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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Juergen76 am 10. August 2015, 14:49:41
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Ich habe letzte Woche einen "netten" Brief meiner Krankenversicherung bekommen indem ich aufgefordert werde Geld zu zahlen für Zeiten in denen ich bei der BW freie Heilfürsorge hatte ... und zwar Rückwirkend bis September 2013!
Ich mache jedes Jahr 1-2 RDLs und auch einige DVags - darunter auch mehrtägige DVags. Aufgrund meiner Selbständigkeit bin ich freiwillig Krankenversichert bei der AOK Bayern.
Bisher habe ich immer die Meldezettel für eine RDL sowie die Zuziehung für mehrtägige DVags abgegeben und war in dieser Zeit automatisch beitragsfrei gestellt, die freiwillige KV ruhte, da ich ja bei der BW freie Heilfürsorge habe. Auch hier im Forum gibt es Beiträge und Themen wo das die allgemeine Meinung ist.
Nun bekomme ich Post von der AOK - für meine letzte RDL die im Juni 2015 war soll ich nun gut 250 Euro bezahlen. Desweiteren hat der Bearbeiter nachgeforscht bis zurück zu September 2013 und berechnet jede RDL und DVag die in in den letzten 23 Monaten beitragsfrei gestellt wurde nach.
Ich habe mit 2 Bearbeitern im KC gesprochen, beide haben sowas noch nie gehört oder mitbekommen in Ihrer Amtszeit und können sich das nicht vorstellen.
Natürlich habe ich bei der AOK reklamiert, und daraufhin diesen kurzen Zweizeiler erhalten:
Die Rechtslage ist eindeutig. Für die Zeit der Wehrübung bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Eine Beitragsfreistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachzulesen ist dies im Sozialgesetzbuch V in den §§ 244 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.2.
Muss ich tatsächlich während einer RDL zusätzlich noch eine freiwillige Krankenversicherung bezahlen? Muss ich für die Zeiten bis zu 2 Jahren rückwirkend nachzahlen??
Ich muss das alles aus eigener Tasche zahlen, ich bekomme da von der Unterhaltssicherung usw. nix mehr ...
Was ist Eure Meinung, ich wäre echt dankbar für eine Info. Gibt es hier weitere Leute die aufgefordert werden Geld zu bezahlen?
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@ Jürgen:
Mit der "Konstruktion" Selbstständig und freiwillig gesetzlicher Versicherung bist Du ein Sonderfall - der Wehrsold / USG sind hier anzurechnendes Einkommen und damit besteht natürlich Zahlungspflicht.
Die "Beitragsfreistellung" war wohl fehlerhaft, wenn Du Dich da nicht auf "Vertrauensschutz" berufen kannst und die Bescheide noch "offen" sind, ist dem wohl so - Rechtsberatung gibt Dir dann der Anwalt Deines Vertrauens.
Nein - eine USG Leistung dafür gibt es nicht. Ein PKV Versicherter muss seine Anwartschaft auch aus den allgemeinen Leistungen "bezahlen".
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Ergänzung:
Freie Heilfürsorge hattest Du NIE - sondern immer UTV (ist ein großer Unterschied).
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Zum Anwalt will ich deswegen nicht, ich will das nur verstehen und begreifen... da tu ich mich schwer. Ich mache ja schon jahrelang Wehrübungen bzw. RDLs und da war ich immer Beitragsfrei in meiner KV.
Wie kann das sein wenn ich um die 600 Euro bekomme für diese RDL das mir dann die AOK über 250 Euro davon abknöpft? 600 Euro dürfte doch langsam die Untergrenze sein, das ist ja Harz4 Niveau oder? Da finde ich ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, das sind ja 40% KV-Beitrag statt der sonst üblichen 14 %.
Wenn ich Beiträge zahlen muss dann doch normal angepasst, einen ermäßigten Satz...
Während der RDL ruhte meine Firma, ich kann ja nicht auf 2 Hochzeiten tanzen. Somit gab es in diesem Zeitraum auch keine weiteren Einnahmen.
Das zu der kürzlichen RDL... aber schlimm ist das die AOK Beiträge der letzten 2 Jahre nachfordert und da reden wir nochmal von einem guten 3-stelligen Betrag... darf das sein?
UTV habe ich noch nie gehört, was bedeutet das?
Was ist wenn ich vor der nächsten RDL meine KV kündige und danach wieder neu abschließe?
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Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Zur letzten Frage: So funktioniert das nicht.
Selbstständige bei GKV ist ein Thema für sich - es ist aber eine Solidargemeinschaft, die eben bei Selbstständigen alle Einkommen einbezieht.
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Statt Anwalt würde ich auch mal den Sozialdienst des Beorderungstruppenteils kontaktieren. Ich meine, dass die KV Zahlung der privaten KV im Leistungskatalog ist. Dann sollte auch die freiwillige Gesetzliche erstattet werden. Ich habe aber gerade wenig Zeit das selbst zu prüfen.
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@ Wolverine:
Negativ: Eine PKV kann man ruhen lassen - und sinnvollerweise für den Zeitraum eine Anwartschaft abschliessen. ( Vermeidung Gesundheitsprüfung und so.)
Der (niedrige) Beitrag wird nicht gesondert erstattet, sondern ist "selber" zu zahlen - was bei einem PKV Versicherten nicht das Problem sein sollte.
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Ich wollte mich da immer mal drum kümmern aber im Moment zahle ich mir einfach mein Gehalt weiter und gut ist. Wenn mehrere Resis mittags am Tisch saßen, war das mal Thema und von daher meinte ich es mal aufgeschnappt zu haben.
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ich meine mich dunkel zu erinnern das es so läuft:
Als Angestellter Resi, bekomme ich mein NETTO Gehalt weiter, bin ich GKV versichert zahlt die BW die GKV (weil das Netto OHNE Soz Vers Beiträge ist).
Wenn ich PKV versichert bin, bekomme ich mein NETTO ggf. mit dem Beitrag den mir mein Arbeitgeber als zuschuss zur PKV zahlt. Die PKV ruht NICHT.
Wenn ich Selbstständig bin, habe ich einen anderen Bogen auszufüllen, die Bundeswehr zahlt dann ggf. Telefon, Miete und andere laufende Kosten des selbstständigen und erstattet ggf. den entgangenen Gewinn (Vorsicht! Gewinn, nicht den Umsatz!). Ich habe den Bogen für Selbstständige bis jetzt erst einmal ausgefüllt, an irgendeinen Absatz über die KV kann ich mich nicht erinnern.
Es gibt aber immer den Bogen "Beginn der WÜ" und "Ende der WÜ" laut dem haben selbstständige und freiwillig versicherte bestimmte Meldungen ihrer Krankenkase selbst mitzuteilen. Bei allen anderen läuft das über den AG.
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@ Mirac:
.. Bei aller Liebe: Deine Erinnerung ist sehr dunkel und mehrheitlich falsch.
