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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: alpha010 am 17. August 2017, 18:55:34

Titel: Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: alpha010 am 17. August 2017, 18:55:34
Moin zusammen,
ich bin ein einsatzgeschädigter Berufssoldat (PTBS) mit einem GdS von 50% seit drei Jahren. Eine Nachuntersuchung ist erst in vier Jahren vorgesehen. Mein Anwalt hat nun die einmalige Entschädigung beim BmVg für mich beantragt. Wer hat Erfahrung mit der Dauer der Bewilligung sowie dem Wortlaut: "dauerhafte Schädigung" (dies ist Voraussetzung für die Zahlung)
Gruß
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 18. August 2017, 09:04:33
Über die Dauer des Verfahrens liegen mir keine Erfahrungswerte vor.

Was aber passieren kann ist, dass die Versorgungsverwaltung die Zahlung verweigert,
weil sich ja in vier Jahren, im Rahmen der Nachuntersuchung, der GdS auf unter 50 %
verringern könnte...

In einem vergleichbaren Fall eines Bundespolizeibeamten, der mit PTBS aus einem
Auslandseinsatz zurück kam, hat aber ein Verwaltungsgericht entschieden, dass diese
Rechtsauslegung nicht dem aktuellen gesetzgeberischen Willen für die Anwendung
der Vorgaben zur Zahlung der Entschädigung entspricht.

Ich empfehle Ihnen, nennen Sie Ihrem Anwalt das folgende Urteil und besprechen Sie
dies mit ihm. Sollte es zu einer Ablehnung Ihres Antrages durch die Verwaltung kommen,
sollten Sie mit diesem Urteil und den darin getätigten richterlichen Feststellungen, in einem
Widerspruchsverfahren gute Chancen haben.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an ! Dies kann nur Ihr Anwalt bewerten !

Gericht: VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer
 
Aktenzeichen:3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom:11.01.2017
 


Zitat aus dem Urteil:

"Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem 11. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H. bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom 17. Mai 2016).

Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen.

Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr 2019.

Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3/4 Jahren (wenn man vom 1. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen.

Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall - Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide - wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen.

Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden.

Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen - Geltung verschafft werden, dann ist nach der hier zu treffenden Prognose - MdE von 50 v. H. vom 1. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom 17. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen.

Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 EUR zu gewähren."



------------------------------- ENDE -------------------------

Ergänzung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.


...............................................

Siehe auch Bereichserlass D-1463/14  Nr 201

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: alpha010 am 18. August 2017, 13:06:30
Moin zusammen,
danke für die Antwort. Ich habe schon lange nach einem entsprechenden Urteil gesucht. Habe es auch gleich an meinen Anwalt gesendet.
Jeder Fall ist zwar eine Einzelfallentscheidung, dennoch beschreibt das Verwaltungsgericht ziemlich eindeutig den Begriff "Dauerhaft".
Über weitere Beiträge betroffener bzw. interessierter Kameraden würde ich mich freuen.
Gruß
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 26. November 2019, 06:03:36
Über die Dauer des Verfahrens liegen mir keine Erfahrungswerte vor.

Was aber passieren kann ist, dass die Versorgungsverwaltung die Zahlung verweigert,
weil sich ja in vier Jahren, im Rahmen der Nachuntersuchung, der GdS auf unter 50 %
verringern könnte...

In einem vergleichbaren Fall eines Bundespolizeibeamten, der mit PTBS aus einem
Auslandseinsatz zurück kam, hat aber ein Verwaltungsgericht entschieden, dass diese
Rechtsauslegung nicht dem aktuellen gesetzgeberischen Willen für die Anwendung
der Vorgaben zur Zahlung der Entschädigung entspricht.

Ich empfehle Ihnen, nennen Sie Ihrem Anwalt das folgende Urteil und besprechen Sie
dies mit ihm. Sollte es zu einer Ablehnung Ihres Antrages durch die Verwaltung kommen,
sollten Sie mit diesem Urteil und den darin getätigten richterlichen Feststellungen, in einem
Widerspruchsverfahren gute Chancen haben.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an ! Dies kann nur Ihr Anwalt bewerten !

Gericht: VG Neustadt a. d. Weinstrasse 3. Kammer
 
Aktenzeichen:3 K 738/16.NW / 3 K 738.16.NW
 
Urteil vom:11.01.2017
 


Zitat aus dem Urteil:

"Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem 11. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H.
bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom 17. Mai 2016).

Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen.

Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr 2019.

Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3/4 Jahren (wenn man vom 1. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen.

Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall - Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide - wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen.

Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden.

Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen - Geltung verschafft werden,
dann ist nach der hier zu treffenden Prognose - MdE von 50 v. H. vom 1. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom 17. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen.

Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 EUR zu gewähren."



------------------------------- ENDE -------------------------

Ergänzung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigungwird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.

...............................................

Siehe auch Bereichserlass D-1463/14  Nr 201



Der o.g. Bereichserlass wurde umbenannt in C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.


3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 27. November 2019, 16:52:10
Aus ge-/erlebter Praxis kann ich berichten, dass die Einmalzahlung (150T€) bei Vorliegen und Erfüllung aller Vorrausetzung mit einer gefühlten Quote von 1:10 gewährt wird. M. M. n. drängt sich hier Verdacht auf, dass es sich um eine mehr oder minder „politische“ Entscheidung handelt. Sprich, welcher Antragsteller am besten und schlagkräftigsten auf ministerieller Ebene vertreten und lobbyiert ist.

Es ist richtig, dass die Einmalzahlung vorgenommen werden kann/ wird, wenn der GdS von min. 50 rückwirkend – durchaus mehrere Jahre – und in die Zukunft mit min. 2 weiteren Jahren GdS von min. 50 festgestellt wird.

Aber schlussendlich ist und bleibt es wie auf Hoher See und vor Gericht -leider.


Eine Frage an @LwPersFw:

Der von Dir zitierte Erlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" , ist in dieser Form seit wann in Kraft? Danke vorab.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Ralf am 27. November 2019, 17:17:30
25.11.2019
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 27. November 2019, 21:18:08
Aus ge-/erlebter Praxis kann ich berichten, dass die Einmalzahlung (150T€) bei Vorliegen und Erfüllung aller Vorrausetzung mit einer gefühlten Quote von 1:10 gewährt wird.

Das ist unlogisch.

Wenn alle Bedingungen des Gesetzes erfüllt sind ... warum sollte dann nicht gezahlt werden ?

Und vor allem ... mit welcher justiziablen Begründung ?

Ich kenne keinen Kameraden ... der die gesetzlichen Forderungen erfüllt hat, der sie nicht gezahlt bekommen hat.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 27. November 2019, 22:11:48

@Ralf , danke für die Antwort.

@LwPersFw , gewiss ist es unlogisch bei Erfüllen aller Vorraussetzungen eine solche Leistung verwehrt zu bekommen. Was ich vielmehr damit sagen wollte, ist dass in schöner Regelmäßigkeit Streit darüber herrscht, was genau das Erfüllen dieser Vorraussetzungen betrifft. Die einen halten sie für erfüllt/ gegeben, die anderen behaupten das Gegenteil hiervon. So herrschen oft verschiedene Auffassungen der Parteien und insbesondere der Verwaltung vor. Und dann gilt es als Betroffener, entsprechend Recht zu erhalten - häufig im Widerspruchsverfahren oder via Klageweg. Das ist leider kein singuläres Vorkommnis.

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 27. November 2019, 22:26:07

@Ralf , danke für die Antwort.

@LwPersFw , gewiss ist es unlogisch bei Erfüllen aller Vorraussetzungen eine solche Leistung verwehrt zu bekommen. Was ich vielmehr damit sagen wollte, ist dass in schöner Regelmäßigkeit Streit darüber herrscht, was genau das Erfüllen dieser Vorraussetzungen betrifft. Die einen halten sie für erfüllt/ gegeben, die anderen behaupten das Gegenteil hiervon. So herrschen oft verschiedene Auffassungen der Parteien und insbesondere der Verwaltung vor. Und dann gilt es als Betroffener, entsprechend Recht zu erhalten - häufig im Widerspruchsverfahren oder via Klageweg. Das ist leider kein singuläres Vorkommnis.

Dazu hatte ich Dir ja schon vor Monaten angeboten

Zitat
Solltest Du davon betroffene Kameraden betreuen...
Melde Dich hier bitte richtig an...
Dann kannst Du mir die Kontaktdaten der Kameraden per PN zukommen lassen... 

