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Zusammenfassung

Autor: schlammtreiber
« am: 07. Januar 2019, 16:20:17 »

Werte TE, überlassen Sie das ganze mal alles Ihrem Anwalt bzw Ihrer Anwältin. Die sollten all die Dinge, die hier aufgeführt wurden, ebenfalls wissen.

Genau das.
Autor: LwPersFw
« am: 02. Januar 2019, 08:45:07 »

Dass eine außerdienstliche Straftat regelmäßig ein Dienstvergehen darstellt, dürfte wohl unstreitig sein.

Sofern mindestens mit einer mittelschweren (bis zu zwei Jahren) Freiheitsstrafe zu rechnen ist oder ein konkreter dienstlicher Bezug besteht: ja. Ansonsten: Nein, kein Dienstvergehen.

Gruß Andi

Was Andi meint, resultiert aus einer Änderung der Rechtsprechung des BVerwG in 2014

Erläutert im Urteil vom 20. März 2014 – zu 2 WD 5.2013

"Leitsätze: 

1. Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht (Änderung der Rechtsprechung).

2. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erfasst außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbietet den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung (Änderung der Rechtsprechung)."

Autor: BSG1966
« am: 02. Januar 2019, 00:49:16 »

Zum Thema Bezügeabrechnungen und Trennungsgeldabrechnungen nicht parat - diese kann man ziemlich unkompliziert erhalten, wenn man da möchte (also die eigenen, nicht die des Expartners). Die Ausreden sind also albern.

Werte TE, überlassen Sie das ganze mal alles Ihrem Anwalt bzw Ihrer Anwältin. Die sollten all die Dinge, die hier aufgeführt wurden, ebenfalls wissen.

Machen Sie das bloß nicht alleine, das ist ne Nummer zu groß für Sie.
Autor: Andi
« am: 31. Dezember 2018, 22:12:02 »

Dass eine außerdienstliche Straftat regelmäßig ein Dienstvergehen darstellt, dürfte wohl unstreitig sein.

Sofern mindestens mit einer mittelschweren (bis zu zwei Jahren) Freiheitsstrafe zu rechnen ist oder ein konkreter dienstlicher Bezug besteht: ja. Ansonsten: Nein, kein Dienstvergehen.

Gruß Andi
Autor: justice005
« am: 30. Dezember 2018, 16:36:27 »

Du solltest mit deiner Wortwahl vorsichtig sein.

Dass eine außerdienstliche Straftat regelmäßig ein Dienstvergehen darstellt, dürfte wohl unstreitig sein. Und was daran verwerflich sein soll, so etwas zu melden, wird wohl dein Geheimnis bleiben.

Und ich habe keineswegs empfohlen, Lügen zu erzählen! Also sei vorsichtig, was du mir vorwirfst.
Autor: Tasty
« am: 30. Dezember 2018, 12:13:06 »

Ich stimme dir größtenteils zu. Aber es kann nicht schaden, den Schuldner mal aus seiner Lethargie aufzuwecken. Die meisten Soldaten haben zehnmal mehr Angst vor disziplinaren Konsequenzen, als vor einem Straf- oder gar Familengerichtsverfahren.

Das ist nichts anderes als eine rechtsmißbräuchliche Instrumentalisierung des Disziplinarvoefesetzten zu privaten Zwecken.

Ich bin entsetzt, dass gerade ein Volljurist die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und die unserem Rechtssystem zugrunde liegenden ethischen Ideale so mit Füssen tritt.
Ein Anwalt ist ohne Frage Parteivertreter, aber die Gegenseite mit Drohungen und Lügen einzuschüchtern offenbart charakterliche Abgründe, die eigentlich den emotional betroffenen Mandanten vorbehalten sein sollten und eines hauptberuflichen Vertreters mit rechtswissenschaftlichem Universitätsabschluss unwürdig sind.
Das Rechtssystem zivilisierter Gesellschaften zeichnet sich eben dadurch aus, dass gerade NICHT jedes Mittel zur Zielerreichung erlaubt ist.

Gleiches gilt für militärische Vorgesetzte, die ihren Dienstgrad und ihre Dienststellung dazu mißbrauchen, andere Soldaten in außerdienstlichen Dingen zu beeinflussen oder gar unter Druck zu setzen.
Autor: justice005
« am: 29. Dezember 2018, 22:30:17 »

Ich stimme dir größtenteils zu. Aber es kann nicht schaden, den Schuldner mal aus seiner Lethargie aufzuwecken. Die meisten Soldaten haben zehnmal mehr Angst vor disziplinaren Konsequenzen, als vor einem Straf- oder gar Familengerichtsverfahren. Das könnte durchaus Eindruck machen. Ob am Ende Betrug vorliegt oder nicht, wissen wir nicht. Das klärt sich am Ende der Ermittlungen. Angezeigt wird ja nur ein Verdacht. Und der liegt bzgl dem. Unterhalt bereits deswegen vor, dass er sich mit faulen Ausreden weigert, die Gehaltsnachweise vorzulegen.

