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Zusammenfassung

Autor: KlausP
« am: 29. Juni 2019, 19:57:10 »

Nö, das war noch nie so. Und ich war ja BS und damit zulagenberechtigt.
Einfach mal hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__3.html Da sind GWDL und FWDL nirgends aufgeführt, weil sie nämlich keine Dienstbezüge nach BBesG sondern Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz erhalten
Autor: Bartgroschen
« am: 29. Juni 2019, 19:41:02 »

Zitat
... DZUZ ...

Falls das "Dienst zu ungünstigen Zeiten" heißen sollte: Seit wann bekommen Wehrsoldempfänger diesen Erschwerrniszuschlag? Mir wäre das nämlich komplett neu.

Das war schon immer so... bist wohl immer leer ausgegangen?  ;D

Bartgroschen
Autor: LeK
« am: 23. Juni 2019, 15:09:13 »

Um welche "jetzt beschlossene" Novelle geht es eigentlich? Die, die für ab April gilt, oder gibt es schon wieder eine neue Erhöhung?
Autor: KlausP
« am: 23. Juni 2019, 07:40:10 »

Zitat
... DZUZ ...

Falls das "Dienst zu ungünstigen Zeiten" heißen sollte: Seit wann bekommen Wehrsoldempfänger diesen Erschwerrniszuschlag? Mir wäre das nämlich komplett neu.
Autor: PersOffz
« am: 22. Juni 2019, 15:46:38 »

allgemeiner Hinweis:
Die RDL-Prämie (noch § 10 Abs. 1 USG) steigt auch mit der jetzt beschlossenen Novelle des USG nicht, lediglich die Mindestleistung. Da ich nie lange üben kann und mehr als die Mindestleistung verdiene, ergibt sich kaum eine Verbesserung, außer kostenlose Verpflegung bei besonderen Dienstgeschäften plus DZUZ und marginale Erhöhung Anrechnungsfälle.
Reservedienstleistungen im Inland bleiben damit, zumindest für Reservisten wie mich, finanziell unattraktiv.
Autor: Jay-C
« am: 14. Juni 2019, 19:34:00 »

@F_K:

Ja, ich habe schon geübt. Ja, ich habe damals genauso wie diesmal die Beischeide erhalten. Und ja, die Rechtsquellen sind dort genannt. Die kenne ich jetzt, kannte ich schon vorher und habe ich selbstverständlich auch gelesen.

ABER:
Weder auf den Bescheiden noch in den dort genannten Rechtsquellen finden sich Definitionen für die dort genannten Wörtchen "Reservistendiensttage", "Wehrdiensttage", "Abwesenheitstage" sowie "Anspruchstage".
Auch der Verweis auf die Bezügemitteilung hilft diesbezüglich nicht.
Klar, mit den Rechnungen in den Bescheiden sowie der Angabe der Tage auf der Bezügeabrechnung kann man das im Nachhinein vielleicht wissen, vorher aber maximal erahnen.
So oder so ist die Rechtsgrundlage damit noch immer nicht geklärt...

Sie mögen wahrscheinlich darüber schmunzeln, aber im Dienst komme ich nicht dazu, weitere Vorschriften zu studieren.
Und außerhalb der RDL stecke ich meinen Kopf dann auch lieber in andere Texte.
Davon ab muss ich einfach gestehen, dass mich die Frage im Nachhinein nicht mehr so brennend interessiert. Ich bekomme mehr Tage als ursprünglich gedacht angerechnet. Daher ist die Motivation, das zu hinterfragen nicht mehr ganz so riesig.

Ich verstehe nur eine Sache nicht:
Sofern Sie die Quellen wirklich kennen sollten, warum geben Sie sie nicht einfach netterweise hier an?!

Achja, der Vollständigkeit halber auch hier:
Bezüglich des Verpflichtungszuschlags wurde ich ja selbst schon fündig (übrigens beim Stöbern, nicht durch wissenschaftliches Arbeiten ;)):
§ 318 S. 2 Zentralrichtlinie A2-1320/0-0-1
Autor: seltsam
« am: 14. Juni 2019, 16:14:13 »

... was natürlich dadurch besser wird, wenn man so eine Motivation erfahren darf.
Autor: F_K
« am: 14. Juni 2019, 15:31:05 »

offtopic:

@ Jay-C:

Du hast doch schon mal geübt - Du hast also jeweils einen BESCHEID mit Rechtsmittelbelehrung und den relevanten Rechtsquellen für die Zahlungen erhalten - muss man halt lesen.

Dies ist auch vorab möglich, z. B. mit Hilfe des Leistungskatalog als "Einstieg" (um Quellen zu finden, ohne selber Quelle zu sein).

... und da sind wir halt beim wissenschaftlichen Arbeiten ..
Autor: Jay-C
« am: 14. Juni 2019, 13:54:09 »

Servus,

ich bin zufällig selbst Student, OSG und übe gerade (RDL) das zweite mal.

Der Leistungskatalog ist doch eine super Hilfe.
Die dort enthaltenen Bemerkungen und Fundstellen bringen einen doch schon recht weit.

