Autor: schlammtreiber
« am: 07. Januar 2019, 16:20:17 »Werte TE, überlassen Sie das ganze mal alles Ihrem Anwalt bzw Ihrer Anwältin. Die sollten all die Dinge, die hier aufgeführt wurden, ebenfalls wissen.
Genau das.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Werte TE, überlassen Sie das ganze mal alles Ihrem Anwalt bzw Ihrer Anwältin. Die sollten all die Dinge, die hier aufgeführt wurden, ebenfalls wissen.
Dass eine außerdienstliche Straftat regelmäßig ein Dienstvergehen darstellt, dürfte wohl unstreitig sein.
Sofern mindestens mit einer mittelschweren (bis zu zwei Jahren) Freiheitsstrafe zu rechnen ist oder ein konkreter dienstlicher Bezug besteht: ja. Ansonsten: Nein, kein Dienstvergehen.
Gruß Andi
Dass eine außerdienstliche Straftat regelmäßig ein Dienstvergehen darstellt, dürfte wohl unstreitig sein.
Ich stimme dir größtenteils zu. Aber es kann nicht schaden, den Schuldner mal aus seiner Lethargie aufzuwecken. Die meisten Soldaten haben zehnmal mehr Angst vor disziplinaren Konsequenzen, als vor einem Straf- oder gar Familengerichtsverfahren.
Wer seine Unterhaltspflicht absichtlich verletzt begeht eine Straftat (§ 170 StGB)Laut Aussage der TE wird ja Unterhalt bezahlt ("den niedrigsten Satz", was auch immer das unterhaltstechnisch heißt, da das Unterhaltsrecht nur einen exakten Betrag kennt und keinen "niedrigen" oder "höheren" Satz). Somit ist nur die Höhe streitig, damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 170 I StGB nicht erfüllt.
Mit anderen Worten, er begeht Trennungsgeldbetrug...Und das wissen wir woher? Schon allein "bei den Eltern wohnen" dürfte (in den allermeisten Fällen) wohl keine anerkannte Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG sein. Und wir kennen die Forderungsnachweise nicht, ebenso den TG-Grundantrag. Und keiner verbietet es, seinen Hauptwohnsitz in Stadt A, aber sich oft bei der Freundin in Stadt B aufzuhalten. Es kommt eben auf den Lebensmittelpunkt an und wie oft man sich wo aufhält.
Er behauptet über seine Anwältin, es gäbe keine Nachweise über TG oder Abrechnungen (ich weiß, dass es welche gibt, habe sie selbst gesehen),
er behauptet er könnte keine 12 Gehaltsnachweise vorlegen, weil hat er nicht, um den Unterhalt für seinen Sohn final berechnen zu können.
Zur Zeit zahlt er den niedrigsten Satz, da er alles andere rauszögert oder die BW vorschiebt, über die es angeblich keine Nachweise gibt. Er hat in 4 Wochen nach der Trennung von unserem Gemeinschaftskonto knapp 4000€ (nachweislich) ausgegeben und somit das Konto ins Saldo gezogen (ich hafte mit).
Er wohnt offiziell bei seinem Eltern damit die BW nicht rausbekommt, dass es bei der Kameradin lebt
Sie wusste definitiv uns uns und unserer Familie!!!
Damit ist es aber trotzdem kein Einbruch in die Kameradenehe. Dieser setzt voraus, dass ein Soldat/Soldatin etwas mit dem Partner eines anderen Soldaten/Soldatin anfängt.
... Was ist mit den Belegen, die er verweigert um Unterhalt zu berechnen? ...