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Zusammenfassung

Autor: justice005
« am: 01. Juni 2022, 09:17:00 »

Die 2160/6 ist eindeutig. Dort steht, der Vorgesetzte HAT sicherzustellen, dass der SU nicht später als 6 Wochen beginnt.

Es geht hier also um eine Pflicht des Vorgesetzten. Wenn ein Vorgesetzter seine Pflichten verletzt, kann dies niemals nachteilig für den Untergebenen sein.

Wenn also der Chef vorschriftswidrig nicht sicherstellt, dass der Untergebene seinen SU rechtzeitig nimmt, dann muss er dies schnellstmöglich nachholen. Verfallen dürfte der Urlaubsanspruch aber nicht.

Autor: Laser1992
« am: 01. Juni 2022, 08:43:48 »

Die Verordnung ist definitiv nicht richtig zitiert, da steht nämlich nirgendwo irgendwas von wegen nach 6 Wochen verfällt der Sonderurlaub. In keinerlei Vorschrift habe ich das nachgelesen, aber das Gerücht mit diesen 6 Wochen kursiert auch bei uns.

MkG
Autor: Barko
« am: 08. Februar 2022, 11:33:49 »

ok, danke :)
Autor: F_K
« am: 08. Februar 2022, 09:15:28 »

Anmerkung zu JensMP79:

Die Anmerkungen von 12345678 sind schlüssig und erläutern die Rechtslage.

Am Beispiel der Geburt - diese ist sowieso aufgrund der Änderung der Familienverhältnisse zu MELDEN, und dann SOLLTE / MUSS man auch (ohne schuldhaftes Zögern) gleich den SU beantragen - denn dieser ist für die Aufgaben, die unmittelbar mit der Geburt zusammenhänge zu gewähren - also entweder Betreuung während der Niederkunft selber, oder Durchführung der mit der Geburt verbundenen Behördengänge oder Betreuung der Frau im unmittelbaren Nachgang der Geburt.

Sprich: Wird dieser SU nicht innerhalb WENIGER Woche genommen, so ist die Grundlage entfallen und der Anspruch entfällt - hier sind die genanten 6 Wochen sicherlich die Obergrenze des Zeitpunktes des Verfalls des SU.

... und rein praktisch läuft es doch so - Meldung an Chef / KpFw - mein Kind wird geboren - ich wäre gerne dabei - ich nehme 3 Tage EU sofort, dazu den einen Tag SU und komme dann danach (erstmal) wieder zum Dienst, Umtrunk folgt ... oder so ..
Antwort Chef - KpFw - Alles klar, alles Gute, Papierkram machen wir wenn Du wieder da bist ...
Autor: JensMP79
« am: 08. Februar 2022, 09:00:57 »

Zitat
gibt es eine Neuerung der Vorchrifft? Also das es klar geregelt ist wann SU verfällt?


Bei Familienheimfahrten (ja, das ist auch Sonderurlaub) ist klar geregelt das der Anspruch zum Ende des Kalenderjahres verfällt.

Ansonsten ist noch alles so, wie es weiter oben auch beschrieben wurde. Man kann der Argumetation von Andi8111 folgen, muss man aber nicht.
Ich sehe allerdings auch kein Potenzial für große Probleme wenn man mit Fingerspitzengefühl eine "kann" Bestimmung umsetzt. Denn sehr oft ist Sonderurlaub "kann" und eben nicht "muss".

Zitat
Den Zeitpunkt eines gewährten Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs
zuständige Vorgesetzte (§ 13 Absatz 2 WDO) in Absprache mit der Soldatin bzw. dem Soldaten; sie oder er hat sicherzustellen,
dass der Sonderurlaub nicht später als sechs Wochen nach der Erteilung der förmlichen Anerkennung beginnt.

Auch hier kann man sicherlich mit Fingerspitzengefühl agieren wenn die Umstände es erfordern. Aber dafür haben wir ja unsere DV. ;-)
In meinem Bereich wird der SU nach einer Förmlichen direkt im Anschluss nach verkündung mit dem DV abgesprochen. Bisher ohne Probleme.

Was MEINER Meinung nach aber nicht geht, ist ein Tag SU wegen z.B. der Geburt des Kindes im Januar, sich bis 3 Jahre später "aufzuheben". Zeitlicher Zusamenhang und so.


Autor: Al Terego
« am: 08. Februar 2022, 08:45:40 »

Bei uns ins der Einheit gibt es gerade 2 Meinungen.

Wie wäre es denn dann, wenn die beiden "Parteien" sich zusammensetzen und jeder darlegt, wie er zu seiner "Meinung" kommt?
Die entsprechende Ziffer der A-2160/6 (Nr. 3081) wurde ja schon angeführt und zitiert.
Dort steht ganz klar drin, dass der Vorgesetzte sicherzustellen hat, dass der SU nicht später als sechs Wochen nach der Erteilung beginnt.
Der Vorgesetzte ist hier also in der Verantwortung und muss sich etwas einfallen lassen, wenn er die Frist verbaselt.
Autor: Barko
« am: 08. Februar 2022, 07:47:58 »

Moin,

gibt es eine Neuerung der Vorchrifft? Also das es klar geregelt ist wann SU verfällt?