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Das Formular Meldung über Beginn und Ende einer Wehrübung für die Krankenkasse habe ich mit dem Heranziehungsbescheid einige Wochen vor der RDL bekommen und innerhalb von 2...3 Tagen an meine Krankenkasse weitergeleitet. Die wussten also bescheid, haben ja auch die Leistungsbescheide und Zahlungsaufforderungen genau an diese Termine angeglichen.
Der grosse Unterschied zwischen freier Heilfürsorge und UTV ist für mich gerade nicht nachvollziehbar, da fehlt es mir an Erfahrung. Evtl. könnte mir das einmal erklärt werden?
Ich bin zwar selbständig, aber nicht privat krankenversichert. Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) freiwillig versichert mit all den Nachteilen, z.B. kein Krankengeld im Krankheitsfall. Für diese schlechte Versorgung zahle ich eingendlich eine Unsumme an Kohle - das braucht man hier aber nicht diskutieren.
Ich begreife nur nicht warum ich wenn ich im Status Soldat bin und dort truppenärztlich versorgt werden und zu keinem zivilen Arzt darf und ich nur wenige Euros Wehrsold erhalte warum ich dann auch noch 40% vom Wehrsold diesen Geiern von der AOK in den Rachen werfen muss. Das war wie gesagt noch nie der Fall und mit wem ich auch darüber spreche... nach gesundem Menschenverstand schüttelt jeder den Kopf und sagt das kann normal nicht sein.
Die Dame am Landratsamt hat mir heute auch nicht weiterhelfen können, auch Sie war der meinung das die KV beitragsfrei ruht in meinem Fall. Sie hat mir einen weiteren Tip gegeben, einen Kontakt bei der Regierung... den Herrn habe ich heute aber noch nicht erreicht.
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Eine Beitragsfreistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nachzulesen ist dies im Sozialgesetzbuch V in den §§ 244 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs.2.
Dies betrifft doch in erster Linie nur freiwillige Grundwehrdienstleistende und Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, nicht jedoch den Reservedienstleistenden. Ich denke, da ist bei der AOK jemand auf dem Holzweg.
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SGB V
§ 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
(2) ...... bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach ......§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.....
§ 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für
1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt,
der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.
Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)
http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html (http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html)
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Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 28. Juni 2011 GKV-Spitzenverband
Top 1
Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes sowie des Bundesfreiwilligendienstes in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2011
Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 26. April 2011 (BGBl. I S. 678) und der davon erfassten Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) wird ab 1. Juli 2011 die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes realisiert. Darüber hinaus wird das (Wehr-)Übungsrecht zukünftig einheitlich im Soldatengesetz (SG) geregelt. Der bisher auf Männer beschränkte freiwillige Wehrdienst steht in seiner neuen Form auch Frauen offen. Gesetzliche Grundlage für die Aussetzung der Wehrpflicht ist § 2 WPflG in seiner ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die §§ 3 bis 53 WPflG nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten. Damit kommen insbesondere die Vorschriften über die bisherigen Arten des Wehrdienstes (§§ 4 bis 6d WPflG) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Anwendung. Dafür wird in das WPflG ein neuer Abschnitt 7 eingefügt, in dem der neue freiwillige Wehrdienst geregelt wird (§§ 54 bis 61 WPflG) und Übergangsvorschriften zum bisherigen Wehrdienst (§62 WPflG) enthalten sind. Der neue freiwillige Wehrdienst besteht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WPflG aus „sechs Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst.“ § 56 WPflG bestimmt, dass Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, auf Personen, die den neuen freiwilligen Wehrdienst leisten, entsprechend anzuwenden sind. Die Übergangsregelung des § 62 WPflG führt dazu, dass bisherige Wehrdienstverhältnisse in Form des Grundwehrdienstes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes zum 1. Juli 2011 in den neuen freiwilligen Wehrdienst überführt werden. Außerdem wird ab 1. Juli 2011 ein einheitliches Wehrübungsrecht im SG für alle Reservistinnen und Reservisten begründet.
Wehrübungen als sog. nachwirkende Dienstleistungen haben ihre Grundlage zukünftig einheitlich im SG (vgl. §§ 60, 61 SG).
Die Verpflichtung zu dem neuen freiwilligen Wehrdienst schließt eine Verpflichtung zur Teilnahme an Dienstleistungen im Sinne des § 60 SG, insbesondere an Wehrübungen, ein.
Zeitgleich mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) auch der Zivildienstes als bisheriger Wehrersatzdienst ausgesetzt (§ 1a Zivildienstgesetz – ZDG). Als Kompensation wird ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) für Männer und Frauen eingeführt, der dem Ziel einer Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Stärkung der bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen dient und als Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) ausgestaltet wird. In der Regel dauert der BFD zwölf zusammenhängende Monate. Er dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate; ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Soweit nicht ausdrücklich eine sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, sieht § 13 Abs. 2 BFDG vor, dass auf den BFD die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden, die für die Jugendfreiwilligendienste (JFD) gelten. In den Artikeln 7 bis 12 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes finden sich entsprechende ausdrückliche Regelungen für die einzelnen Bücher des SGB. Einberufungen zum Zivildienst sind nach der Übergangsvorschrift des § 83 ZDG nur noch bis zum 30. Juni 2011 möglich. In diesen Übergangsfällen endet der Zivildienst spätestens am 31. Dezember 2011, wenn die Person nicht bereits vorher auf Antrag aus dem Dienst entlassen wird. Personen, die noch nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leisten, gelten nach § 83 Abs. 5 ZDG sozialversicherungsrechtlich als Person, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
Ergebnis:
Durch die Einführung des neuen freiwilligen Wehrdienstes sowie des BFD ergeben sich folgende versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen im Recht der Kranken- und Pflegeversicherung:
1. Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach § 193 SGB V Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für die Zeit einer Wehrübung) gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 WPflG nicht unterbrochen (§ 193 Abs. 1 SGB V).
In diesen Fällen bleibt auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse erhalten.
Bereits nach der bisherigen Fassung des § 193 Abs. 4 SGB V gilt Absatz 1 und im Übrigen auch Absatz 2 für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten, entsprechend.
Damit kommt § 193 Abs. 1 SGB V sowohl für Übungen von bisher Wehrdienstleistenden als auch für Personen, die den neuen freiwilligen Wehrdienst geleistet haben, zur Anwendung.
Bei anderen Versicherungspflichtigen und bei freiwilligen Mitgliedern bleibt die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse während eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 WPflG bestehen (§ 193 Abs. 2 SGB V).
Eine entsprechende Anwendung auf die Personen, die sich in dem neuen freiwilligen Wehrdienst befinden, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Generalklausel des § 56 WPflG. Nach der Gesetzesbegründung zu § 56 WPflG ist der neue freiwillige Wehrdienst dem in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet.
