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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 15. November 2017, 12:07:16 »

Hallo,

Frage steht ja schon im Titel.

Darf einem die aktive Teilnahme an einem Video - also, dass man für die Bundeswehr gefilmt und dann auf Youtube gezeigt wird - befohlen werden bzw. muss man diesen Befehl befolgen?


Es gelten die Vorgaben aus der ZDv A-600/1 , Punkt 8.6.4 "Bildrechte"
Autor: Cherryblossom1
« am: 14. November 2017, 21:54:37 »

Ich mag ja gar nicht mal ausschließen, dass der ein oder andere weniger gut informierte Vorgesetzte durchaus erstmal die steile Behauptung aufstellt, die Teilnahme wäre befohlen, wenn zb der Dorffernsehsender Hintertupfingen anrückt.

Wir reden aber im Ausgangsbeitrag von einer personalwerblichen Produktion. In Zeiten des BeaKAGMBw wird so etwas aber definitiv nicht bei einer eben solchen passieren. Da rückt ein entsprechendes Team (u.a. der externen Medienagentur) an, die dem Vorgesetzten dann schon sagen was stattfindet und was nicht, weil sie sich mit den rechtlichen Bedingungen auskennen.
Und mit Sicherheit wird dafür nicht „mal eben so“ das Grundrecht eines Soldaten eingeschränkt.

Ansonsten schließe ich mich @justice und @foxtrottuniform an.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 14. November 2017, 20:33:13 »

Dazu hat sich auch FüSK mal ausgelassen.

Selbstverständlich wird niemand unfreiwillig in einer solchen Reportage zum Protagonisten befohlen. Und der dienstliche Zweck vs. den Grundrechtseinschnitten würde keiner WB sowie keinem zivilen Strafverfahren standhalten; Isso.
Autor: Ralf
« am: 14. November 2017, 19:58:34 »

Also die Protagonistenabfragen, die ich in der Lw mache sind immer nur auf Freiwilligenbasis. Da stellt sich die Frage auch nicht.
Autor: ulli76
« am: 14. November 2017, 19:03:28 »

Ich bitte darum, weiter sachlich zu diskutieren.
@Andi8111: Es geht offenbar nicht um einen konkreten Befehl, den er nicht befolgen will, sondern um generelle Erwägungen.

So trivial finde ich die Frage nicht einmal. Gefilmt zu werden ist ja keine soldatentypische Tätigkeit.

Letztendlich wird der DV Persönlichkeitsrechte des Soldaten gegenüber den dienstlichen Belangen abwägen müssen.

Ein Aspekt, den ich als DV beachten würde, wäre z.B. ein Anonymitätsbedürfnis- durchaus etwas, das ja vom S2-Personal besonders in Verbindungen mit Einsätzen immer wieder gepredigt wird. Dann kann es sein, dass jemand nicht so telegen ist und es ihm/ihr peinlich ist, gefilmt zu werden. Oder man in peinlichen Situationen gefilmt wird 8(z.B. wenn man einen Fehler macht oder einem eine Panne passiert).
Die Umplanung in eine andere Inspektion ist z.B. eine Möglichkeit. Oder auch eine Anonymisierung (was dann wieder zum Problem wird, wenn eine ganze Stubengemeinschaft zum Protagonisten wird.)- wird z.B. oft bei Berichten über das KSK gemacht.

Autor: justice005
« am: 14. November 2017, 19:00:32 »

@ F_K

Also heute sind Deine Beiträge mal wieder völliger Unsinn. Ich will aber auch nicht lange über die juristischen Details diskutieren, sondern mich nur den bereits völlig korrekten Aussagen der meisten hier anschließen.

Die Teilnahme als Protagonist in dieser Sendung ist selbstverständlich freiwillig.

Sollte es doch irgendwie befohlen werden, dann sollte eine Beschwerde geschrieben werden.
Autor: F_K
« am: 14. November 2017, 17:17:21 »

Zum letzten Teil:
"nicht filmen" weil womöglich ein Verstoss gegen KUG folgen könnte gibt es schon Urteile - dies Risiko ist hinzunehmen.
Autor: 12345678
« am: 14. November 2017, 16:32:39 »

Ob dies dann auch fürs KUG gelten kann, hätte (in ABWÄGUNG) durch ein Gericht entschieden werden müssen - zu so einer Entscheidung wird es aber wohl nicht kommen, da die BW "vorab" ein Einverständnis haben möchte.

