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Zusammenfassung

Autor: Pericranium
« am: 10. November 2017, 13:04:44 »

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich.
(In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro, aber die müssen häufig ohnehin eine Steuererklärung n. § 46 (2) Nr. 3 a EStG einreichen).

Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken.

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge (nach § 39b (2) Nr. 3 Buchst. a bis d EStG) endgültig vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes (i.d.R. nach Ablauf des Kalenderjahres) zu prüfen.

Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Sozialversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro (da, wie hier bereits geschrieben, keine Beiträge zu den Sozialversicherungen i.S.d. der Buchstaben a bis c gezahlt werden).
Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 46 (2) Nr. 3 EStG.

Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen (niedrigeren) Beiträgen kann dann zu Steuernachzahlungen führen, wenn an anderer Stelle (z.B. Werbungskosten) keine höheren Kosten steuerlich zum Abzug kommen.

Danke für die ausführliche Antwort  ;)
Autor: ToMA
« am: 10. November 2017, 12:28:54 »

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich.
(In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro, aber die müssen häufig ohnehin eine Steuererklärung n. § 46 (2) Nr. 3 a EStG einreichen).

Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken.

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge (nach § 39b (2) Nr. 3 Buchst. a bis d EStG) endgültig vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes (i.d.R. nach Ablauf des Kalenderjahres) zu prüfen.

Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Sozialversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro (da, wie hier bereits geschrieben, keine Beiträge zu den Sozialversicherungen i.S.d. der Buchstaben a bis c gezahlt werden).
Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 46 (2) Nr. 3 EStG.

Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen (niedrigeren) Beiträgen kann dann zu Steuernachzahlungen führen, wenn an anderer Stelle (z.B. Werbungskosten) keine höheren Kosten steuerlich zum Abzug kommen.
Autor: Pericranium
« am: 10. November 2017, 11:23:42 »

Schau doch einfach mal in den § 46 EStG, dort ist geregelt, wann ein Arbeitnehmer (auch Soldaten sind Arbeitnehmer im Sinne des EStG) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.

Gelesen, nicht ganz verstanden muss ich zugeben ;D

Zitat
3.
    wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 200 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 21 250 Euro übersteigt;

Wenn man das liest und dann "§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale" anschaut, dann sieht man ja, dass Soldaten nicht unter die Buchstaben b und c fallen,
 weil nicht gesetzlich krankenversichert und keine soziale Pflegeversicherung (sofern die Pflegepflichtversicherung nicht dazu zählt) und dann wohl unter Buchstabe d fallen.

Nur ist dann meine Frage, wie finde ich heraus ob die Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen, wie es in §46 Absatz 2 Nummer 3 gefordert ist?



Autor: BulleMölders
« am: 10. November 2017, 07:29:35 »

Schau doch einfach mal in den § 46 EStG, dort ist geregelt, wann ein Arbeitnehmer (auch Soldaten sind Arbeitnehmer im Sinne des EStG) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Autor: Pericranium
« am: 09. November 2017, 23:40:10 »

Ja, ich weiß, alter Thread, aber habe ich das richtig verstanden, dass man als Soldat mittlerweile eine Steuererklärung abgeben muss?
Autor: Der Berater
« am: 12. April 2016, 18:04:45 »

Hallo!

Da das Thema bei Google immer noch ganz oben in den Treffern steht, will ich kurz auf (nun schon nicht mehr ganz neue) Änderungen hinweisen.

Seit dem Jahr 2010 ist eine Pflichtveranlagung vorzunehmen, wenn bei einem Arbeitnehmer beim Steuerabzug vom Arbeitslohn die berücksichtigte Vorsorgepauchale höher war, als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Da bei der Lohnabrechnung für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wird, in der Steuererklärung jedoch nur noch tatsächlich geleistete Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden dürfen, kann sich eine entsprechende Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aus der freien Heilführsorge ergeben, denn hierfür werden tatsächlich keine Beiträge gezahlt.

Soweit die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher sind als die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen, die neben den Beiträgen zur Altersvorsorge begünstigt sind, ist grundsätzlich eine Pflichtveranlagung durchzuführen (  § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ).


Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung tritt in diesem Fall lediglich dann nicht ein, wenn der Jahresarbeitslohn maximal EUR 10.200 (2016 EUR 11.000 bzw. insgesamt EUR 19.400 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, 2016 EUR 20.900) beträgt.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann sich damit auch einer drohenden Nachzahlung nicht entziehen. Hier hilft nur alle (möglicherweise) relevanten Belege aufbewahren und im Zweifel fachkundigen Rat einholen.

Übrigens: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, diese jedoch nicht abgibt muss typischerweise mindestens mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Viele Grüße
Der Berater
Autor: BulleMölders
« am: 07. Juni 2009, 18:49:40 »

Das ist dann aber ein Antragsveranlagung, bei der obigen Aufzählung handelt es sich nur um die Pflichtveranlagungen, denn darum ging es hier im Beitrag.
Autor: novia
« am: 07. Juni 2009, 17:53:14 »

Deine Aufzählung ist nicht ganz vollständig, unter §46 (2) Nr.8 EStG Rechtstand 2008 steht:
"wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen."
Autor: BulleMölders
« am: 07. Juni 2009, 15:29:35 »