Und bzgl. dem Trennungsgeld besteht auch ein Anfangs erdacht, was für eine Anzeige reicht.

Bzgl. 170 StGB bin ich nicht deiner Meinung. Wo ich herkomme, wird gerne Bewährung geurteilt und als Bewährungsauflage aufgegeben, Unterhalt zu zahlen. Dadurch kann man sogar die Pfändungsgrenzen umgehen. Das wirkt Wunder  ;D

Wie gesagt, das macht man gerne bei Leuten, wo dem Gericht klar ist, dass eigentlich Geld vorhanden ist... Da die Besoldungordnung ja klar ist, kann man anhand des Dienstgrads das Einkommen gut schätzen. Da braucht man im Extremfall auch kein langatmiges Familiengerichtsverfahren abwarten.

Aber wie gesagt, selbst wenn im konkreten Fall der 170 nicht vorliegt, es könnte dem Schuldner zumindest Dampf machen....

Mein Tipp bezog sich ausschließlich darauf, etwas mehr Druck aufzubauen. Und disziplinare Konsequenzen fürchten viele mehr als alles andere....

Autor: TomTom2017
« am: 28. Dezember 2018, 21:14:33 »

@justice:
Auch wenn ich dich absolut nachvollziehen kann und ich überhaupt kein Verständnis für Unterhaltspreller (m/w/d) habe, bin ich doch in Teilen anderer Meinung:

Zitat
Wer seine Unterhaltspflicht absichtlich verletzt begeht eine Straftat (§ 170 StGB)
Laut Aussage der TE wird ja Unterhalt bezahlt ("den niedrigsten Satz", was auch immer das unterhaltstechnisch heißt, da das Unterhaltsrecht nur einen exakten Betrag kennt und keinen "niedrigen" oder "höheren" Satz). Somit ist nur die Höhe streitig, damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 170 I StGB nicht erfüllt.
Und wenn: Rein praktisch wird der § 170 I StGB von StA und Gerichten äußerst selten verfolgt (trotz Offizialdelikt). Das liegt einfach daran, dass eine Geldstrafe ja genau das Geld entzieht, das dem Unterhaltsberechtigten zusteht. Analoges bei einer Freiheitsstrafe (Risiko der Arbeitslosigkeit). Bliebe nur die Bewährung...aber da kommen Gerichtskosten dazu. Deshalb ist die Norm eher nur für die extremen Fälle gedacht.

Und rein taktisch kann die TE doch keinen Interesse daran haben, dass der Ex arbeitslos wird, denn dann fliest erst Recht kein Unterhalt mehr... und die Problematik mit der gesamtschuldnerischen Haftung wird sich für die TE dann nur verschärfen, denn dann werden die Gläubiger erst Recht auf sie zugehen.

Zitat
Mit anderen Worten, er begeht Trennungsgeldbetrug...
Und das wissen wir woher? Schon allein "bei den Eltern wohnen" dürfte (in den allermeisten Fällen) wohl keine anerkannte Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG sein. Und wir kennen die Forderungsnachweise nicht, ebenso den TG-Grundantrag. Und keiner verbietet es, seinen Hauptwohnsitz in Stadt A, aber sich oft bei der Freundin in Stadt B aufzuhalten. Es kommt eben auf den Lebensmittelpunkt an und wie oft man sich wo aufhält.
Deshalb stimmt so einiges nicht bzw. fehlen relevante Informationen...die aber eigentlich auch nicht zu Sache tun.

Und ein Anwalt für Wehrrecht finde ich nicht notwendig. Denn alles bekommt man mit klassischen Unterhaltsrecht hin (Aufforderung der Nachweise, Stufenklage, Titel, Vollstreckung). Und ich finde Drohungen, die konträr zu den eigenen Interessen wären (s. oben), kontraproduktiv.

Deshalb, wie hier schon paar mal vorgeschlagen:
Anwalt für Familienrecht suchen. Die Materie ist komplex, es sind viele Emotionen und ein Kind im Spiel. Somit hilft nur eine professionelle Vertretung - auch wenn das Geld kostet. Und der wird dann die beste Vorgehensweise vorschlagen.
Autor: Minime
« am: 28. Dezember 2018, 13:26:50 »

Vielen Dank
Autor: justice005
« am: 26. Dezember 2018, 14:20:42 »

Zitat
Er behauptet über seine Anwältin, es gäbe keine Nachweise über TG oder Abrechnungen (ich weiß, dass es welche gibt, habe sie selbst gesehen),


Schwachsinn

Zitat
er behauptet er könnte keine 12 Gehaltsnachweise vorlegen, weil hat er nicht, um den Unterhalt für seinen Sohn final berechnen zu können.

Das ist halb richtig. Gehaltsnachweise gibt es nur, wenn sich die Zahlen ändern. Wer jeden Monat exakt das gleiche Geld gibt, kriegt nicht jeden Monat eine Abrechnung. Das heißt aber nicht, dass das Einkommen nicht auf den Cent genau nachgewiesen werden kann.