Es wird in diesem Fall vor allem deshalb nicht dazu kommen, weil die entsprechenden Abschnitte des KUG gar nicht in Grundrechte der gefilmten Soldaten eingreifen, und die Bundeswehr ist keine Grundrechtsträgerin, die sich auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit berufen könnte. ;)
Insofern wurde hier die Frage m. E. bereits richtig formuliert: Ist ein Befehl verbindlich, sich für ein Youtube-Video filmen zu lassen?
Womöglich könnte er das sein, weil das "gefilmt werden" nicht strafbar ist, der Soldat könnte aber ggf. nach Ausführung des Befehls rechtlich gegen die Veröffentlichung des Videos vorgehen.
Interessant könnte an dieser Fragestellung sein, ob in Situationen, in denen absehbar ist, dass das Video veröffentlicht wird, bevor eingelegte Rechtsmittel greifen, dem Soldaten zugemutet werden darf, die temporäre Veröffentlichung des Videos in Kauf zu nehmen. Hier wäre evtl. diskutierbar, inwieweit hierdurch ggf. ein unzumutbar tiefer Eingriff in die Persönlichkeitssphäre vorliegen könnte, die den Befehl unverbindlich werden läßt?
Autor: F_K
« am: 14. November 2017, 15:28:47 »


Zitat
Art 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gesetze immer bitte ganz lesen: Es darf in VIELE Grundrechte eingegriffen werden (durch Gesetz) - Gesetze sind nämlich oft Ergebnis der Abwägung Grundrecht gegen Grundrecht.

Und gerade die Grundrechte "Freie Entfaltung der Persönlichkeit" und "das Leben" werden durch die freiwillige Übernahme der Eigenschaft "Soldat" erheblich eingeschränkt.

Ob dies dann auch fürs KUG gelten kann, hätte (in ABWÄGUNG) durch ein Gericht entschieden werden müssen - zu so einer Entscheidung wird es aber wohl nicht kommen, da die BW "vorab" ein Einverständnis haben möchte.
Autor: KlausP
« am: 14. November 2017, 15:12:34 »

Diese Grundrechte werden gem. Art. 17a GG eingeschränkt:

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17a.html

Das "Recht am eigenen Bild" gehört also definitiv nicht dazu.  ::)
Autor: Cherryblossom1
« am: 14. November 2017, 14:51:06 »

Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.

Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 tatsächlich keine Einwilligung erforderlich, die Gruppengröße an sich spielt aber keine Rolle, d. h. für die Veröffentlichung z. B. eines Gruppenfotos ist grundsätzlich die Einwilligung sämtlicher abgebildeter Personen erforderlich.

Danke! Genau das meinte ich.  :)

@F_K
Man könnte natürlich jetzt wieder jedes Wort auf die Goldwaage legen, aber letztlich kommt zumindest in diesem Falle das gleiche raus.

Und über den passus „treu dienen“ mag einiges gehen, aber nicht alles, dazu zählt u.a. der skizzierte Fall.
Mit keine Eier haben hat das in dem Fall auch weniger zu tun, sondern schlicht mit Recht und Gesetz. Im Zweifel einfach beim Presse-/Infostab nachfragen.
Autor: 12345678
« am: 14. November 2017, 14:32:18 »

[gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3

P. S.: Entschuldigung, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.
Autor: 12345678
« am: 14. November 2017, 14:30:52 »

Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.

Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 tatsächlich keine Einwilligung erforderlich, die Gruppengröße an sich spielt aber keine Rolle, d. h. für die Veröffentlichung z. B. eines Gruppenfotos ist grundsätzlich die Einwilligung sämtlicher abgebildeter Personen erforderlich.
Autor: F_K
« am: 14. November 2017, 13:58:40 »

@ cherry:

Soldaten werden nicht "gezwungen" - Ihnen werden Befehle erteilt, die Soldaten haben geschworen, "Treu zu dienen".

... da "geht einiges".

Einig sind wir uns, dass die BW da in vielen Dingen übervorsichtig ist und nicht "die Eier hat", ihre Rechte und Möglichkeiten tatsächlich umzusetzen.
Autor: Cherryblossom1
« am: 14. November 2017, 13:55:33 »

Mal aus der Praxis; im Falle der Rekruten wurden Rekruten, die nicht auf den Aufnahmen zu sehen sein wollten sogar noch umgeplant in andere Inspektionen.

Im Bereich Recht am eigenen Bild und insbesondere beim Thema Verbreitung zu personalwerblichen Zwecken ist die Bundeswehr extrem vorsichtig, bevor ich ein Bild von jemandem für Anzeigen oder auch personalwerbliche Texte mit Bildmaterial zb in Messekatalogen veröffentliche gibt’s erstmal einiges an papierkram, dass sowohl durch den fotografierten, als auch den „Verarbeitenden“ zu bewältigen ist.

Ebenso gab es schon Kampagnen, die fertig produziert zurück gezogen werden mussten, weil die Protagonisten ihre Einwilligung zurückgezogen haben.


Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.

Ich behaupte also mal mit ziemlich großer Sicherheit, dass ein Soldat zumindest nicht gezwungen werden kann, als Protagonist(!) einer personalwerblichen Produktion mitzuwirken.
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