Ob dies dann auch fürs KUG gelten kann, hätte (in ABWÄGUNG) durch ein Gericht entschieden werden müssen - zu so einer Entscheidung wird es aber wohl nicht kommen, da die BW "vorab" ein Einverständnis haben möchte.
Es wird in diesem Fall vor allem deshalb nicht dazu kommen, weil die entsprechenden Abschnitte des KUG gar nicht in Grundrechte der gefilmten Soldaten eingreifen, und die Bundeswehr ist keine Grundrechtsträgerin, die sich auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit berufen könnte.
Insofern wurde hier die Frage m. E. bereits richtig formuliert: Ist ein Befehl verbindlich, sich für ein Youtube-Video filmen zu lassen?
Womöglich könnte er das sein, weil das "gefilmt werden" nicht strafbar ist, der Soldat könnte aber ggf. nach Ausführung des Befehls rechtlich gegen die Veröffentlichung des Videos vorgehen.
Interessant könnte an dieser Fragestellung sein, ob in Situationen, in denen absehbar ist, dass das Video veröffentlicht wird, bevor eingelegte Rechtsmittel greifen, dem Soldaten zugemutet werden darf, die temporäre Veröffentlichung des Videos in Kauf zu nehmen. Hier wäre evtl. diskutierbar, inwieweit hierdurch ggf. ein unzumutbar tiefer Eingriff in die Persönlichkeitssphäre vorliegen könnte, die den Befehl unverbindlich werden läßt?