Bzw. am besten ... melden sich die Soldaten selbst hier an... und nehmen per PN mit mir Kontakt auf... dann kann ich den konkreten Einzelfall bewerten... und ggf. helfen...


Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 27. November 2019, 23:35:42

... @LwPersFw , ja und nochmals danke für Dein Angebot. Gern mache ich im Bedarfsfall hiervon Gebrauch.


1. Frage:

Der Erlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung" vom 25.11.2019 ist sehr jung. Welche Rechtsgrundlage/ rechtliche Regelung speziell in Bezug auf: "...

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.   ..."

galt vor dem 25.11.2019 - insbesondere vor dem Hintergrund bereits ergangener Bescheide bzw. welche Auswirkung hat nunmehr der neue/ aktuelle Erlass auf diese bestehenden Bescheide?


2. Frage:

Existiert eine Statistik darüber, wieviele Betroffene bereits eine Einmalzahlung über 150T€ erhalten haben?


Vielen Dank vorab!
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2019, 07:39:05
zu 1.

Welche Auswirkungen soll er haben ?

Die dort genannten Vorgaben sind durch die Verwaltung anzuwenden...
Nachuntersuchung bedeutet ja ... es gibt einen Festsetzungsbescheid...

zu 2.

Das Thema hatten wir doch schon... nein

Und deshalb halte ich auch nichts von Deiner Behauptung das nur 1 von 10 die Zahlung erhält, obwohl alle Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen.

Denn Du hast selbst dafür keinen nachvollziehbaren Beleg.


Das es bei der Frage ... ob z.B. die Bedingung "mindestens dauerhaft GdS 50" erfüllt ist zu Problemen ... bis hin zur rechtlichen Auseinandersetzung kommt ... hat damit aber ja nichts zu tun.

Denn dann sind ja eben nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Und dann wird logischerweise nicht gezahlt.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: F_K am 28. November 2019, 08:59:47
Zitat
Denn dann sind ja eben nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Und dann wird logischerweise nicht gezahlt.

Oder positiv formuliert: Liegt eine solche Einschränkung nicht vor, DARF nicht gezahlt werden - diese wäre nicht nur Willkür sondern rechtswidrig und würde zu Schadensersatz / Regressansprüchen führen.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2019, 09:34:48
Zitat
Denn dann sind ja eben nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Und dann wird logischerweise nicht gezahlt.

Oder positiv formuliert: Liegt eine solche Einschränkung nicht vor, DARF nicht gezahlt werden - diese wäre nicht nur Willkür sondern rechtswidrig und würde zu Schadensersatz / Regressansprüchen führen.

Das ist richtig, aber der einzelne Betroffene wird dies naturgemäß anders empfinden. Mit allen Negativemotionen. Erst recht, wenn er z.B. im gutachterlichen Dilemma steckt, dass 50 % seine Sichtweise stützen und 50 % die der Verwaltung...

Dafür muss man als Nichtbetroffener Verständnis haben.

Denn da gibt es kein Schwarz/Weis...
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: F_K am 28. November 2019, 12:25:48
@ LwPersFw:

Alles richtig - allerdings hilft es den Betroffenen, wenn Sie in der Lage sind, die Situation sachlich und möglichst emotionslos einzuschätzen - und sich auch ggf. darüber zu freuen, eben NICHT 50% GDS oder mehr "zu haben", sondern weniger oder aber noch Verbesserungspotential.

Natürlich sagt sich das "außerhalb der Situation" einfacher, als wenn man "drin" steckt - mir gelingt es ja auch nicht immer - Verständnis ist also vorhanden.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 29. November 2019, 07:19:24
@ LwPersFw:

Alles richtig - allerdings hilft es den Betroffenen, wenn Sie in der Lage sind, die Situation sachlich und möglichst emotionslos einzuschätzen - und sich auch ggf. darüber zu freuen, eben NICHT 50% GDS oder mehr "zu haben", sondern weniger oder aber noch Verbesserungspotential.

Natürlich sagt sich das "außerhalb der Situation" einfacher, als wenn man "drin" steckt - mir gelingt es ja auch nicht immer - Verständnis ist also vorhanden.


Wir sind uns schon einig, @F_K   :)

Aber gerade dies

Zitat
die Situation sachlich und möglichst emotionslos einzuschätzen

kann ein insbesondere psychisch (schwer) kranker Mensch nicht.

Wenn dieser keine externe Unterstützung erhält ...

... geht er im "Verwaltungsmeer" einfach unter... allein ein im "schönsten" Bürokratiedeutsch verfasstes mehrseitige Formular auszufüllen ... wird da schon zur unüberwindbaren Hürde...

Das ist aber keine Besonderheit der Bw ... sondern gilt in allen Bereichen der Gesellschaft...

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: F_K am 29. November 2019, 09:00:01
Zitat
Natürlich sagt sich das "außerhalb der Situation" einfacher, als wenn man "drin" steckt - mir gelingt es ja auch nicht immer - Verständnis ist also vorhanden.

.. kleine Ergänzung: Bei rein körperlichen Schäden (Beispiel "Bein ab"), ist sowohl die Festlegung des GDS als auch die Zukunftsperspektive relativ einfach - bei psychischen Erkrankungen ist sowohl die Festlegung des GDS schwierig, als auch die Zukunftsprognose - hier bestehen ja prinzipiell immer Heilungschancen.
(ist eine vereinfachte Darstellung).

Und natürlich hat letztere Personengruppe dann emotional größere Probleme mit diesem Spannungsfeld, eben weil ja die Resilienz fehlt.

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 03. Dezember 2019, 00:04:40

Meine These einmal dahingestellt – auch wenn ich sie für durchaus belastbar halte, da sie nicht zuletzt von einschlägigen Akteuren (auch Juristen) beider Parteien gestützt/ getragen wird. Aber nun genug hierzu.

Ein schöner Beleg dafür, dass die Welt eben nicht schwarz/weiss ist und immer wieder in einem Kompromiss aus Objektivität und Subjektivität gefunden werden muss, ist doch die Vielzahl an anhängigen und bereits hierzu geführten Klageverfahren – und das ist auch gut so (m. M. n.).

Nun aber zu meiner heutigen Frage/n:

Finden besagte Nachuntersuchungen grundsätzlich auf/ in Aktenlage statt oder wird bei den Betroffenen stets eine erneute Präsenzbegutachtung notwendig?
Rechtsgrundlagen und Weisungen hierzu existieren mit Bestimmtheit; könnt ihr diese benennen?

Vielen Dank vorab!
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 18. Dezember 2019, 15:26:57

Wahrscheinlich sind in meinem letzten Beitrag meine Fragen etwas untergegangen, daher stelle ich dies gern erneut, in der Hoffnung auf Antwort.

Finden besagte WDB-Nachuntersuchungen grundsätzlich auf/ in Aktenlage statt oder wird bei den Betroffenen stets eine erneute Präsenzbegutachtung notwendig? Haben die Betroffenen hier mglw. ein Wahlrecht, denn insbesondere psychisch Geschädigte tun sich da grundsätzlich schwer. Habt ihr hierzu Erfahrungswerte? Wahrscheinlich existieren hierzu auch einschlägige Weisungen und Rechtsgrundlagen; könnt ihr diese benennen?

Einen schönen 4.Advent & Dank vorab!
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 19. Dezember 2019, 07:41:25
Finden besagte WDB-Nachuntersuchungen grundsätzlich auf/ in Aktenlage statt oder wird bei den Betroffenen stets eine erneute Präsenzbegutachtung notwendig?
Haben die Betroffenen hier mglw. ein Wahlrecht, denn insbesondere psychisch Geschädigte tun sich da grundsätzlich schwer.

Das wird man nicht pauschal beantworten können … da vom jeweiligen Einzelfall, z.B. Art der Behinderung/Erkrankung, abhängig …

Wer als Betroffener dazu fragen hat … einfach bei BAPersBw PA 2 Soziales Entschädigungsrecht anrufen …

Entweder den Bearbeiter/die Bearbeiterin der auf dem Bescheid zur WDB genannt ist …

Oder über die zentrale Hotline weitervermitteln lassen … 0800 / 7241428


Zum 01.07.2020 erfolgt u.a. eine Organisationsänderung in diesem Bereich.

Der Bereich SER wird von PA 2.X in die neue Abteilung VII des BAPersBw integriert.

