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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 15. Januar 2018, 16:09:46 »

Die Aufnahme eines Studiums ist nicht im Sinne einer Nebentätigkeit, aber als "Änderungsmeldung, Soldat" in den persönlichen Verhältnisse anzeigepflichtig!
Daraus resultieren aber keinerlei Konsequenzen. Es geht nur darum den Bildungsstand des Soldaten nachzuhalten. Der Abbruch des Studiums und der Erwerb eines Abschlusses sind ebenfalls als Änderungsmeldung anzuzeigen.

Quelle ist die ZDv A-1380/2 "Personelles Meldewesen i.V.m. der A1-1380/2-5000 "Operative Vorgaben für das "Personelle Meldewesen"".

Gruß Andi
Habe mir mal die Vorgaben angesehen und - mit Ausnahme einer vorliegenden Kommandierung - keine Meldeverpflichtung bei Aufnahme / Abbruch eines Studiums gefunden.

Könntest du mal einen näheren Hinweis zu deiner Fundstelle in den Anlagen geben?
Autor: Andi
« am: 13. Januar 2018, 16:22:11 »

@melinda: Du musst dich mit gar keinen Vorschriften beschäftigen. Du musst nur bei deinem Personalfeldwebel die Änderungsmeldung abgeben.

Gruß Andi
Autor: KlausP
« am: 12. Januar 2018, 22:41:21 »

Nach meiner Kenntnis gibt es beim BFD auch einen "Topf" für dienstzeitbegleitende Maßnahmen. Der ist von der Förderung nach DZE unabhängig.
Autor: melinda97
« am: 12. Januar 2018, 22:28:38 »

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Der Gedanke dahinter war, dass ich das Fernstudium und seine Vereinbarkeit mit dem Dienst erst einmal testen möchte, bevor ich unnötige Arbeit verursache (und viel Geld ausgebe). Würde ich es mir allerdings über den BFD finanzieren lassen, so habe ich das zumindest verstanden, steht mir das Geld dann dafür nach der Dienstzeit nicht mehr zur Verfügung, was im Prinzip auf dasselbe hinauslaufen würde (ich bin nach 2011 Soldat geworden).  Sollte das nämlich nicht hinhauen, kann ich es immer noch nach der Dienstzeit durchführen oder beenden.

Danke Andi für den Hinweis. Sobald ich wieder Zugriff auf die Vorschriften habe, werde ich mich mit den genauen Formalitäten beschäftigen.
Autor: Andi
« am: 11. Januar 2018, 11:43:25 »

Die Aufnahme eines Studiums ist nicht im Sinne einer Nebentätigkeit, aber als "Änderungsmeldung, Soldat" in den persönlichen Verhältnisse anzeigepflichtig!
Daraus resultieren aber keinerlei Konsequenzen. Es geht nur darum den Bildungsstand des Soldaten nachzuhalten. Der Abbruch des Studiums und der Erwerb eines Abschlusses sind ebenfalls als Änderungsmeldung anzuzeigen.

Quelle ist die ZDv A-1380/2 "Personelles Meldewesen i.V.m. der A1-1380/2-5000 "Operative Vorgaben für das "Personelle Meldewesen"".

Gruß Andi
Autor: BSG1966
« am: 11. Januar 2018, 07:34:08 »

Setze dich mit deinem BFD in Verbindung, denn die Maßnahme kann zu 80% von diesen Übernommen werden (Vorausgesetzt, dein BFD Anspruch ist groß genug).
[...]
Ablauf war bei mir so, das ich erstmal alles vorauszahlen musste und bei Abschluss = Bestehen des Studiums, wurden die Kosten erstattet.

1. Man muss privat vorgenommene Weiterbildung nicht anzeigen. Es kann aber sinnvoll sein, mit den direkten Vorgesetzten darüber zu sprechen, gerade wenn man sich wünscht dass man später mal unkompliziert etwas entlastet wird (unkompliziert Stunden nehmen/Urlaub bekommen), wenn zB Prüfungen oder Hausarbeiten grad etwas mehr werden. Es gibt aber natürlich keinen Anspruch darauf!!