Nach § 193 Abs. 3 SGB V werden die Absätze 1 und 2 des § 193 SGB V (zutreffend nur für den Absatz 2) für den Zivildienst für entsprechend anwendbar erklärt.
Diese Regelung hat über den 30. Juni 2011 hinaus mithin alleine nur noch für die Fälle Bedeutung, in denen unter Beachtung von § 83 Abs. 5 ZDG der Zivildienst übergangsweise, längstens bis zum 31. Dezember 2011, geleistet wird. In diesen Fällen bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ebenfalls erhalten.
Wenngleich das Mitgliedschaftsrecht in der Pflegeversicherung in § 49 Abs. 2 SGB XI die krankenversicherungsrechtliche Regelung des § 193 SGB V nicht erwähnt, ist in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 2 SGB XI in diesen Fällen ein Erhalt der Pflichtmitgliedschaft auch in der Pflegeversicherung bzw. bei der Pflegekasse anzunehmen.
Schließlich wird für die beitragspflichtigen Einnahmen in § 57 Abs. 1 SGB XI auf § 244 SGB V verwiesen, der die Beitragsbemessung für diese Fälle regelt.
2. Ermäßigter Beitrag nach § 244 SGB V Nach § 244 SGB V werden die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende, je nach dem, ob die Person unter § 193 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V fällt,
auf 1/3 oder 1/10 des zuletzt zu entrichtenden Beitrags ermäßigt.
Auf der Grundlage von § 244 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V regelt die KV-/PVPauschalbeitragsvorordnung (in der aktuellen Fassung vom 30. Juni 2009) eine pauschale Beitragsberechnung für die von § 193 Abs. 2 SGB V erfassten Personen.
Die unter Punkt 1 beschriebenen Änderungen wirken sich im Anwendungsbereich des § 244 SGB V entsprechend aus.
Dies bedeutet, dass für die Personen, die den neuen freiwilligen Wehrdienst leisten, pauschale ermäßigte Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds bzw. an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlen sind; die Beiträge zur Pflegeversicherung sind an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten.
Da der Zivildienst Ende des Jahres 2011 ausläuft, hat das Bundesamt für den Zivildienst letztmalig für das Jahr 2011 Pauschalbeiträge zu zahlen.
Für die Personen im neuen freiwilligen Wehrdienst zahlt - wie für die bisher Wehrdienstleistenden - das Bundesamt für Wehrverwaltung die Pauschalbeiträge. In die jährliche Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes nach § 4 Abs. 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung fließen zukünftig die freiwillig Wehrdienstleistenden ein. Für die Berechnung der Pauschalbeiträge selbst sind die zu berücksichtigenden Diensttage (der Mitglieder im Sinne des § 193 Abs. 2 SGB V) maßgebend.
Im Hinblick auf das nach § 3 Abs. 3 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband zu bestimmende Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage ist der GKV-Spitzenverband bereits an das Bundesamt für Wehrverwaltung – für die Zeit ab dem Jahr 2012 (ohne Berücksichtigung des Zivildienstes) - herangetreten.
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Also nochmal ganz langsam zum Mitschreiben:
Der grosse Unterschied zwischen freier Heilfürsorge und UTV ist für mich gerade nicht nachvollziehbar, da fehlt es mir an Erfahrung. Evtl. könnte mir das einmal erklärt werden?
Nur kurz:
freie Heilfürsorge = freie Arztwahl, Kostenerstattung.
UTW - Truppenarzt stellt alles kostenlos zur Verfügung.
Ich bin zwar selbständig, aber nicht privat krankenversichert. Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) freiwillig versichert mit all den Nachteilen, z.B. kein Krankengeld im Krankheitsfall.
Schon verstanden - Du bist freiwillig gesetzlich versichert.
Da gibt es selbstverständlich auch einen Tarif mit Krankengeld - Dies war Deine Entscheidung.
Für diese schlechte Versorgung zahle ich eingendlich eine Unsumme an Kohle - das braucht man hier aber nicht diskutieren.
Deine freie Entscheidung in einem freien Land.
Ich begreife nur nicht warum ich wenn ich im Status Soldat bin und dort truppenärztlich versorgt werden und zu keinem zivilen Arzt darf und ich nur wenige Euros Wehrsold erhalte warum ich dann auch noch 40% vom Wehrsold diesen Geiern von der AOK in den Rachen werfen muss.
Einfach weil es GESETZLICH so vorgesehen ist - es handelt sich um beitragspflichtige Einkünfte.
Das war wie gesagt noch nie der Fall und mit wem ich auch darüber spreche... nach gesundem Menschenverstand schüttelt jeder den Kopf und sagt das kann normal nicht sein.
"Hier" sagen Dir nunmehr vier Kameraden mit Gesetzestextes, dass es genauso RICHTIG ist.
Die Dame am Landratsamt hat mir heute auch nicht weiterhelfen können, auch Sie war der meinung das die KV beitragsfrei ruht in meinem Fall. Sie hat mir einen weiteren Tip gegeben, einen Kontakt bei der Regierung... den Herrn habe ich heute aber noch nicht erreicht.
Die Dame hat halt keine "Ahnung", ein Landratsamt hat aber auch nichts mit GKV zu tun - das ist nicht ihr Fachgebiet.
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Nur als Ergänzung:
Du wirst schon "monetäre" Gründe haben, warum Du so versichert bist - und dafür zahlst Du nun einen Beitrag in einem gesetzlichen Versicherungssystem - einen Solidarbeitrag.
Dann von "Geiern" und "schlechter Versorgung" zu sprechen ist wirklich sachfremd und nicht zutreffend.
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Gem. Leistungskatalog heißt es:
Krankenversicherung
Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung wird aufrechterhalten. Der Anspruch auf Leistungen ruht. Die Beiträge zahlt der Bund. Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet.
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung können im Hinblick auf Unterhaltssicherungsleistungen nicht erstattet werden, auch nicht als
Ruhensbeiträge.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber.
Fundstelle: SGB V §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 193, 244
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@ MMG-2.0:
Der Leistungskatalog ist keine Rechtsquelle - und dieser Teilbeitrag widerspricht sich ja schon in sich selber - und inhaltlich auch.
(.. werden erstattet .. können nicht erstattet werden ...)
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@F_K:
Das der Leistungskatalog eine Rechtsquelle ist, habe ich nicht behauptet.
Die Rechtsquelle ist doch als Fundstelle angegeben.
Warum sich der Teilbetrag widerspricht, entzieht sich mir.
Ersters bezieht sich auf die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten (§ 6b WPflG), Zweiters auf die RDL.
Edit: Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet (s. lfd. Nr. 14)
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Die Rechtsquellen sind ja genannt:
1.) Die GKV des TE ruht bei RDL nicht - er ist weiter versichert / versicherungsmitglied.
2.) Der Anspruch auf Leistungen ruht für den TE ( nicht für ggf. Mitglieder, die über ihn mitversichert sind).