§ 46 Abs. 2 EStG besagt: "Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, ..." es folgt eine abschließende Aufzählung:
- andere Einkünfte über 410 Euro
- steuerfreie Einnahmen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen über 410 Euro
- wenn auf Lohnsteuerklasse VI gearbeitet wurde
- wenn ein Beamter nicht das ganze Jahr Beamter war und auch andere Einkünfte bezog
- wenn ein Ehegatten Arbeitslohn nach Klasse V zu versteuern hatte
- wenn zusätzliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wurden
Autor: WausLG
« am: 07. Juni 2009, 13:01:54 »

d.h. jeder saz muss eine machen? richtig!

nein, aber das wurde vorher schon erklärt... ::)

ah okay habe gedacht wir (saz) fallen unter punkt a
Autor: BulleMölders
« am: 07. Juni 2009, 06:43:12 »

d.h. jeder saz muss eine machen? richtig!
Nein, nur dann wenn man die im Einkommensteuergesetz niedergelegten Voraussetzungen erfüllt.
Aber jeder normale Arbeitnehmer (und beim Finanzamt zählt auch ein Zeitsoldat als Arbeitnehmer) der keine weiteren Einnahmen hat währe schön blöd wenn er keine macht. Denn damit würde er mehr Steuern zahlen als er müsste.
Autor: Andi
« am: 07. Juni 2009, 04:07:18 »

d.h. jeder saz muss eine machen? richtig!

nein, aber das wurde vorher schon erklärt... ::)
Autor: WausLG
« am: 07. Juni 2009, 03:23:10 »

tja lieber Gebirgsjäger,

auch in die entlegensten Regionen und Gipfelwelten reicht der lange Arm des Fiskus...


Zur Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtet,

a) wer Einkünfte erzielt, die einen bestimmten Betrag übersteigen (abhängig von Einzel/Zusammenveranlagung)

b) neben den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Lohneinkünfte) andere Einkünfte erzielt, die einen bestimmten Betrag übersteigen (abhängig von der Veranlagungsform)

c) vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert wird

Neben dieser Pflicht zur Abgae einer Steuererklärung gibt es noch eine sogenannte
Antragsveranlagung. Hier beantragt der Steuerpflichtige ihn zur Einkommensteuer zu veranlagegn, obwohl die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z.B. weil er erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte.
Im Falle eines Soldaten können diese WK z.B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen f. Lehrgänge und Abordnungen, Fortbildungskosten, Literatur, Reinigungskosten f. Uniform und Ausrüstung etc. sein.
Das Internet gibt hier einige Informationen, die die ZIA (Zentrale Annahme- und Informationsstelle des zuständigen Finanzamts) gibt Auskünfte und natürlich jeder Steuerberater, wenn einem die Sache zu komplex ist.
Bei der Steuererklärung werden (aufgrund des Prinzips der Leistungsfähigkeit des Stpfl.) sehr viele persönliche Lebensumstände berücksichtigt, so dass pauschale Antworten immer nur unzureichend möglich sind.

habe mir jetzte nicht alles durch gelesen spät und so

aber habe trotzdem ne frage und zwar

d.h. jeder saz muss eine machen? richtig!

was is wenn man keine macht?, okay ausser das man schön bl...d is, :D

PS: hab für das 2.halbjahr (weil vorher keine Steuern bezahlt)  2008  99% wieder bekommen 2/3 von meinen sold, 
Autor: AriFuSchr
« am: 06. Juni 2009, 14:50:46 »

tja lieber Gebirgsjäger,

auch in die entlegensten Regionen und Gipfelwelten reicht der lange Arm des Fiskus...


Zur Abgabe einer Steuererklärung ist verpflichtet,

a) wer Einkünfte erzielt, die einen bestimmten Betrag übersteigen (abhängig von Einzel/Zusammenveranlagung)

b) neben den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Lohneinkünfte) andere Einkünfte erzielt, die einen bestimmten Betrag übersteigen (abhängig von der Veranlagungsform)

c) vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert wird

Neben dieser Pflicht zur Abgae einer Steuererklärung gibt es noch eine sogenannte
Antragsveranlagung. Hier beantragt der Steuerpflichtige ihn zur Einkommensteuer zu veranlagegn, obwohl die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z.B. weil er erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte.
Im Falle eines Soldaten können diese WK z.B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen f. Lehrgänge und Abordnungen, Fortbildungskosten, Literatur, Reinigungskosten f. Uniform und Ausrüstung etc. sein.
Das Internet gibt hier einige Informationen, die die ZIA (Zentrale Annahme- und Informationsstelle des zuständigen Finanzamts) gibt Auskünfte und natürlich jeder Steuerberater, wenn einem die Sache zu komplex ist.
Bei der Steuererklärung werden (aufgrund des Prinzips der Leistungsfähigkeit des Stpfl.) sehr viele persönliche Lebensumstände berücksichtigt, so dass pauschale Antworten immer nur unzureichend möglich sind.
Autor: snake99
« am: 06. Juni 2009, 14:18:07 »

Es gibt auch einige "Steuertip-Broschüren" für Soldaten, Polizisten & Co. die sich explizit mit dem Recht für diese Berufsgruppe auseinander setzen.
Stichwort "doppelte Haushaltsführung", "längere Abwesenheit von der Wohnung", "Unifomreinigung", etc.

Ist zwar ein echt furz trockenes Thema, doch wer am Jahresende Geld vom Fiskus wiederhaben möchte sollte sich mal damit auseinander setzen. Gerade wie ulli76 schon sagte, wer sich viel auf Lehrgängen befindet, kann locker einen dreistellige Betrag am Jahresende geltend machen! Es lohnt sich auf jeden Fall!

Ggf. mal in einer größeren Buchhandlung fragen. Da solltest du fündig werden.
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