Bei uns ins der Einheit gibt es gerade 2 Meinungen: Nach 6 Wochen verfällt er und muss bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden. Es wird zwar immer zum guten des Soldaten entschieden, aber die Frage ist ja was laut Vorschrift/ Regelung richtig ist.

Barko
Autor: 12345678
« am: 14. November 2017, 12:30:05 »

Gemäß § 9 SUV gilt für Sonderurlaub der Soldaten die SUrlV entsprechend,  sofern sich aus den §§ 10 ff. SUV nichts anderes ergibt.
Gemäß § 23 SUrlV ist Sonderurlaub unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. (Unverzüglich := ohne schuldhaftes Zögern, vgl. die Legaldefinition in § 121 BGB.)
Gemäß der ZDv A 1420/12, Ziff. 357 ist Sonderurlaub u. a. zu widerrufen, wenn Gründe, die der Soldat zu vertreten hat, dies erfordern.
Hieraus folgt m. E., dass der Sonderurlaub so zeitnah wie möglich nach Erteilen der Förmlichen Anerkennung zu beantragen ist. D. h. versäumt es der Soldat, den Antrag auf Sonderurlaub unverzüglich nach Erteilung der Förmlichen Anerkennung zu stellen, so könnte sich aus § 23 SrlV die Erfordernis ableiten lassen, die Bewilligung zu widerrufen.   
Autor: OStGefr FKB
« am: 14. November 2017, 11:41:30 »

Da wir nicht innerhalb des common law agieren, gelten in Deutschland Gesetzte und Verordnungen mit Gesetzescharakter und die Verwaltungsverfahrensordnungen dazu (Dienstvorschriften). Und zwar wörtlich. Wenn da nicht steht, dass der Urlaub verfällt, verfällt er nicht.

Unbenommen ist natürlich völlig bescheuert, dass ein DV SU vergibt, der dann nicht genommen werden kann. Hat der Soldat selber keinen SU genommen, obwohl er möglich gewesen wäre, ist es dessen Schuld.

Also: Probleme treten nur auf, wenn eine Seite sich nicht an geltendes Recht hält ;)

Macht Sinn ;)
Autor: Andi8111
« am: 14. November 2017, 11:41:10 »

Ach, was ich vergessen habe: SU im Rahmen einer Förmlichen Anerkennung sollte als "Belohnung" für eine besonders gute Tat etc. vergeben werden und auch in dem zeitlichen Zusammenhang damit genommen werden. Alles andere ist eine Farce.
Autor: Andi8111
« am: 14. November 2017, 11:40:07 »

Da wir nicht innerhalb des common law agieren, gelten in Deutschland Gesetzte und Verordnungen mit Gesetzescharakter und die Verwaltungsverfahrensordnungen dazu (Dienstvorschriften). Und zwar wörtlich. Wenn da nicht steht, dass der Urlaub verfällt, verfällt er nicht.

Unbenommen ist natürlich völlig bescheuert, dass ein DV SU vergibt, der dann nicht genommen werden kann. Hat der Soldat selber keinen SU genommen, obwohl er möglich gewesen wäre, ist es dessen Schuld.

Also: Probleme treten nur auf, wenn eine Seite sich nicht an geltendes Recht hält ;)
Autor: OStGefr FKB
« am: 14. November 2017, 11:35:11 »

Ja ist dann die Zeitliche Grenze nicht gegeben?
Autor: Andi8111
« am: 14. November 2017, 11:33:23 »

Nein. Dort steht nichts von Gültigkeit. Nur, dass er innerhalb von 6 Wochen genommen werden sollte.
Autor: OStGefr FKB
« am: 14. November 2017, 11:31:27 »

3081. Mit einer förmlichen Anerkennung kann ein Sonderurlaub von bis zu 14 Tagen verbunden
werden. Für die Urlaubsgewährung bestehen – in Abhängigkeit von der Dauer des Sonderurlaubs –
unterschiedliche Zuständigkeiten (§ 12 Absatz 2 WDO). Ob eine formlose Belobigung, eine förmliche
Anerkennung oder eine förmliche Anerkennung in Verbindung mit Sonderurlaub angebracht ist,
hängt von der Bedeutung der Leistung ab, die mit der Auszeichnung gewürdigt werden soll. Den
Zeitpunkt eines gewährten Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des
Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte (§ 13 Absatz 2 WDO) in Absprache mit der Soldatin bzw.
dem Soldaten; sie oder er hat sicherzustellen, dass der Sonderurlaub nicht später als sechs Wochen
nach der Erteilung der förmlichen Anerkennung beginnt.


Klingt danach, das er nur 6 Wochen gültig ist ??? ???
Autor: Andi8111
« am: 14. November 2017, 11:20:20 »

Tja. Und warum stellt sich die Frage überhaupt? Wer versagt wem denn den SU?
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