3.) Da bei Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, auch USG / Wehrsold als Einkünfte im Sinne SGB zählen, ist natürlich auch hierauf ein Betrag zu entrichten (wenn der Maximalbeitrag noch nicht erreicht ist).
Alle notwendigen Rechtsquellen sind hier inzwischen nicht nur angegeben, sondern auch zitiert.
(.. und für Dein Edit hätte ich gerne zumindest für den Fall von RDL eine Rechtsquelle - wer soll wo einen Antrag stellen können? - Das USG sieht solche Leistungen (für RDL) nicht vor ...)
Ich könnte jetzt noch erläutern, warum das so auch politisch gewollt und nachvollziehbar ist.
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@F_K:
Edit bezieht sich auch auf den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten (§ 6b WPflG).
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SGB V §251 (4) "Tragung der Beiträge durch Dritte"
Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 [...]
Warum sollte der TE jetzt Beiträge zahlen, wenn diese vom Bund gezahlt worden sind?
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@ MMG-2.0:
Der TE hat einen konkreten Fall geschildert (freiwillig GKV Versicherter bei RDL).
Insoweit sind alle Hinweise auf freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den (ausgesetzten!) GWD nicht nur verwirrend, sondern nicht hilfreich.
Praktisch funktioniert es doch so, dass für GKV Versicherter der zu zahlende Betrag über die USG Leistung bestimmt wird - dies ist beim TE ja nicht der Fall.
Der freiwillig GKV Versicherte zahlt auch Beitrage für Mieten / Zinseinnahmen, egal ob RDL oder nicht - dies ist auch guten Grunde so.
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Ich habe das jetzt wahrscheinlich auch nachvollzogen: Wir zahlen unsere Versicherung ja aus dem Nettogehalt und das wird entweder weitergezahlt oder über die USG-Behörde ausgeglichen. Damit sollte man sich zumindest nicht schlechter stehen als ohne Wehrübung und das müsste dann auch OK sein.
Vor dem Hintergrund verstehe ich dann auch die Kritik des Fragestellers nicht. Die Einnahmen, aus denen die freiwillige GKV sonst gezahlt wird, werden doch ausgeglichen?! Ok, schöner wäre es vielleicht wenn man gar nichts zahlen müsste aber wirklich ungerecht ist das doch so nicht, oder?
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@ Wolverine:
Genauso ist es.
(Ich habe aber zusätzlich den Eindruck, der TE ist ein "Selbstständiger" mit einem eher geringen Einkommen dem das Verständnis für solche Zusammenhänge fehlt - und der eher von der Solidargemeinschaft GKV / AOK "getragen" wird, denn Leistungsträger zu sein - und diese dann dafür als "Geier" bezeichnet ...)
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(Ich habe aber zusätzlich den Eindruck, der TE ist ein "Selbstständiger" mit einem eher geringen Einkommen dem das Verständnis für solche Zusammenhänge fehlt - und der eher von der Solidargemeinschaft GKV / AOK "getragen" wird, denn Leistungsträger zu sein - und diese dann dafür als "Geier" bezeichnet ...)
Ich habe auch den Eindruck dass der TE das mit den Leistungen nach dem USG nicht gerafft hat. Er schreibt ja dass er aucf seinen Wehrsold von 600 Euro auch noch Beiträge zu zahlen hat.
Er bekommt ja auch (auf Antrag) Leistungen nach USG, mindestens den Mindestsatz.
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@F_K:
Dein Eindruck interessiert nicht und trägt auch nicht zur Versachlichung bei.
@Wolve:
Vor dem Hintergrund verstehe ich dann auch die Kritik des Fragestellers nicht. Die Einnahmen, aus denen die freiwillige GKV sonst gezahlt wird, werden doch ausgeglichen?! Ok, schöner wäre es vielleicht wenn man gar nichts zahlen müsste aber wirklich ungerecht ist das doch so nicht, oder?
Da der Betrieb des TE ruht, werden werden ihm nur die Miete für seine
Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind,
um den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nach dem Wehrdienst wieder
fortführen zu können.
D.h. die USB zahlt nicht die Krankenkassenbeiträge sondern der Bund.
--Trennung--
Es gilt herauszufinden, warum hier doppelte Beträge, einmal vom Bund und vom TE, gezahlt werden sollen.
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@ MMG-2.0 und MiraC:
Ihr habt beide nicht verstanden, wie die Beiträge bei freiwilligen (selbstständigen) GKV Versicherten "funktionieren", insbesondere bei "niedrigen Einkommen" - nochmal insbesondere im Gegensatz zum "gesetzlichen Normalfall" des angestellten GKV Versicherten.
Wenn Ihr dann verstanden habt, was Einkünfte im Sinne SGB (bei dieser Personengruppe) sind, lohnt es sich, hier weiterzudiskutieren.
.. da ist nichts "doppelt".
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D.h. die USB zahlt nicht die Krankenkassenbeiträge sondern der Bund.
--Trennung--
Es gilt herauszufinden, warum hier doppelte Beträge, einmal vom Bund und vom TE, gezahlt werden sollen.
Das stimmt nicht! Da er freiwillig in der GKV versichert ist, zahlt der Bund NICHT!
Die Unterhaltssicherungsbehörde zahlt entweder den Mindestsatz, oder auf Nachweis den für die Zeit der RDL entgangenen Gewinn (und normalerweise auch Miete und Telefon für die "Firma")
Da ich mir einmal den "Spaß" gegönnt habe neben meiner Hauptberuflichen Tätigkeit auch meine Nebenberufliche Tätigkeit anzugeben, weiß ich das mit dem Gewinn aus erster Hand.
Um das Formular muss man sich allerdings selbst kümmern.
Das ist z.B. dieses hier: https://www.bus.formularservice.niedersachsen.de/cpa/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=NI-USG-014-DE-FL&MANDANTUID=BUS&INFODIENSTE_FORM_ID=9367198& (https://www.bus.formularservice.niedersachsen.de/cpa/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=NI-USG-014-DE-FL&MANDANTUID=BUS&INFODIENSTE_FORM_ID=9367198&)
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Da der Betrieb des TE ruht, werden werden ihm nur die Miete für seine
Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind,
um den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nach dem Wehrdienst wieder
fortführen zu können.
Nö, nach § 13a (http://www.gesetze-im-internet.de/usg/__13a.html) Abs. 2 USG würde ihm sogar ein Ersatzmann bezahlt. Oder die USG-Behörde zahlt bei entsprechendem Nachweis den Gewinn des letzten Jahres (1/360 pro Tag).
Und selbst wenn er so wenig verdienen würde, wie F.K. andeutet, dann bekommt er die Mindestleistung - also dann wohl mehr; jedenfalls seit 4. Juli nicht mehr wenig - und könnte seine Beiträge dann eben aus dem "Mehr" zahlen.
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@Wolve:
Ja, da hast Du recht, das gilt für RDL.
