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Zusammenfassung

Autor: RefüPerser d.R.
« am: 11. Mai 2019, 13:25:47 »

GAIP 36-03-00 2.1
Dienststelle
•prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und bestätigt die von dem Soldaten gemachten Angaben

Darauf würde ich mich berufen. Im Rahmen der Umzugsmeldung wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Anerkennung der Wohnung fehlt.

Auch hat der PersFw bei der SAP-Eingabe des Umzugs gepennt. Der Soldat hatte ja eine Wohnung und die sicher auch in SAP stand. Und im Geschäftsvorfall 0035 wird ja auch noch mal auf das Häkchen "anerkannte Wohnung" eingegangen. Spätestens da muss doch der Dienstleistungsgedanke des PersFw wach werden.

Ja ich weiß, dass der Dienstherr schon durch Gerichte aus der Pflicht genommen worden ist jeden Soldaten eingehend zu beraten. Und ja, der TE hat auch geschlafen als er die Verfügung ´nicht richtig gelesen hat.

Ich versetze mich halt immer nur in den einfachen Landser - OFW und höher die eben nicht aus unserem Geschäft kommen.
Autor: Ralf
« am: 11. Mai 2019, 13:01:10 »

Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?
Und das soll dann was bringen? Wo liegt denn ein Verwaltungsfehler vor?
Autor: RefüPerser d.R.
« am: 11. Mai 2019, 12:39:54 »

Aber gegen diesen Bescheid besteht doch auch die Möglichkeit der Beschwerde/Einspruchs, oder ?
Autor: foca84
« am: 11. Mai 2019, 12:21:03 »

Hallo zusammen,
Ich habe nun endlich Bescheid vom BAPersBw auf meinen Antrag (Vorlage von LwPersFw) bekommen.
Der Antrag wurde mit folgendem Wortlaut abgelehnt.

Zitat Bescheid:

"Vor Versetzung hatten Sie eine anerkannte Wohnung in ……………………………….
und waren Trennungsgeldempfänger. Zum 16.12.2017 zogen Sie jedoch um nach …………………
Den Umzug meldeten Sie im Januar 2018, einen Antrag auf Anerkennung der Wohnung stellten Sie jedoch nicht.
Somit hatten Sie bei Erstellung der Verfügung am 14.02.2018 keine anerkannte Wohnung, und anlässlich der Versetzung wurde die UKV zugesagt.
Die Zusage der UKV wurde mit Aushändigung wirksam, mit Dienstantritt am 01.03.2018 wurde die dienstliche Maßnahme (Versetzung) wirksam.
Nachdem eine dienstliche Maßnahme wirksam geworden ist, kann die hierzu erteilte UKV-Entscheidung nur nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geändert werden.
Da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, stellten Sie Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war,
den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früherem Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Dass Sie außerstande waren, einen Rechtsbehelf einzulegen, ist jedoch nicht belegt.

Die Rücknahme der Zusage der UKV ist nicht möglich.

Die in Nr. 305 der Bereichsdienstvorschrift C-2213/6 geforderte unverzügliche Erstellung der Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung ist selbstverständlich nur auf Antrag möglich.
Dies ist auch der betreffenden Seite des Handbuchs Personalbearbeitung GAIP (36-03-00) zu entnehmen.
Eine automatische Anerkennung einer Wohnung durch Umzugsmeldung kann nicht möglich sein,
da ohne die erforderlichen Unterlagen nicht geprüft werden kann ob es sich um eine Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG handelt.

Eine rückwirkende Anerkennung der Wohnung ist nicht möglich.

Ich bedauere Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können."


Zitat Ende

Ich möchte mich nochmals für die tolle Hilfe hier bedanken.