Dadurch ergeben sich neue Referatsbezeichnungen:

UA VII 2 Soziales Entschädigungsrecht

u.a. mit

VII 2.2 WDB Grundentscheidungen und Leistungen an aktive Soldaten

VII 2.3 Rentenleistungen / KOF

VII 2.4 Heil-/Krankenbehandlung , Orthopädische Versorgung

VII 2.5 Sozial-/Versorgungsmedizinischer Dienst



Der alte Bereich PA 3 - Abrechnung wird zu VII 3 Abrechnung

u.a.

VII 3.3    Heilfürsorgeabrechnung
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 23. Dezember 2019, 15:51:55

... @LwPersFw danke - wie stets - für Deine kompetente Antwort.

Eine Rücksprache mit BAPersBw ergab - wie von Dir bereits ausgeführt, besagte WDB-Nachuntersuchen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen, welche der prüfende Arzt/ Gutachter trifft. Betroffene können hierzu jederzeit gern das BAPersBw kontaktieren und sich dort mit der Sachbearbeitung entsprechend ins Benehmen setzen.

Schöne Weihnachten allen Betroffenen & Forenmitgliedern!
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 09. Juni 2020, 16:41:03
Noch grundsätzlich zur Einmalzahlung:

"Die einmalige Entschädigung steht allen Soldaten (BS, SaZ, Reservisten, FWDL) zu, wenn ein Einsatzunfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent führt.

Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren ."


u.a. nachzulesen auf dieser Seite

https://www.angriff-auf-die-seele.de/cms/grundlagen/ptbs/369-einsatzversorgungs-verbesserungsgesetz-einsatzvverbg.html (https://www.angriff-auf-die-seele.de/cms/grundlagen/ptbs/369-einsatzversorgungs-verbesserungsgesetz-einsatzvverbg.html)



Ergänzung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann.


...............................................

Siehe auch Bereichserlass C-1463/14

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: astra9247 am 01. November 2020, 08:11:03
Guten Tag,

ich bin bei der Suche auf diesen Beitrag gestoßen und berichte gern mein Verlauf:

Mir wurde ein GdS von 50 zwei Jahre rückwirkend anerkannt. Von allen Seiten wurde mir darauf gesagt, dass ich Anspruch auf eine Entschädigung nach §63 SVG habe.
Diese wurde mit Hilfe des Sozialdst beantragt. Nun bekam ich eine Antwort aus dem BmVG; die Zahlung wurde nicht veranlasst und das Verfahren ruhend gestellt.
Man ist hier der Auffassung, dass ich im August 2022 neu begutachtet werden soll um eine Dauerhaftigkeit festzustellen (Weder im Bescheid über die WDB noch im Gutachten ist von einer Neubegutachtung die Rede).
Hinzu kommt, dass meine Schutzfrist im März 2022 endet (Bereits um drei Jahre verlängert) und ich somit im August 2022 kein Soldat mehr bin und somit alles verliere und von Sozialhilfe leben muss.

Somit stehe ich mit dem Rücken zur Wand...
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 01. November 2020, 09:21:59
Guten Tag,

ich bin bei der Suche auf diesen Beitrag gestoßen und berichte gern mein Verlauf:

Mir wurde ein GdS von 50 zwei Jahre rückwirkend anerkannt. Von allen Seiten wurde mir darauf gesagt, dass ich Anspruch auf eine Entschädigung nach §63 SVG habe.
Diese wurde mit Hilfe des Sozialdst beantragt. Nun bekam ich eine Antwort aus dem BmVG; die Zahlung wurde nicht veranlasst und das Verfahren ruhend gestellt.
Man ist hier der Auffassung, dass ich im August 2022 neu begutachtet werden soll um eine Dauerhaftigkeit festzustellen (Weder im Bescheid über die WDB noch im Gutachten ist von einer Neubegutachtung die Rede).
Hinzu kommt, dass meine Schutzfrist im März 2022 endet (Bereits um drei Jahre verlängert) und ich somit im August 2022 kein Soldat mehr bin und somit alles verliere und von Sozialhilfe leben muss.

Somit stehe ich mit dem Rücken zur Wand...

Wenn Sie der Meinung sind, dass das in BLAU Geschriebene auf Sie zutrifft/zutreffen könnte, legen Sie gegen das Schreiben des BMVg umgehend Widerspruch ein.
Nehmen Sie Bezug auf den Bericht des Wehrbeauftragten, zitieren Sie das Genannte und erläutern Sie, dass dies aus Ihrer Sicht bei Ihnen gegeben ist und Sie deshalb um Zahlung bitten.
Lassen Sie sich dazu wieder vom Sozialdienst beraten und helfen.

Beachten Sie auch dies:

Bereichserlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.


3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"






Zur Schutzzeit

Sind Sie denn bereits in der Phase der beruflichen Qualifizierung ?
Wenn ja ... wo stehen Sie damit ?

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: astra9247 am 01. November 2020, 18:24:39
Guten Tag,

zunächst vielen Dank für die Antwort.

Ich habe auf den Bericht des Wehrbeauftragten verwiesen und diesen, sowie den Beauftragten PTBS eingeschaltet.
Weiter habe ich mich an einen renommierten Rechtsanwalt gewandt um hier Unterstützung zu bekommen, da ich persönlich nicht in der Lage bin hier für mein Recht zu kämpfen.



Zur Schutzzeit

Sind Sie denn bereits in der Phase der beruflichen Qualifizierung ?
Wenn ja ... wo stehen Sie damit ?

"Leider" (muss ich aus heutiger Sicht sagen) habe ich, in mehreren Anläufen, eine berufliche Qualifikation erreicht. Diese habe ich im September 2015 abgeschlossen. (Einen höheren Bildungsabschluss)
Mein Ziel war es immer wieder auf die Beine zu kommen und so normal wie möglich weiter zu leben gern auch außerhalb der BW.
Durch Suizid eines mir sehr nahen Kameraden verschlimmerte sich mein gesundheitlicher Zustand sehr, ich blieb bei der BW und stellte einen Antrag auf Übernahme zum BS.
Auch hier musste ich viel Leid ertragen, ich kämpfte mich zurück in den Dienst wurde dann aber auf einen Dienstposten in eine Einsatzkompanie versetzt, dieser Umstand (und die lange Fahrzeit zur Dienststelle) führten mich zurück in die "Dunkelheit". Ein neuer Anlauf wurde angestrebt, leider wieder in einer Einsatzkompanie, hier war ich dann sogar Mobbing ausgesetzt und wollte und konnte nicht mehr. Nur durch professionelle Hilfe konnte ich weiter machen. Nach einer IPR-Sitzung wurde mir ein Dienstposten mit Wechsel der Tätigkeit und TSK in Aussicht gestellt.
Erneut Zuversicht und Hoffnung Dienst leisten zu können, leider erneut Rückschläge; der Dienstposten erfordert eine Ü2, welche beantragt werden muss. Somit musste ich nach einem Monat Hamburger-Modell die Eingliederung abbrechen, da ich den Standort ohne Ü nicht betreten darf... Auf den Abschluss der Ü warte ich nunmehr ein Jahr...

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Ralf am 01. November 2020, 19:02:54
Zum Betreten eines StO mit besonderer Sicherheit erfordert es keine abgeschlossene, sondern eine eingeleitete SÜ.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 02. November 2020, 00:19:27

.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 02. November 2020, 07:18:06
Um @Griffin zu ergänzen...

u.a. Mögliche Leistungen, wenn das Dienstverhältnis doch beendet werden sollte:

2.4.3.2  Wesentliche Leistungen  (teils  einkommensabhängig)  nach  Beendigung des  Dienstverhältnisses
•  Freie  Heilbehandlung  für  Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,•  Schwerstbeschädigtenzulage  nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes  bei  außergewöhnlich  schwerem  Körperschaden  je  nach  Schwere  der Schädigung,
•  Ausgleichsrente  nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Pflegezulage  nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach  Schwere der Pflegebedürftigkeit,
•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,
•  Geldleistungen  der  Wohnungshilfe  nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes  zur  Beschaffung  oder  zur  Herstellung  behindertengerechten  Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50).

Unabhängig von der Thematik BS...

Lassen Sie sich dazu umfassend und frühzeitig vom Sozialdienst beraten und bei Beantragung der Leistungen unterstützen!

Broschüre (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/42302/9c8a8f71776c9ef34278d63182b425cf/dl-broschuere-hinweise-zur-finanziellen-und-sozialen-absicherung-bei-besonderen-auslandsverwendungen-data.pdf)



Zum Punkt BS

Auf Grund Ihrer psychischen Verfassung scheint es doch angebracht,
sich einen Dienstposten/-ort zu suchen ... wo es "ruhig" zugeht und
auch keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen...

