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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 15. April 2024, 12:22:37
2 würde gehen wenn die vermieteten Teile des Hauses dem Wohnungsbegriff  entsprechen und nur durch Sie genutzt werden... Aber nicht durch den Vermieter.
Bsp. wäre ja die klassische Einliegerwohnung.

zu 3 : ja ... wichtig ist dabei der Punkt "gleichberechtigt"

z.B. ein Untermietvertrag geht nicht

Autor AnonymerForennutzer
 - 14. April 2024, 14:22:03
Also ginge 2 nicht gemäß: "Mietverträge in klassischen Wohngemeinschaften: werden im Rahmen einer Wohngemeinschaft lediglich Mietverträge für Teile der Wohnung abgeschlossen (Bspw. 1 Zimmer und Mitbenutzung/ gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Bad), kann unter der Voraussetzung, dass es sich insgesamt um eine Wohnung handelt (amtlicher Grundriss ist vorzulegen) und der Vermieter nicht auch Bewohner dieser Wohnung ist, dem Berechtigten bestätigt werden, dass er über eine Wohnung i. S. des BUKG verfügt." Denn die Eigentümer des Hauses bzw. Vermieter würden dieses dann ebenfalls bewohnen. In meinem Fall würde ich allerdings über ein eigenes Bad und Küche verfügen, jedoch sind diese mit dem Rest des Hauses verbunden (Treppe) und somit wäre diese Möglichkeit dann ausgeschlossen, da die Vermieter es "mitbewohnen", richtig?

Und 3 sollte dann funktionieren, wenn man neben dem Elternteil als gleichberechtigter Mieter in den Mietvertrag aufgenommen wird, richtig?
Autor Ralf
 - 14. April 2024, 13:31:13
Zu 1: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73497.msg741629.html#msg741629, die Abrechnung erfolgt jedoch dann nur bis max. dem Betrag der alten Wohnung.
Zu 2/3: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70269.msg712330.html#msg712330
Autor AnonymerForennutzer
 - 14. April 2024, 13:21:02
Guten Tag,
aktuell bewohne ich eine Wohnung an meinem Dienstort <30km entfernt, welche anerkannt ist.
Mit der nächsten Personalmaßnahme dann meines wissen nach berücksichtigungsfähig.
Meine Frage lautet:
1. Kann ich diese Wohnung nach der Versetzung, welche dann ca. 200km vom neuen Dienstort entfernt ist kündigen und eine andere Wohnung beziehen, welche dann ca. 300 km entfernt ist oder verliere ich dadurch sämtlichen Anspruch auf TG
2. Wäre eine Wohnung nach Bukg eine eigene Etage zb im Elternhaus mit Mietvertrag, welche über Küche, Bad, etc. verfügt, jedoch nicht baulich vom Rest des Hauses getrennt ist? Mein Bedenken ist das Vorhandensein "einer GESCHLOSSENEN Einheit von mehreren Räumen", aufgrund der freien Zugänglichkeit.
3. Wären die Voraussetzung  auch erfüllt wenn man als gleichberechtigter Mieter(Mietvertrag) eine Mietwohnung mit einem Elternteil zieht?

Antworten bitte mit Rechtsgrundlagen.