2. BFD, der Rat, mit dem BFD-Berater zu sprechen, ist sehr sehr sinnvoll. Es kann aber sein, dass da nicht viel bei rum kommt. Ich selbst hatte mal vorsichtig vorgefühlt ob ich eine Qualifizierungsmaßnahme über den BFD machen könnte - negativ, die Gelder stehen bei der "neuen Regelung" (seit Stichtag bin-grad-zu-faul-zum-gucken-steht-aber-in-den-Regelungen) erst NACH der Dienstzeit zur Verfügung. Hingegen können vom BFD angebotene Qualifizierungen während der Dienstzeit in Anspruch genommen werden.
Sprechen Sie aber mit dem Berater, vielleicht hat der ein gutes Angebot für Sie.
Autor: Ralf
« am: 11. Januar 2018, 07:27:45 »

Und es schadet nichts, das seinem Chef mitzuteilen. Zum einen sieht der die Weiterbildungsbemühungen, zum anderen hilft ihm das ggf. auch bei der Dienstplangestaltung.
Autor: ITSoldat
« am: 11. Januar 2018, 07:17:04 »

Tag auch, du musst es nicht Anzeigen. Ich selber habe vor einigen Jahren ein Fernstudium gemacht, zu dieser Zeit war ich SAZ4.
Setze dich mit deinem BFD in Verbindung, denn die Maßnahme kann zu 80% von diesen Übernommen werden (Vorausgesetzt, dein BFD Anspruch ist groß genug).

Ablauf war bei mir so, das ich erstmal alles vorauszahlen musste und bei Abschluss = Bestehen des Studiums, wurden die Kosten erstattet.

Also viel Erfolg.
Autor: 200/3
« am: 11. Januar 2018, 05:44:06 »

Kannst natürlich versuchen, Dir das Studium vom BFD finanzieren zu lassen (je nachdem, wie hoch die Ansprüche sind). Ein ehemaliger Kamerad von mir hat vor einigen Jahren per BFD an der Abendschule parallel zum Dienst sein Abitur nachgeholt. Er befand sich damals erst im 5. von 12 Dienstjahren und wurde für die Zeit sogar von Lehrgängen/Übungen/Einsätzen freigestellt. Ist zwar ungewöhnlich und unüblich, scheinbar geht es aber. Allerdings war die Laufbahn-und Dienstpostenausbildung bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits grundsätzlich abgeschlossen.
Den Abschluss der Laufbahn-und Dienstpostenausbildung sollte man aber vor Aufnahme eines Studiums (egal wie finanziert) auf jeden Fall abwarten. Auf den Lehrgängen ist das Lernpensum für den ein oder anderen nicht gerade unerheblich...und da der Dienst eh Vorrang hat, würde dann das teuer bezahlte Studium bei der Doppelbelastung auf der Strecke bleiben.
Autor: Ralf
« am: 11. Januar 2018, 05:21:32 »

Nein, musst du nicht.
Autor: melinda97
« am: 10. Januar 2018, 23:09:06 »

Guten Abend,

ich denke darüber nach, ein Fernstudium noch während der Dienstzeit aufzunehmen. Leider bin ich aus dem Soldatengesetz ("Nebentätigkeit"?) nicht ganz schlau geworden. Ein Studium ist ja eigentlich keine entgeltliche Erwerbstätigkeit nach §20 SG, ich zahle ja sogar dafür. Allerdings ist der Arbeitsaufwand in meiner Freizeit natürlich beträchtlich und in die Zeit werden sehr wahrscheinlich Lehrgänge fallen. Hat jemand damit eventuell schon Erfahrungen gemacht oder kennt die Auslegung des Gesetzes und kann mir sagen, ob ich es genehmigen lassen oder zumindest anzeigen muss? Der Dienst geht natürlich in jedem Fall vor.

Vielen Dank.
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