Jedenfalls, ohne jetzt deine genaue Situation zu kennen, könnte auch bei dir noch die Mindestleistung nach §9 USG in Betracht kommen. Mit eigenen Worten und auf die Schnelle ausgedrückt nämlich dann, wenn du sonnst nichts verdienst.

Im dem Fall könnte es bei dir dann genauso aussehen wie bei mir:
 
- RDL-Prämie [§10 (1) USG] = 21,59 € pro Tag
- Mindestleistung [§9 USG] = 67,10 € pro Tag (ohne Kinder; sonst siehe Tabelle auf den Seiten der BW zum USG)
- Verpflichtungszuschlag [§10 (3) USG] = 35 € pro Tag (bei min. 33 Tagen + wenn wirklich schriftlich vorher verpflichtet)

Achja, das alles ist gem. § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei.

Im Übrigen zählen im Übungszeitraum wirklich alle Tage, egal ob Wochenende oder Feiertag.
Ich zähle bei dir mit sieben Wochen also 47 Tage.
[Da ich diesen Beitrag schon vorher verfasst habe, die Antwort von F_K aber zwischenzeitlich kam: Peinlich für einen Studenten finde ich das nicht. Ich habe mir genau die selbe Frage nämlich auch vor meiner ersten Übung gestellt. Und die Quelle dafür, dass ALLE Tage gezählt werden habe ich selbst bis heute nicht für alle Leistungen gefunden (und wurden mir auch hier nie genannt, trotz mehrmaliger Nachfrage ::))]


Zum Verpflichtungszuschlag gibt es ansonsten auch genug zum Lesen.
Auf den Seiten der BW zum USG genauso wie hier im Forum.
Mein Tipp: Einfach die Einheit drauf anhauen  ;)
Autor: F_K
« am: 14. Juni 2019, 13:15:41 »

Ach ja,

ggf. peinlich für einen Studenten: 7 Tage die Woche mal 7 Wochen sind 49 Tage, ohne das Wochenende immer noch 47 Tage, nicht 35.
Autor: F_K
« am: 14. Juni 2019, 11:21:24 »

Für den Verpflichtungszuschlag muss man sich VORAB auf ANFRAGE des BeordTrT verpflichten - die "Übungsanmeldung / Einverständnis" dazu hat damit NICHTS zu tun.

Dann google bitte noch Unterhaltsicherungsgesetz - da sind noch ganz wesentliche Leistungen "drin".

Und nochmal: Der WEHRSOLDtagesatz gilt nur für freiwillig Wehrdienstleistende - für RDL ist dieser in der Prämie bereits enthalten.
Autor: OSG A.J.
« am: 14. Juni 2019, 11:01:16 »

Erstmal danke für die rasche reaktion.
Meine Informationen habe ich aus dem Leistungskatalog bezogen:

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiV3MeYzOjiAhVjx4sKHcXNCEwQFjAAegQIABAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeswehr.de%2Fresource%2Fresource%2FNXY2ZTJISmIra2pRdmRtc0tzMG5TTW9hTElJNWVBN2dXRCtISkVGMExuMDMzWStpV01qLy9YUkw2TzJIQUh4dFNUK1JzZ0ZTYk9ZQ1pXMXQzV052UU5nS1VUYnFxbk13M21WYUdFTWlWSXM9%2F20180514%2520Entwurf%2520Leistungskatalog_FWDL_RDL_20180417neu.pdf&usg=AOvVaw3Bx59Hij0eCNwPNqJDD0t-

Ich habe gerade gesehen das ich mich verguckt habe.
Korrektur:

Meine Rechnung sieht wie folgt aus:
15,25 pro tag = 533,75 bei 35 Tagen <--Ist dieser Steuerfrei?
Reservistendienstleistungsprämie Tagessatz (21,95 € pro Tag) = 755,65 (steuerfrei)
Großer Verpflichtungszuschlag (35,00 € proTag) = 1225 (steuerfrei)

@F_K  "Der Verpflichtungszuschlag nur, sofern tatsächlich verpflichtet."
Wie ist das mit verpflichtet gemeint? Ist es nicht so, das ich mich bei der Übungsanmeldung mit der Angabe das länge verpflichtet habe?



Autor: KlausP
« am: 14. Juni 2019, 10:43:59 »

Noch vergessen (ja, ja, das Alter): Die von Ihnen in's Spiel gebrachten haben Sie aus dem Wehrsoldgesetz?
Autor: KlausP
« am: 14. Juni 2019, 10:41:55 »

Zitat
Gibt es auch Trennungsgeld während der Wehrübung für Pendler oder die möglichkeit einer Unterkunft?

Wehrsoldempfänger erhalten kein Trennungsgeld. Ihnen ist unentgeltliche Unterkunft dienstlich bereitzustellen.
Autor: F_K
« am: 14. Juni 2019, 10:30:22 »

@ OSG:

Auf welcher Rechtsgrundlage soll für RDL ein "Stundensatz" gezahlt werden?

Die Reservistendienstleistungsprämie als Tagessatz ist der "Sold" - dazu kommen dann, je nach Fallgestaltung, Leistungen nach dem USG.

Der Verpflichtungszuschlag nur, sofern tatsächlich verpflichtet.
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