Also nichts mit Einsatzbezug, keine SÜ, etc.

Platt gesagt ... z.B. eine Bürotätigkeit.

Hier würde ich mit der ZALK nach einer entsprechenden Lösung suchen.
Dies kann aber auch bedeuten, dass Sie Kompromisse eingehen müssen.
Dafür hätten Sie aber die Sicherheit des BS.

Auch hier würde ich ein 8-Augen-Gespräch ZALK, Sie, Sozialdienst, Arzt empfehlen.

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Michael72 am 02. November 2020, 11:03:06

.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael


Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 02. November 2020, 11:47:14

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael


Die entscheidende Frage ist ja, ob dies auf Sie zutrifft:

"Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: astra9247 am 11. November 2020, 13:59:11

Beachten Sie auch dies:

Bereichserlass C-1463/14  "Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung"

"1 Grundsätze

101.
Unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X ist in allen Fällen, in denen ein
Ausgleich oder eine Grundrente nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bzw. § 80 SVG in
Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird, eine notwendige erste
Nachuntersuchung regelmäßig nach 18 Monaten durchzuführen bzw. zu veranlassen, mindestens
jedoch so rechtzeitig, dass der Verwaltungsakt ggf. noch zurückgenommen werden kann.

102.
Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden Ausgleichs endet.

103.
In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung sechs Monate vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

2 Klarstellung

104.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.


3 Anlagen

3.1 Bezugsjournal

(Nr.) Bezugsdokumente Titel

1. §§ 80, 85 SVG Soldatenversorgungsgesetz
2. § 45 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch"






Ist es möglich diesen Erlass zu bekommen?

Ich könnte inzwischen an eine Kopie des Gutachten gelangen.

Hier steht:

...
Eine Nachuntersuchung vor dem Hintergrunddes bisher insgesamt progredienten Verlaufen und der zahlreichen Untersuchungen und Explorationen, die sich zusätzlich extrem belastend auswirken, erscheint hinsichtlich der Chronifizierung nicht notwendig, eine wesentliche Verbesserung innerhalb der nächsten zumindest drei Jahre nicht wahrscheinlich.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 11. November 2020, 19:24:26
Zitat
Ist es möglich diesen Erlass zu bekommen?

Bezeichnung und Inhalt sind wörtlich genannt.
Sie können dies also genau so verwenden.

Den Bericht des Wehrbeauftragten, mit dessen Zitat, finden Sie im Internet.

Zitieren Sie beides.... denn 3 Jahre (Gutachter) sind nun einmal mehr als 2 Jahre (Bericht Wehrbeauftragter).




Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 12. November 2020, 00:43:59

... ich finde diese, leider immer wieder vorkommenden, technokratischen Entscheidungen des Verwaltungsapparates ziemlich bescheiden und  fragwürdig.

Hierzu muss man wissen, dass die Sachbearbeitung stets Herr des Verfahrens/ Verwaltungsaktes ist und die begutachtenden Ärzte "lediglich" eine Empfehlung/ Gutachten abgeben. Die Verwaltung macht anschließend daraus, was sie eben denkt...
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: F_K am 12. November 2020, 06:56:08
Die Verwaltung entscheidet im pflichtgemässen Ermessen.

Dass dies nicht immer den Wünschen Einzelner entspricht, liegt in der Natur der Sache.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Griffin am 13. November 2020, 00:18:03

... ich habe keine Zweifel daran, dass wir über eine fähige und integere Verwaltung verfügen.

Dennoch beschleicht mich regelmäßig das Gefühl, dass Entscheidungen quotiell/ auf Vorgaben basierend getroffen werden, welche u.a. politisch und fiskal motiviert sind.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Helfer am 18. November 2020, 14:30:03

.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael

Die Zahlung erfolgt teilweise von Amts wegen. Außer Antragstellung nach §80SVG, ist keine weitere Antragstellung erforderlich. Stellt der Bearbeiter beim BAPersBw (Versorgung) fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so leitet er alles weitere in die Wege. Antrag BAPers an BMVg. Sollte alles passen, dann erstellt BMVg einen Bescheid und leitet diesen an den Betroffenen weiter.
Quelle Sozialdienst.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 18. November 2020, 22:13:28

.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael

Die Zahlung erfolgt teilweise von Amts wegen. Außer Antragstellung nach §80SVG, ist keine weitere Antragstellung erforderlich. Stellt der Bearbeiter beim BAPersBw (Versorgung) fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so leitet er alles weitere in die Wege. Antrag BAPers an BMVg. Sollte alles passen, dann erstellt BMVg einen Bescheid und leitet diesen an den Betroffenen weiter.
Quelle Sozialdienst.

So sollte es laufen, und wird es in offensichtlichen Fällen auch sein.
z B. Einsatzunfall steht fest, Bein ist ab, GdS 50 + damit eindeutig feststehend.

Gerade aber bei psychischen Erkrankungen gehen die Sichtweisen zwischen Dienstherr und Betroffenen z.T. auseinander.

Und in diesem Fall wird eben nicht automatisch gezahlt, wenn der Dienstherr die Voraussetzungen ... aus seiner Sicht ... als (noch) nicht gegeben ansieht.

Ist dies so und man ist als Betroffener aber der Meinung, dass die im Bericht des Wehrbeauftragten genannten Punkte zutreffen, bzw. die Nr 104 aus der Vorschrift, dann löst man mit einem Antrag die Prüfung der Sachlage aus und erhält einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

 
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Helfer am 19. November 2020, 07:23:54

.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael

Die Zahlung erfolgt teilweise von Amts wegen. Außer Antragstellung nach §80SVG, ist keine weitere Antragstellung erforderlich. Stellt der Bearbeiter beim BAPersBw (Versorgung) fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so leitet er alles weitere in die Wege. Antrag BAPers an BMVg. Sollte alles passen, dann erstellt BMVg einen Bescheid und leitet diesen an den Betroffenen weiter.
Quelle Sozialdienst.

So sollte es laufen, und wird es in offensichtlichen Fällen auch sein.
z B. Einsatzunfall steht fest, Bein ist ab, GdS 50 + damit eindeutig feststehend.

Gerade aber bei psychischen Erkrankungen gehen die Sichtweisen zwischen Dienstherr und Betroffenen z.T. auseinander.

Und in diesem Fall wird eben nicht automatisch gezahlt, wenn der Dienstherr die Voraussetzungen ... aus seiner Sicht ... als (noch) nicht gegeben ansieht.

Ist dies so und man ist als Betroffener aber der Meinung, dass die im Bericht des Wehrbeauftragten genannten Punkte zutreffen, bzw. die Nr 104 aus der Vorschrift, dann löst man mit einem Antrag die Prüfung der Sachlage aus und erhält einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Gemäß Sozialdienst wurde aber in Fälle mit psychischen Erkrankungen von Amts wegen gezahlt. Dies betraf aber nur Soldaten, welche die Bundeswehr aufgrund von DU hervorgerufen durch psychischen Erkrankung GdS 50 und höher verlassen mussten und im Gutachten zur Prognose Stellung genommen wurde . Im Zweifelsfall kann aber jeder Betroffene den Bearbeiter BAPersBw §80 SVG bzw.
Versorgung anrufen und nachfragen. Ehrlich gesagt glaube ich, dass hier die Bundeswehr einen großen Schritt in die richtige Richtung übernommen hat.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 19. November 2020, 19:34:51

.. @astra9247

Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.

Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.

Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.

Viel Erfolg und Kraft !!

Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael

Die Zahlung erfolgt teilweise von Amts wegen. Außer Antragstellung nach §80SVG, ist keine weitere Antragstellung erforderlich. Stellt der Bearbeiter beim BAPersBw (Versorgung) fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so leitet er alles weitere in die Wege. Antrag BAPers an BMVg. Sollte alles passen, dann erstellt BMVg einen Bescheid und leitet diesen an den Betroffenen weiter.
Quelle Sozialdienst.

So sollte es laufen, und wird es in offensichtlichen Fällen auch sein.
z B. Einsatzunfall steht fest, Bein ist ab, GdS 50 + damit eindeutig feststehend.

Gerade aber bei psychischen Erkrankungen gehen die Sichtweisen zwischen Dienstherr und Betroffenen z.T. auseinander.

Und in diesem Fall wird eben nicht automatisch gezahlt, wenn der Dienstherr die Voraussetzungen ... aus seiner Sicht ... als (noch) nicht gegeben ansieht.