Mein Einwand galt für Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes. Ok, das hat jetzt nicht direkt mit dem Problemfall zu tun.
@F_K:
Dass Beiträge bei freiwilligen (selbstständigen) GKV Versicherten gezahlt werden müssen, bestreitet keiner. Diese Beträge (verminderten) werden aber während der RDL vom Bund getragen.
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Jetzt habt Ihr mich soweit und ich bin im Leistungskatalog. Im Punkt 15.2 auf Seite 23 steht für Wehrübende, dass die Beiträge der PKV nicht erstattet werden im Hinblick auf die USG-Leistungen. Das sollte genau mein Punkt sein: Man bekommt das, was man sonst hat, über das USG und zahlt quasi einfach weiter (ergo: keine Schlechterstellung).
GKV wird (gemindert) gezahlt bei Pflichtversicherten im Öffentlichen Dienst.
Die freiwillige GKV ist eher PKV, jedenfalls keine Pflichtversicherung, und er ist nicht im ÖD. Danach wird das wohl nicht vom Bund übernommen.
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Die freiwillige GKV ist eher PKV,
Das ist jetzt Wirr! ^^
Ob gesetzlich oder freiwillig in der GKV versichert, es ist niemals eine PKV. Man kann aber eine freiwillige Zusatzversicherung bei der GKV abschließen, was dann eher einer PKV gleich kommt.
Im Leistungskatalog steht: "Eine bei einer gesetzlichen
Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige
Versicherung wird aufrechterhalten. Der Anspruch auf
Leistungen ruht. Die Beiträge zahlt der Bund."
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Die freiwillige GKV ist eher PKV,
Das ist jetzt Wirr! ^^
Das ist nicht wirr. Um sich überhaupt "freiwillig gesetzlich" (für den terminologischen Widerspruch kann ich nichts) versichern zu können, muss man die Voraussetzungen einer privaten Versicherung erfüllen. Von Konstrukt her ist das also eine "Privatversicherung", die nur bei einer GKV abgeschlossen wird.
Und da eben die Beiträge der PKV (gem. Leistungskatalog) nicht erstattet werden können (Begründung hatten wir jetzt oft genug), wird das auch für die Beiträge zur freiwilligen GKV gelten. Alles andere wäre meiner Meinung nach auch unbillig.
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Eben.
Die "gesetzliche Fiktion" bei Selbstständigen ist doch zumindest ein mittlerer bis guter Verdienst - also Höchstsatz bei freiwilliger GKV.
Da ändern dann auch Einkünfte wie Wehrsold nichts dran ....
Der Selbstständige, der so schlecht verdient, das er von allen Einkunftsarten GKV Beiträge zählen muss, ist ein doppelter Sonderfall - und hier darf er halt zahlen.
Lieber MMG, ließ bitte nach, wie dann die Beitragsgestaltung ist - dann sollte es klar sein.
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Warum wird nicht einfach das Gesetzliche beachtet...
1. in der PKV Versicherte
Diese erhalten die Beiträge gem. § 7 USG erstattet.
"Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung..."
2. GKV Versicherte ( egal ob Pflicht-GKV oder Freiwilliges Mitglied )
Hier gelten die Bestimmungen des SGB V, da das USG keine Anwendung findet !
§ 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
(2) ...... bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach ......
§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.....
(§ 6 Abs 1 WPflG : "Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate...")
D.h. die Mitgliedschaft eines freiwillig in der GKV Versicherten Selbstständigen besteht während der Wehrübung fort.
Da in der PKV Versicherte vom Staat die Ruhensbeiträge ihrer KV über die USG erstattet bekommen...
...gilt auch eine adäquate Regelung zur Übernahme der Kosten für GKV-Versicherte.
Dabei werden Pauschalbeträge ermittelt, die auf den u.a. Anteilswerten beruhen
§ 244 (1) Nr. 1 gilt dabei für
"Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist..."
§ 244 (1) Nr. 2 gilt dabei für
"Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern..."
§ 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für
1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt,
der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.
Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
Die ermittelten Pauschbeträge werden dann, wie es ja auch im Leistungskatalog ausgeführt ist,
gem. der entsprechenden Rechtsverordnung vom Staat (vertreten durch die Bw) an die GKV'en
abgeführt.
Leistungen für GWDL(als es sie noch gab) / FWDL
"Krankenversicherung
Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige
Versicherung wird aufrechterhalten.
Der Anspruch auf Leistungen ruht.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet (s. lfd. Nr. 14)"
D.h. die Beiträge - nach den o.g. Regeln - zahlt für GKV-Versicherte die Bundeswehr.
Der Hinweis auf die private KV bezieht sich auf die Nr. 14 im Leistungskatalog...und dort geht es um die PKV über das USG!
Unter dem Punkt 15.2 Krankenversicherung im Leistungskatalog
steht dann unter der Spalte "Reservisten und Reservistinnen" :
"wie GWDL
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung können im Hinblick auf
Unterhaltssicherungsleistungen nicht erstattet werden, auch nicht als
Ruhensbeiträge.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst,
deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten
Krankenversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der
Arbeitgeber."
D.h. für Reservisten finden die selben Bestimmungen wie für GWDL/FWDL Anwendung.
Und wieder das selbe >> PKV - Versicherte >> Verweis auf das USG
Und eine Sonderregel für im ÖD beschäftigte Arbeitsnehmer.
-
Nö - bei RDL gelten deutlich andere Bestimmungen als für Grundwehrdienst leistende - einfach mal USG lesen und verstehen ...
-
Dafür, dass es mich nicht betrifft, habe ich mich schon viel zu viel damit beschäftigt. :D
-
Wenn wir davon ausgehen, dass die freiwillige GKV auch als freiwillige GKV und nicht als PKV angesehen wird, dann zahlt der Bund die Beiträge.
Steht halt so im Leistungskatalog!
Für dieses Konstrukt, dass die freiwillige GKV eine "Privatversicherung" sein soll, hätte ich gerne mal eine Quelle.
-
Eine Quelle für eine Analogie? Hatten wir eben schon wirr?
Wer kann sich "freiwillig gesetzlich" versichern? Nur, wer sich auch privat versichern könnte. Er wählt einfach die GKV als Versicherung und kann sie auch jederzeit kündigen (weil er eben nicht verpflichtet ist). Und gezahlt wird der Beitrag aus dem Nettoeinkommen. Damit sind die Rahmendaten der PKV ähnlicher als der normalen GKV.
Wo sehen Sie denn den Unterschied bzw. Das Problem?
-
F_K ...
...ja klar... das BMVg gibt einen Leistungskatalog heraus ... der auf den rechtlichen Vorgaben basiert ...
in dem dann steht
"15.2 Krankenversicherung" > Spalte "Reservisten und Reservistinnen" >> "wie GWDL"
...und dann gelten nach Ihrer Meinung für GWDL/FWDL deutlich andere Bestimmungen als für Reservisten...
