und die Schwammigkeit der aktuellen Vorgaben zeigen sich ja stets und ständig. Der DV legt aus und entscheidet. Das Beispiel mit dem kranken Soldaten ist gut. Oft genug gesehen, dass vor Entlassung aufgrund von DZE noch vergütet wurde, weil aufgrund von Krankheit, Übung, ja sogar Einsatz "keine Zeit" für den Freizeitausgleich war. Streng genommen darf nicht vergütet werden, der Anspruch ist trotzdem da. Der Chef entscheidet und muss am Ende dafür gerade stehen. 
Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2018, 10:54:52 »

Ralf, der Gesetzgeber ist sehr restriktiv ...

Wie zu lesen ... auch bei Krankheit, die eine Dienstbefreiung verhindert ... wird nicht gezahlt !

Und für eine z.B. plötzlich eintretende Krebserkrankung ... die Monate der Behandlung erfordert ... kann der Soldat ja definitiv auch nichts...

Wie es in der Vorschrift steht "...auch wenn sie vom Soldaten nicht zu vertreten sind..."

Und hier wieder die Vergleichbarkeit >> Der 55 (4) soll Geld bekommen ? Der Schwerkranke Soldat aber nicht ?

Das würde m.E. definitiv nicht passen.


Wie Du und tank ja richtig festgestellt haben, die Entlassung wird nicht fristlos sein ... d.h. der DV hat Luft.

Also wäre die richtige Lösung >> sofortige Freistellung für die bestehenden Ansprüche anordnen.

Und bei einem Soldaten, für den der 55 (4) gezogen wurde... braucht mir niemand sagen, dass diese Freistellung nicht geht, weil:

"...die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes..."

haben wird.
Autor: Ralf
« am: 09. August 2018, 10:39:44 »

Auch wenn ich dem grundsätzlich folgen könnte, so sehe ich durch die Zeitspanne, die ein 55 (4) dauert schon die Möglichkeit hier Abbau der Mehrarbeit anzuordnen. Wird das nicht gemacht, hat das für mich 2 Gründe:
a) es war dienstl. nicht möglich
b) der DV hats verpennt
Aber dass die Gründe durch den Soldaten verschuldet wurden und dieses aufgrund seiner Verfehlungen und der darauffolgenden Entlassung nicht möglich war, halte ich wegen der o.a. Zeitspanne als nicht haltbar.
Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2018, 10:23:13 »

Bitte nicht nur Bruchstücke lesen...

Vor dem Passus steht "z.B." ...

Das entscheidende ist der blaue Teil ... die Gründe für die Entlassung liegen ausschließlich beim Soldaten !

Also gilt es bei einer Entlassung nach § 55 Abs 3 (eigener Antrag), wie eben auch Abs 4 (selbstverschuldete Leistungs-/Eignungsmangel)

Es wäre nicht sachgerecht bei Abs 3 nicht zu zahlen, aber bei Abs 4 !


Zitat
In der Person des Soldaten liegen hier zwar die Gründe für die Entlassung, nicht aber die Gründe die einer Dienstbefreiung entgegen stehen. Der Entlassungstermin kommt ja nicht von heute auf morgen, das dauert teilweise Monate, also hätte der DV den Ausgleich der Mehrarbeit lange anordnen können.

Eben ... und deshalb gibt es hier keinen Raum für die Mehrarbeitsvergütung ... weil diese zwingend erfordert, dass der DV aus zwingend dienstlichen Gründen keinen Freizeitausgleich gewähren konnte !

A-1454/20

"Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn durch die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit
schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten sind
.

Da der in § 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG und § 15 Absatz 3 Satz 2 SAZV festgeschriebene Vorrang der
Dienstbefreiung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, ist bei der Prüfung der zwingenden dienstlichen Gründe ein
besonders strenger Maßstab anzulegen
."



Aber nur weil der DV dies ggf. nicht konsequent umsetzt ... lebt für den Soldaten kein Anspruch auf finanzielle Vergütung auf !

Denn es gibt nur EINEN der über den Zeitpunkt der Freistellung entscheidet - der zuständige DV !   ( Der Soldat kann nur Wünsche äußern )

Autor: tank1911
« am: 09. August 2018, 09:51:21 »

Ggf. gibt es aber eine gegensätzliche Bestimmung in Bezug auf vorzeitige Entlassungen...

Gut zu wissen, danke. Ich denke das Vorschriftenzitat lässt jedoch leider wieder Ermessensspielraum bzw. Ungewissheit zu.

"in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer Dienstbefreiung entgegenstehen"

In der Person des Soldaten liegen hier zwar die Gründe für die Entlassung, nicht aber die Gründe die einer Dienstbefreiung entgegen stehen. Der Entlassungstermin kommt ja nicht von heute auf morgen, das dauert teilweise Monate, also hätte der DV den Ausgleich der Mehrarbeit lange anordnen können.

"oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag". 

Der Soldat hat die Entlassung ja nicht beantragt.

Wahrscheinlich wieder was für die Profis...

Autor: LwPersFw
« am: 09. August 2018, 09:37:09 »

Wenn der Soldat nach § 55 Abs 4 entlassen wird, erfolgt dies weil:

"(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.

Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier,
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden.

Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt."



Die A-1454/20 führt dann aus:

"Aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe ergibt sich
im Umkehrschluss, dass in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer
Dienstbefreiung entgegenstehen, auch wenn sie von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten
sind
, eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nicht rechtfertigen können.
Kann die Dienstbefreiung
z. B. wegen langer Krankheit oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag nicht innerhalb eines
Jahres gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung."




Wer nach § 55 Abs 4 entlassen wird, hat dies durch mangelnde Leistung selbst verursacht.
Die Gründe liegen ausschließlich "in der Person der Soldatin oder des Soldaten".

Meine persönliche Bewertung:

+ der zuständige DV stellt vor der Entlassung noch den Freizeitausgleich sicher
+ eine finanzielle Vergütung ist aber ausgeschlossen
Autor: Ralf
« am: 08. August 2018, 19:34:38 »

Nein, das muss er von Amts wegen machen.
Autor: Lisa Anne
« am: 08. August 2018, 18:57:23 »

Ja vielen Dank für die Antworten . Die kann ich dann meinen Chef vorlegen dann muss er entscheide.
Autor: KlausP
« am: 08. August 2018, 15:48:11 »

Ich lehne mich mal aus dem Fenster: da die nicht genommen werden konnten, sind diese auch auszubezahlen. Der Grund der Entlassung ist da egal, also ob Dienstzeitablauf oder eine Entlassung nach §55 (4).

Der Meinung bin ich auch. Lediglich bei § 55(5) werden sie vermutlich verfallen, aber da wird es wohl irgendwann mal ein Urteil geben.  ;)
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