Ist dies so und man ist als Betroffener aber der Meinung, dass die im Bericht des Wehrbeauftragten genannten Punkte zutreffen, bzw. die Nr 104 aus der Vorschrift, dann löst man mit einem Antrag die Prüfung der Sachlage aus und erhält einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Gemäß Sozialdienst wurde aber in Fälle mit psychischen Erkrankungen von Amts wegen gezahlt. Dies betraf aber nur Soldaten, welche die Bundeswehr aufgrund von DU hervorgerufen durch psychischen Erkrankung GdS 50 und höher verlassen mussten und im Gutachten zur Prognose Stellung genommen wurde . Im Zweifelsfall kann aber jeder Betroffene den Bearbeiter BAPersBw §80 SVG bzw.
Versorgung anrufen und nachfragen. Ehrlich gesagt glaube ich, dass hier die Bundeswehr einen großen Schritt in die richtige Richtung übernommen hat.



Um mich zu wiederholen...

Das grundsätzlich ein Anspruch besteht und somit eine Zahlung von Amts wegen erfolgt, steht außer Frage.

Es kann aber zu unterschiedlichen Sichtweisen kommen, ob und wann die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier KANN ein Antrag sinnvoll bzw. geboten sein, wenn man als Betroffener anderer Meinung ist.


Und : Die Einmalzahlung ist nicht an das DZE gebunden, im Gegensatz zum Unfallruhegehalt.

Sie wird ... wenn dauerhaft oder 2-Jahres-Prognose GdS 50 ... auch bereits während der aktiven Dienstzeit gezahlt.

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: P3C-Orion am 25. Dezember 2021, 11:44:18

... ich finde diese, leider immer wieder vorkommenden, technokratischen Entscheidungen des Verwaltungsapparates ziemlich bescheiden und  fragwürdig.

Hierzu muss man wissen, dass die Sachbearbeitung stets Herr des Verfahrens/ Verwaltungsaktes ist und die begutachtenden Ärzte "lediglich" eine Empfehlung/ Gutachten abgeben. Die Verwaltung macht anschließend daraus, was sie eben denkt...
Stimmt, aber manchmal auch im Sinne des Soldaten.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Hampelmann am 15. Juni 2023, 10:40:12
Moin, ich habe rückwirkend zu 2021 eine WDB 50 anerkannt bekommen. Im Bescheid steht drin, eine Begutachtung ist für 05/27 angedacht! DU Verfahren wurde eingeleitet, bekomme ich nun auch eine Einmalzahlung, weil bei mir nichts von dauerhaft steht ! Wobei ich es bis 2027 schon 6 Jahre hätte !
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: BulleMölders am 15. Juni 2023, 10:59:09
Die überflüssige Umfrage habe ich mal entfernt.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Hampelmann am 15. Juni 2023, 11:20:43
Danke wusste nicht genau wie das geht !
Gruß
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 16. Juni 2023, 08:37:00
Moin, ich habe rückwirkend zu 2021 eine WDB 50 anerkannt bekommen. Im Bescheid steht drin, eine Begutachtung ist für 05/27 angedacht! DU Verfahren wurde eingeleitet, bekomme ich nun auch eine Einmalzahlung, weil bei mir nichts von dauerhaft steht ! Wobei ich es bis 2027 schon 6 Jahre hätte !

M.E. erfüllen Sie dann das hier Genannte.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61070.msg695058.html#msg695058

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an das BMVg auf Zahlung der Einmalzahlung.

Zitieren Sie darin die Ausführungen aus dem Bericht.

Maßgeblich ist die Frage, ob dies auf Ihren Einzelfall anwendbar ist:

"Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen, darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."


Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Hampelmann am 17. Juni 2023, 19:52:15
Danke schön !
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Hampelmann am 26. Juni 2023, 17:16:40
Kann mir jemand sagen wo der Unterschied ist ?
DU wurde mit 90/5 eingeleitet !
Jetzt kam ein Scheiben vom BAPers worauf ich aufgefordert werde zum Doc zu gehen um ein 90/5 Feststellung DU zu machen !
DU wurde vom BWK mit fehlerziffer VI/13 festgestellt und übermittelt !
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 26. Juni 2023, 21:07:21
Kann mir jemand sagen wo der Unterschied ist ?
DU wurde mit 90/5 eingeleitet !
Jetzt kam ein Scheiben vom BAPers worauf ich aufgefordert werde zum Doc zu gehen um ein 90/5 Feststellung DU zu machen !
DU wurde vom BWK mit fehlerziffer VI/13 festgestellt und übermittelt !


Ich vermute nicht eine "Ärztliche Mitteilung für die Personalakte" (alt 90/5), sondern:

Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens im Rahmen der Überprüfung/Feststellung der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit

 Siehe Zentralvorschrift A1-1420/20-4000 „Truppenärztliches Gutachten (Dienstunfähigkeit)“

und

A1-831/0-4000

Pkt 3.3

Truppenärztliches Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung/Feststellung der Dienstunfähigkeit
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Hampelmann am 28. Juni 2023, 07:46:42
Ok, dass könnte sein ! Danke schön !
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Egblyat31 am 31. Oktober 2023, 10:53:47
Moin Kameraden.

Bin einsatzgeschädigt, hab jetzt einen GdS von 60 bekommen.

Laut Ärzten könnte er evtl. in 2 Jahren auch noch über den magischen 50 liegen.

Wie läuft das mit der Einmalzahlung? Hab was zu 150.000€ bei Berufssoldaten gelesen, bei allen anderen (bin SaZ) 30.000€ plus ca 6.000€ pro ungeschädigtem Dienstjahr. Hab ich das richtig verstanden?

Kann jemand erklären, wann diese dauerhafte MdE feststeht und wann es dann auch wirklich zur Auszahlung kommen muss?
Dieses Beamtendeutsch in all den Vorschriften und Gesetzen ist nicht so meins…

Danke und Glück ab
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 31. Oktober 2023, 11:37:39
Moin Kameraden.

Bin einsatzgeschädigt, hab jetzt einen GdS von 60 bekommen.

Laut Ärzten könnte er evtl. in 2 Jahren auch noch über den magischen 50 liegen.

Wie läuft das mit der Einmalzahlung? Hab was zu 150.000€ bei Berufssoldaten gelesen, bei allen anderen (bin SaZ) 30.000€ plus ca 6.000€ pro ungeschädigtem Dienstjahr. Hab ich das richtig verstanden?

Kann jemand erklären, wann diese dauerhafte MdE feststeht und wann es dann auch wirklich zur Auszahlung kommen muss?
Dieses Beamtendeutsch in all den Vorschriften und Gesetzen ist nicht so meins…

Danke und Glück ab


Bei den 150.000 € handelt es sich um die Einmalige Entschädigung gem. § 63a i.V.m. § 63e Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - und steht BS und SaZ zu.

Bei den 30.000 € handelt es sich um die Ausgleichszahlung gem. § 63f SVG. Anderer Sachverhalt!


Für die Frage, ab wann die Einmalige Entschädigung gezahlt wird, gilt die sog. Prognose-Entscheidung:

"Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."



Die Frage ist also, was in Ihrem Versorgungsgutachten entsprechend formuliert wurde... ??

Lesen Sie bitte auch einmal die zurückliegenden Beiträge in diesem Thema...



Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Egblyat31 am 31. Oktober 2023, 12:30:31
Danke für die schnelle Antwort!!!

Das Gutachten kommt noch.

Mir wurde nur gesagt: GdS 60, Erfolgsaussichten der Therapien vorhanden, GdS in 2 Jahren möglicherweise über 50.

Jetzt gehts natürlich wieder darum, wie man dieses wesentlich auslegt… :o
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 01. November 2023, 08:32:05
Danke für die schnelle Antwort!!!

Das Gutachten kommt noch.

Mir wurde nur gesagt: GdS 60, Erfolgsaussichten der Therapien vorhanden, GdS in 2 Jahren möglicherweise über 50.

Jetzt gehts natürlich wieder darum, wie man dieses wesentlich auslegt… :o

Deshalb wird das Gutchten benötigt.

Wenn dort z.B. steht Nachbegutachtung in 5 Jahren...

... ist dies deutlich über 2 Jahre und ausreichend für die Prognoseentscheidung

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 01. Dezember 2023, 06:40:31
Und hier noch als Ergänzung die damalige Antwort des BMVg auf die Ausführungen im Bericht des Wehrbeauftragten:

"Probleme der Einsatzversorgung

Bei Feststellung eines Einsatzunfalls erhält eine Soldatin oder ein Soldat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
eine einmalige Entschädigung von bis zu 150.000 Euro. Insbesondere bei psychischen Einsatzschädigungen ist es problematisch,
die Erfüllung des Kriteriums einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Schädigung) um 50 Prozent nachzuweisen.