 
Zitat
Zur Zeit zahlt er den niedrigsten Satz, da er alles andere rauszögert oder die BW vorschiebt, über die es angeblich keine Nachweise gibt. Er hat in 4 Wochen nach der Trennung von unserem Gemeinschaftskonto knapp 4000€ (nachweislich) ausgegeben und somit das Konto ins Saldo gezogen (ich hafte mit).

Jetzt hören und lesen Sie mal ganz exakt und nehmen Sie sich folgendes zu Herzen und teilen Sie das, was ich sage, auch Ihrem Anwalt mit!

Wer seine Unterhaltspflicht absichtlich verletzt begeht eine Straftat (§ 170 StGB). Ein Soldat, der eine Straftat begeht, begeht automatisch auch ein Dienstvergehen, für welches es eine saftige Disziplinarmaßnahme von Truppendienstgericht geben kann.

Ihr Anwalt sollte Ihren Ex ganz dringend mit einem saftigen Schreiben darauf hinweisen, dass er - falls weiter keine Unterlagen vorgelegt werden und kein Unterhalt in angemessener Höhe gezahlt wird, sowohl Strafanzeige erstattet wird sowie der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten darauf aufmerksam gemacht wird. Während eines solchen Strafverfahrens verliert er auch mit Sicherheit seine Sicherheitsüberprüfung.

Zitat
Er wohnt offiziell bei seinem Eltern damit die BW nicht rausbekommt, dass es bei der Kameradin lebt

Mit anderen Worten, er begeht Trennungsgeldbetrug, was eine weitere Straftat und ein schweres Dienstvergehen ist. Darauf steht - je nach Schadenshöhe - mindestens eine Degradierung, wenn nicht gar die Entfernung aus dem Dienst. Wenn Ihr Anwalt Ihren Ex darauf hinweist, dass er das alles melden wird und Strafanzeige erstattet, dann wird ihr Ex ganz sicher ganz schnell kooperativ werden.

Ich hoffe und wünsche Ihnen, dass Ihr Anwalt diese ganzen Zusammenhänge erkennt und entsprechend seine Chancen nutzt. Wenn ihr Anwalt vom Wehrrecht keine Ahnung hat, dann können Sie diesen Beitrag hier gerne ausdrucken und ihm zeigen. In der genannten Konstellation dürfte es mehr als genug juristische Druckmittel geben, um Ihren Ex zur Zahlung zu bewegen. Wenn Ihr Ex nämlich nicht mitspielt, kann können Sie ihm ganz gewaltig Ärger machen.
Autor: ulli76
« am: 26. Dezember 2018, 11:39:11 »

Klassischer Fall "Einbruch in die Kameradenehe": Soldat A hat schon länger ein Auge auf die Ehefrau von Soldat B geworfen. Er nutzt die einsatzbedingte Abwesenheit von Soldat B aus um mit der Ehefrau anzubandeln.
Die Regelung hat mit dem besonderen Kameradschaftsverhältnis unter Soldaten zu tun und soll Vertrauen untereinander und den Frieden in der Einheit erhalten.

Dass zwei Soldaten auf einem Lehrgang zueinanderfinden und die Ehefrau das Nachsehen hat, kommt durchaus vor. Und das interessiert die Bundeswehr nicht weiter.

Der Tipp einen Fachanwalt für solche Fragen einzuschalten, ist der einzig richtige.
Autor: Minime
« am: 26. Dezember 2018, 11:36:07 »

Gerne!

Danke
Autor: Tannenbaum
« am: 26. Dezember 2018, 11:35:17 »

Wenn Du möchtest, sende ich Dir PM.
Autor: KlausP
« am: 26. Dezember 2018, 11:34:38 »

Sie wusste definitiv uns uns und unserer Familie!!!

Damit ist es aber trotzdem kein Einbruch in die Kameradenehe. Dieser setzt voraus, dass ein Soldat/Soldatin etwas mit dem Partner eines anderen Soldaten/Soldatin anfängt.

... une "eheähnliche Gemeinschaft" wie von der TE erwähnt ist nun mal keine Ehe.
Autor: KlausP
« am: 26. Dezember 2018, 11:33:26 »

Zitat
... Was ist mit den Belegen, die er verweigert um Unterhalt zu berechnen? ...

Wenn er keine mehr hat, kann er sie bei der die Bezüge zahlenden Stelle anfordern. Ob das an seiner Stelle auch jemand anderes kann (z.B. über Gerichtsbeschluß) muss Ihre Anwältin abklären. Bezügeabrechnungen werden nicht monatlich erstellt sondern nur, wenn sich die beträge ändern - das ist bei mir immer so gewesen und jetzt als Pensionär immer noch so. Deshalb steht ja im Kopf der Abrechnung auch (sinngemäß) "lfd. Nr xxx, gültig ab 01.xx.201x". Wenn sich sein Auszahlungsbetrag nicht verändert, kann es im Extremfall sein, dass er nur eine Abrechnung im Jahr bekommt.
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