Und dazu noch aus dem IntranetBw:
Krankenversicherung Reservisten
Pflichtversicherte
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst
angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.
Freiwillig Versicherte
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
Mitversicherte
Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.
Privat Versicherte
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)
Und ein Selbstständiger, der freiwilliges Mitglied der GKV ist, ist eben freiwilliges Mitglied der GKV und wird nicht mit einem PKV-Mitglied verglichen...
Aber ich lerne doch gerne dazu...
Erhellen Sie uns doch mal damit welche deutlich anderen Bestimmungen bzgl. der Krankenversicherung
für Reservisten gelten, als für GWDL/FWDL...
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Naja, der Passus ist aber mindestens mehrdeutig, wenn nicht eher widersprüchlich. Ich versuche das nach Sinn und Zweck zu verstehen und bin da eher auf F. K. 's Seite.
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@Wolve:
[...]
Wo sehen Sie denn den Unterschied bzw. Das Problem?
Wir können gerne beim DU bleiben. :)
Mein Problem zum Thema GKV=PKV:
Der Unterschied zwischen (freiwilliger) GKV und PKV ist ja das System (
Solidaritätsprinzip/Äquivalenzprinzip). Insbesondere gilt, dass für GKV Versicherungsnehmer Leistungen durch den Gesetzgeber (SGB V)
geregelt ist. Bei der PKV stellt der Versicherungsnehmer seine Leistungen individuell nach seinen Bedürfnissen zusammen.
Die AOK bezieht sich mit ihrem Zweizeiler ja auf das SGB und sieht den TE selber als freiwilliges Mitglied und nicht als freiwilliger PKV Versicherter.
Daher bleibe ich dabei, dass der Bund die Beiträge als freiwilliges Mitglied in einer GKV während einer RDL übernimmt.
Dein Rat "Statt Anwalt würde ich auch mal den Sozialdienst des Beorderungstruppenteils kontaktieren." im ersten Post von Dir dürfte wohl
am sinnvollsten sein.
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Lieber LwPersFw:
Damit Steuergelder an RDL gezählt werden können, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Mag komisch klingen, ist aber so.
USG Leistungen werden nach dem entsprechenden Gesetz gezahlt - und dies unterscheidet sehr deutlich zwischen RDL und FWDL.
Wenn Sie mir eine gesetzliche Quelle nennen, wie ich mir meine PKV ruhensbeträge erstatten lassen kann - wäre nett.
Allerdings würde ich dann Zahlungen "doppelt" erhalten, weil mein Netto ja schon erstattet wird ...
Ich hatte dies Thema schon selber geprüft.
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Von der Leistungsseite ist das doch noch indefferenter. Es gibt mittlerweile PKV, die auf den Katalog gesetzlicher Leistungen begrenzt sind und umgekehrt Zusatzleistungen, die man bei GKV zubuchen kann. :-\
Ich sehe das eben von der Beitragsseite: Der Selbstständige verdient einen Betrag X regelmäßig im Monat und zahlt den Betrag Y für die PKV oder eben die freiwillige GKV. Die bezahlt er von dem Betrag X. Jetzt macht er eine RDL von einem Monat und bekommt von der USG-Behorde den Betrag X ersetzt. Wo ist also das Problem? Steht er sich mit der Mindestleistung besser, beantragt er die ohne Nachweis. Dann zahlt er seine Versicherung davon, was mehr ist als sonst. Wieder kein Problem.
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Nochmal...
...für Reservisten in der PKV >>> findet das USG Anwendung...
Das dort die Leistungen einmal extra gezahlt werden - FWDL - und einmal in den Einkommensvergütungen enthalten sind - Reservisten -,
ändert ja nichts daran...dies gilt nur für in der PKV Versicherte...
...für Reservisten in der GKV ... egal ob Pflicht- oder freiwilliges Mitglied >> finden die Regelungen des SGB V Anwendung
Die Rechtsverordnung, über die die Bw dann letztlich die GKV'en vergütet ist die bereits von mir zitierte
"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)"
Aus das insgesamt eine gerechte Lösung ist - zwischen GKV- und PKV-Versicherten - das hat der Gesetzgeber zu vertreten...
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noch als Ergänzung...
siehe im Anhang... BMVg "I n f o r m a t i o n e n für Übende"
dort Seite 21
Pflichtversicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse
Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, so müssen Sie den Heranziehungsbescheid und die diesem beigefügten Vor-drucke unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieser ist verpflichtet, den Beginn und später die Beendigung der Übung der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Kosten entstehen Ihnen nicht. Die Beiträge zahlt der Bund. Da Sie als Soldat oder Soldatin unentgeltliche trup-penärztliche Versorgung erhalten, ruhen Ihre eigenen Leistungsansprüche. Ansprüche der bei Ihnen mitversicherten Familienangehörigen gegenüber der Krankenkasse bleiben jedoch bestehen.
Freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
Sind Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann müssen Sie selbst den Beginn und später die Beendigung der Übung der Krankenkasse mitteilen.
Auch dazu verwenden Sie die vorgedruckten Formulare.
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden vom Bund getragen.
Pflegeversicherung
Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt der Bund.
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... Und die Beiträge werden wie beim PKV Versicherten vom Bund getragen: Nämlich nach USG 13 über den Verdienstausfall ... Es ist also alles richtig gelaufen.
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Nö, zwischen USB und Bund besteht ein Unterschied.
Der Bund übernimmt die Kosten für die Krankenkasse, da läuft nichts über die USG.
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Streiche USG, setze USB.
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F_K ...
...ja, für gesetzlich Versicherte - egal ob Pflicht- oder freiwillig Versicherte, zahlt der Bund... aber nicht über das USG !
Sondern über die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung!
Wo taucht im USG der Punkt auf, dass Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vom Bund erstattet werden?
Nur weil hier die Kombination "Selbstständiger - freiwillig in der GKV Versicherter" vorliegt,
fällt er bei der Frage, wie er krankenversichert ist, nicht aus den Regelungen des SGB V heraus!
Denn er ist nicht privat versichert wie Sie!
Was die GKV prüfen muss ... erfüllt er als freiwilliges Mitglied die Bestimmungen der § 244 (1) Nr. 2 i.V.m. § 193 Abs. 2.
Wenn ja ... sind diese Regelungen auch auf einen Selbstständigen anzuwenden.
Wie hier ja schon festgestellt wurde ist diese Kombination ein seltener Fall, aber das bedeutet doch nicht
das ich ihn so behandele wie einen Selbstständigen in der PKV!
Wenn dem so sein sollte ... wie lautet die Rechtsnorm die regelt, das ein Selbstständiger als freiw. MG in der GKV,
in Bezug auf die Krankenversicherung, den selben rechtlichen Normen unterliegt, wie ein Selbstständiger in der PKV ???