Da in vielen Fällen noch die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung besteht,
wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegt, dass nach zwei Jahren in einer Nachuntersuchung ein Grad der
Schädigung von mindestens 50 Prozent bestätigt werden muss. Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Zeitpunktes der
Nachuntersuchung ist für das Verteidigungsministerium das Datum des Wehrdienstbeschädigungsbescheides, in dem die Feststellung
des Grades der Schädigung erfolgt ist.

Diese Praxis erscheint nicht immer einleuchtend, wie folgender Fall verdeutlicht:

Nachdem ein psychisch Einsatzgeschädigter mit einer im Jahr 2012 anerkannten Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der
Schädigung von 40 Prozent im März 2014 einen Verschlimmerungsantrag stellte, wurde ihm im Juli 2015 rückwirkend ab März 2014
ein Grad der Schädigung von 50 Prozent zuerkannt. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Zahlung der Einmalentschädigung wurde
mit der Begründung abgelehnt, dass noch keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent vorliege.
Es müsse die Nachuntersuchung abgewartet werden, die erst zwei Jahre nach dem Bescheid vom Juli 2015, also erst 2017 erfolgen könne.
Hier wird außer Acht gelassen, dass der Grad der Schädigung von 50 Prozent rückwirkend ab März 2014 zugesprochen wurde, man also
annimmt, dass bereits ab diesem Zeitpunkt der Betroffene in diesem erhöhten Ausmaß in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
Entsprechend hätte bereits im März 2016 die Nachuntersuchung anberaumt werden können. Bedauerlicherweise hält das Ministerium an seiner Auffassung fest.


Nicht auszuschließen ist, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit des hohen Schädigungsgrades für die Zahlung der
Einmalentschädigung eine erfolgreiche Therapie erschwert. Die Aussicht auf den Erhalt der Einmalentschädigung, die eine gewisse
Sicherheit für die Zukunft verspricht, kann bei Betroffenen höher wiegen als ein schneller Therapieerfolg.
Dies sollte bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit im Einzelfall fürsorglich im Sinne der Betroffenen berücksichtigt werden.


Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)
.


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165

Zitat aus der Einführung zu Stellungnahme:

"Der Wehrbeauftragte mahnt in seinem Bericht an, dass in vielen Bereichen zwar Lösungsmöglichkeiten erkannt wurden,
es aber an Tempo in der Umsetzung mangele. Als Ursachen werden die noch immer in jahrzehntelanger personeller und
materieller Reduzierung verhaftete Mentalität und bürokratische Verfahren aufgezeigt.

Markus Grübel
Parlamentarischer Staatssekretär
Mitglied des Deutschen Bundestages"
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LotseBert am 01. Dezember 2023, 10:21:50

...

Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)
.


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165







"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)"


Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)



Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!


Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 01. Dezember 2023, 10:41:22


"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)"


Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)



Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!




Danke für den Hinweis  :)


So steht es ja auch im Wehrbericht:

"Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."



Also + / -  2 Jahre um diesen Zeitpunkt.

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LotseBert am 01. Dezember 2023, 10:54:11
@LwPersFw  genau so ist es...

maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Beispiel.

GdS 50 bestehend seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme)  +  Nachuntersuchung in 4 Jahren ( = keine wesentliche Besserung in den nächsten 2 Jahren erwartet)

Einmalzahlung wird genehmigt


Wenn jedoch zum Zeitpunkt der Prognosestellung der GdS 50 noch nicht für mindestens 2 Jahre vorliegt, reicht die Prognose (Nachuntersuchung 4 Jahre) nicht aus, weil nur eine Voraussetzung erfüllt ist.

 

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Grino am 01. Dezember 2023, 12:05:31
Hallo,

danke das die Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Ich weiß nicht, ob ich das richtig verstanden habe und möchte deshalb nochmal für meinen speziellen Fall nachfragen:

GdS 50 seit August 2022, VÄ-Gutachten erstellt im August 2023 mit Festlegung der Nachuntersuchung in Juni 2026.

Wenn die Regelung so ist, wie ich sie verstanden habe, kann ich die Voraussetzungen ja überhaupt nicht erfüllen. Selbst im August 2024 hätte ich meinen GdS 50 seit 2 Jahren, aber da die Nachuntersuchung für Juni 2026 anberaumt wurde, komme ich ja gar nicht auf die 2 Jahre in der Zukunft.
Mich beschleicht dann langsam das Gefühl, dass dieser Nachuntersuchungs-Termin ganz bewusst im Juni (2 Monate vor den vollen 2 Jahren) angesetzt wurde, um die Möglichkeit der Einmalzahlung auszuschließen.

Wenn dem so ist, kann ich mir ja sämtliche Maßnahmen sparen (Beschwerde, Wehrbeauftragte, Anwalt usw) und muss mir eingestehen, dass der Dienstherr mich wiedermal ... hat.

Trotzdem vielen Dank dafür, dass wenigstens hier etwas Licht ins dunkle gebracht wird.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: F_K am 01. Dezember 2023, 12:29:51
Bitte Ruhe bewahren und an der Heilung arbeiten - wenn es gut läuft - steht Gesundung / Besserung im Raum.

Wenn es schlecht läuft, wird es schlimmer oder bleibt gleich - und dann wird ja auch gezahlt.

Gute Besserung.
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LotseBert am 01. Dezember 2023, 13:33:07
Bitte Ruhe bewahren und an der Heilung arbeiten - wenn es gut läuft - steht Gesundung / Besserung im Raum.

Wenn es schlecht läuft, wird es schlimmer oder bleibt gleich - und dann wird ja auch gezahlt.

Gute Besserung.


@ F_K   Ich werde es nie verstehen, weshalb du immer wieder mit solchen unqualifizierten Beiträgen deinen "persönlichen Senf" dazu geben musst. Halte dich doch speziell in diesem sensiblen Themenbereich mit deiner Unsachlichkeit zurück.


@ Grino   Ich persönlich kann in der Entscheidung durch die Referatsleiterin keinen sachlichen Mangel erkennen. Ich sehe auch nicht, dass die Referatsleiterin in deinem Fall von der Verwaltungspraxis abweicht.

In deinem Fall liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung keine 2 Jahre vor. Damit fehlt dir eine der zwei erforderlichen Voraussetzungen die eine regelmäßige Bewilligung ermöglichen.

Die Referatsleiterin macht es sich aber (was ich aus persönlicher Erfahrung weiß) nicht einfach. Sie betrachtet jeden Fall der durch die regelmäßig angewendeten Kriterien nicht positiv beschieden werden kann, noch einmal in einer gesamtheitlichen Bewertung ob nicht doch eine positive Bewilligung möglich ist.

Wenn zum Beispiel ein GdS 80 seit einem Jahr und 8 Monaten vorliegt und die Gesundheitsstörungen nicht nur auf einer psychischen, sondern auch auf einer physischen Erkrankung resultieren, kann die Referatsleiterin bei einer Prognose mit Nachuntersuchung in 4 Jahren trotzdem zu der Bewertung kommen, dass eine wesentliche Besserung, welche den GdS unter 50 bringen würde nicht zu erwarten ist und deshalb die Einmalzahlung, auch bei Fehlen einer der beiden Voraussetzungen, gewähren.

Wie auch aus dem Bericht des WB hervorgeht, wird die Entscheidung über die Genehmigung aufgrund einer Einzelfallentscheidung getroffen.

Es gibt ein etabliertes Verwaltungsverfahren das grundsätzlich Anwendung findet. Aber es bleibt eine Einzelfallentscheidung mit ganzheitlicher Betrachtung.

In deinem Fall, liegt der Entscheidung eine rein psychische Erkrankung zu Grunde. Du befindest dich noch in einer frühen Behandlungsphase und der anerkannte GdS 50 liegt noch keine 2 Jahre vor. Der Gutachter hält eine Besserung in den nächsten Jahren für wahrscheinlich und der GdS 50 ist die Mindestanforderung.

Somit kann die Referatsleiterin nach meiner persönlichen Bewertung auch in einer ganzheitlichen Betrachtung nicht zu einer positiven Einzelfallentscheidung kommen weil sie aktuellnoch von keiner Dauerhaftigkeit ausgehen kann.

