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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 28. Januar 2020, 17:40:49 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.

Für die Festsetzung der Kürzungszeiten z. B. wegen Studium ist der BFD zuständig. Dazu  gibt es einen "Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG".

Dieser Bescheid ist für das BVA die Grundlage zur Festsetzung der Übergangsgebührnisse (bezüglich von Kürzungstatbeständen).

Danke für die Richtigstellung didi !  Wenn man nur schnell quer liest...  ;D ::)
Autor: didi62
« am: 28. Januar 2020, 16:23:20 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.

Für die Festsetzung der Kürzungszeiten z. B. wegen Studium ist der BFD zuständig. Dazu  gibt es einen "Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG".

Dieser Bescheid ist für das BVA die Grundlage zur Festsetzung der Übergangsgebührnisse (bezüglich von Kürzungstatbeständen).
Autor: LwPersFw
« am: 28. Januar 2020, 14:33:03 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.
Autor: kirinas
« am: 28. Januar 2020, 14:30:27 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.
Autor: LwPersFw
« am: 26. Januar 2020, 09:38:17 »

Ich denke einmal, der Passus ist so zu verstehen, dass Unteroffizieren des Militärmusikdienstes und allen Offizieren die Studienzeit angerechnet wird. ;) Gibt es aber bestimmt Ausführungsbestimmungen zu.


So ist es.

Wie bei vielen Gesetzestexten... kommt es ggf. auf ein Wort, ein Komma, bzw. das Wie des Lesens an...


Hier ist das Schlüsselwort "und".

Dies verbindet alle Offiziere ... mit den Uffz des MilMusDst.

Warum ... weil für diese Uffz gilt:

"Sie absolvieren ein erstklassig praxisorientiertes Studium bei Dozentinnen und Dozenten, die oftmals Mitglieder renommierter Orchester sind."  "...an der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf."


Wichtig ist die neue Regelung, die ToMA/didi genannt haben:


M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.
Autor: wolverine
« am: 25. Januar 2020, 23:51:54 »

Ich denke einmal, der Passus ist so zu verstehen, dass Unteroffizieren des Militärmusikdienstes und allen Offizieren die Studienzeit angerechnet wird. ;) Gibt es aber bestimmt Ausführungsbestimmungen zu.
Autor: tomtom666
« am: 25. Januar 2020, 18:09:47 »

Hallo,
müsste nicht der erste BfD-Berater recht gehabt haben?
KlausP hat zwar eine korrekte Einschränkung des SVG zitiert, diese trifft jedoch nur für "Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes" zu. Der Threadersteller ist Truppendiener und somit davon nicht betroffen.
Daher müsste man, auch als Studienabbrecher, Anspruch auf die üblichen Übergangsgebührnisse für die jeweilige Verpflichtungszeit haben, ohne Abzüge.
Gruß
tomtom
Autor: didi62
« am: 30. August 2019, 08:46:59 »

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.

Mit Quellenangabe wäre diese Behauptung vielleicht auch nachvollziehbar.

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) gültig ab 09.08.2019
https://www.buzer.de/18_BwEinsatzBerStG.htm
Autor: ToMA
« am: 29. August 2019, 15:03:59 »

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.

Mit Quellenangabe wäre diese Behauptung vielleicht auch nachvollziehbar.
Autor: didi62
« am: 29. August 2019, 11:45:24 »


M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.
Autor: ToMA
« am: 22. August 2019, 16:32:55 »

Schade, dass sich der TE nicht mehr gemeldet hat, welchen Anspruch er tatsächlich erhalten hat.

M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).
Autor: didi62
« am: 15. März 2018, 07:51:54 »

Das ist dein jetzt für dich zuständiger BFD Berater, der dir gegenüber ja die korrekte Aussage getroffen hat.

Übergangsgebührnisse werden durch das BVA festgesetzt. Der Bescheid über den BFD-Förderungsanspruch fließt natürlich in die Festsetzung der ÜG mit ein.
Autor: Andi
« am: 14. März 2018, 20:22:46 »

Das ist dein jetzt für dich zuständiger BFD Berater, der dir gegenüber ja die korrekte Aussage getroffen hat.
Autor: Rito
« am: 14. März 2018, 20:03:57 »

@KlausP
Ich habe den Passus verstanden, danke. Jedoch muss es doch eine Stelle geben, die mir schriftlich fixiert wieviel und was ich bekomme. Also eine UMSETZENDE Stelle.
Autor: Ralf
« am: 14. März 2018, 19:57:14 »

Zitat
Also gehe ich davon aus, dass Köln eher hinter mir steht und nicht einfach die Karte mit den 13 Jahren zieht.
Das wäre auch gar nicht möglich, weil du für eine Verlängerung eine neue Verpflichtungserklärung abgeben müsstest. Deine jetzige lautet nämlich mit Studium. Nach einem Scheitern im Studium und einer Verlängerung bzw. Festsetzung auch auf die vorher vereinbarten 13 Jahre bedarf es deswegen immer jeweils einer neuer Verpflichtungserklärung.
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