F_K ... wenn Sie mir diese Rechtsnorm nennen können... DANN folge ich Ihrem Ansatz.
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Nochmal, der Selbstständige bekommt auf Antrag von Sonderleistungen bei der USB Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Das Geld kommt dann von der USB.
Der Selbstständige freiwillig GKV versicherte muss nur bei der GKV die Bescheinigung über die RDL einreichen. Der Bund führt dann die Beiträge an die GKV direkt ab. Der Selbstständige ist mit der Beitragszahlung außen vor.
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Ich hab das mal meine GKV schriftlich vorgetragen; dann schauen wir mal was diese antwortet. ;)
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Selbst wenn sich die Rechtslage so, wie vom Perser beschrieben, darstellt, verstehe ich aber immer noch nicht das Problem. Man bekommt auf jeden Fall den Geldbetrag ersetzt, aus dem man sonst seine Beiträge entrichtet.
Wie gesagt, mich betrifft es nicht und es ist mir weitestgehend egal. Aber wir diskutieren hier seitenweise Regelungen und Verordnung um ein nicht vorhandenes Problem zu lösen.
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Es ist halt vom Gesetz her nicht vorgesehen, dass doppelte Beträge (Bund / Versicherter) an die GKV abgeführt werden.
Der Bund hat die Kosten zu übernehmen und nicht der TE, da liegt das Problem. Wir wissen auch gar nicht, was der TE
bei der USB an Leistungen beantragt hat.
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Die eventuelle doppelte Zahlung resultiert aber auch nur aus der seitenweisen Regelung; wenn überhaupt. :-\
Und es kann doch nicht Maßstab sein, dass man auch alles ersetzt bekommt wenn man am anderen Ort nicht vollständig beantragt. ???
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Und es kann doch nicht Maßstab sein, dass man auch alles ersetzt bekommt wenn man am anderen Ort nicht vollständig beantragt. ???
Und wo beantragt man denn den Ersatz der Kosten für die GKV? Ich habe mit meinen Heranziehungen immer nur Anträge für die Unterhaltssicherung (zu deren Leistungen nach USG offenbar aber nicht der Ersatz der Versicherungskosten zählt) bzw. Ab-/Anmeldungen für die Krankenkasse bekommen.
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Die GKV Beiträge werden direkt vom Bund an die GKV abgeführt, abeer nur wenn vorher die Bescheinigung über die RDL bei der GKV
eingereicht worden sind. Ist das gemacht worden?
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Ich hatte den TE so verstanden, dass er das getan hat:
Bisher habe ich immer die Meldezettel für eine RDL sowie die Zuziehung für mehrtägige DVags abgegeben[...]
Daher kann ich nicht nachvollziehen, was wolverine mit "nicht vollständig beantragt" meint.
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Dann haben Sie die zig Beiträge, wo ich das erläutert habe, nicht gelesen. Hier geht es um einen Selbstständigen, der freiwillig gesetzlich versichert ist. Und als Selbstständiger weißt man an Hand der Steuerunterlagen des letzten Jahres nach, was man über das Jahr insgesamt verdient hat. Das Jahresnetto bekommt man pro Wehrübungdtsg 1/360 ersetzt durch die USG Behörde.
Von diesem Nettogeld zählt man üblicher Weise aber auch seine KV (privat oder eben freiwillig gesetzlich). Darum verstehe ich das Problem nicht.
Dann kam der Einwand, dass der Fragesteller evtl. nicht vollständig seinen Verdienstausfall beantragt haben könnte. Und darauf bezog sich meine Satz! Man kann doch nicht zum Maßstab einer neuen, komplizierten Regelung machen, dass auch der schadlos gestellt wird, der ansonsten nicht richtig beantragt.
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Auch diesem Fall ist es doch nicht wichtig was der TE bei der USB beantragt hatte, ob nun Mindestleistung oder Verdienstausfall.
Das SGB V sieht es nun mal so vor, dass der Bund seine verminderten (1/10) GKV Beiträge übernimmt. Warum sollte er dies auch tun!?
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Nochmal: Das SGB regelt, welche Ausgleichszahlungen der Bund an die GKV leistet - Vertragspartner sind hier GKV und Bund.
Völlig unabhängig davon ist die freie Beitragsgestaltung zwischen einem freiwillig gesetzlich Versicherten (oder dem PKV Versicherten) und seiner Versicherung.
Der TE hat ein Modell gewählt, wo alle Einkommensarten berücksichtigt werden - und der Bund hat über USG diese Beträge erstattet.
Dass der TE in der Vergangenheit doppelt Geld kassiert hat, war zwar glücklich aber nicht richtig.
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[...] und der Bund hat über USG diese Beträge erstattet.
...und das ist eben so nicht richtig.
Die Ausgleichszahlungen werden direkt vom Bund an die GKV abgeführt, diese ist nicht bei USG inkludiert. Darüber hinaus erhält die USB keine Informationen wie der Antragssteller krankenversichert ist, es sei denn, er will PKV Beiträge erstattet haben.
Dass der TE in der Vergangenheit doppelt Geld kassiert hat, war zwar glücklich aber nicht richtig.
Das ist auch falsch formuliert, er kassiert kein doppeltes Geld.
Er hat nur mehr vom Geld, weil der Bund 1/10 seines Beitrages an die GKV abführt.
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PKV Beiträge werden bei der rdl nicht erstattet!
Weil diese mit dem Gehalt bzw mit dem erstatteten Gewinn bereits abgegolten sind.
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Soweit richtig, den Fall als freiwilligen Wehrdienstleistenden und freiwilligen
länger dienenden Wehrdienstleistenden ich bereits erläutert. Dieser
bekommt auf Antrag von Sonderleistungen USG §7 die PKV Beiträge
erstattet.
Die Formulierung "ist mit dem erstatteten Gewinn abgegolten" ist so nicht
richtig. Der PKV Versicherter hat im Gegensatz zum GKV Versicherter Pech.
Beide bekommen den gleichen Gewinn erstattetet, nur der GKV Versicherter
hat letztendlich mehr vom Gewinn.
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Noch einmal: es hat gar keiner Pech!
Möglicherweise ist die Abgeltung tatsächlich so, wie hier ein paar Mal dargestellt. Dann ist die Regelung blödsinnig. Kommt vor. Und für den einen mag sie blödsinniger sein als für den anderen.
Bisher konnte mir nicht einmal ein Betroffener darstellen, dass er irgendetwas nicht erstattet bekäme (wenn er es denn korrekt beantragt). Und ich bleibe dabei: wir diskutieren hier ein Problem, das nicht existiert. Und das war es jetzt endgültig für mich!
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Gut, dann hat halt einer weniger Glück, dass er im Gesetz nicht berücksichtigt wird.