Das ist aber nur meine ganz persönliche Meinung. Du solltest dich bei dir vor Ort von den zuständigen Stellen kompetent beraten lassen. Der Beschwerde/Rechtsweg gegen den Bescheid steht dir offen.







Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Grino am 01. Dezember 2023, 16:34:13
@ LotseBert,

vielen Dank für die ausführliche Einschätzung.

Ich weiß das der Rechtsweg/Beschwerdeweg mir offen steht, ich frage mich nur, ob das Ganze jetzt noch Sinn ergibt. Die letzten Tage haben mich so viel Kraft gekostet wie lange nichts mehr. Ich weiß nicht, ob ich ein aussichtsloses Verfahren weiter führen sollte.
Deswegen würde ich gerne nochmal die Frage an euch Betroffenen und die, die Betroffene betreuen stellen, ob ihr in meiner speziellen Situation weitermachen würdet, oder mit der Entscheidung versuchen würdet klarzukommen?

Ich will dazu nochmal mein Dilemma skizzieren, damit vielleicht herauskommt, warum die Situation so problematisch bzw. für mich so "eilig" ist.

Für mich gibt es keine wirkliche Möglichkeit mehr für einen Verbleib in der Bundeswehr. Dieser Umstand ist auf Dinge zurückzuführen, die mit der Einsatzschädigung in Verbindung stehen, die ich nicht öffentlich äußern mag und glaube auch gar nicht darf. Da ich ein DU-Verfahren aber ja nur selber beantragen kann, liegt die Entscheidung alleine bei mir. Ich halte mich momentan nur so "über Wasser" bis die ganzen Versorgungsansprüche geklärt sind. Ich bin ja SaZ zum Schädigungszeitpunkt und habe dadurch eh nicht so viel (vergleichsweise) zu erwarten. Ich weiß, dass ich mich theoretisch die gesamte Schutzzeit von Dienstherrn fernhalten lassen könnte (meine behandelnden Ärzte führen das auch immer als Argument an, wenn sie mir den Verbleib im geschützen Rahmen schmackhaft machen wollen - was ich natürlich aus deren fürsorglicher Sicht total verstehen kann) aber ich möchte das nicht. Auch im Krankenstand und zu Hause belastet mich dieser Umstand. Deswegen möchte ich so schnell wie möglich meine Lebensumstände wieder selber planen dürfen. Ich erzählte ja bereits von einer Tierheim-Tätigkeit, die mir mehr gibt, als alles was hinter einem Kasernenzaun passieren könnte.
Die Einmalzahlung wäre für meine Familie und mich die fehlende Sicherheit gewesen, um aus dem geschützten Rahmen der Schutzzeit in zivile überzugehen.
Und eben mit dieser Einmalzahlung kam ein hin und her, welches mich langsam wahnsinnig macht:

- erste Info durch einen Lotsen: Informier dich mal über die Einmalzahlung
- danach durch meinen Sozialdienst: keine Chance, bekommen nur welche die dauerhaft im Bescheid wörtlich stehen haben.
- anschließend hier im Forum auf die "geänderte Verfahrensweise" gestoßen
- bei BAPersBw angerufen und gefragt, worauf sich meine "50" begründen. Der Bearbeiter gratulierte mir sogar am Telefon zu der Berechtigung für die Zahlung
- dann gelesen, dass es Wilkürentscheidungen gibt
- beantragt mit Verweis auf Wehrbericht
- nach 8 Wochen den aufschiebenden Bescheid erhalten
- wieder Hoffnung geschöpft durch die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten und auch die Aussagen des Anwalts (er klang so, als ob er diese Zahlung regelmäßig in Fällen wie meinem erwirkt)
- heute wieder Rückschlag, da die Vermutung, dass mein Gutachten bewusst so geschrieben ist, dass mir immer eine Voraussetzung fehlt und BMVg P3 wohl offensichtlich nichts falsch gemacht hat.


Sorry wenn ich das hier gerade so ausführe, aber ich bin aktuell wirklich platt in der Murmel. Diese immer wieder aufflammende Hoffnung und dann die Rückschläge sind wirklich schwer hinzunehmen.
Deswegen bitte ich euch einfach um einen kameradschaftlichen Rat, wie ihr nun in meiner Situation handeln würdet bzw wie ausichtslos oder eben nicht ein weiterer Kampf um die Zahlung wäre.
Danke

kameradschaftliche Grüße
 
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 03. Dezember 2023, 09:38:47
Zuerst wieder mein ausdrücklicher Dank an @LotseBert für die sachliche, kompetente und empathische Unterstützung!!!




Sorry wenn ich das hier gerade so ausführe, aber ich bin aktuell wirklich platt in der Murmel. Diese immer wieder aufflammende Hoffnung und dann die Rückschläge sind wirklich schwer hinzunehmen.
Deswegen bitte ich euch einfach um einen kameradschaftlichen Rat, wie ihr nun in meiner Situation handeln würdet bzw wie ausichtslos oder eben nicht ein weiterer Kampf um die Zahlung wäre.


Kamerad, @LotseBert hat aus seiner Erfahrung eine Einschätzung abgegeben, aber auch betont, dass dies seine persönliche Einschätzung ist.

Dies trifft genauso auf alle meine Beträge zu, solange ich nicht aus Vorschriften, Erlassen, Urteilen, etc. zitiere.

"Am Ende des Tages" sehe ich es bei der Einmalzahlung pragmatisch.

Denn hier gibt es nur 2 Ergebnisse: 150.000 € erhalten --- oder 0 €.

Wir kennen Ihre Versorgungsakte nicht mit allen Einzelheiten... Sie bestimmt auch nicht...
Ggf. wurde in der Bewertung etwas übersehen...

Deshalb wäre meine Empfehlung, beschreiten Sie den formalen Rechtsweg.
Sie haben anwaltliche Unterstützung.
Und sollte eine Klage notwendig sein und die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklären, auch hier die Sicherheit keine finanziellen Verluste zu erleiden.

Aber spätestens im gerichtlichen Verfahren wird die Entscheidung des BMVg gerichtlich in allen Einzelheiten überprüft.

Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre mir dies immer wert.

Die wichtige Frage, die nur Sie selbst für sich beantworten können, ist :
Kann bzw. will ich diesen Weg psychisch aushalten?
Besprechen Sie dies mit Ihrem Therapeuten!

Aber beachten Sie:
Wenn Sie formale Beschwerde einlegen möchten, tun Sie dies innerhalb eines Monats... am besten nicht am letzten Tag...


Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: AufDerSuche am 20. Januar 2024, 13:53:15
Hallo Zusammen,

ich schließe mich mal diesen Fragstellungen an, denn ich habe am 12.12.2023 einen Bescheid bekommen, in dem ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.
Die Gesundheitsstörung "psychoreaktive Störung" wurde durch die FA BwK als PTBS diagnostiziert.

Im offiziellen Bescheid ist keine Nachuntersuchung angeordnet. Es liegt ein Beiblatt (welches nicht in den offziziellen Anlagen gelistet ist) bei. In dem steht u.a. " Da kein Dauer-GdS vorliegt, ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"
Gleichzeitig wurde bereits die Verwendungsunfähigkeit festgestellt, da die FA die Wiedeingliederung als unwahrscheinlich prognostizieren und der Heilung ausserhalb des Gefüges Bw eine bessere Prognose in Aussicht stellen. Jeglicher Kontakt mit dem Dienstherren sorgt bei mir für gesundheitliche Rückschläge und ich würde dahingehend auf die Schutzzeit verzichten um neu anzufangen.

Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?

2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt
   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?
   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?

Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 15:49:39


Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?


2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt

Die Rente fällt nicht weg und wird ohne Abzüge gezahlt. Ebenfalls hat die Rente keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehaltes.

   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?

Keine Kürzung, Unfallruhegehalt bleibt bestehen

   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?

Nein


Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 22. Januar 2024, 07:26:50

... ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.

... ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?



Hier ist gegen zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind:

"Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei
Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung).
"


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165


Wenn ja ... wäre m.E. ein entsprechender Antrag jetzt positiv zu bescheiden. Und zwar unabhängig davon ob und wann das Dienstverhältnis beendet wird.

+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.




2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.

   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?


Hier empfehle ich zunächst ein Beratungsgespräch beim Sozialdienst.

Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LotseBert am 22. Januar 2024, 10:56:59

+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.





Ich bin mir da nicht so sicher.
Meine persönliche Meinung zum vorliegenden Sachverhalt.


Es müssen zwei Grundvoraussetzungen für eine regelmäßige Gewährung einmalige Entschädigung erfüllt sein.