Grüße foca 84


 
Autor: foca84
« am: 18. April 2019, 10:04:38 »

Hallo zusammen,
war wieder längere Zeit auf See und melde mich daher erst jetzt mal wieder um über den neuen Stand meiner Sache zu berichten.
Ich habe vom BaPersBw eine Mitteilung bekommen dass die abschließende Bearbeitung meines eingereichten Antrags (Brief-Vorlage von LwPersFw)
nun nach den Osterfeiertagen abschließend bearbeitet wird.
Mal schauen was draus wird.
Ich wünsche Euch schöne Feiertage.

Grüße
foca84
Autor: LwPersFw
« am: 22. Februar 2019, 13:12:44 »

Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Gut, dass es nicht zwei sin.
Nein im Ernst, das ist doch Quatsch. Auf einen schriftlichen Antrag bekommst eine Eingangsbestätigung/Zwischenbescheid. Solltest du da in angemessener Zeit 4-6 Wochen nichts hören, wirst du erneut schriftlich tätig. Nennt sich dann Beschwerde

Ralf meint diese Beschwerde:


"Wehrbeschwerdeordnung
§ 1 Beschwerderecht
(1) ( ... )

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist."


Autor: Roadrunner76
« am: 21. Februar 2019, 23:52:07 »

Hätt ich all das erahnt wäre dieses Forum meine erste Anlaufstelle gewesen.

Da hätte sich KlausP dann drum gekümmert  ;D
Autor: Ralf
« am: 21. Februar 2019, 19:42:32 »

Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Gut, dass es nicht zwei sin.
Nein im Ernst, das ist doch Quatsch. Auf einen schriftlichen Antrag bekommst eine Eingangsbestätigung/Zwischenbescheid. Solltest du da in angemessener Zeit 4-6 Wochen nichts hören, wirst du erneut schriftlich tätig. Nennt sich dann Beschwerde
Autor: foca84
« am: 21. Februar 2019, 18:02:33 »

Hallo zusammen,
das ist die erste Rückmeldung die ich machen kann bezüglich meines Briefes an das BAPersBw.
Mir wurde nun von meinem DV mitgeteilt dass die Bearbeitung bis zu einem Jahr dauern könnte.
Naja, vielleicht wird es ja nicht ganz so lange dauern.
Ich werde Euch auf jeden Fall über die Entwicklung auf dem laufenden halten.

Bis demnächst und Gruß

foca84
Autor: foca84
« am: 14. Januar 2019, 21:33:01 »

@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.

also z.B. so:

Zitat
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

und

Zitat
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Was hältst du davon @LwPersFw?

Gruß Andi


Sehr gute Ergänzung Andi ! Trage ich voll mit  :)

Hallo,
ich wollte auch noch abwarten was LWPersFW zu Deinen Ergänzungen sagt Andi weil mir Dein Vorschlag auch einleuchtend erschien.
Werde den Brief jetzt, geformt von Euch beiden, so vervollständigen und bringe ihn umgehend auf den Weg.

Vielen Dank

Ich werde Meldung machen sobald ich was weiß.

Bis bald und Gruß
Foca84  :)
Autor: LwPersFw
« am: 14. Januar 2019, 19:04:48 »

@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.

also z.B. so:

Zitat
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

und

Zitat
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Was hältst du davon @LwPersFw?

Gruß Andi


Sehr gute Ergänzung Andi ! Trage ich voll mit  :)
Autor: foca84
« am: 14. Januar 2019, 15:53:00 »

Hallo Andi,

@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!

Dem kann ich nur zustimmen.

Ich habe etliche Telefonate geführt und sehr viel über mail kommuniziert mit den verschiedenen Stellen, BwDlz, KompZ TM Bw, BW-Verband (bin Mitglied) etc.
Irgendwie kam es mir vor dass niemand so recht darüber Bescheid wußte.
Das Forum hier war wirklich meine letzte Hoffnung......und dann gibt es hier Menschen, den LwPersFw, Du und Andi8111 die einem Tips und Ratschläge geben die ich all der vorgenannten Kommunikation nicht bekommen habe. Ob es ein Erfolg wird oder nicht ist dann die Frage wie LwPersFw schon schreibt, aber hier habe "Wegweiser" erhalten.
Hätt ich all das erahnt wäre dieses Forum meine erste Anlaufstelle gewesen.

Vielen Dank noch mal
Gruß Foca84
Autor: Andi
« am: 14. Januar 2019, 15:39:57 »

Wie schon geschrieben, eigene Dummheit, weil ich mich von der plötzlichen Hektik der Versetzung habe anstecken lassen.
Aber egal was und warum, all das kann keine Entschuldigung für mein Lasches lesen der Verfügung sein, den Fehler muss ich mir selber ankreiden…..war mir eine Lehre…..

Glaub mir, da bist du nicht der Erste und wirst auch nicht der letzte sein. Was Trennungsgeldangelegenheiten angeht lernt man leider immer nur durch Schmerz, da sich der Dienstherr auf den Standpunkt stellt, dass der Soldaten als Bürger schlicht das vollständige deutsche Verwaltungsrecht kennen, umsetzen und verstehen muss. Das ist mir meinerzeit auch mal ähnlich gegangen, aber ich hatte damals zum Glück einen Rechnungsführer, der mich sehr gut unterstützt und beraten hat (was an sich gar nicht seine Aufgabe gewesen wäre, da der mittlere Dienst nicht beraten darf) und am Ende ein (damals noch) "PersABw", dass meine mit ähnlich viel Unverständnis gespickte Einlassung nachvollziehen konnte. Am Ende können es nur die Vorgesetzten und die S1-Leiste sein, die einen wirklich beraten und auf Fehler hinweisen können, aber eben nur, wenn sie die Fehler/Probleme/Fragen auch erkennen. Und das setzt leider oft voraus, dass sie selbst schon mal TG-Empfänger waren.

Wenn ich damals einen Kameraden, wie LwPersFw gekannt hätte wäre bei mir sicherlich nicht so viel in die Hose gegangen.

Gruß Andi
Autor: foca84
« am: 14. Januar 2019, 15:35:03 »

Hallo LwPersFw

Hier kann man nur versuchen, dass Ganze wieder „gerade zu rücken“…

Ob dies zum Erfolg führt ... kann ich nicht versprechen !!!!
Aber ohne Versuch ... tut sich nichts...


Deshalb setzen Sie umgehend ein Schriftstück auf…

Benutzen Sie auf keinen Fall das Wort "Beschwerde" ! Dies hat rechtliche Gründe !

------------------------------


Und ein Rückmeldung ... was das BAPersBw entschieden hat ... wäre nett

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Bemühung und große Unterstützung mit dem Musterbrief.
Ich werde das ganze sofort angehen, vielleicht ist mir das Glück dabei ein wenig behilflich.
Sobald ich eine Antwort bekomme werde ich hier umgehend Rückmeldung machen.

Freundliche Grüße
Foca84
Autor: Andi
« am: 14. Januar 2019, 15:33:59 »

@LwPersFw: Das nenne ich mal eine absolut hochwertige Hilfe! Wirklich top!
Ich würde aus meiner Sicht nur die Formulierungen, dass es eines weiteren "Antrages" bedurft hätte dahingehend abändern, dass sich der TE keiner weiteren "Mitwirkungspflicht" bewusst war und auf diese auch nicht hingewiesen wurde bzw. diese auch nicht aus den zitierten Vorschriftspassagen hervorgeht.
Die Formulierungen so könnten den Schluss zulassen, dass man überhaupt eine Antragspflicht herauslesen könnte und sich der TE dieser jetzt auch bewusst ist.

also z.B. so:

Zitat
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 einer weiteren Mitwirkung durch mich bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch anerkannt und berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.

und

Zitat
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch eine weitere Mitwirkung durch mich erforderlich ist, z.B. in Form eines gesonderten Antrages. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?

Was hältst du davon @LwPersFw?

Gruß Andi
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