Fakt ist, das USG Leistungen bei RDL, hier insbesondere Verdienstausfallleistungen (=Gewinn) bei Selbstständigen erstattet werden. Das Krankenkassenbeiträge nicht zum Gewinn gehört werden, dürfte klar sein. Daher werden diese auch nicht über USG Leistungen abgegolten. Fazit: Der PKV im Gegensatz zum GKV Versicherter muss sich darum selber kümmern. Dem PKV Versicherten werden die Beiträge nicht erstattet.
Und das Problem ist hier mehrmals dargestellt worden, sollte auch klar sein.
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Ich verstehe nicht einmal den Post. :D Muss ich aber auch nicht. Von was soll denn der Selbstständige seine Ausgaben tätigen, wenn nicht vom Gewinn?
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Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.
Ich denke, dass wars, wir wiederholen uns nur.
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@ MMG:
Ich war GKV und bin PKV. Deine Annahme geht einfach fehl ....
In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.
(Denk einfach mal über Netto Gehalt nach und wann in welchen Fällen Versicherungsbeiträge abgeführt werden - wer das verstanden hat, erkennt, das der PKV versicherte im Fälle einer Anwartschaft sogar "spart" - ggf. Aber Erstattung Beiträge verliert.)
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In beiden Fällen zählt der Bund über USG bei RDL. ISSO.
Quelle?
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Natürlich werden vom Gewinn bzw. von der Verdienstausfallentschädigung die Ausgaben getätigt.
Nur der PKV muss davon die Kassenbeiträge selber zahlen, der GKV nicht. Daher hat der GKV im Endeffekt
mehr von der Verdienstausfallentschädigung übrig.
Damit hätten wir aber immer noch kein "Problem" dargestellt. Selbst wenn es so wäre, hätten wir zwei Selbständige, die einen Beitrag an ihre jeweilige private oder freiwillig an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssen und ihre regelmäßigen monatlichen Einnahmen von der USG Behörde ersetzt bekommen. Der Eine bekäme dann - nach den hier dargestellten Regeln - seine Beiträge noch einmal zusätzlich über die Bundeswehr ersetzt.
Das empfinde ich als ziemlich sinnlos; man könnte hier sogar über einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nachdenken.
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Beispiel Arbeitnehmer RDL:
Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG) - sind in der Netto Bescheinigung also nicht enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, es werden keine GKV Beiträge gezahlt, das Netto wird erstattet. Keinerlei Nachteil für den RDL.
Die PKV Beiträge werden aus dem Netto bezahlt (vom Arbeitnehmer) - sind also in der Netto Bescheinigung enthalten.
Der Arbeitsvertrag ruht, der PKV Betrag läuft ggf. weiter, das Netto wird erstattet ( und der PKV Betrag kann aus dem Netto bezahlt werden) - ohne einen Nachteil zu haben. Nach Zahlung des Beitrages hat der AN das gleiche verfügbare Netto wie immer.
Für Selbstständige gilt dies entsprechend - er zählt alle Beiträge aus seinem Netto oder Gewinn / Einnahmen.
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Die GKV Beiträge werden aus seinem Brutto gezahlt (direkt vom AG)[...]
Das muss nicht so sein. Freiwillig in der GKV versicherte Personen führen ihre Beiträge selbst ab, außer der AG übernimmt das für sie - muss er aber nicht. Wenn ich das richtig verstehe, müsste bei Selbstzahlern aber in der vom Arbeitgeber auszufüllenden Gehaltsausfallbescheinigung ein fiktives, um die GKV-Beiträge gemindertes Netto angegeben werden (steht ja wenn ich mich recht erinnere auch so auf der Ausfüllhilfe - Netto ist immer abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Ansonsten würde wieder die Situation entstehen, dass Beiträge eventell doppelt gezahlt werden (einmal Zahlung Bund an KK, einmal im Netto mit KK-Beiträgen nach USG).
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OK, Erbsen zählen .... Mein GKV Fall war für den gesetzlich zwangsversicherten gemeint - zu dieser Fallgruppe gehört der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge direkt vom AG abführen lässt.
Der freiwillig GKV versicherte, der die Beiträge selber zahlt, gehört in die Fallgruppe PKV.
(.. Und dann gibt es auch noch so lustige Selbstständige, die Gründer Hilfe vom "Arbeitsamt" bekommen, und, und, und ... Über den Netto Verdienstausfall sind aber alle Fälle hinreichend abgedeckt)
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Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik
Versicherungen bei RDL dargestellt:
http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/ (http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/)!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/
Zitat:
Versicherungen
Krankenversicherung
Pflichtversicherte
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.
Freiwillig Versicherte
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
Mitversicherte
Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.
Privat Versicherte
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)
Pflegeversicherung
Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.
Rentenversicherung
Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.
Arbeitslosenversicherung
Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen
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Hallo LwPersFw,
deine Ausführungen sind sehr ausführlich und völlig korrekt.
Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV trägt der Bund die Beiträge zur GKV.
Wenn die Krankenkasse ihren Fehler nicht korrigieret, sollte man die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse (steht im Impressum der Internetseite) kontaktieren.
Gruß
RHW
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Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.
Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...
Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?
Besten Dank für Eure Antworten!
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Auch wenn die letzten Beiträge schon "etwas" länger her sind, habe ich zu diesem Thema eine weitere Frage.
Ich bin im öfftl. Dienst tätig und werde ab Februar zu einer RDL herangezogen. Da ich freiw. GKV versichert bin, wird mein Beitrag vom Bund übernommen. So weit, so gut...
Mein Sohn ist über mich familienversichert; wenn meine Leistungsansprüche also nun gegenüber der GKV ruhen, ruhen diese auch für meinen Sohn oder kann er die Leistungen der GKV weiterhin in Anspruch nehmen?
Besten Dank für Eure Antworten!
Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser deine KV kontaktieren und nachfragen.
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Das werde ich natürlich auch tun.
Hätte ja sein können, dass jemand das schon entweder selbst durchgemacht hat oder einen Link zum Gesetzestext, oä hier postet.
Mit einem Kommentar wie "Statt hier auf eine nicht-verbindliche und qualifizierte Antwort zu hoffen, solltest du besser ..." kann man 90% aller Fragen hier "beantworten", geholfen ist damit aber niemanden.
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Deine Frage erklärt sich ja vom selbst :) Der Bund übernimmt die Beiträge. Die GESAMTEN! Du hast gegenüber der GKV keinen Leidtungsanspruch, weil du Kraft Gesetztes (BBesG Paragraph 69....) Anspruch auf uTV hadt, somit nicht mehr versicherungspflichtig bist. Aber: Familienangehörige haben weiterhin einen Anspruch, diese sind weiterhin Pflichtversicherte.
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Moin Andi8111,
so hat es mir die GKV auch gerade am Telefon gesagt.
Trotzdem besten Dank für Deine Antwort!
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Einfach die Leute fragen, sie eine "San" irgendwo haben ;) Freut mich, dass du dich mit der Erkenntnis nochmal gemeldet hast :)