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) dabei maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Und bei Voraussetzung 2 sehe ich eventuell ein Problem.


Der GdS 50 wurde zum 06.12.2021 rückwirkend zuerkannt (Achtung der Ausgleich wurde zum 1.12.2021 bewilligt das ist aber unrelevant denn entscheidend ist zu welchem genauen Datum der GdS zuerkannt wurde)!

Der WDB Feststellungsbescheid wurde zum 12.12.2023 zugestellt/eröffnet. Jetzt gilt es jedoch zu beachten, dass die Bescheiderteilung nicht der relevante Zeitpunkt zur Berechnung der 2-Jahresfrist ist. Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.

Zwischen Erstellung VÄ Stellungnahme und Erteilung/Zustellung Bescheid vergehen in der Regel 3-4 Wochen. Die VÄ Stellungnahme wird in einem anderen Referat im BAPersBw erstellt (ÄD) und die WDB Akte muss dann inkl. VÄ Stellungnahme zurück an das Referat Grundsatz wo dann abschließend entschieden und der Feststellungsbescheid erstellt wird. Dazu kommt noch der Postweg ca. 3 Tage zur Bescheid Zustellung. Somit dürfte geschätzt die VÄ Stellungnahme ca. 20-30.11.2023 erstellt worden sein.

Im gegebenen Sachverhalt also zur Bestimmung 2-Jahresfrist GdS 50:

06.12.2021 (rückwirkend anerkannter GdS 50) - ca.20.-30.11.2023 VÄ Stellungnahme   -> somit GdS 50 zum Zeitpunkt VÄ Stellungnahme/Prognosestellung unter 2 Jahre und 2-Jahresfrist nicht erfüllt.

Es kommt nun darauf an wann die VÄ Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde.

Meine persönliche Einschätzung:

Wenn die 2 Jahresfrist nicht erfüllt ist, kann auch auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung kein positiver Bescheid ergehen.

Warum?

Weil:

GdS 50 = Mindestanforderung
beruht auf rein psychischer Gesundheitsstörung (kann Verbesserung eintreten im Gegensatz zu "Beine ab")
frühe Phase in der Behandlung

Antrag stellen kostet nichts. Ich würde mich an der Stelle des Fragestellers ausführlich beraten lassen, Akteneinsicht in VÄ Stellungnahme  und Antrag stellen.

Sehe aber persönlich eine hohe Wahrscheinlichkeit auf eine Ablehnung bzw. Aufschiebung.










Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 22. Januar 2024, 11:38:46

 Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.


Hallo @LotseBert ... das steht so aber nicht in der Stellungnahme des BMVg.

Dort steht :

"... und zugleich eine versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)."

Denn das "...auch durch rückwirkende Feststellung..." verlegt ja gerade das "...versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent..." auf einen früheren Zeitpunkt.

Es wurde rückwirkend festgestellt das ab 06.12.2021 der GdS 50 vergeben ist.

Also ist m.E. auch gemäß der eigenen Stellungnahme des BMVg ab diesem Tag zu rechnen... bis zum Tag der Gewährung der Zahlung bzw. des Antrags auf Zahlung.

Und nicht bis zu einem Datum eines Bescheides/einer Stellungnahme - der/die in der Stellungnahme des BMVg nicht genannt wird.

Es wäre m.E. nicht sachgerecht, wenn das BMVg hier immer neue Aspekte "ins Feld führt", die in keinem Gesetz, keiner Verordnung vom Gesetzgeber vorgegeben wurden.

Und wenn es um eine Ermessensausübung geht --- bleibe ich dabei, dass dies für den Betroffenen zu erfolgen hat und nicht gegen ihn. Und nicht um ggf. ein paar Tage zu feilschen...


Aber letztlich kann ich mich nur selbst zitieren :

"Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre es mir dies immer wert."


 ;)
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LotseBert am 22. Januar 2024, 12:07:08
@LwPersFw

da liegt ein Missverständnis vor oder ich habe mich wahrscheinlich etwas undeutlich ausgedrückt.

Der GdS kann selbstverständlich (wie in der Stellungnahme ausgeführt) rückwirkend festgestellt werden. Das wurde im hier besprochen FAll ja auch so gemacht.

Der GdS 50 wurde von dem Gutachter rückwirkend festgestellt. Somit liegt der GdS 50 ab 06.12.2021 vor.

Zur Bestimmung der zwei Jahresfrist kommt es jetzt aber auf den genauen Zeitpunkt der Erstellung der VÄ Stellungnahme an! Denn relvant für die Bestimmung der 2 Jahresfrist ist der Zeitpunkt ab dem der GdS 50 vorliegt (Dieser kann wie im aktuellen Fall auch rückwirkend sein - 06.12.2021) und der Zeitpunkt an dem die Prognosestellung also die VÄ-Stellungnahme erfolgte. Der Zeitraum dazwischen muss mehr als 2 Jahre betragen.

Das "rückwirkend" in der Stellungnahme des BMVg bezieht sich auf den GdS. Also ab wann der GdS bestand. Der Gutachter fertigt also (angenommen) am 25.11.2023 ein Gutachten und mit der VÄ Stellungnahme vergibt er einen GdS 50 RÜCKWIRKEND ab 06.12.2021 . Die Prognosestellung erfolgt mit Empfehlung einer Nachuntersuchung 2028 in der VÄ Stellungnahme am 25.11.2023.

Somit besteht zum Zeitpunkt der Prognosestellung = VÄ Stellungnahme der GdS 50 noch keine 2 Jahre!


"Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung[/b]."

Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165








Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LotseBert am 22. Januar 2024, 12:37:26
das ganze nochmal etwas vereinfacht dargestellt.

Das BMVg will also sehen, dass zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme) der GdS bereits seit mindestens 2 Jahren vorliegt (auch rückwirkend).

Relevanter Zeitpunkt ist also der Zeitpunkt der Prognosestellung/VÄ Stellungnahme!

Liegt im hier diskutierten Fall, das Datum der Prognosestellung (VÄ-Stellungnahme) vor dem 06.12.2023 (GdS 50 rückwirkend ab 06.12.2021) liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung noch keine 2 Jahre vor.

Damit wäre die 2-Jahresfrist nicht erfüllt und es muss in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden ob von einem dauerhaften GdS auszugehen ist.

Besonders in solchen Fällen in denen mit einem GdS 50 gerade so die Mindestanforderung erfüllt wird und der GdS auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung begründet, müssen die 2 Jahre als Mindestvoraussetzung erfüllt sein um von einer "Dauerhaftigkeit ausgehen zu können".

Wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, macht es sich die Referatsleiterin hier wirklich nicht einfach. Ich kenne persönlich den Fall in dem ein Soldat die Mindestanforderung von zwei Jahren bestehenden GdS zur Prognosesstellung nicht erfüllt hat. Aber der Soldat hatte neben einer psychischen Störung auch noch "Hardware" Schäden die alleine mit GdS 80 bewertet wurden. Der Gesamt GdS hat sich durch die psychischen Störungen dann noch weiter erhöht.  Bei diesem Soldaten konnte in einer Einzellfall Entscheidung trotzdem positiv entschieden werden weil die Referatsleiterin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem "dauerhaften" GdS über 50 ausgehen konnte.

In Fällen wie den hier diskutierten, wenn mit GdS 50 nur die Mindestanforderungen erreicht werden und eine rein psychische Störung vorliegt, für welche regelmäßig positive Behandlungsverläufe festzustellen sind, dann kommt es leider wirklich auf jeden einzelnen Tag an.

Aber ich kann mich LwPersFw nur anschließen. Antrag stellen und abwarten was passiert.





Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: AufDerSuche am 22. Januar 2024, 12:48:10
Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?
Titel: Antw:Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten
Beitrag von: LwPersFw am 23. Januar 2024, 06:58:06
Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?

Alles gut  ;)

Versorgungsrecht ist nicht einfach zu verstehen und zum Glück haben wir Mitstreiter wie @LotseBert die zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen können.

Das ist ja gerade der Sinn dieses Teils im Forum --- durch ein breites Schwarmwissen möglichst Vielen helfen zu können...

Deshalb wäre es auch immer schön, wenn Nutzer des Forums nicht nur die Informationen mitnehmen, sondern später auch posten was sie erreicht haben - egal ob positiv, oder negativ.

Denn auch daran können ja Folgende bemessen - was macht Sinn - wo und wie kann ich meine ggf. eingeschränkten Kräfte einsetzen... und wo sollte ich es einfach akzeptieren wie es ist.



bzgl. Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )